B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5466/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 25. Juni 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erklärte, dass
sie dem Kanton D._______ zugeteilt werden möchte, da dort ihre beiden
minderjährigen Brüder seien,
dass ihre Anwesenheit insbesondere für den jüngeren der beiden Brüder
wichtig sei, da dieser leicht behindert sei,
dass ihr zudem der ältere der beiden Brüder bei der Integration behilflich
sein könne,
dass schliesslich ihre Eltern voraussichtlich am (…) 2018 über eine Dublin-
Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen dürften, um wieder mit
ihren minderjährigen Söhnen vereinigt zu werden,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 zur Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie ihren Asylgründen befragt wurde (BzP),
dass sie vorbrachte, von Afghanistan via Griechenland in die Schweiz ge-
reist zu sein, wobei sie geltend machte, in Griechenland kein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass sie darauf angesprochen wurde, dass sie gemäss der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) in Griechenland nicht
nur am (…) 2017 um Schutz ersucht habe, sondern ihr am (…) 2017 auch
Schutz gewährt worden sei,
dass ihr vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt
wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, nicht nach Griechenland zurück-
kehren zu wollen, da sich ihre minderjährigen Brüder und bald auch ihre
Eltern in der Schweiz aufhalten würden und sie nicht wieder von ihnen ge-
trennt werden möchte,
dass sie mit Entscheid vom 11. Juli 2018 dem Kanton D._______ zugewie-
sen wurde,
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dass das SEM die griechischen Behörden am 20. Juli 2018 gestützt auf
das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Grie-
chenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ersuchte,
dass die griechischen Behörden der Anfrage um Rückübernahme mit
Schreiben vom 3. August 2018 zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2018 ihre Schrei-
ben vom 28. Juni 2018 und 11. Juli 2018 aufgrund von Zustellungsschwie-
rigkeiten erneut beim SEM einreichte und einerseits wiederholte, dass sie
mit ihren Brüdern und Eltern zusammen sein wolle, und weiter betonte,
dass sie ihre Mutter seit dem Wiedersehen im Iran und auf der Fluchtroute
bis Griechenland betreut habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2018 – eröffnet am
17. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland anordnete und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt
wurde,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Bun-
desrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als
Flüchtling anerkannt worden sei,
dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen
sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser
Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Dritt-
staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe,
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dass dies in casu zutreffe und die Beschwerdeführenden nach Griechen-
land zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
20. September 2018 mitteilte, dass das Mandat niedergelegt werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2018 ge-
gen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen beziehungsweise auf
eine Wegweisung zu verzichten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung von Kosten,
insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am
27. September 2018 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2018 einen
Bericht vom 26. September 2018 ihres seit dem 19. September 2018 neu
mandatierten Psychiaters sowie Fotographien, die ihren Ehemann und
seine momentane Unterkunft in Griechenland zeigen würden, nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
diese nicht entzogen hat,
dass auf den diesbezüglichen Antrag daher nicht weiter einzugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]),
dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]),
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dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materi-
ellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in
Griechenland aufgehalten haben und die Beschwerdeführerin gemäss ei-
nem Eurodac-Abgleich am (…) 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatte
und ihr am (…) 2017 Schutz gewährt worden war,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen ver-
mögen, welcher diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat (Griechenland)
reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Griechen-
land droht,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Griechenland nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spricht,
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dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihre Familie hier sei
und ihr jüngerer Bruder und ihre Mutter auf ihre Pflege angewiesen seien,
dass die Unterbringung in Griechenland unzumutbar und der Zugang zu
medizinischer Verfolgung unzulänglich seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen
und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass
Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wo-
nach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische
Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum
und zu medizinischer Versorgung,
dass die Beschwerdeführenden somit gehalten sind, die ihnen allfällig zu-
stehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern,
dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die volljäh-
rige Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten davon ableiten kann,
dass ihre beiden minderjährigen Brüder und ihre Eltern in der Schweiz sind,
dass zwar nachvollziehbar ist, dass sie gerne ihre ganze Familie in ihrer
Nähe hätte, aber kein Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht,
dass die Hinweise bezüglich der Erkrankung von Mutter und Bruder nicht
den Schluss zulassen, dass die beiden zur Bewältigung ihrer gesundheitli-
chen Probleme auf die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin an-
gewiesen wären,
dass auch in Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
eine dauernde und persönliche Betreuung durch ihre Eltern oder Brüder
nicht unerlässlich zu sein scheint,
dass an dieser Einschätzung auch der mit Schreiben vom 27. September
2018 nachgereichte Arztbericht nichts zu ändern vermag,
dass es weiter zu betonen gilt, dass sich der Ehemann der Beschwerde-
führerin und Vater ihres Sohnes ebenfalls in Griechenland befindet, falls
sie oder ihr Sohn familiäre Unterstützung benötigen,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Griechenland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: