B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5466/2016
mel
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
D-5466/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2004 mit Verfügung vom 13. De-
zember 2004 infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte und
die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass die damalige Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene
Beschwerde vom 12. Januar 2005 mit Urteil vom 28. April 2005 abwies,
dass die ARK auf das sinngemässe Revisionsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 19. Oktober 2005 mit Urteil vom 16. November 2005 wegen Nicht-
leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 12. April 2016
(Eingang SEM: 13. April 2016) ein zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 eine Befragung
zur Person (BzP) kombiniert mit einer Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 ein weiteres Mal angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz im Jahr 2008 verlassen
und sei nach Lyon, Frankreich, zu seiner Schwester gegangen,
dass er in Frankreich ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, einen negati-
ven Asylentscheid erhalten und dagegen Einsprache erhoben habe, sich
dann aber nicht mehr um das Asylverfahren gekümmert habe und zu seiner
Freundin nach Paris gezogen sei,
dass er mehrere Jahre lang für die kongolesische Botschaft in Paris gear-
beitet habe, wobei er für die Sicherheit von kongolesischen Behördenmit-
glieder zuständig gewesen seien, welche Frankreich besucht hätten,
dass er ausserdem die Anhänger von oppositionellen kongolesischen
Gruppierungen infiltriert und fotografiert und die Informationen dem Bot-
schafter respektive einem Attaché übergeben habe,
D-5466/2016
Seite 3
dass er deswegen Probleme mit der kongolesischen Diaspora bekommen
habe und bedroht worden sei, worauf er seine Tätigkeit für die Botschaft
beendet habe,
dass die Botschaft ihm daraufhin den Diplomatenpass abgenommen habe,
dass er ausserdem von der Botschaft gesucht worden sei und gewusst
habe, dass er in Gefahr sei, weshalb er aus Frankreich ausgereist sei,
dass er aufgrund der geschilderten Probleme mit der Botschaft in Frank-
reich befürchte, bei einer Einreise nach Kongo (Kinshasa) verhaftet zu wer-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2016 – eröffnet am 12. August
2016 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschied-
liche Angaben gemacht,
dass er beispielsweise in der kombinierten BzP/Anhörung angegeben
habe, er habe mit einem Attaché der kongolesischen Botschaft namens T.
zusammengearbeitet,
dass er im Widerspruch dazu in der (zweiten) Anhörung vorgebracht habe,
T. sei ein Bekannter gewesen, welcher ihm den Botschafter K. vorgestellt
habe, worauf er für diesen Botschafter gearbeitet habe,
dass er im Weiteren zunächst erklärt habe, er habe nur einmal an einer
Demonstration teilgenommen,
dass er dagegen später vorgebracht habe, es habe viele Demonstrationen
gegeben, an welchen er teilgenommen habe, um Oppositionelle zu foto-
grafieren,
dass er in der ersten Anhörung ausgesagt habe, er habe vier Jahre lang
für die kongolesische Botschaft gearbeitet, in der zweiten Anhörung dage-
gen von einem Zeitraum zwischen Ende 2012 und Dezember 2015 gespro-
chen habe,
D-5466/2016
Seite 4
dass die Asylvorbringen zudem realitätsfremd ausgefallen seien, wobei es
insbesondere nicht plausibel sei, dass der kongolesische Botschafter eine
ihm bislang unbekannte Person ohne geregelten Aufenthalt in Frankreich
bei sich empfange und sogleich mit Sicherheits- und Spitzelaufgaben be-
traut habe,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht habe konkretisieren können, wie
er von der Opposition enttarnt worden sei,
dass er keine schlüssigen Angaben zum Zweck der angeblich von ihm ge-
machten Fotos habe machen können,
dass er auch nicht hinreichend habe aufzeigen können, weshalb er selber
bei einer Einreise nach Kongo (Kinshasa) eine Verhaftung zu gewärtigen
hätte,
dass der Beschwerdeführer weder den vollständigen Namen des kongole-
sischen Botschafters in Paris noch die Adresse der Botschaft habe nennen
können, obwohl er angeblich jahrelang dort gearbeitet habe,
dass es im Übrigen auch nicht zutreffe, dass sich diese Botschaft – wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht – in der Nähe des Gare de Lyon
befinde; vielmehr lägen dazwischen rund fünf Kilometer Luftlinie,
dass er zum Sicherheitspersonal der Botschaft keine genauen Angaben
habe machen können und auch seine eigene angebliche Tätigkeit äusserst
vage und stereotyp geschildert habe,
dass die Asylvorbringen aus diesen Gründen unglaubhaft seien,
dass die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung gestützt auf die Anwesenheit von zwei unehelichen Kindern in der
Schweiz nicht im Rahmen des Asylverfahrens erfolgen könne,
dass die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) durchführbar sei,
zumal der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, dort über ein famili-
äres Beziehungsnetz verfüge, und sein Bluthochdruck auch dort behandelt
werden könne,
D-5466/2016
Seite 5
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Sep-
tember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei bean-
tragen liess, es seien superprovisorische Massnahmen zu treffen, und der
Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wobei der vorbe-
fasste Sachbearbeiter abzulehnen sei,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzu-
ordnen sei,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung sowie Kopien von
vorinstanzlichen Aktenstücken beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-5466/2016
Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde zunächst beantragt wird, der Beschwerdeführer
sei aus der Haft zu entlassen,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer be-
reits vom 20. Oktober 2007 bis zum 28. Februar 2008 in Ausschaffungshaft
befand (vgl. dazu den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur
vom 23. Oktober 2007),
dass er danach als verschwunden galt und nun erklärte, er sei damals nach
der Haftentlassung umgehend nach Frankreich gegangen,
dass er nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 3. April 2016 im
Kanton C._______ verhaftet, anschliessend zuständigkeitshalber in den
Kanton D._______ überführt und erneut in Ausschaffungshaft versetzt
wurde (vgl. den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kan-
tons D._______ vom 7. April 2016),
dass das zuständige Zwangsmassnahmengericht sodann mit Entscheid
und Entscheidberichtigung vom 1. Juli 2016 die Verlängerung der Aus-
schaffungshaft bis am 4. Oktober 2016 verfügte,
D-5466/2016
Seite 7
dass die Ausschaffungshaft respektive deren Verlängerung demnach nicht
Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung ist, sondern
vielmehr von einer kantonalen Behörde angeordnet wurde, und der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit hat, bei der zuständigen kantonalen Be-
hörde ein Haftentlassungsgesuch zu stellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten nicht zuständig
ist für die Behandlung des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Haft-
entlassung, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass in der Beschwerde sodann um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung er-
sucht wird, wobei zur Begründung vorgebracht wird, der Beschwerdeführer
sei zu viele Male angehört worden,
dass beim ersten Interviewtermin eigentlich nur eine BzP, ohne einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen, hätte stattfinden dürfen, da im damaligen
Zeitpunkt noch gar nicht klar gewesen sei, welches Land für die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei,
dass angesichts der am ersten Termin durchgeführten Anhörung die zweite
Anhörung nicht mehr hätte durchgeführt werden dürfen und dieses Vorge-
hen rechtswidrig und willkürlich sei, weshalb die angefochtene Verfügung
zu kassieren sei,
dass es zwar zutrifft, dass das SEM aus Gründen der Verfahrenseffizienz
in der Regel zunächst nur eine BzP, allenfalls mit summarischer Befragung
zu den Gesuchsgründen, durchführt (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]),
dass es sodann gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse die ge-
eigneten respektive notwendigen weiteren Verfahrensschritte einleitet (wie
insbesondere Einleitung eines Dublin-Verfahrens zur Zuständigkeitsfest-
stellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 AsylG, ein-
lässliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entgegen der genannten
Regel bereits am ersten Termin nicht nur zur Person, sondern ausserdem
einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde und nach Beendigung des
Dublin-Verfahrens (infolge Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch Frank-
reich) eine weitere Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattfand,
D-5466/2016
Seite 8
dass dieses Vorgehen ungewöhnlich sein mag, jedoch keineswegs unzu-
lässig ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen ausserdem Gelegenheit
hatte, seine Asylgründe ausführlicher als in der Regel üblich vorzutragen,
was unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs als vorteilhaft zu erachten
ist,
dass insgesamt nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer
durch den beschriebenen Verfahrensablauf ein konkreter Nachteil erwach-
sen ist, weshalb insbesondere auch der Vorwurf, wonach vorliegend das
Gleichbehandlungs- sowie das Willkürverbot verletzt worden seien, als of-
fensichtlich haltlos zu erachten ist,
dass unter diesen Umständen keine Veranlassung zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung besteht,
dass sodann anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Asylgesuchstellung bereits in der Strafanstalt (…) in Ausschaffungs-
haft befand,
dass das in der Beschwerde gerügte Vorgehen des SEM (Anhörung in der
Strafanstalt anstatt in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum) daher
nicht zu beanstanden ist,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerde-
führer geweigert hat, das Protokoll der kombinierten BzP/Anhörung zu un-
terzeichnen,
dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und demnach daran
interessiert sein müsste, den Schweizer Asylbehörden seine Asylgründe
möglichst umfassend darzulegen, selbst wenn die Möglichkeit besteht,
dass letztlich ein anderer Staat für die Behandlung seines Asylverfahrens
als zuständig erachtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
D-5466/2016
Seite 9
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden zu den Ausfüh-
rungen des SEM im Asylpunkt,
dass das SEM zu Recht aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen geschlossen hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem mehrfach erklärte, er wolle nach
Frankreich zurückkehren (vgl. B15 S. 8, 9 und 16),
dass es auch aus diesem Grund nicht glaubhaft ist, dass er in Frankreich
infolge angeblicher Spitzeltätigkeit für die kongolesische Botschaft von Op-
positionellen bedroht sowie nach Beendigung dieser Tätigkeit von Bot-
schaftsangehörigen verfolgt wurde und bei einer Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) ebenfalls mit Verfolgung rechnen müsste,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer angeblich mit einem ge-
wissen E._______ (eventuell meint er F._______) Telefonkontakt hatte und
mit diesem zusammen in G._______ einen Fussballmatch besuchte, nicht
geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, wes-
halb darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer zur Einrei-
chung von entsprechenden Beweismitteln eine Frist anzusetzen,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist,
D-5466/2016
Seite 10
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich im vorliegenden Fall auch aus Art. 8 EMRK (Achtung des Fami-
lienlebens) kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten lässt, zumal auf-
grund der Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden
in der Schweiz wohnhaften Kindern sowie deren jeweiligen Mütter offen-
sichtlich keine gefestigte Beziehung besteht,
D-5466/2016
Seite 11
dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwischen
dem Jahr 2008 und April 2016 nie in der Schweiz war, um seine Kinder zu
besuchen (vgl. beispielsweise B15 S. 10), und auch keine anderweitigen
Hinweise dafür bestehen, dass er sich in den letzten Jahren konkret um die
Kinder gekümmert oder sie zumindest finanziell unterstützt hat,
dass er in Frankreich eine Verlobte hat (B15 S. 3) und mehrfach betont hat,
er wolle nach Frankreich zurückkehren (vgl. dazu bereits vorstehend),
dass daher das Vorbringen der Kindsmutter des Sohnes (J. S.) in ihrem im
vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Schreiben vom
27. Juni 2016, wonach sie mit dem Beschwerdeführer seit sieben Jahren
eine intime und dauerhafte Beziehung führe, offensichtlich unglaubhaft ist,
dass der Wegweisungsvollzug daher auch unter Berücksichtigung der be-
haupteten familiären Beziehungen in der Schweiz zulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwer-
deführers auf die von der ARK publizierten Lageanalyse verwiesen werden
kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht im We-
sentlichen als weiterhin zutreffend erachtet (vgl. beispielsweise das Urteil
D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2),
dass demnach davon auszugehen ist, dass in Kongo (Kinshasa) keine lan-
desweite Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass sich die politische Situation und die Sicherheitslage im Westen des
Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa in
den letzten Jahren beruhigt haben,
dass insbesondere für Personen mit letztem Wohnsitz in Kinshasa der Voll-
zug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist, sofern es sich nicht um
eine Person handelt, die kleine Kinder hat, sich bereits in einem fortge-
schrittenen Alter befindet oder welche weiblich und alleinstehend ist und
darüber hinaus über kein soziales oder familiäres Netz verfügt,
D-5466/2016
Seite 12
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann handelt, welcher aus B._______ stammt und dort den Akten zufolge
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass er dem eingereichten Arztbericht zufolge unter Bluthochdruck leidet,
dieses Leiden jedoch ohne weiteres auch in B._______ behandelt werden
kann,
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Kongo (Kinshasa) in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten,
dass der Wegweisungsvollzug demnach sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürf-
tigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesag-
ten als aussichtslos erwiesen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-5466/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: