B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5466/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. August 2015 / N (…).
D-5466/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Dezember 2014 in die Schweiz
und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 30. Juni 2015 im Wesentlichen vor, er sei syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz Al-Hasaka),
wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Im Jahr 2011 sei er
militärisch ausgehoben worden und habe ein Militärdienstbüchlein erhal-
ten. Sein Militärdienst sei bei der Ausstellung des Dienstbüchleins automa-
tisch um ein Jahr verschoben worden. 2012 beziehungsweise 2013 sei
sein Dorf durch den IS (Islamischer Staat; Anmerkung des Gerichts) ange-
griffen worden, wobei die beiden Häuser und ein Lebensmittelladen seiner
Familie zerstört worden seien. Sie seien daher nach D._______ umgezo-
gen. Dort habe er zu Beginn der Revolution an zwei Demonstrationen teil-
genommen. Die syrischen Behörden hätten deswegen nach ihm gesucht.
Als die einjährige Verschiebungsfrist des Militärdienstes abgelaufen und er
nicht in den Dienst eingerückt sei, habe er gewusst, dass er als Wehr-
dienstverweigerer gesucht werden würde, weshalb er sich fortan an ver-
schiedenen Orten versteckt gehalten habe. Die syrischen Behörden seien
mehrfach in die Wohnung seiner Familie eingedrungen und hätten nach
ihm sowie nach zwei seiner Brüder, die ebenfalls desertiert seien respek-
tive den Wehrdienst verweigert hätten, gesucht. Am 24. März 2014 sei er
illegal in die Türkei gelangt und nach einigen Monaten Aufenthalt in Grie-
chenland weiter über den Kosovo und Deutschland in die Schweiz gereist.
B.b Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Militärdienstbüch-
leins, eine Kopie seines Familienbüchleins und ein von ihm als militäri-
sches Aufgebot bezeichnetes Dokument zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. August 2015 – tags darauf eröffnet – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 3
C.b Zur Begründung der Asylverweigerung führte das SEM im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen De-
monstrationsteilnahmen, seiner militärischen Aushebung und zum militäri-
schen Aufgebot würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es erstaune, dass er die De-
monstrationsteilnahmen weder an der BzP noch an der Anhörung von sich
aus angesprochen habe, obschon er an der Anhörung gar geltend gemacht
habe, dass das Regime ihn deswegen auch gesucht habe. In Anbetracht
des massiven Risikos, welches eine Demonstrationsteilnahme gerade zu
Beginn der syrischen Revolution mit sich gebracht habe, mute es seltsam
an, dass er diese Vorbringen nicht von Beginn an genannt und ferner die
angebliche Suche nach ihm bei der Erstbefragung völlig verschwiegen
habe. Ausserdem habe er sich nicht erinnern können, wann er an den De-
monstrationen teilgenommen habe; er sei nicht einmal in der Lage gewe-
sen, das Jahr der angeblichen Teilnahmen zu nennen. Ebenso wenig über-
zeugend seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen militärischen
Aushebung und die geäusserten Befürchtungen, vom syrischen Regime
als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden. Seine Schilderungen hier-
zu seien stereotyp ausgefallen und würden keine individuell geprägten Mo-
mente erkennen lassen. Er habe angegeben, sein zuständiges Rekrutie-
rungsbüro sei in Al-Hasaka und sein Büchlein sei im Jahr 2011 dort ausge-
stellt worden. Darauf hingewiesen, dass in der Kopie seines angeblichen
Militärdienstbüchleins E._______ als zuständiges Rekrutierungsamt auf-
geführt sei, habe er angegeben, man müsse das Militärdienstbüchlein
schon in E._______ ausstellen lassen und erst danach nach Al-Hasaka zur
Musterung gehen, was jedoch als Erklärung wenig überzeugen könne. Fer-
ner habe sich der Beschwerdeführer nicht annähernd an das Datum seines
angeblichen militärischen Aufgebotes, welches sein Bruder für ihn entge-
gengenommen habe, erinnern können. Dies erstaune umso mehr, als dass
dies einer der angeblichen Hauptgründe für seine Ausreise gewesen sein
solle. Ebenso wenig vermöge einzuleuchten, dass er sich aus Furcht vor
den syrischen Behörden ausgerechnet zu Hause, wo er registriert gewe-
sen sei, versteckt habe. In die Reihe der Ungereimtheiten passe ferner
auch das von ihm eingereichte Dokument, welches als Haftbefehl zu kate-
gorisieren sei, das er jedoch zunächst als militärisches Aufgebot ausgege-
ben habe. Hierauf angesprochen habe er bestätigt, dass es sich um einen
Haftbefehl handle, was wiederum nicht zu seinen restlichen Vorbringen
passe, da er somit gar kein eigentliches militärisches Aufgebot erhalten ha-
be. Insgesamt vermöchten demnach weder seine Aussagen noch die von
ihm eingereichten Dokumente zu belegen, dass er für den syrischen Mili-
tärdienst ausgehoben worden sei und folglich als Wehrdienstverweigerer
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Angst vor Verfolgung habe. Seine Ausführungen zu den Asylvorbringen
würden sodann hinsichtlich der Erzähldichte in starkem Kontrast zu seiner
Darstellung des Reisewegs stehen. Diesen habe er bereits anlässlich der
BzP auffallend präzise geschildert, unter Nennung sämtlicher Daten und
Zeitspannen sowie mit zahlreichen Elementen, die darauf hindeuten wür-
den, dass er die Ausreise tatsächlich so erlebt habe. Angesichts dieses
Strukturvergleichs seiner Schilderungen überzeuge es nicht, dass er sich
nicht an zentrale Daten seiner Biographie oder wichtige Ereignisse, die im
Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen stehen würden, zu erinnern ver-
möge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Angriffen durch den
IS würden sodann keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen darstellen. Vielmehr seien viele Menschen in Syrien in
gleichem Masse hiervon betroffen und würden unter der kriegsbedingten
Zerstörung leiden. Diese Vorbringen würden demzufolge den Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weitergehend kann auf die ange-
fochtene Verfügung verwiesen werden.
D.
Mit Eingabe vom 6. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM
einen Einberufungsbefehl, einen Vorführungsbefehl, einen Ausdruck eines
Internetartikels sowie sein Militärdienstbüchlein (im Original) zukommen.
E.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 liess er sodann beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2015 sei im Punkt der
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sube-
ventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Begründung.
Ferner sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wies die Instruktionsrich-
terin sämtliche verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers ab
und forderte ihn auf, bis zum 1. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetre-
ten.
G.
Der Kostenvorschuss ging am 25. September 2015 bei der Gerichtskasse
ein.
H.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kostennote und eine Schnellrecherche der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH; „Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse vom 10. September 2015 zu Syrien: D._______ / Reservisten“) zu den
Akten.
I.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 liess der Beschwerdeführer einen Festnah-
mebefehl vom 12. Mai 2014 (inklusive deutschsprachiger Übersetzung)
und die „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 28. Januar 2016
zu Syrien: Demonstrationen gegen die Asad-Regierung in D._______ im
Jahr 2014“ einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die Vor-
instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig respektive un-
vollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. So gehe aus
dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, dass eine fundierte Auseinan-
dersetzung mit der Situation in D._______ / Al-Hasaka und seinem konkre-
ten Gefährdungsrisiko vorgenommen worden sei. Es ist daher vorab zu
prüfen, ob das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive
seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.
3.2
3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft
und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung
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Seite 7
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
3.3 Es trifft zwar zu, dass sich das SEM nicht ausdrücklich mit der allge-
meinen Lage in Al-Hasaka und deren Veränderungen auseinandersetzt
hat. Indessen wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, er habe Syrien aufgrund der Sicherheits-
lage, insbesondere der Bedrohung durch den IS, verlassen. Das SEM ver-
kenne die schwierige Situation in Syrien in keinem Fall, stelle jedoch fest,
dass die geltend gemachten Angriffe durch den IS nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führe. Diese Erwägungen lassen erkennen,
dass sich das SEM durchaus mit der allgemeinen Lage in Syrien bezie-
hungsweise Al-Hasaka befasst hat. Zudem ist grundsätzlich davon auszu-
gehen, dass die Vorinstanz mit ihren Länderspezialisten die aktuelle Situ-
ation in Syrien laufend überprüft und beurteilt. Jedenfalls ist im Umstand,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der in
der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – in der rechtlichen Würdigung als
unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erachtete, kein Verfahrens-
fehler zu sehen. Ausserdem kann dem SEM – entgegen dem Einwand in
der Eingabe vom 16. Oktober 2015 – nicht vorgeworfen werden, es habe
das Risiko einer Rekrutierung durch die YPG (kurdische Volksverteidi-
gungseinheiten; Anmerkung des Gerichts) nicht explizit in die Erwägungen
einbezogen, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen an keiner
Stelle eine entsprechende Befürchtung äusserte. Schliesslich war es dem
Beschwerdeführer möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht
anzufechten. Es kann nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht durch das SEM
festgestellt werden. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen
ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 8
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ausführlich und schlüssig sowie unter Angabe der Fundstellen
in den Befragungsprotokollen dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen und
seiner militärischen Einberufung respektive Wehrdienstverweigerung den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzu-
halten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann
auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen:
5.1.1 Bezüglich der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrations-
teilnahmen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei an der BzP mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu
fassen. Ausserdem sei die Einberufung in den Militärdienst Hauptgrund für
seine Flucht aus Syrien gewesen; die damit verbundenen Probleme seien
für ihn gewichtiger gewesen und seien zeitlich näher zu seiner Flucht ge-
legen. Diese Vorbringen vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Mithin
ist auch unter Berücksichtigung dieser Einwände nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer die behaupteten Demonstrationsteilnahmen
weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung von sich aus erwähnte,
sollten diese tatsächlich zu einer Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ge-
führt haben.
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Seite 9
Die mit Eingabe vom 4. März 2016 eingereichten Beweismittel sind eben-
falls nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Gemäss eigenen An-
gaben nahm der Beschwerdeführer angeblich zu Beginn der Revolution
(vgl. Akten SEM A 5 S. 8, Beschwerdeschrift S. 3) respektive bevor er ins
Militär hätte einrücken müssen (vgl. A 15 F164) – und somit im Jahr 2011
oder spätestens im Jahr 2013 (vgl. A 15 F119) – an zwei Demonstrationen
teil. Die eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bezieht
sich allerdings auf Demonstrationen im Jahr 2014. Es ist nicht ersichtlich
und wird in der Eingabe vom 4. März 2016 auch nicht ausgeführt, was der
Beschwerdeführer aus dieser Schnellrecherche zu seinen Gunsten ablei-
ten möchte. Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des
eingereichten Festnahmebefehls vom 12. Mai 2014. Abgesehen davon,
dass es sich dabei um ein internes Behördendokument handelt und der
Beschwerdeführer nicht erklärt, wie er in dessen Besitz gelangt ist, er-
scheint der Stempel darauf kopiert. Im Übrigen ist es unlogisch, dass (erst)
im Mai 2014 ein Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer wegen
dessen – den syrischen Behörden angeblich bekannten (vgl. A 15 F170 ff.)
– Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 respektive spätestens im Jahr
2013 ergangen sein soll.
5.1.2 Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit
der militärischen Aushebung und Wehrdienstverweigerung wird in der Be-
schwerde lediglich entgegengehalten, es sei angesichts der geringen
Schulbildung des Beschwerdeführers verständlich, dass er gewisse Doku-
mente durcheinander bringe und nicht richtig einordnen könne. Jedoch
sollte nach Ansicht des Gerichts auch eine der arabischen Sprache nicht
mächtige Person in der Lage sein zu wissen, ob sie militärisch aufgeboten
oder ein Haftbefehl gegen sie erlassen wurde. Ergänzend zu den vorin-
stanzlichen Erwägungen ist an dieser Stelle als weiteres Unglaubhaftigkeit-
selement anzufügen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur be-
hördlichen Suche nach ihm (und zwei seiner Brüder) wegen Wehrdienst-
verweigerung ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl.
A 15 F146 ff.).
Was das Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2015 betrifft, wonach
die Vorinstanz ihren Entscheid nur aufgrund von Kopien gefällt habe, der
Beschwerdeführer jedoch nachträglich das Original seines Militärdienst-
büchleins, einen Einberufungs- und einen Vorführungsbefehl eingereicht
habe (vgl. Bst. D vorstehend), ist Folgendes festzuhalten: Einerseits kommt
diesen Dokumenten aufgrund dessen, dass sie leicht käuflich erhältlich
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Seite 10
sind, sowie angesichts der Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
des Beschwerdeführers nur ein geringer Beweiswert zu. Andererseits ist
ohnehin darauf hinzuweisen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wehrdienstverwei-
gerung, eine solche per se nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3). Der Beschwerdeführer
entstammt allerdings – soweit aus den Akten ersichtlich – weder einer op-
positionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genann-
ten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es beste-
hen mithin keinerlei glaubhafte Indizien dafür, dass die syrischen Sicher-
heitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher
bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnis-
mässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicher-
stellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung
der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen
hätte (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage
nach dem Beweiswert des Militärdienstbüchleins und der übrigen Doku-
mente offen gelassen werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob dem Mili-
tärdienstbüchlein – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – tat-
sächlich zwei unterschiedliche Ausstellungsdaten zu entnehmen sind.
5.1.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen
und zur Wehrdienstverweigerung zu Recht als unglaubhaft erachtete, res-
pektive letztere ohnehin nicht asylrelevant wären. Die übrigen Beschwer-
devorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu
bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.2
5.2.1 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers
zur Sicherheitslage in Syrien und den Angriffen durch den IS – mangels
gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgungsmassnahmen – als nicht asylrele-
vant. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unzutreffend bezeich-
net. In grundsätzlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf
die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu-
gees) und verweist auf die „International Protection Considerations with re-
gard to people fleeing the Syrian Arab Republic“ (Update II vom 22. Okto-
ber 2013 sowie Update III vom 27. Oktober 2014). Demnach würden fast
alle syrischen Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da die Verfol-
D-5466/2015
Seite 11
gungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktpar-
teien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien
wahrgenommen werde. Diese Wahrnehmung könne im syrischen Kontext
aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aus-
sage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder un-
berechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Im Weiteren
werden in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 16. Oktober 2015
verschiedene Berichte von Medien sowie im Bereich des Flüchtlingswe-
sens tätiger Organisationen und Institutionen zitiert, gemäss welchen sich
die Situation in Syrien / al-Hasaka seit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers verschärft habe. Der Beschwerdeführer sei daher im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien gefährdet, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aus-
gesetzt zu sein.
5.2.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, handelt
es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch
den IS um eine Darlegung der generellen Gefährdung vor Ort. Den ent-
sprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind mithin keine Anzei-
chen auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch IS-Milizen zu
entnehmen (vgl. etwa A 15 F85). Auch führt – wie an der BzP von ihm gel-
tend gemacht (vgl. A 5 S. 7) – seine kurdische Ethnie nicht zur faktischen
Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös
motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxis-
gemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16
(gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmass-
nahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen,
was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat
das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt. Der Tod eines
Bruders des Beschwerdeführers bei einem mutmasslich durch den IS ver-
übten Bombenanschlag am 27. Juli 2015 in D._______ führt, so tragisch
er auch sein mag, nicht zu einer abweichenden Einschätzung.
5.2.3 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Situation all-
gemeiner Gewalt sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als
flüchtlingsrechtlich relevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar nicht
auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt
angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Seite 12
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen.
5.2.4 Zu den Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2015, wonach
der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Syrien bei einer
Rückkehr sowohl der Rekrutierung durch das syrische Regime unterstehe,
als auch ein konkretes Risiko der Rekrutierung durch die YPG gegeben
sei, ist Folgendes festzuhalten:
Mit einer allfälligen Rekrutierung durch das syrische Militär respektive einer
Wehrdienstverweigerung wäre unter Hinweis auf die Ausführungen in
E. 5.1.2 oben noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung ver-
bunden. Einer hypothetischen Dienstverweigerung gegenüber der YPG
käme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Diesbezüglich kann auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Re-
ferenzurteil publiziert) verwiesen werden, wobei auch im heutigen Kontext
davon auszugehen ist, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten
zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine
Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl.
Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM (im Ergebnis) zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen
Asylgesuch ablehnte. Die weiteren Beschwerdevorbringen, namentlich die
lediglich in einem zitierten Bericht erwähnte Asylgesuchstellung im Ausland
allein, vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5466/2015
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6.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 25. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5466/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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