B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5469/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
D-5469/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kamerun, welcher ge-
mäss eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Ngie aus B._______, (…)
ist – ersuchte am 9. Dezember 2013 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf am 10. Dezember 2013 von der Flughafenpolizei die Be-
fragung zur Person durchgeführt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den
Gesuchsgründen fand schliesslich am 23. Dezember 2013 statt.
Der Beschwerdeführer kontaktierte die Flughafenpolizei am 9. Dezember
2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich, um ein Asylgesuch einzu-
reichen. Dabei machte er geltend, C._______ zu heissen, am (…) geboren
worden zu sein und aus Kamerun zu stammen. Die Flughafenpolizei stellte
jedoch fest, dass der Beschwerdeführer mit einem kamerunischen Pass,
lautend auf A._______, geboren am (…), nach Zürich geflogen war. Damit
konfrontiert, bestätigte der Beschwerdeführer, zu Beginn falsche Angaben
gemacht zu haben.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er homosexuell sei. Dies sei in Kamerun sowohl illegal als auch
geächtet. Am (…) 2012 habe er seinen damaligen Freund unter dem Ein-
fluss von Alkohol auf offener Strasse geküsst, weshalb sie verhaftet worden
seien. Nachdem er drei Wochen unter miserablen Bedingungen in Haft ge-
wesen sei, sei ihm mit Hilfe eines bestochenen Polizisten die Flucht gelun-
gen. Bis zu seiner Ausreise aus Kamerun habe er sich bei einem Agenten
aufgehalten, welcher ihm seine Flucht und ein britisches Studentenvisum
organisiert habe. Mit dem Visum sei er nach London geflogen, wo er im
(…) 2013 ein Asylgesuch gestellt habe. Allerdings sei dieses abgewiesen
worden, weshalb er England am (…) 2013 per Flugzeug habe verlassen
müssen. Nach der Landung in D._______, Kamerun, sei er wiederum ver-
haftet worden. Am (…) 2013 habe er abermals aus dem Gefängnis ent-
kommen können, worauf er erneut aus Kamerun geflohen sei. Dieses Mal
sei er in die Schweiz gereist. Er bitte um Asyl, da er Angst habe, dass er
bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner Homosexualität abermals
verhaftet würde und ins Gefängnis käme.
Zur Stützung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen
des Asylverfahrens in Grossbritannien einen Haftbefehl der Staatsanwalt-
schaft E._______ vom (…) 2012 sowie einen Artikel der Zeitung „The Re-
corder“ vom (…) 2013 eingereicht (act. A93). Im Rahmen des vorinstanzli-
chen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer zudem ein undatiertes
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Schreiben eines Anwalts namens F._______ sowie verschiedene Fotos als
Beweismittel zu den Akten (act. A43, A71, A104).
B.
Mit Entscheid vom 9. August 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es
begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen widersprüchlich und nicht ausreichend sub-
stantiiert oder differenziert seien, weshalb weder seine sexuelle Orientie-
rung noch die darauf beruhende staatliche Verfolgung glaubhaft seien.
C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2016 er-
hob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er bean-
tragt, den angefochtenen Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
der Entscheid zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er Kopien bereits bekannter Beweismittel ein so-
wie zwei Fotos, welche ihn an der Pride in Zürich (der grössten LGBT [Les-
bian, Gay, Bisexual, Transgender] Veranstaltung der Schweiz) zeigen.
D.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 9. September 2016.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 hielt die damalige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung hiess sie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und setzte
dem Beschwerdeführer eine Frist an, um sich zu allfälligen gesundheitli-
chen Problemen zu äussern, respektive einen detaillierten, aktuellen Arzt-
bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden
Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der
ärztlichen Schweigepflicht entbinde.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. September 2016 eine
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Seite 4
Fürsorgebestätigung sowie eine kurze ärztliche Stellungnahme des Psy-
chiatriezentrums (…), ein. Er behielt sich zudem vor, in den nachfolgenden
Tagen einen detaillierten ärztlichen Bericht nachzureichen. Allerdings
reichte er keine Erklärung ein, um die ihn behandelnden Ärzte von der ärzt-
lichen Schweigepflicht zu entbinden.
G.
Das SEM betonte in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016, im
eingereichten Bericht hätten die behandelnden Ärztinnen beim Beschwer-
deführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge der
erlebten Verfolgung und Folter in seiner Heimat festgestellt. Diese Diag-
nose werde aber im Bericht weder näher begründet noch liege mittlerweile
der erwähnte ausführliche Bericht vor. Damit und in Unkenntnis der ge-
nauen Sachlage, sei es dem SEM zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mög-
lich, zur geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung und den
Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde Stellung zu neh-
men. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, welche Voraussetzungen der
ausführlichere Bericht erfüllen sollte, um eine genaue Prüfung und somit
eine Stellungnahme zu ermöglichen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Replik einzureichen, andern-
falls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist
ungenutzt verstreichen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht, dass der angekündigte ausführliche Arztbe-
richt bis heute nicht nachgereicht worden sei. Ihm wurde eine Frist von 30
Tagen eröffnet, um sich zu den geltend gemachten Gesundheitsproblemen
zu äussern respektive einen detaillierten, ausführlichen und aktuellen Arzt-
bericht sowie eine aktuelle Erklärung einzureichen, mit der er die ihn be-
handelnden Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht ent-
binde.
J.
Fristgemäss reichte der Beschwerdeführer einen etwas ausführlicheren
Bericht des Psychiatriezentrums (…) sowie einige Fotos, allerdings keine
Erklärung mit der er die Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweige-
pflicht entbinde, zu den Akten.
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Seite 5
K.
Das SEM betonte in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017, die ärzt-
liche Stellungnahme des Psychiatriezentrums (…) erfülle nicht die in der
Zwischenverfügung gemachten Vorgaben, welche nötig wären, um eine
genaue Überprüfung der Angaben zu ermöglichen. Die eingereichte Stel-
lungnahme vermöge somit in keiner Weise zu belegen, dass der Be-
schwerdeführer an PTBS leide und schon gar nicht, dass diese Belas-
tungsstörung auf eine Verfolgung als Homosexueller zurückzuführen sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls
Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist unge-
nutzt verstreichen.
M.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen neuen
Austrittsbericht über seine kürzliche Hospitalisation aufgrund von (…) zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Es gebe diverse Wi-
dersprüche innerhalb der Vorbringen des Beschwerdeführers, des Weite-
ren würden sich die Angaben als weder ausreichend substantiiert noch ge-
nügend differenziert erweisen und zudem seien verschiedene Handlungen
nicht nachvollziehbar und somit ebenfalls nicht glaubhaft.
4.1.1 Im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz habe der Beschwer-
deführer im Wesentlichen folgende Angaben zu seiner Person und seinen
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Asylgründen gemacht: Er sei homosexuell und habe seit der Sekundar-
schule zwei homosexuelle Beziehungen gehabt. Von 2004 bis zu seiner
Flucht aus Kamerun habe er eine Beziehung zu G._______ geführt. Er sei
aufgrund seiner Homosexualität wiederholt schlecht von Leuten behandelt
worden. Im (…) 2011 sei er beispielsweise in einer Kneipe in H._______
angegriffen worden, da anderen Gästen aufgefallen sei, wie er und sein
Freund miteinander umgegangen seien. Homosexuelle Freunde hätten
ihnen dann bei der Flucht vor dem Mob geholfen. Mit den Behörden habe
er deshalb aber keine Probleme gehabt. Am (…) 2012 habe er mit seinem
Freund G._______ eine Hochzeit besucht und diesen nach der Feier, als
er mit ihm auf der Strasse auf ein Taxi gewartet habe, unter dem Einfluss
von Alkohol geküsst. Dies müsse irgendjemand gesehen haben, da drei
Polizisten in einem Polizeiwagen gekommen seien und sie auf den Polizei-
posten von I._______ mitgenommen hätten. Dort sei er während drei Wo-
chen mit vielen anderen Personen in einer kleinen Zelle festgehalten und
jeden Morgen geschlagen worden. Am (…) 2012 habe ihm ein Polizist, der
bestochen worden sei, die Flucht ermöglicht. Bis zu seiner Ausreise habe
er sich anschliessend bei einem Agenten aufgehalten, der ihm auch das
britische Visum besorgt habe.
Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei ein Haftbefehl gegen ihn erlas-
sen worden und ein Artikel über ihn in einer kamerunischen Zeitung er-
schienen.
Nach seiner Rückführung von Grossbritannien nach Kamerun am (…) sei
er nach der Landung noch auf dem Flughafen verhaftet und ins Gefängnis
von D._______ gebracht worden, wo er auf eine gerichtliche Vorladung ge-
wartet habe. Nach viermonatiger Haft habe der kamerunische Präsident
D._______ am (…) besucht, weshalb die Sicherheitsvorkehrungen weni-
ger streng gewesen seien. Er habe diese Gelegenheit genutzt und sei ge-
flohen. Anschliessend habe er sich bis zur Ausreise bei einem Schulfreund
in J._______ aufgehalten. Seinen Pass habe er vom Polizeikommandan-
ten des Flughafens, einem Jugendfreund seines Anwalts, gegen Bezah-
lung zurückerhalten. Jener Kommandant habe ihm auch die Ausreise über
den Flughafen ermöglicht.
Seine Ehefrau, welche bei seiner Ausreise schwanger gewesen sei, habe
ihn nach seiner Festnahme verlassen, da sie erfahren habe, dass er ho-
mosexuell sei. Auch seine Familie sei deshalb auf Distanz zu ihm gegan-
gen.
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4.1.2 Um seine Asylgründe zu belegen, habe der Beschwerdeführer ver-
schiedene Dokumente zu den Akten gereicht, welche jedoch ein anderes
Geschehen, wie dasjenige im schweizerischen Asylverfahren geltend ge-
machte, beschreiben würden: das Original eines undatierten Schreibens
des Anwalts F._______, E._______, in welchem festgehalten wird, dass
der Beschwerdeführer und sein Partner im (…) 2012 beinahe von einer
Gruppe wütender Jugendlicher wegen ihrer sexuellen Orientierung ge-
lyncht worden seien und von der Polizei hätten gerettet werden müssen.
Anschliessend sei der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten
E._______ festgehalten und nach einigen Tagen auf Kaution frei gelassen
worden. Die Polizei habe die Vorfälle weiter untersucht.
4.1.3 Auf Anfrage hin hätten die britischen Migrationsbehörden dem SEM
am (…) 2014 und am (…) 2016 folgende Dokumente zugestellt: einen Haft-
befehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) im Original, welcher be-
sagt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 347 des kamerunischen
Strafgesetzes der Homosexualität beschuldigt werde. Die Ausgabe der
Zeitung „The Recorder“ vom (…) mit dem Artikel „(…)“ im Original. In jenem
Artikel werden im Wesentlichen die Angaben des undatierten Schreibens
von F._______, E._______ (vgl. oben E. 4.1.2), bestätigt.
Zudem hätten die britischen Migrationsbehörden den Entscheid der „UK
Border Agency“ vom (…) 2013 (Reasons for Refusal), mit welchem das
Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde, und
das Urteil des britischen „First-tier Tribunal (Immigration and Asylum
Chamber)“ vom (…) 2013, mit welchem sein Rekurs gegen den erstin-
stanzlichen Entscheid abgelehnt wurde, zugestellt sowie die britischen Be-
fragungsprotokolle vom (…) 2013 und (…) 2013.
Aus den Befragungsprotokollen bei den britischen Migrationsbehörden
würden im Wesentlichen folgende Vorbringen hervorgehen:
Der Beschwerdeführer habe im Alter von 14 Jahren, während der Sekun-
darschulzeit, festgestellt, dass Männer ihn anziehen würden. Er habe viele
Beziehungen zu Männern gehabt. Drei jener Beziehungen hätten länger
gedauert. Seine Beziehung zu G._______ habe vor vier Jahren [und somit
im Jahr 2009] begonnen. Im (…) 2011 habe er vor einem Nachtclub in
H._______ und im (…) 2011 in K._______ Probleme mit der Polizei gehabt.
Er sei jeweils eine Nacht lang festgehalten und am nächsten Tag wieder
freigelassen worden.
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Am 6. September 2012 habe er nach einer Hochzeitsfeier zusammen mit
G._______ auf ein Taxi gewartet und diesen geküsst. Darauf seien zwei
Polizisten mit einem Taxi gekommen und hätten beide zum Polizeiposten
gebracht. Der Beschwerdeführer sei dort 15 Tage lang festgehalten wor-
den, bis ihm am 21. September 2012 gegen Bestechung die Flucht gelun-
gen sei.
4.1.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid weiter aus, dem
Beschwerdeführer sei am 16. Juni 2016 das rechtliche Gehör zu den un-
terschiedlichen Angaben im britischen und schweizerischen Asylverfahren
gewährt worden (vgl. act. A103). In seiner Stellungnahme, die am 4. Juli
2016 eingegangen sei, habe er im Wesentlichen die Angaben, die er bei
den britischen Behörden gemacht habe, bestätigt (act. A104). Er habe die
Differenzen in seinen Angaben damit erklärt, dass er nach zwei Wochen
auf dem Flughafen sehr gestresst und übermüdet gewesen sei. Er habe
während des Interviews mehrere Male weinen müssen, als schlechte Erin-
nerungen hochgekommen seien. Da ihm die Behörden im Jahr 2011 nichts
hätten nachweisen können, seien ihm diese Vorfälle nicht wichtig erschie-
nen, weshalb er sie in der Schweiz nicht mehr erwähnt habe.
Die Vorinstanz schloss, dass dies nicht zu überzeugen vermöge: Der Be-
schwerdeführer habe nicht nur die zentralen Asylgründe anders geschildert
als in Grossbritannien, sondern habe, als er am 9. Dezember 2013 die Po-
lizei im Transitbereich des Flughafens Zürich kontaktiert und um Asyl er-
sucht habe, eine andere Identität, C._______, angegeben (act. A20). Erst
nachdem die Polizei festgestellt habe, dass er mit einem kamerunischen
Pass auf den Namen A._______ gereist sei, habe er seine Angaben be-
richtigt (act. A17 Pkt. 8.01; A20). Zu den unterschiedlichen Angaben be-
fragt, habe er erklärt, dass er durch die Angabe eines falschen Namens bei
der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz versucht habe, sein
abgelehntes Asylgesuch in Grossbritannien zu verheimlichen (act. A17 Pkt.
1.15 und 8.1). Zudem habe der Beschwerdeführer eine Agenda mit Notizen
bei sich gehabt, bei denen es sich gemäss seinen Angaben um die Ge-
schichte gehandelt habe, welche er sich zu seinem falschen Namen aus-
gedacht habe (act. A20 Pkt. 7.05). Deshalb sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden gegenüber eine
andere Identität und andere Asylgründe geltend gemacht hätte, wenn seine
wahre Identität nicht bekannt geworden wäre. Somit seien die geltend ge-
machten Asylvorbringen nicht glaubhaft.
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4.1.5 Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde zudem dadurch ver-
stärkt, dass die in Grossbritannien eingereichten Originaldokumente di-
verse Fälschungsmerkmale aufweisen würden (vgl. dazu act. 93: Ent-
scheid der „UK Border Agency“ vom (…) 2013 [Reasons for Refusal] insb.
S. 6-7 Pkt. 25-37).
Die Vorinstanz schloss, da die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ihm werde
zu Unrecht nicht geglaubt, dass er homosexuell sei und deshalb in Kame-
run asylrelevante Nachteile erlebt habe. Er fürchte sich aufgrund seiner
sexuellen Orientierung vor einer Rückkehr in die Heimat. Dort sei er ge-
zwungen gewesen, seine sexuelle Orientierung zu verstecken, aus Angst,
nicht nur von der Gesellschaft ausgeschlossen, sondern auch strafrechtlich
verurteilt zu werden. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei er bereits
verhaftet, angeklagt und unter schwierigen Bedingungen gefangen gehal-
ten worden. Es sei gar ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Im Rahmen
seines Asylgesuches habe er diverse Beweismittel zu den Akten gereicht,
um seine Vorbringen zu belegen. Durch den eingereichten Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2012 bestehe kein Zweifel, dass
in seiner Heimat ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Es gehe nicht an,
dass das SEM diesem wichtigen Beweismittel pauschal jeglichen Beweis-
wert abspreche, ohne dessen Fälschung zu belegen. Dasselbe gelte für
den eingereichten Zeitungsartikel. Da seine Personalien im Zeitungsartikel
veröffentlicht worden seien, könne ihm bei einer Rückkehr nach Kamerun
schon deshalb eine Identifizierung und ein weiteres Strafverfahren drohen.
Aufgrund der als Beweismittel eingereichten Fotografien sei auch seine
Homosexualität bewiesen. Hier in der Schweiz habe er endlich die Mög-
lichkeit, seine sexuelle Orientierung offen zu leben. Angesichts der bereits
erlittenen Misshandlungen, der allgemeinen Gewaltsituation gegen Homo-
sexuelle in Kamerun und des ungenügenden Schutzes des Staates be-
stehe bei einer Rückkehr das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Es
wäre zudem unzumutbar, ihn in die Heimat zurückzuschicken und ihn
dadurch zu zwingen, seine sexuelle Orientierung erneut zu verheimlichen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
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Seite 11
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, homosexuell zu sein, weshalb er in Kamerun verhaftet und gefoltert
worden sei. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid in erster Linie auf Wi-
dersprüchlichkeiten zwischen den geltend gemachten Asylvorbringen zwi-
schen dem Asylverfahren in Grossbritannien zu demjenigen in der Schweiz
ab. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen ausdrücklich aner-
kannte, unterschiedliche Angaben gemacht zu haben (act. A104). Er sei
aufgrund der Zeit auf dem Flughafen, wo es laut gewesen und er in seiner
Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen sei, psychisch und phy-
sisch derart in schlechter Verfassung gewesen, dass er sich wohl in gewis-
sen Aussagen widersprochen habe. Diese Erklärung vermag jedoch nicht
zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung in der
Schweiz auf die Frage, wie viele Beziehungen zu Männern er gehabt habe,
ausdrücklich vorgebracht, lediglich mit zwei Männern eine Beziehung ge-
habt zu haben (act. A30 F31). Dass ihm bei dieser Gelegenheit aus Schlaf-
mangel und wegen Lärms entfallen sein soll, dass er tatsächlich drei län-
gere und diverse kurze Beziehungen gehabt habe (vgl. A104 mit Verweis
auf act. A101/B11 F94 ff. insb. F97), kann nicht überzeugen. Ebenfalls als
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Seite 12
widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar erweisen sich seine
Angaben bezüglich der Dauer seiner Beziehung zu G._______ (vgl. act.
A103). Gemäss seinen Aussagen in der Schweiz will er mit ihm seit 2004
liiert gewesen sein (act. A30 F41), wohingegen er in Grossbritannien aus-
gesagt hatte, von 2006 bis 2008 sei er mit L._______zusammen gewesen
(act. A101/B16 F114), und seine Beziehung zu G._______ habe erst im
Jahr 2009 begonnen (act. A101/B9 F40). Der Beschwerdeführer schafft mit
diesen offensichtlich ständig wechselnden Angaben ein Widerspruchsge-
flecht, welches seine Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ausweist. Als
ebenso widersprüchlich erweisen sich sodann seine Vorbringen über die
geltend gemachten Probleme mit Behörden aufgrund seiner sexuellen
Ausrichtung (vgl. act. A103). In der Schweiz gab er an, zwar immer wieder
von Leuten schlecht behandelt und im Juni 2011 einmal in einer Kneipe
von anderen Gästen angegriffen worden zu sein (act. A30 F35-38), mit den
Behörden allerdings bis zum Vorfall vom (…) 2012 nie Probleme gehabt zu
haben (act. A30 F39). Demgegenüber hatte er in Grossbritannien vorge-
bracht, bereits im Januar und im Juni 2011 verhaftet und jeweils für eine
Nacht festgehalten worden zu sein (act. A101/B28 F246-249). Auf den Wi-
derspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr
2011 zwar zweimal eine Nacht im Gefängnis gewesen sei, da ihm aber
nichts habe nachgewiesen werden können, seien ihm diese Zwischenfälle
nicht mehr wichtig erschienen (act. A104). Diese Erklärung vermag nicht
zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin Prob-
leme mit den Behörden vor dem (…) 2012 ausdrücklich verneint hatte (act.
A30 F39). Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch be-
züglich der Art der Verhaftung und der Dauer der erlittenen Haft, indem er
einmal von einer Verhaftung durch zwei Polizisten und einer zweiwöchigen
Haft berichtete (act. A101/B18 F150, A101/A9 F5.1, A101/A8 F4.2), um
später auszuführen, er sei von drei Polizisten verhaftet worden und danach
für drei Wochen in Haft gewesen (act. A30 F60-63). Nach dem Gesagten
ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen nicht überzeugen kön-
nen. In diesem Zusammenhang kann ausserdem auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden, in welchen auf weitere Ungereimtheiten
in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen
wird (vgl. oben E. 4., insb. E. 4.1.4 und E. 4.1.5). Schliesslich fällt auf, dass
sich der Beschwerdeführer nicht nur diverse Male widersprochen hat, son-
dern sich seine Angaben als nicht ausreichend substantiiert und differen-
ziert erweisen (vgl. vorinstanzlichen Entscheid, insb. S. 6-10). Das Bun-
desverwaltungsgericht kommt somit mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Ereignisse
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Seite 13
in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag.
An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal deren Echtheit angezweifelt werden muss (vgl.
betreffend Zeitungsartikel und Haftbefehl die angefochtene Verfügung
S. 8 f. sowie oben E. 4.1.5 mit Verweis auf den Entscheid der „UK Border
Agency“). Auch die bei der Vorinstanz sowie auf Beschwerdeebene einge-
reichten Fotos, mit welchen der Beschwerdeführer seine sexuelle Neigung
zu belegen versucht, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
dies insbesondere, da auch seine sexuelle Orientierung die behaupteten
Nachteile nicht belegen würde. Dem undatierten Schreiben des Rechtsan-
walts ist ebenfalls kein Beweiswert einzuräumen, da dieses aufgrund der
Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu erkennen ist. Bereits eine kurze
Internetrecherche erbringt, dass sich in Kamerun ein Sachverhalt wie vom
Anwalt beschrieben, durchaus ereignet hat, davon jedoch offensichtlich an-
dere Personen als der Beschwerdeführer betroffen waren (vgl. bspw. Am-
nesty International, Kamerun: Zwei junge Männer wegen „Homosexualität“
in Haft genommen, 15.08.2011, 8/zwei-junge-maenner-wegen-homosexualitaet-haft-genommen >; oder
, Kamerun: Zwei Männer erneut wegen „schwulen Aussehens“
verhaftet, 28.03.2013
beide abgerufen am 04.07.2018). Vor diesem Hintergrund erscheint als
hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen anhand
realer, allgemein bekannter Ereignisse konstruiert hat.
In einer Gesamtwürdigung sind die geltend gemachten Asylvorbringen da-
her als unglaubhaft einzustufen und es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Kamerun wegen homosexuellen Verhaltens ver-
folgt worden ist.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaf-
fung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Wie unter E. 5.2 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht wegen seiner sexuellen
Orientierung verfolgt worden ist. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Weder die psychi-
schen Probleme noch seine physischen Probleme aufgrund von (…) ver-
mögen daran etwas zu ändern (vgl. ärztliche Stellungnamen der (…) vom
(…) 2016 und (…) 2017 sowie Eingabe vom 9. Mai 2018), da es auch in
Kamerun die Möglichkeit gibt, sich medizinisch behandeln zu lassen.
Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Behandlungen
teilweise bar bezahlt werden müssen, sollte dies in Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus einer wohlha-
benden Familie stammt und im Besitz von zwei Immobilien ist, kein Prob-
lem darstellen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer auch über eine
gute Bildung, diverse Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungs-
netz, auf welches er im Notfall zurückgreifen könnte. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
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schwerde gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: