B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5467/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 20 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren,
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.33) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
30. April 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des
SEM vom 15. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das
Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich aus-
zusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Erlass
eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Schweiz müsse von
ihrem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), Gebrauch machen.
C.
C.a. Mit einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung vom 25. Sep-
tember 2019 stellte das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
ausgesetzt werde.
C.b. Mit einer weiteren Zwischenverfügung, ebenfalls vom 25. Septem-
ber 2019, qualifizierte das SEM das Wiedererwägungsgesuch als aus-
sichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Oktober 2019
einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, verbun-
den mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Eine gegen die selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 25. Sep-
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tember 2019 (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) erhobene Be-
schwerde vom 30. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-5076/2019 vom 2. Oktober 2019 ab.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (eröffnet am 16. Oktober 2019) trat
das SEM infolge der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein.
F.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom
17. Oktober 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos sowie diverse
medizinischen Akten (jeweils in Kopie) ein.
G.
Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die vorinstanzlichen Akten am
21. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S.
103 f. m.w.H.).
4.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretens-
verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 und – zumindest implizit, indem
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der Beschwerdeführer das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch be-
antragt – die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom
25. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführer wegen Aussichts-
losigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Bezahlung eines Gebühren-
vorschusses aufgefordert wurde. Das Beschwerdeverfahren beschränkt
sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht von der Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren ausgegangen und auf das Wiederer-
wägungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein-
getreten ist.
5.
5.1. Bereits mit Urteil D-5076/2019 vom 2. Oktober 2019 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos beurteilt hat.
Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dorti-
gen Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 5), zumal der Beschwer-
deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mit Ausnahme der
Rechtsbegehren identische Rechtsmitteleingabe eingereicht hat.
5.2. Dementsprechend war das SEM zur Erhebung eines Gebührenvor-
schusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt. Der Be-
schwerdeführer hat die ihm zu dessen Leistung angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen lassen, weshalb es zu Recht auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Zwischenverfügung des
SEM vom 25. September 2019 und die angefochtene Verfügung vom
15. Oktober 2019 als rechtmässig erweisen und die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
7.
Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
8.1. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen
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sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
einer allfälligen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: