Abtei lung IV
D-5468/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5468/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
8. August 2002 und gelangte über die Türkei und andere ihm un-
bekannte Länder am 31. März 2003 in die Schweiz, wo er am Tag
darauf ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragungen gab er im
Wesentlichen an, er sei aufgrund einer unerlaubten geschlechtlichen
Beziehung mit einer verheirateten Frau festgenommen worden.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2003 wies das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Nachdem
der Beschwerdeführer die Regeln der Sitte des Landes verletzt habe,
hätten die iranischen Behörden gemäss ihren Pflichten und den
geltenden Regeln ein Verfahren gegen ihn angestrengt. Dies stelle für
sich alleine keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Weiter hielt das BFF fest,
die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene Un-
glaubhaftigkeitselemente und zählte beispielhaft einige dieser
Elemente auf. Da sich infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung im Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zudem sei er auch zumutbar
und möglich.
C.
Diese Verfügung erwuchs am 4. November 2003 unangefochten in
Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einem Wieder-
erwägungsgesuch ans BFM. Er reichte als neues Beweismittel die
Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom 6. September 2002 ein,
gemäss dem er wegen Ehebruchs zum Tode durch Steinigung ver-
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urteilt worden sei. Er beantragte die Asylgewährung sowie eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung machte er dabei geltend, das BFF habe in seiner
Verfügung vom 30. September 2003 bei der Prüfung der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen be-
zweifelt. Durch das eingereichte Gerichtsurteil würden seine
damaligen Angaben bestätigt, sodass die Einwände des BFF nicht
stichhaltig seien.
E.
Auf Anfrage des BFM vom 30. April 2009 übermittelte die
Schweizerische Botschaft in Teheran am 18. Mai 2009 das Ab-
klärungsresultat der Vertrauensperson. Demnach sei das eingereichte
Gerichtsurteil eine Fälschung und es wurden verschiedene
Fälschungsmerkmale aufgeführt.
F.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt ihrer Anfrage und
des Botschaftsberichtes. Dabei zählte es die wichtigsten
Fälschungsmerkmale des eingereichten Gerichtsurteils auf. So stimme
die angegebene Gerichtsnummer (...) nicht im Hinblick auf den an-
geblichen Zeitpunkt der Verurteilung im Jahre 2002. Weiter sei die
Fallnummer (...) absolut unüblich und falsch zusammengesetzt. Zudem
fehlten im Urteil wichtige Elemente zum Verfahrensverlauf und zur
Urteilsbegründung. Daneben entsprächen die für den
Beschwerdeführer und seine mitangeklagte angebliche Partnerin ge-
fällten Urteile nicht dem iranischen Strafrecht.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer nach
zweimaliger Fristerstreckung zur Botschaftsabklärung Stellung und
reichte zwei Berichte ein, aus welchen hervorgehe, dass es sich beim
iranischen Gerichtsurteil nicht um eine Fälschung handle. Dr. iur.
B._______ führte in seiner Beurteilung vom 10. Juni 2009 aus, er sehe
keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale. Aussergewöhnlich sei
aber, dass das Gericht an einem islamischen Feiertag getagt habe.
Dies werde aber im Urteil selbst mit dem Vermerk „ausserordentlicher
Termin“ erklärt. Ob das Dokument tatsächlich echt sei, könne er ohne
Kontaktieren des Gerichtes nicht feststellen. Zu beachten sei aber,
dass der Fall nun beim Vollzugsamt hängig sein müsse und somit eine
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neue Nummer erhalten habe. Dr. iur. C._______ stellte in seinem
Bericht vom 7. Juli 2009 fest, der formale Aufbau des Dokumentes
spreche für dessen Echtheit. Bei den iranischen Aktenzeichen gäbe es
keine Einheitlichkeit. Man könne aber davon ausgehen, dass zuerst
die Registrierungsnummer, dann die Nummer der Kammer und
schliesslich das Jahr stehe. Das vorliegende Aktenzeichen laute (...).
Die ersten zwei Zahlen seien das iranische Jahr (...) und der zweite
Teil (...) sei die Registrierungsnummer. Vor etwa acht Jahren seien die
iranischen Gerichte umgestellt und in Zivil- und Strafgerichte unterteilt
worden. Da es sich beim Tatbegehen vorliegend um unerlaubten
Geschlechtsverkehr handle, sei die Zuständigkeit tatsächlich beim
Strafgericht (...) in Teheran, welches vor der Umstellung Nr. (...)
geheissen habe. Die Textformulierung des Urteils sehe authentisch
aus, es fehle aber die Rechtsgrundlage.
H.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer er-
gänzend zu seiner Stellungnahme eine Tabelle mit den Zuständig-
keiten der Gerichtshöfe in Teheran ein. Daraus werde ersichtlich, dass
der Gerichtshof für Strafrecht (...) für den Bezirk, in dem er gewohnt
habe, zuständig sei.
I.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 – dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 30. Juli 2009 eröffnet – lehnte das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 30. September 2003 fest.
J.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens, um die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um die Einholung einer Beurteilung des ein-
gereichten Urteils durch eine unabhängige Fachperson.
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K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
2. September 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung provisorisch
ausgesetzt.
L.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt
und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung
einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ab.
M.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2009 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
O.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wieder-
erwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103f. mit weiteren Hin-
weisen).
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3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe an das BFM
vom 22. April 2009 die Wiedererwägung der unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom
30. September 2003. Dabei machte er geltend, es lägen neue Be-
weismittel vor. Mithin hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine
rechtskräftige Verfügung den Revisionsgrund der neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
gestellt hat.
3.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Es
kommen die Regelungen des VwVG zur Revision analog zur An-
wendung (vgl. EMARK 2003 Nr. 17).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung
fest, der Beschwerdeführer habe schon im ordentlichen Verfahren be-
hauptet, im Jahr 2002 wegen Ehebruchs im Iran zum Tod durch
Steinigung verurteilt worden zu sein. Es erstaune nun, dass er das
entsprechende Dokument erst sieben Jahre später einreiche und
dabei nicht darlege, weshalb er dies erst jetzt tue. Anschliessend legte
das BFM den wesentlichen Inhalt der Botschaftsauskunft dar und hielt
fest, die eingereichten Gegenbeweismittel gäben keinen Anlass, an
den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in
Teheran zu zweifeln, wonach das Urteil eine Fälschung sei. Zunächst
sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen vom Beschwerde-
führer in Auftrag gegeben worden seien, was deren Beweiskraft ein-
schränke. Weiter werde in beiden Beurteilungen darauf aufmerksam
gemacht, dass eine abschliessende Echtheitsprüfung nur mit Ab-
klärungen vor Ort möglich sei. Für den Bericht der Schweizer Ver-
tretung in Teheran gelte diese Einschränkung jedoch gerade nicht.
Darüber hinaus werde in beiden Beurteilungen auf unübliche
Merkmale des Urteils verwiesen, welche die Einschätzung der
Schweizer Vertretung eher stützten als in Frage stellten. Insgesamt
müsse das eingereichte iranische Gerichtsurteil als Fälschung ein-
gestuft und deshalb eingezogen werden. Deshalb und vor dem
Hintergrund der gesamten Aktenlage könne nicht geglaubt werden,
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dass der Beschwerdeführer im Iran wegen Ehebruchs zum Tod durch
Steinigung verurteilt worden sei.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe zu
den Umständen, weshalb er das iranische Urteil erst jetzt einreiche,
auf ein diesbezügliches Schreiben des Ehepaares D._______ vom
24. August 2009. Zur Frage der Echtheit des eingereichten
Dokumentes führte er aus, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit
den Erläuterungen und Zweifeln von Dr. C._______ und Dr. B._______
auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz, wonach
die eingereichten Berichte die zuverlässigen Abklärungsergebnissen
der Botschaft nicht in Frage stellen könnten, treffe nicht zu. Alleine
schon die detaillierten Ausführungen betreffend die Ver-
fahrenszuständigkeit beim Strafgericht (...), welches vor der Änderung
der Zuständigkeiten die Nr. (...) getragen habe, widerlege die Aussage
der Botschaft, die Nr. (...) stimme nicht. Auch aus der beiliegenden
Zuständigkeitstabelle werde für das Gericht seines Wohnbezirks die
alte Nr. (...) und neue Nr. (...) aufgeführt. Sodann sei nicht ersichtlich,
bei welcher Behörde die Abklärungen gemacht worden seien, weshalb
die Fallnummer (...) falsch zusammengesetzt sei und wieso das Urteil
nicht dem iranischen Strafrecht entspreche. Dr. C._______ hingegen
mache detaillierte Ausführungen. Auch zu diesen Unterschieden
zwischen dem Botschaftsbericht und dem Schreiben von Dr.
C._______ äussere sich das BFM nicht. Die milde Strafe seiner
Partnerin lasse sich dadurch erklären, dass ihr Ehemann seine Klage
zurückgezogen habe. Zum Hinweis des BFM, die Beweiskraft der
Beurteilungen sei eingeschränkt, weil er sie selber in Auftrag gegeben
habe, gelte es anzumerken, dass Dr. B._______ auch schon
Gutachten fürs BFM verfasst habe. Weiter würde in den beiden
Beurteilungen zwar tatsächlich auf unübliche Merkmale im Urteil
hingewiesen, diese würden jedoch gleichzeitig erläutert. Auch daraus
ergebe sich, dass es sich bei den Berichten nicht um
Gefälligkeitsschreiben handle. Zu den Vorbehalten in den Berichten,
eine abschliessende Echtheitsprüfung sei nur mit Abklärungen vor Ort
möglich, gelte es anzumerken, dass es zweifelhaft sei, ob die
Schweizer Vertretung die Abklärungen am richtigen Ort vorgenommen
habe. Insgesamt bestünden berechtigte Zweifel an den Abklärungen
der Schweizer Vertretung. Sollte trotz dieser Ausführungen davon
ausgegangen werden, dass auf die eingereichten Beurteilungen des
Urteils nicht abgestellt werden könne, beantrage er die Überprüfung
durch eine unabhängige Fachperson.
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4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, in der Botschafts-
auskunft befinde sich eine ausführliche und überzeugende Be-
gründung dafür, wie die Fallnummer korrekt zusammengesetzt sei. Aus
Gründen der Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung
solcher Informationen könnten diese dem Beschwerdeführer nicht als
solche offen gelegt werden. Die Beschwerdeinstanz habe aber Ein-
sicht in die Botschaftsauskunft und könne sich ein Urteil dazu bilden.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Be-
gründung der Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung
von Informationen stelle kein öffentliches Interesse im Sinne von Art.
27 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Angesichts seiner auf dem Spiel stehenden
Interessen sei die Verweigerung der Akteneinsicht ferner unver-
hältnismässig und die Umschreibung des wesentlichen Inhalts des
Dokumentes nicht präzise genug, da nicht erläutert werde, inwiefern
die Nummer unüblich und falsch zusammengesetzt sei. Der Bot-
schaftsbericht sei ihm deshalb zur Einsicht zuzustellen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe die
Einholung einer Beurteilung des eingereichten iranischen Gerichts-
urteils durch eine unabhängige Fachperson. Im Asylverfahren ist der
Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht
wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auf-
erlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist
seiner Mitwirkungspflicht durch die Einreichung der Beurteilungen von
Dr. B._______ und Dr. C._______ genügend nachgekommen. Diese
bieten zusammen mit der Botschaftsabklärung und den allgemeinen
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende
Grundlage für eine Beurteilung der Echtheit des eingereichten
Dokumentes. Der Sachverhalt ist als genügend erstellt zu betrachten,
beziehungsweise noch offene Fragen bezüglich der
Fälschungsmerkmale lassen sich durch Länderinformationen
genereller Natur beantworten. Der Antrag auf die Einholung einer Be-
urteilung durch eine unabhängige Fachperson wird infolgedessen ab-
gewiesen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei ihm der Botschafts-
bericht offenzulegen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsicht-
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nahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche
Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere
oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche
private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht ab-
geschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung
erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert,
muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen
Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt einen ge-
nügenden Verweigerungsgrund auch dar, wenn bei vollständiger
Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf
dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr
missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28
E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E.
2dd S. 194). Infolgedessen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzu-
weisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Bot-
schaftsabklärung zudem – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers – genügend präzise zusammengefasst zur Kenntnis gebracht
und in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt,
welche ihm bekannt gegeben worden waren.
7.
In seinem Hauptantrag machte der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, der in der Verfügung vom 30. September 2003 gezogene
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
erweise sich aufgrund des iranischen Gerichtsurteils nunmehr als un-
zutreffend.
8.
8.1 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur
dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und
vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht
werden konnten. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue
erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen gemäss Art. 66 Abs. 3
VwVG nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Beschwerde-
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führer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihm die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich war (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E.
5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
8.2 Vorliegend ist bereits fraglich, ob das iranische Gerichtsurteil vom
6. September 2002 nicht schon im ordentlichen Verfahren, welches mit
Verfügung vom 30. September 2003 abgeschlossen worden war, oder
auf dem Weg der Beschwerde hätte beigebracht werden können.
Ausserdem erscheint die Einreichung auch im Sinne von Art. 67 Abs. 1
VwVG als verspätet, hatte der Beschwerdeführer doch offenbar bereits
seit Jahren Kenntnis vom Bestehen eines solchen Gerichtsurteils. Die
blosse Unkenntnis über die Möglichkeit eines ausserordentlichen Ver-
fahrens beziehungsweise eine diesbezüglich schlechte Rechts-
beratung vermögen an der verspäteten Einreichung nichts zu ändern.
Ohnehin vermag aber das eingereichte Dokument – wie nachfolgend
dargelegt – den vom BFM gezogenen Schluss, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht umzustossen und er-
scheint damit auch als nicht erheblich.
8.3 Das BFM gelangte in seiner Verfügung vom 28. Juli 2009 aufgrund
des Botschaftsberichtes zur Ansicht, dass es sich beim iranischen
Gerichtsurteil um eine Totalfälschung handle. Der wesentliche Inhalt
des Botschaftsberichtes wurde dem Beschwerdeführer zuvor zur
Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellung-
nahme gewährt. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht
sind gehalten, die Fälschungsmerkmale vollständig offen zu legen,
zumal dabei die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung be-
steht und dies – wie dargelegt – einen genügenden Einsichtsver-
weigerungsgrund darstellt. So musste das BFM denn auch nicht im
Detail darlegen, weshalb die Fallnummer (...) falsch zusammengesetzt
ist und wieso das Urteil nicht dem iranischen Strafrecht entspricht.
Infolgedessen musste es sich in der Verfügung auch nicht im
Einzelnen mit den in den Beurteilungen angebrachten Erläuterungen
und Zweifeln auseinandersetzen und durfte sich auf den allgemeinen
Hinweis beschränken, sie gäben keinen Anlass zu Zweifeln an der
Botschaftsabklärung. Erläuternd kann festgehalten werden, dass die
Aussage des BFM, die angegebene Gerichtsnummer (...) stimme nicht
im Hinblick auf den angeblichen Zeitpunkt der Verurteilung im Jahre
2002, dahingehend zu verstehen ist, dass die Justizreform im Iran, im
Zuge derer die Gerichte umbenannt wurden, – entgegen der
Seite 11
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Schätzung von Dr. C._______ – nicht bereits im Jahre 2001 stattfand
und die Gerichtsnummer demzufolge im Jahr 2002 noch nicht (...)
lautete. Die eingereichte Zuständigkeitstabelle vermag daran nichts zu
ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, seit wann das Gericht die Nr.
(...) trägt. Demzufolge ist auch die Fallnummer (...) falsch, welche
gemäss Dr. C._______ die Gerichtsnummer, also (...), enthalten
müsste. Zudem hielt Dr. C._______ selber fest, die Fallnummer
entspreche nicht der gängigen Form, indem er zuerst ausführte, man
könne davon ausgehen, dass zuerst die Registrierungsnummer, dann
die Nummer der Kammer und schliesslich das Jahr stehe und
anschliessend darlegte, vorliegend seien die ersten zwei Zahlen das
iranische Jahr (...) und der zweite Teil (...) die Registrierungsnummer.
Diese Beurteilung entspricht auch den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Nr. (...) nicht mit dem
iranischen Nummerierungssystem bei Gerichtsurteilen im Jahre 2002
übereinstimmt. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass gemäss
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den
Ausführungen von Dr. B._______ die Fallnummer während des
gesamten Verfahrens und auch im Vollzugsamt in der Regel
unverändert bleibt. Insgesamt besteht demnach kein Anlass, an der
Richtigkeit der in der Verfügung und im Botschaftsbericht enthaltenen
Feststellungen zu zweifeln, welche inhaltlich keine innere
Ungereimtheiten oder andere Mängel aufweisen.
8.4 Nach dem Gesagten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der Beurteilung des oben erwähnten Dokuments den Erkennt-
nissen der Vorinstanz an. Damit ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Vorbringen mit einem
gefälschten Dokument zu beweisen versucht hat, was seine
Glaubwürdigkeit weiter erschüttert und die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgung bestätigt.
8.5 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das
iranischen Gerichtsurteil, den in der Verfügung vom
30. September 2003 gezogenen Schluss, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft, nicht umzustossen vermag.
Demzufolge hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Seite 12
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 2009 nicht als aus-
sichtslos eingeschätzt und die gleichzeitig eingeforderte Fürsorge-
bestätigung am 16. September 2009 nachgereicht wurde, ist das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Z._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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