Abtei lung IV
D-5466/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Armenien,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5466/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge die
Region Bergkarabach im Jahr 1992 beziehungsweise Ende August
1992 auf dem Landweg und gelangten über (...) nach Russland, wo
sie sich in der Folge über 12 Jahre lang aufhielten. Am 2. Oktober
2004 begaben sie sich an Bord eines (...), mit welchem sie am 6.
Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangten. Gleichentags suchten sie im Empfangszentrum (...) um Asyl
nach. Am 19. Oktober 2004 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 27.
Oktober 2004 (Beschwerdeführerin) fand dort die erste Befragung
statt. Am 11. November 2004 wurden sie sich durch die zuständige
Behörde des Kantons (...), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt
verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei armeni-
scher Staatsangehöriger und Ende August 1992 zusammen mit seiner
Familie von der armenischen Armee aus seinem Heimatdorf vertrieben
worden. In der Folge hätten sie sich über (...) nach Russland begeben
und in (...) niedergelassen. Dort sei er als Kaukasier wegen des
Tschetschenienkonflikts vom Jahr 1996 an immer wieder angehalten
und kontrolliert worden, da er keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe.
Deshalb sei die Polizei auch mehrmals zu ihnen nach Hause ge-
kommen und habe ihn auf den Posten mitgenommen, wo er geschla-
gen und als Schwarzarbeiter beziehungsweise Unruhestifter beschul-
digt worden sei. Am 18. September 2002 sei sein Sohn in eine Aus-
einandersetzung mit ihm - dem Beschwerdeführer - unbekannten Per-
sonen geraten und in der Folge tot aufgefunden worden. Deshalb habe
er am 25. September 2002 bei der Bezirkspolizei Anzeige erstattet.
Zwei Tage später sei ein Polizist in Begleitung einer Zivilperson bei
ihm erschienen und habe ihn zum Rückzug der angeblich falschen An-
zeige aufgefordert, ansonsten man ihn und seine Familie umbringen
würde. Da er der Forderung nicht nachgekommen sei, sei er immer
wieder von der Polizei mitgenommen, während einiger Tage festgehal-
ten und massiv geschlagen worden. In der Folge habe er mit der Hilfe
eines Nachbarn die Ausreise aus Russland organisiert und diese zu-
sammen mit der Familie am 2. Oktober 2004 vollzogen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei aser-
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baidschanische Staatsangehörige aus Bergkarabach; sie schloss sich
den Asylvorbringen ihres Ehemannes an und führte anlässlich der
kantonalen Befragung zusätzlich aus, nach der Anzeige wegen des
Todes ihres Sohnes sei auch sie mehrere Male von der Polizei auf
dem Posten festgehalten und dort schikaniert worden. Zudem leidet
sie gemäss ihren Angaben unter psychischen Problemen und Epi-
lepsie. Diesbezüglich reichte sie mehrere Zeugnisse zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden, welche keine
Ausweispapiere einreichten, wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 - eröffnet am 18. Mai 2006 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft. So enthalte die undifferenzierte Sachverhaltsschilde-
rung durch die Beschwerdeführenden keine Realkennzeichen, wo-
durch massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgung durch die russischen Behörden hervorgerufen würden. Die
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden betreffend die
Auseindersetzung ihres getöteten Sohnes vom 18. September 2002,
bezüglich allfälliger Spuren von Misshandlungen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit den polizeilichen Festnahmen nach Erstat-
tung der Anzeige und hinsichtlich der Festnahmen der Beschwerde-
führerin bestärkten diese Zweifel. Die Kontrollen des Beschwerdefüh-
rers durch die russischen Behörden wegen seiner kaukasischen Her-
kunft seien legitim gewesen und mithin asylrechtlich nicht relevant; ab-
gesehen davon bestünden Zweifel daran, zumal anzunehmen sei,
dass er im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit sei. Die Vertrei-
bung der Beschwerdeführenden aus Armenien liege 14 Jahre zurück
und sei demnach nicht mehr asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung
in erster Linie nach Russland oder Armenien, deren Staatsangehörig-
keit die Beschwerdeführenden in erster Linie besässen, sei zulässig,
zumutbar und möglich. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs spreche auch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht,
welche gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten an einer
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schweren posttraumatischen Belastungsstörung depressiver,
dissoziativer und psychoseähnlicher Art sowie an Epilepsie nach im
Jahr 2002 erlittener Meningitis leide. Durch die konstante
psychiatrische Behandlung seit dem 10. November 2004 sei ihr
Gesundheitszustand heute einigermassen stabil und eine enge
Begleitung halte sie vom Suizid ab. Das geschilderte Krankheitsbild
könne gemäss den Informationen des BFM auch in entsprechenden
Einrichtungen sowohl in Armenien als auch in Russland behandelt
werden. Bei einer Rückkehr könnten der Beschwerdeführerin
nötigenfalls auch die entsprechenden Medikamente mitgegeben
werden. Ihre Reisefähigkeit, welche im ärztlichen Bericht vom 27.
Februar 2006 verneint werde, könne nur in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ausreisetermin beurteilt
werden, was in der Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörde liege.
Diese sei dabei gehalten, geeignete Massnahmen zur Verhinderung
einer allfälligen Suizidhandlung zu ergreifen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 (Datum des Poststempels) an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es
seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf einen
Kostenvorschuss, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowie eine
zweiwöchige Nachfrist zur Einreichung einer vollständigen gutachterli-
chen Stellungnahme der Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) beantragt. Gleichzeitig wurden zwei Fürsorgebestäti-
gungen sowie je ein Schreiben von (...), Fachpsychologe für
Psychotherapie FSP, (...), vom 6. Juni 2006, betreffend die Be-
schwerdeführerin, und der SFH betreffend Aufenthaltsbewilligung für
Karabakh-Flüchtlinge in der Russischen Föderation, undatiert, an den
Rechtsvertreter zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
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teren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich
die Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und so-
mit die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2006, soweit die Frage des
Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft er-
wachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei. Zudem wurde Frist zur Einreichung des in Aussicht gestell-
ten SFH-Gutachtens gesetzt, welches - datierend vom 26. Juni 2006 -
noch am selben Tag nachgereicht wurde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. August 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2007 informierte der Rechtsvertre-
ter das inzwischen für die Behandlung der Beschwerde zuständig ge-
wordene Bundesverwaltungsgericht über die neuesten Entwicklungen
betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und
reichte zwei ärztliche Berichte vom 20. Juli 2007 und 14. August 2007
zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 setzte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden
Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend die Be-
schwerdeführerin sowie einer entsprechenden Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht.
H.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden
je einen ärztlichen Bericht vom 5. März 2009 und 8. März 2009 ein.
I.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 teilte der Rechtsvertreter unter Bei-
lage eines entsprechenden Schreibens des Psychiatrie-Zentrums (...)
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vom 30. März 2009 mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 24.
März 2009 dort aufhalte, ihr Gesundheitszustand fragil sei und sie
noch weitere zwei bis drei Wochen dort verweilen werde.
J.
Am 15. April 2009 (Datum des Poststempels) reichte der Rechtsvertre-
ter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
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Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem
1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Auf-
nahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind. Ebenfalls einer konkreten
Gefahr ausgesetzt können Personen nach ihrer Rückkehr sein, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
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gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nrn.
18 S. 139 ff., 19 S. 145 ff. und 20 S. 155 ff.). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG -
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Wegweisungsvollzug sei
insbesondere aus medizinischen Gründen unzumutbar. So seien die
schweren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits
im erstinstanzlichen Verfahren umfassend dokumentiert worden, wobei
diesbezüglich auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Be-
richte verwiesen wird. Namentlich sei die Beschwerdeführerin zum ei-
nen aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) suizidal erheblich gefährdet und leide zum anderen an einer
ausgeprägten Epilepsie. Beide Erkrankungen seien nicht Folge einer
etwaigen Belastungssituation in der Schweiz, sondern gingen ein-
wandfrei auf die in ihrer Heimat erlittenen Gewalterfahrungen zurück,
habe doch die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz in (spital-)ärztliche Behandlung überführt werden
müssen. In seiner Würdigung gehe auch das BFM davon aus, dass
ohne enge Begleitung der Beschwerdeführerin ein erhebliches Suizi-
dalitätsrisiko bestünde. Darüber, wie eine solche Begleitung im konkre-
ten Fall einer Ausschaffung sowie danach gewährleistet werden soll,
habe sich das BFM bezeichnenderweise ausgeschwiegen. Gemäss
der Stellungnahme zu dieser Sachverhaltswürdigung des BFM durch
den behandelnden Therapeuten könne der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin selbst unter engmaschiger Behandlung und Be-
treuung nicht als stabil bezeichnet werden; bei Krisen und für den Fall
einer zwangsweisen Rückschaffung müsse „mit sehr grosser Wahr-
scheinlichkeit mit einer Exazerbation der Suizidalität“ gerechnet wer-
den; in Anbetracht, dass die ursächliche Traumatisierung einwandfrei
auf Gewalterfahrungen vor der Einreise in die Schweiz zurückgehe,
könne eine wirksame therapeutische Behandlung und Bewältigung der
Traumata in Russland oder Armenien nicht erfolgen; es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort faktisch
kaum Zugang zu den dringend erforderlichen Psychopharmaka und
Antiepileptika habe (vgl. Schreiben des Fachpsychologen (...) vom 6.
Juni 2006; Sachverhalt, Bst. C). Demnach erweise sich die medizini-
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sche Sachverhaltswürdigung durch das BFM aus fachärztlicher Sicht
klar als unzutreffend.
Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. September
2007 (vgl. Sachverhalt, Bst. F) meldete sich die Beschwerdeführerin
am 8. Juli 2007 im Kantonsspital (...) wegen chronischer Kopf-
schmerzen sowie bestehender Schwäche des rechten Armes und Bei-
nes. Nach ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten die Symp-
tome mit einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), d.h. mit den
Auswirkungen eines Zeckenbisses, in Verbindung gebracht werden
können. Trotz eingeleiteter Medikation und regelmässiger Physiothera-
pie habe die schlaffe Parese des rechten Armes weiter fortbestanden.
Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2007 aus
dem Spital entlassen und in das Rehabilitationszentrum in (...)
überwiesen worden, wo sie sich bis zum 11. August 2007 aufgehalten
habe. Beim Austritt aus der Klinik sei sie nicht beschwerdefrei und wei-
terhin auf eine Medikation sowie eine ambulante Physiotherapie ange-
wiesen gewesen. Die übrigen, schweren gesundheitlichen Probleme
(schwere PTBS und ausgeprägte Epilepsie) bestünden gemäss dem
die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeuten trotz medi-
kamentöser Behandlung und intensiver psychotherapeutischer Betreu-
ung unverändert fort. Unter diesen Umständen sei selbstredend, dass
sich die durch die FSME verursachten gesundheitlichen Probleme ne-
gativ auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nieder-
schlagen würden. Diesbezüglich wurden der Kurzaustrittsbericht des
Kantonsspitals (...) vom 20. Juli 2007 und der Austrittsbericht der (...)
vom 14. August 2007 zu den Akten gericht, worin unter anderem die
Diagnose FSME, samt Behandlungen und Medikation, bestätigt
wurden.
Im neuesten ärztlichen Bericht vom 8. März 2009 von Dr. Med. (...),
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (...), und (...),
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, (...), wird in Bezug auf die
Beschwerdeführerin eine schwere PTBS - depressiver, dissoziativer
und psychoseähnlicher Typus (ICD-10: F43.1) - diagnostiziert; die am
10. November 2004 begonnene psychotherapeutische Begleitung und
medikamentöse Behandlung sei bis auf Weiteres in etwa drei- bis
vierwöchigen Abständen fortzusetzen, wobei die Patientin stets von
ihrem Ehemann begleitet werde, da sie nicht in der Lage sei, von (...)
die Praxis in (...) allein aufzusuchen; ohne angemessene Behandlung
würde die Patientin schnell dekompensieren, eine Klinikeinweisung
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wäre unumgänglich, der Zustand würde sich chronifizieren, ein Suizid
wäre sehr wahrscheinlich; mit Behandlung könne eine gewisse
Stabilisierung erreicht werden, insbesondere könne die
Beschwerdeführerin mittels engmaschiger Begleitung vom Suizid
abgehalten werden; aufgrund der Schwere müsse jedoch mit einer
sehr langen Therapie gerechnet werden; die notwendige Behandlung
sei im Herkunftsstaat nicht möglich, zumal eine Rückkehr nach
Armenien oder Aserbaidschan aus ärztlicher Sicht aus politischen
Gründen nicht möglich sei, derweil eine psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung bei einem russischen Psychiater in
(...) am Don aufgrund der Verfolgung, welcher die
Beschwerdeführenden dort ausgesetzt gewesen seien, nicht
vorstellbar sei. Zum Zeitpunkt des ärztlichen Berichts wurde die
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland aufgrund
der somatischen und psychischen Erkrankung verneint, wobei bei
einer Rückkehr mit einer sofortigen Exazerbation der
posttraumatischen Symptomatik gerechnet werden müsse und ein
Suizid sehr wahrscheinlich wäre (vgl. ärztlichen Bericht vom 8. März
2009).
Zudem wird im ärztlichen Bericht vom 5. März 2009 von Dr. Med. (...)
Allgemeine Medizin FMH, (...), in Bezug auf die Beschwerdeführerin
folgende Diagnose gestellt: Ess. Hypertonie; frozen shoulder rechts
2007; Epilepsie, ws postinfektiös; St. n. FSME Meningoradikulitis 7/07;
Rec. Cervicalsyndrom, muskulär 8.3.09; die notwendige und
angemessene Behandlung bestünde bis auf Weiteres aus
antihypertonischer Therapie (dringend) sowie regelmässiger
Blutdruckkontrolle, Überwachung der antiepileptischen Therapie
(dringend) und Muskelkräftigung der rechten Schulter; im
Herkuntsstaat sei die antihypertonische Therapie möglich, indes
fraglich, ob dort eine korrekte antiepileptische Behandlung garantiert
werden könne (vgl. ärztlichen Bericht vom 5. März 2009).
4.2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an den
von kompetenten Fachleuten erstellten Berichten in Bezug auf deren
inhaltliche Schlüssigkeit zu zweifeln. Zwar ist davon auszugehen, dass
- zumindest theoretisch - eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunfts-
beziehungsweise Heimatstaat der Beschwerdeführenden bestünde.
Demgegenüber ist gestützt auf die Aktenlage kaum davon auszuge-
hen, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügen. Zwar soll sich
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eine verheiratete Tochter der Beschwerdeführenden regulär in
Russland aufhalten. Indes dürfte in Übereinstimmung mit dem
ärztlichen Bericht vom 8. März 2009 dort der Beschwerdeführerin vor
dem Hintergrund der diesbezüglich geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen eine psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung durch einen russischen Psychiater nicht zuzumuten sein.
Sodann ist gestützt auf die Aktenlage nicht zuletzt das suizidale Risiko
als hoch einzustufen. All diese Aspekte sind namentlich im Hinblick auf
eine ungünstige Prognose im Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
höher zu bewerten als das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden
Einzelfall daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellen könnte. Der
Vollzug muss daher zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG betrachtet werden.
4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Weg-
weisung aus den erwähnten medizinischen Gründen für die Beschwer-
deführerin als unzumutbar und damit nicht durchführbar zu bezeichnen
ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
- in welche der Beschwerdeführer als Ehemann praxisgemäss mitein-
zubeziehen ist - sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2006 sind aufzuheben
und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläu-
fig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vor-
läufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbe-
stände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Seite 11
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Diese ist entsprechend der eingereichten und
als angemessen erscheinenden Kostennote auf insgesamt Fr. (...)
festzusetzen und den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
12. Mai 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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