B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5469/2014
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten;
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre damalig mandatierte Rechtsvertreterin – um Bewilligung
der Einreise ihrer Nichte und ihres Neffens gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
(SR 142.31).
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 bewilligte das BFM die Einreise der
Nichte und des Neffen zwecks Familienvereinigung.
C.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. Juli 2014 (Eingang BFM) han-
delnd durch ihre Sozialarbeiterin um Übernahme der Einreisekosten im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311), da sie mittellos sei und vollständig aus Mitteln der öffentli-
chen Sozialhilfe unterstützt werde.
D.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 forderte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin auf, innert Frist einen Bericht über die persönlichen finanzielle Situa-
tion sowie diejenige der einreisenden Personen und anderer naher Ver-
wandten zuzustellen, wobei das BFM insbesondere auf eine Schwester in
Z._______ sowie auf zahlreiche Verwandte in Eritrea verwies.
E.
Am 20. August 2014 (Eingang BFM) nahm die Beschwerdeführerin fristge-
recht Stellung und machte geltend, sie sei vollständig von der Sozialhilfe
abhängig. Bei ihrer Vorlehre verdiene sie kein Geld. Ihre Schwester in
Z._______ könne aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten seit längerer
Zeit nicht mehr arbeiten und sei finanziell ebenfalls auf Hilfe angewiesen.
Ihre Eltern in Eritrea seien zu alt, um noch zu arbeiten und hätten keine
finanziellen Mittel um sich an den Reisekosten zu beteiligen. Ihre Tante sei
verstorben und in der entfernten Verwandtschaft gebe es niemanden, der
sich finanziell an den Reisekosten beteiligen könne.
F.
Mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 27. August 2014 – lehnte
das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Es begrün-
dete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Akten ergebe
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sich, dass die Beschwerdeführerin über genügend eigene oder ausgelie-
hene finanzielle Mittel verfüge, um für die Reisekosten aufzukommen.
Schliesslich sei aus den Akten ersichtlich, dass es ihr auch möglich gewe-
sen sei, für einen Monat nach Y._______ zu reisen und ihre Familienange-
hörigen zu besuchen. Des Weiteren würden die Aussagen bezüglich ihrer
Schwester in Z._______ als Schutzbehauptung gewertet. Abschliessend
sei festzuhalten, dass sie auch keine Kontoauszüge eingereicht habe.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2014 – handelnd durch ihre neu manda-
tierte Rechtsvertreterin – erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vor-
instanz, die Kosten für die Einreise der Nichte und des Neffen zu überneh-
men. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nach wie vor bedürftig,
zumal sie alleine in die Schweiz geflüchtet sei und hier über keine weiteren
Familienmitglieder verfüge. Weder die in Z._______ lebende Schwester
noch die in Eritrea lebenden Eltern seien in der Lage, die Reisekosten zu
übernehmen oder sich daran zu beteiligen. Die Schwester habe aufgrund
gesundheitlicher Probleme die Arbeitsstelle verloren und werde von ande-
ren eritreischen Personen unterstützt. Die Reisekosten für den Besuch der
Kinder in Y._______ – welcher nur aufgrund der langen Verfahrensdauer
beim BFM nötig geworden sei – seien ihr von einem Bekannten vorge-
streckt worden. Dieser sei aber auf umgehende Rückzahlung des Geldes
angewiesen. Sie zahle die Schulden nun in monatlichen Raten zurück. We-
der bei diesem Bekannten noch bei anderen Personen aus ihrem Umfelde
habe sie die Möglichkeit, ein weiteres Darlehen zu erhalten, wobei sie die-
ses aufgrund der Bedürftigkeit auch nicht zurückzahlen könnte. Des Wei-
teren (…), was einen weiteren Grund darstelle, weshalb es ihr nicht zuzu-
muten sei, sich bei Dritten weiter zu verschulden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Kontoauszug für den Zeit-
raum zwischen dem 31. August 2013 und dem 31. August 2014 sowie eine
Honorarnote zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 legte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung des Darlehensgebers vom 3. Oktober 2014 betreffend der Über-
nahme ihrer Reisekosten nach Y._______ ins Recht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 machte das BFM im We-
sentlichen geltend, das Schreiben des Darlehensgebers könne als Gefäl-
ligkeitsschreiben betrachtet werden und belege nicht eindeutig, dass die
Beschwerdeführerin das Geld tatsächlich erhalten und für die Reise nach
Y._______ verwendet habe. Weiter sei davon auszugehen, dass sie nicht
nur über einen einzigen Bekannten verfüge, der sie in der aktuellen Situa-
tion unterstützen würde, stehe die eritreische Diaspora in der Schweiz doch
füreinander ein. Zudem verfüge sie neben ihrer Schwester in Z._______
auch über mehrere Verwandte in Eritrea. Deren angeblich fehlenden finan-
ziellen Möglichkeiten würden einzig auf den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin beruhen. Schliesslich sei aus den Akten ersichtlich, dass sie ihre ei-
gene Reise in die Schweiz per Flugzeug und mit gefälschten Papieren,
welche der Schlepper besorgt habe, unternommen habe. Aufgrund der Tat-
sache, dass Reisen in dieser Form kostspielig seien, sei davon auszuge-
hen, dass es ihr möglich gewesen sei, die entsprechenden Mittel aufzutrei-
ben.
K.
Mit Schreiben vom 5. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und machte im Wesentlichen geltend,
ihre Verwandten in Eritrea seien nicht in der Lage, die Einreisekosten der
beiden Kinder zu übernehmen. Generell sei darauf hinzuweisen, dass die
Wirtschaft Eritreas enormen Schaden genommen habe und ein wesentli-
cher Bestandteil der eritreischen Bevölkerung nur dank Überweisung aus
der Diaspora zu überleben vermöge. Vor diesem Hintergrund sei die Be-
hauptung der Vorinstanz, die Verwandten könnten die Reisekosten über-
nehmen, als haltlos zu bezeichnen.
L.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit,
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im Hinblick auf ihre (…) und die daraus resultierende wirtschaftliche Ver-
antwortung sei es ihr umso weniger zuzumuten, sich bei Dritten weiter zu
verschulden. Dabei reichte sie eine Betätigung [des Spitals] W._______
vom 13. November 2014 bezüglich ihrer (…) zu den Akten.
M.
Am 9. Dezember 2014 reisten die beiden Kinder in die Schweiz ein und
ersuchten am 29. Dezember 2014 um Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
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3.1 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfü-
gungen des SEM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Ange-
messenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 handelt es
sich beim Entscheid betreffend die Übernahme der Einreisekosten um ei-
nen Ermessenentscheid (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 bis 5.8). Die Kognition
des Gerichts beschränkt sich diesbezüglich daher auf qualifizierte Fehler
(d.h. Missbrauch und Überschreiten des Ermessens).
3.2 Ein solcher qualifizierter Fehler liegt in casu nicht vor. Das SEM setzte
sich in seiner Verfügung mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander und
begründete seinen Entscheid eingehend. Dabei verwies es unter anderem
auf die Möglichkeit der Reise der Beschwerdeführerin nach Y._______ so-
wie auf die Verwandten, welche sich an einer allfälligen Finanzierung be-
teiligen könnten. Das SEM ging denn in seiner Vernehmlassung nach ent-
sprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch ver-
tieft auf den Sachverhalt ein und zeigte auf, von welchen Kriterien es sich
in seiner Entscheidfindung leiten liess. Einer weiteren Prüfung hat sich das
Gericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten. Darüber hinaus
sind die beiden Kindern Ende 2014 in die Schweiz eingereist. Die Be-
schwerdeführerin hat es seither unterlassen, auszuweisen, wie die Reise
nun finanziert wurde, obschon dies im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht
erwartet werden konnte. Vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerde-
führerin offenbar in der Lage gewesen ist, die Reisekosten aufzubringen,
und in Ermangelung von Hinweisen auf eine Ausnahmekonstellation, ist
kein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung der Vor-
instanz ersichtlich und somit die Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft zu be-
zeichnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 1. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und auch nicht von einer Verän-
derung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind ihr keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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