Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5465/2009
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren(…), dessen Ehefrau
B._______, geboren(…), und deren Kind
C._______, geboren(…), Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Juli 2009 / N_______.
D-5465/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Gorani aus D._______, stellte am 2. April
2002 zusammen mit seinem Vater ein erstes Asylgesuch, welches mit
Verfügung des BFM vom 12. August 2003 abgelehnt wurde. Am 29.
September 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein Vater in ihre
Heimat zurückgeführt.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau am
11. August 2007 ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend: Gorani hätten in ihrer Heimat keine Rechte. Sie könnten sich
nicht frei bewegen und die medizinische Versorgung sei nicht
gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr immer
wieder provoziert worden und habe sich nicht recht bewegen können. Am
15. Mai 2007 sei er von einer Gruppe Albaner zusammengeschlagen
worden. Die Polizei von D._______ sei beigezogen worden, habe aber
die Täter nicht ausfindig machen können respektive nicht ausfindig
machen wollen, da die Polizisten alle Albaner seien. Er sei auch
medizinisch nicht richtig versorgt worden. Der Beschwerdeführer habe
den Vorfall auch der KFOR gemeldet. Er sei nun aber vom Opfer zum
Täter gemacht worden: der Beschwerdeführer sei selbst angezeigt
worden und werde per Haftbefehl gesucht. Deswegen sei er am 4.
August 2007 zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist.
B.b. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der
Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung, zwei ärztliche Schreiben
sowie ein Referenzschreiben zu den Akten.
B.c. Am 27. Oktober 2007 kam die Tochter C._______ in der Schweiz zur
Welt.
C.
C.a. Am 19. November 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung
in Pristina um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom
15. Januar 2009 traf gleichentags per E-Mail beim BFM ein. Gemäss
Botschaftsbericht sei der Vorfall aus dem Jahr 2007, bei dem der
Beschwerdeführer von Albanern angegriffen worden sei, bekannt. Seine
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dabei erlittenen Verletzungen seien von einem Arzt behandelt worden.
Der Empfehlung des Arztes, sich zur Behandlung ins Spital zu begeben,
sei der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Die Polizei sei informiert worden,
eine Anzeige sei indessen nicht erstattet worden. Die Polizei habe den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall befragen wollen, er
habe sich jedoch aus Angst nicht gemeldet. Deshalb sei er gerichtlich
vorgeladen worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang eingereichte Gerichtsvorladung sei indessen verfälscht.
So betreffe die aufgeführte Aktennummer eine andere Angelegenheit.
Ausserdem weise das Dokument kein Datum und keine bekannte
Unterschrift auf. Dokumente solcher Art würden ausserdem nicht
ausgehändigt und gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren
registriert worden. Die Abklärungen hätten überdies ergeben, dass in der
Verwaltung und bei der Polizei in D._______ zahlreiche Gorani arbeiten
würden.
C.b. Am 12. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt.
C.c. Am 15. April 2009 ging nach zweimaliger Fristverlängerung eine
Stellungnahme des mittlerweile bevollmächtigen Rechtsvertreters beim
BFM ein. Im selben Schreiben ersuchte der Rechtsvertreter um
Akteneinsicht, welche ihm am 25. Juni 2009 gewährt wurde.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 30. Juli 2009 – lehnte das
BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
Das BFM führte im Einzelnen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwer wiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne
jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden.
Ausserdem habe der Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit
erklärt. Gemäss der neuen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft
getreten sei, sei auch nach dem Statutwechsel eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der
UNMIK und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember
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2008 offizielle gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten
Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb
eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse
Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP)
garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen
intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.
Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen
Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts der
aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit
Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat
("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.
Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass es im Mai 2007 tatsächlich zu
einem Zwischenfall gekommen sei, in welchen der Beschwerdeführer
involviert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Version
könne jedoch gestützt auf die Abklärungen durch die Schweizer
Vertretung nicht geglaubt werden. Das BFM gehe vielmehr davon aus,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall übersteigert dargestellt habe. Das
BFM sehe sich in dieser Würdigung auch dadurch gestärkt, als im
Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich Ausführungen zu den
Ereignissen gemacht worden seien, welche bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Trotz zweimalig gewährter
Fristerstreckung hätten sich die Beschwerdeführenden zu den
Abklärungsergebnissen nicht geäussert. Es sei nicht ersichtlich,
weswegen sie dazu Einsicht in die Befragungsprotokolle benötigt hätten.
Bezeichnenderweise seien auch in der vom Beschwerdeführer
eingereichten Referenzschreiben lediglich Hinweise auf die allgemeine
Situation zu entnehmen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien daher nicht geeignet, die
oben wiedergegebene Einschätzung der Sicherheitslage in Kosovo
umzustossen. Es sei somit offensichtlich, dass das
Bestätigungsschreiben ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert
darstelle.
Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
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Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2009
liessen die Beschwerdeführenden unter anderem die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen; es sei die Wegweisung "am
Beschwerdeführer und seiner Familie" nicht zu vollziehen und diese
seien stattdessen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und "gar das
Asyl korrekt zu prüfen und zu gewähren". Eventualiter sei das Verfahren
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei
das unter Nr. 1 erwähnte Beweismittel [Vollmacht] nicht einzuziehen.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
sie seien in ihrer Heimat als Angehörige einer Minderheit (Gorani)
Behelligungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Die Aussage des BFM,
dass in Kosovo den Vorgeladenen keine Gerichtsvorladungen
ausgehändigt würden, mute einigermassen bizarr an. Sollte dem so sein,
zeige dies in aller Deutlichkeit auf, dass es in Kosovo – trotz
internationaler Bemühungen – bei weitem keinen Standard gebe, der den
internationalen Erfordernissen zum rechtlichen Gehör (Art. 6 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) standhalten könne. Es sei
keinem Menschen zumutbar, sich einer solchen Justiz auszuliefern.
Zudem verkenne das BFM, das gegen den Beschwerdeführer
keineswegs bereits Anklage erhoben worden sein müsse. Es sei bekannt,
dass im "kosovarischen Balkan" gerade Angehörige von Minderheiten mit
ungebührlichen und damit unmenschlichen ausgedehnten Befragungen
von Polizisten und Staatsanwälten behelligt würden.
Selbst wenn ein strafrechtsrelevanter Vorwurf im Raum stehen würde,
würden solche ungerechtfertigt überdehnten Befragungen und Verhöre
eine Diskriminierung aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit darstellen,
was nicht bloss ein unfaires Verfahren bedeute, sondern einer
eigentlichen Verfolgung infolge ethnischer Zugehörigkeit gleichzusetzen
sei.
Weiter sei es notorisch, dass gerade Minderheitsangehörige in Kosovo
von dort ansässigen Notaren und andern in amtlicher Stellung
Beschäftigten gerne mit leicht verfälschten Dokumenten bedient würden,
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damit diese im Ausland nicht auf begründetes Unrecht aufmerksam
machen könnten.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das
Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und Kopien der Akte B3
(Beweismittelumschlag samt Inhalt) dem Rechtsvertreter zugestellt.
Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert
15 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu den edierten Akten Stellung zu
nehmen. Die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten
Beweismittel seien innert derselben Frist nachzureichen. Bei ungenutzter
Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Die
Beschwerdeführenden hätten bis zum 30. September 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen.
F.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten
Kostenvorschuss am 29. September 2009.
F.c. Mit Eingabe vom 30. September 2009 liessen sich die
Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. Gleichzeitig ersuchten sie
um Wiedererwägung beziehungsweise um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest um eine Erstreckung zur
Bezahlung des Kostenvorschusses von zehn Tagen.
Der Eingabe lag ein Beweismittel [ein Bericht einer Bürgerinitative] vom
7. August 2009 samt Übersetzung vom 17. August 2009 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 wurden die
Beschwerdeführerenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis zum 31. März 2011 einen fachärztlichen Bericht sowie
eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden.
H.
Mit Eingabe vom 31. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht vom 23. März 2011 des UniversitätsSpital E._______ /
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Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie einreichen. Gleichzeitig liessen
sie um Fristerstreckung für die Beibringung der Entbindungserklärung
ersuchen.
I.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 wurde die Entbindungserklärung vom
31. März 2011 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem auch der
einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist
festzustellen, dass sich das Bundesamt in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung und insbesondere mit den eingereichten
Unterlagen auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich andere
Wertungen traf und Schlussfolgerungen zog als die
Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört
werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf allfällige
Schwierigkeiten berufen, die ihnen durch den Rechtsvertreterwechsel im
vorliegenden Verfahren erwachsen sind, ist ihnen entgegen zu halten,
dass sie die Wahl ihres Rechtsvertreters aus freien Stücken getroffen
haben und allfällige daraus resultierende Probleme allein in ihre
Verantwortung fallen.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.3. Die Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Anerkennung
als Flüchtlinge und um Gewährung von Asyl. Nach Lehre und
Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sieNachteile von
bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. Entscheide des schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5,
sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2
E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen
Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren.
Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im
Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
Das BFM hat zutreffend festgehalten, dass der Bundesrat mit
Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren
Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April
2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates
als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte
sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrecht-
und Flüchtlingsbereich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass
sich die Sicherheitslage in der Gemeinde D._______ inklusive der Region
F._______ seit Jahren stabil präsentiert. Diese Einschätzung der
Sicherheitsorgane vor Ort wird durch die OSZE, das UNHCR und das
"Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten)
der Gemeindeverwaltung D._______ geteilt wird (vgl. Demaj Violeta,
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde D._______, April 2008,
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S. 8). Auch gemäss dem UK Home Office im Juli 2008 (basierend auf
einer Einschätzung der OSZE aus dem April 2006) geniessen die Gorani
innerhalb ihres Haupt-Siedlungsgebiets in der Gemeinde D._______
genügend Schutz: "UNMIK/KPS (Kosovo Police Service) are able and
willing to provide protection for those that fear persecution and ensure
that there is a legal mechanism for the detection, prosecution and
punishment of persecutory acts. In addition, 33 out of 76 KPS officers in
the D._______ Police Station are Gorani." (vgl. UK Home Office,
Operational Guidance Note: Kosovo, 22.07.2008, S. 16). Zudem ist
gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die
goranische Ethnie aufgrund der ethnischen Herkunft keinem
Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-485/2011 vom 24. Januar 2011 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund wäre
es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, wegen des
Vorfalls im Mai 2007 an die Sicherheitskräfte zu gelangen und bei
allfälliger Untätigkeit der örtlichen Polizeikräfte beziehungsweise bei
allfälligen Unregelmässigkeiten oder unbegründeten strafrechtlichen
Schritten sich an die übergeordneten administrativen oder gerichtlichen
Instanzen zu wenden. Der Beschwerdeführer hat hingegen mit seiner
Familie sein Heimatland verlassen, ohne die ihm zustehenden
Rechtsmittel auszuschöpfen. Unter diesen Umständen ist selbst in
Berücksichtigung des Vorfalls vom Mai 2007 (Behelligung durch private
Dritte) eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden
zu verneinen, zumal die Behörden seines Heimatstaates grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig sind. Konkrete Hinweise, dass betreffend
den Beschwerdeführer dies nicht der Fall gewesen wäre, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer aktuell aus einem in
Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt würde – namentlich durch eine
"vorgeschobene" Gerichtsvorladung – kann auch deshalb
ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um eine Falschurkunde
handelt, welche vom BFM zu Recht eingezogen wurde (Art. 10 Abs. 4
AsylG). Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2009
sind deshalb nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen
Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch erübrigt es sich, das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich
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bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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Seite 12
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation in Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen
Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung
und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu
gewärtigender Rückschläge kontinuierlich Erfolge. Auch hat sich im
Verlaufe des vergangenen Jahres die generelle Sicherheitslage in
Kosovo weiterhin verbessert. Der UNHCR hält in seinem Positionsbericht
vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen in
Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen
Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corp (KPC)
arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien
wichtige Schritte unternommen worden, um Schutz von
Eigentumsrechten zu gewährleisten, und es sei eine interministerielle
Kommission eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu
öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Von den in Kosovo tätigen
Organisationen werden gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
auf absehbare Zeit keine landesweiten Ausschreitungen wie im März
2004 erwartet. KFOR und Polizei sind zudem heute in wesentlich
besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische
Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiterhin;
sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam
und besitzen nur wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter
berichtete zur Lage der Minderheiten im September 2006, dass Delikte,
bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden
können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die
Minderheiten zunehmend in der Lage, sich in Kosovo frei zu bewegen. In
Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische
Patrouillen eingesetzt. Mit der Klärung des Status von Kosovo dürfte
zudem ein mögliches Unruhepotenzial an Bedeutsamkeit verloren haben.
Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen toleriert auch die Gesetzgebung
Kosovos ethnische Diskriminierung nicht und 20 der insgesamt 120 Sitze
im Parlament Kosovos sind für nicht-albanische Gemeinschaften
reserviert. Davon stehen 10 Sitze für die Serben und 10 für nicht-
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Seite 14
serbische Minderheiten des Kosovos zur Verfügung. Letztere splitten sich
in vier Sitze für die RAE, drei für die Bosniaken, zwei für türkische
Gemeinschaften und einen Sitz für die Gorani auf. Für slawische Muslime
(Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region D._______ (und weiteren
Regionen) ist in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. BVGE 2007/10; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 und
D-6712/2009 vom 12. April 2010).
7.6. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Situation der
Beschwerdeführenden im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse
schliessen lässt. Für den Beschwerdeführer stellen eigenen Angaben
zufolge in erster Linie gesundheitliche Probleme Schwierigkeiten dar.
Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2009 teilte das Ambulatorium für
Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals E._______ dem
Beschwerdeführer mit, sein Hausarzt werde ihn beim AFK anmelden und
er werde danach auf eine Warteliste für eine Behandlung gesetzt, welche
voraussichtlich erst in vier bis sechs Monaten beginne könne. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, am
Ambulatorium in G._______ eine psychotherapeutische Behandlung zu
beginnen. Das AFK diagnostizierte dann mit Schreiben vom 19. Januar
2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) des
Beschwerdeführers und stellte, nach Absprache mit dem derzeit
behandelnden Therapeuten des Ambulatoriums G._______, eine
medikamentöse sowie eine traumaspezifische verhaltenstherapeutisch
orientierte Therapie in Aussicht. Dem eingereichten ärztlichen Bericht
vom 23. März 2011 des AFK ist zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine PTSD sowie eine mittelgradig depressive Episode
diagnostiziert wurde. Seit dem 10. Januar 2010 werde der
Beschwerdeführer mit vierzehntägigen Einzelsitzungen therapiert. Zudem
sei eine pharmakologische Medikation zur Behandlung eingeleitet
worden. Dabei kämen neben traumaspezifischen auch psychoedukative
und stabilisierende Elemente zum Einsatz. Ausserdem werde der
Beschwerdeführer mit Antidepressiva und Schlaf- beziehungsweise
Beruhigungsmitteln behandelt. Der Zustand des Beschwerdeführers habe
sich nicht wesentlich verbessern lassen. Hierfür dürfte im Wesentlichen
der unsichere Aufenthaltsstatus verantwortlich sein, welcher ein für eine
kurative Behandlung ausreichendes Sicherheits- und Stabilitätsgefühl
nicht zulasse. Grundsätzlich sei vom Vorhandensein adäquater
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in
Kosovo auszugehen, allerdings dürfte sich die Ausgangslage für eine
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Behandlung im Falle einer Rückführung im ähnlichen Sinne wie mit der
unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz erschweren, indem kein
ausreichendes Sicherheits- und Stabilitätsniveau erreicht werden könne,
um eine kurative traumaspezifische Behandlung zu ermöglichen. Dies
spreche aus behandlungstechnischer Sicht gegen eine Rückführung ins
Heimatland.
Gemäss dem Zwischenbericht vom 23. März 2011 der Integrierten
psychiatrie H._______ (IPW) wurde der Beschwerdeführer seit März
2009 ambulant behandelt. Es wurde ebenfalls eine PTSD sowie eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Zu Beginn der
Behandlung sei der Beschwerdeführer zu wöchentlichen
Einzelgesprächen gekommen, mittlerweile würden Gespräche im
Abstand von sechs bis acht Wochen vereinbart. Insgesamt habe eine
leichte Verbesserung im psychischen Umfeld des Patienten erreicht
werden können. Unter Belastung sei es weiterhin zu psychischen
Dekompensationen mit verstärkter Unruhe, Gedankenkreisen und
Ängstlichkeit gekommen. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht seien
ausreichend, aktuell bestehe keine Suizidalität.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während der
gesamten Behandlungszeit einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe mit
einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachgegangen ist. Demnach
haben ihn seine psychischen Leiden nicht invalidiert. Den eingereichten
Berichten lassen sich auch keine Wegweisungshindernisse entnehmen
noch wurde eine generelle Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers
geltend gemacht. Auch die anfangs engmaschige zeitliche Therapierung
ist mittlerweile nicht mehr erforderlich. Es kann dem Beschwerdeführer
also zugemutet werden, in seiner Heimat alle sechs bis acht Wochen von
D._______ aus die Reise ins 30 km entfernte I._______ auf sich zu
nehmen, wo sich eines der insgesamt acht kosovarischen"Community
Mentual Health Centres" befindet, und ihm professionelle Hilfe zu Teil
wird.
Angesichts obiger Ausführungen ist in Berücksichtigung sämtlicher
dementsprechender Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen
seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und
schweren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist und andererseits in
Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend
benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung wegen
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der diagnostizierten PTSD entgegen den anderslautenden Ausführungen
in der Beschwerdeschrift als ausreichend zu bezeichnen ist.
Eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der
gesundheitlichen Probleme setzt einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz demnach nicht voraus. Wie oben bereits ausgeführt, besteht
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland der
Beschwerdeführenden ein medizinisches Versorgungssystem mit
entsprechenden Einrichtungen, welche adäquate
Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Aus diesem Grund stehen die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einer
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff
auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in
Kosovo in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem verfügen
die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in ihrem Heimatgebiet über
ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz, das ihnen bei der
Reintegration zweifellos eine Stütze sein wird. Auch hat der
Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens betont, in seiner Heimat
keinerlei finanzielle Probleme gehabt zu haben (vgl. B17/21 S. 4 F.18,
S.13 F.111, S14 F.112) und auch den Angaben der Beschwerdeführerin
zufolge, soll es ihnen in Kosovo finanziell gut gegangen sein (vgl. B16/11
s,. 8 F. 77-F.79). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo
(D._______) wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen
liessen. Das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem
Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das gewichtige öffentliche
Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht zu
überwiegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wurden die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 30.
September 2010 aufgefordert, welchen die Beschwerdeführenden am 29.
September 2010 fristgerecht leisteten.
9.2. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 30.
September 2010 um Wiedererwägung beziehungsweise um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest um eine zehntägige
Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin
hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März
2011 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
9.3. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden erwerbstätig und
in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sind demnach nicht
bedürftig im Sinne des Gesetzes. Folglich ist mangels Erfüllen der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht
aussichtslos) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 29.
September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 29. September 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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