Abtei lung IV
D-5466/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Burundi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung/Gesuch
um Fristwiederherstellung; Verfügung des BFM vom
21. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5466/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1995
aus seinem Heimatland ausreiste und über C._______, D._______
und E._______ (10-15 Jahre Aufenthalt) nach F._______ reiste, wo er
sich drei bis vier Jahre aufhielt, und anschliessend über G._______ in
die Schweiz einreiste,
dass er am 26. April 2010 im H._______ unter anderem wegen des
Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) verhaftet wurde und die Staatsanwaltschaft I._______ eine
Strafuntersuchung durchführte,
dass er nach Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung am 28. Ap-
ril 2010 aus der Haft entlassen wurde und – da er den kantonalen Be-
hörden gegenüber geltend machte, in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen zu wollen – an das J._______ zugeführt wurde, wo er am
29. April 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. Mai 2010 im J._______ im Sinne von Art. 26 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er gemäss Bescheid des X._______ vom 11. Juni 2010 am 27.
Mai 2010 in R._______ einen Asylantrag stellte,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei Anhalts-
punkte für die Zuständigkeit der Schweiz gemäss der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ergab,
dass die (...) Behörden am 18. Mai 2010 ein Übernahmeersuchen
nach der Dublin-II-VO an die Schweiz richteten,
dass die schweizerischen Behörden dem (...) Übernahmeersuchen mit
Schreiben vom 1. Juni 2010 entsprachen und der Überstellung des
Beschwerdeführers in die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
J._______ vom 14. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung vom 20. Juli
2010 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ausgereist, weil er gesehen habe,
dass es in Afrika Probleme gebe und die Schweiz obdachlosen Men-
schen helfe, weshalb er hierher gekommen sei,
dass er in Afrika niemanden habe, der ihm helfe, und er auch keine
Familie habe,
dass er nichts habe, um zu überleben, und er auch nicht in die Schule
habe gehen können,
dass er sein ganzes Leben auf der Strasse verbracht habe, jedoch nie
irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe
und auch nie inhaftiert gewesen sei,
dass es zwar vorgekommen sei, dass ihn die Polizei auf der Strasse
verhaftet und vor Gericht gebracht habe, dass sie ihn aber danach
wieder frei gelassen habe,
dass er einmal politisch tätig gewesen sei und seine Regierung ihn
nicht gut behandelt habe,
dass in Burundi Krieg herrsche und er das Land verlassen habe, als
der Krieg ausgebrochen sei, um ein besseres Leben zu suchen,
dass er sein ganzes Leben in schlechten Verhältnissen gelebt habe,
dass er nach dem Krieg nicht nach Burundi zurückgekehrt sei, weil er
dort niemanden kenne und nicht wisse, wohin er gehen solle, obschon
er eigentlich gerne nach Afrika zurückkehren möchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
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dass der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert worden
sei, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzu-
reichen, und er anlässlich der Befragung zur Person nochmals darauf
hingewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt zu seiner Papierlosigkeit gel-
tend gemacht habe, er habe noch nie ein Ausweispapier besessen,
weswegen es ihm nicht möglich sei, ein solches abzugeben,
dass es sich dabei jedoch um eine Schutzbehauptung des Be-
schwerdeführers handle, da seine Angaben, von Burundi be-
ziehungsweise E._______ nach F._______ und nach G._______
gereist zu sein, ohne je irgendwelche Ausweispapiere mitgeführt zu
haben, realitätsfremd und damit unglaubhaft seien,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen über seine Reise-
route bezeichnenderweise denn auch in Widersprüche verstrickt habe,
dass er beim BFM sinngemäss vorgebracht habe, nicht von Z._______
her in die Schweiz eingereist zu sein, wohingegen er anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2010 angegeben habe, er sei
von Z._______ herkommend in die Schweiz eingereist,
dass der Beschwerdeführer überdies angegeben habe, er wisse nicht,
wie die (...) Stadt heisse, in welcher er sich mehrere Jahre aufgehalten
habe,
dass derart dürftige, widersprüchlich und detailarm angeführte Vor-
bringen bezeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien,
ihre Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen,
und dass daraus geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer
habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität
zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG sodann nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass nämlich für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeit -
punkt des Asylentscheids massgebend sei, weshalb die Asylge-
währung voraussetze, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz
brauche,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe seinen
Heimatstaat vor vielen Jahren wegen des damaligen Bürgerkriegs und
in der Absicht verlassen, den Härten des täglichen Lebenskampfes zu
entkommen,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass die burundischen Kriegsparteien
im Jahr 2000 einen Friedensvertrag unterzeichnet hätten und im Jahr
2003 spezielle Waffenstillstandsabkommen in Kraft gesetzt worden
seien,
dass zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf bestehen wür-
den, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat verfolgt werden, weshalb seine Vorbringen nicht asylbeacht-
lich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss ein Fristwiederherstellungs-
gesuch stellte sowie beantragte, die Verfügung des BFM vom 21. Juli
2010 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei
ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – diese
lief am 30. Juli 2010 ab – als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist, da die vom 29. Juli 2010 (Poststempel) datierende Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuchs am 29. April 2010 im J._______ beziehungsweise in
den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt
eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist
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(vgl. zum Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ BVGE 2007/7 E. 4-6,
S. 58 ff.),
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte und habe nie solche Dokumente beantragt (vgl. act.
A 1/16 S. 6 f.),
dass er ferner angab, er habe das Informationsblatt, mit welchem er
aufgefordert worden sei, ein Reise- oder Identitätspapier abzugeben,
nicht verstanden, da er noch nie eine Schule besucht habe (act. A 1/16
S. 7),
dass er nach der Übersetzung des Inhaltes des Informationsblattes
diesbezüglich sodann geltend machte, er habe noch nie in seinem Le-
ben Dokumente gesehen und er wisse nicht, wie er solche beschaffen
solle (a.a.O.),
dass er anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2010 aussagte, er habe
noch nie ein Dokument besessen und er glaube nicht, dass er ein
solches beschaffen könne (act. A 25/7 S. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nämlich lediglich ein-
wendet, seine Mutter habe ihn in ein Camp gebracht, als er noch ein
Kleinkind gewesen sei, so dass er sich selbst überlassen gewesen sei,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe und viele Jahre in
C._______, D._______ und E._______ gelebt habe,
dass er E._______ nach 15 Jahren verlassen habe und weiter nach
U._______ und von dort aus nach Europa gereist sei, weshalb er nie
einen gültigen Pass oder Reisepass gehabt und auch nirgendwo ein
Zuhause, Verwandte oder eine Arbeit gehabt habe,
dass diese Aussagen nicht geeignet sind, die Nichtabgabe von Identi -
tätsdokumenten zu entschuldigen,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei aus Burundi ausgereist, weil das
Leben dort schwierig gewesen sei,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 14. Mai 2010 und der Anhörung vom 20. Juli 2010
sowie auf die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 zu verweisen ist,
dass der Würdigung des BFM in der angefochtenen Verfügung, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asyl-
gesuchs seien nicht asylrelevant, zuzustimmen ist,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde keine sub-
stanziellen Hinweise entgegengehalten werden,
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, er müsse sterben,
wenn er nach Burundi zurückkehren müsse, da er dort kein Zuhause,
keine Verwandten, keine Bekannten und keine Arbeit habe,
dass er diese Behauptungen aber nicht belegt und auch nicht dartut,
er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete
Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (vgl. Art. 3 AsylG),
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
(Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Burundi (vgl. EMARK 2006 Nr. 5)
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der junge und aktenkundig
gesunde Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr in sein
Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den W._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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