Abtei lung IV
D-5470/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5470/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______
in der Provinz C._______ - suchte am 2. November 2004 in der
Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätsdokumente zu den
Akten reichte.
A.a Anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle D._______
vom 3. November 2004 machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit
zirka 1991 Mitglied der in Syrien verbotenen Kurdischen De-
mokratischen Partei der Einheit (Yekiti). Am 16. März 2004, dem Ge-
denktag für Halabcha (im Jahr 1988 von Saddam Hussein verübtes
Massaker mit chemischen Waffen an kurdischen Zivilisten), habe er
zum Ausdruck der Solidarität mit Kamishli - einem Ort in der Nähe der
irakischen Grenze, wo es anlässlich eines Fussballspiels zu Aus-
schreitungen zwischen Kurden und Arabern gekommen sei, in deren
Verlauf rund dreissig Personen getötet und viele verletzt worden seien
- an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Dabei hätten
die syrischen Behörden die Demonstranten angegriffen. Da er ganz
vorne marschiert sei, hätten die Behörden von seiner Anwesenheit
erfahren. Am nächsten Tag sei er nach E._______ gegangen, wo er
ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen habe. Anschliessend
habe er auch in B._______ eine Demonstration organisieren wollen. In
der Folge hätten die Sicherheitsbehörden mehrmals bei ihm Zuhause
nach ihm gefragt und das Haus im Auge behalten. Aus Angst vor einer
Festnahme habe er sich zur Flucht entschieden. Nachdem er
mehrmals heimlich in B._______ gewesen sei, sei er am 20. Oktober
2004 letztmals dorthin zurückgekehrt, um bei den (Verwandten) Geld
für seine Flucht zu holen. Noch am selben Tag sei er illegal aus Syrien
ausgereist und via F._______ und ihm unbekannte Länder nach
G._______ und von dort aus in die Schweiz gelangt.
A.b Im Rahmen der direkten Bundesanhörung in der Empfangsstelle
D._______ vom 5. November 2004 führte er im Wesentlichen aus, er
sei seit dem Jahr 1991 Mitglied der verbotenen Yekiti-Partei. Mitglie-
derausweise existierten nicht. Es gebe geheime Büros, wo man sich
registrieren lassen könne. Die Partei sei wie folgt strukturiert: An der
Parteispitze stehe H._______, dann folgten der Sekretär, das
Zentralkomitee, das Ortskomitee, das Nebenkomitee, die Truppen, die
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Zellen und zuletzt die einzelnen Mitglieder. Er sei für die Truppen
verantwortlich gewesen. Zudem habe er die Post der Partei verteilt.
Eine Truppe bestehe aus vier Personen. Seit wann er seine eigene
Truppe unter sich gehabt habe, habe er vergessen; es sei schon zirka
sechs Monate her. Auch an die geheimen Namen seiner
Truppenmitglieder könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nur
noch seinen eigenen Decknamen. Er habe diese Truppe nur sechs
Monate lang geführt und könne sich nur noch an die richtigen Namen
der Mitglieder erinnern. Den Decknamen und die Funktion des
Parteimitglieds M., mit welchem er in die Schweiz gereist sei, kenne er
nicht, da es verboten gewesen sei, darüber zu sprechen.
In einem Fussballstadion in Kamishli hätten Araber Kurden zusam-
mengeschlagen. Am 16. März 2004 habe er in I._______ und in
C._______ an Demonstrationen zum Gedenken an die kurdischen
Märtyrer des bombardierten Halabcha teilgenommen. Er sei in der
vordersten Reihe marschiert. Sie hätten dabei die Freilassung der
Kurden, welche bei den Auseinandersetzungen anlässlich des
erwähnten Fussballspiels festgenommen worden seien, verlangt. Die
syrischen Behörden hätten sie jedoch nicht weitermarschieren lassen
und sie angegriffen. Er habe die Flucht ergriffen und sich versteckt. Am
nächsten Tag sei er nach E._______ gegangen. Dort habe er ebenfalls
an einer Demonstration teilgenommen. Da die Sicherheitsbehörden in
der Folge immer wieder - jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede
Woche (vgl. A9 S. 10) - bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten,
das Haus observiert worden sei und er von den Behörden
ausgeschrieben gewesen sei, wobei nichts Schriftliches gegen ihn
vorliege (vgl. A9 S. 10), habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis zu
seiner Ausreise am 20. Oktober 2004 habe er sich bei verschiedenen
Yekiti-Mitgliedern in E._______ aufgehalten. Manchmal sei er heimlich
nach Hause gegangen. Wo sich sein Freund M., mit dem er am
16. März 2004 an der Demonstration in C._______ gewesen sei, in
dieser Zeit aufgehalten habe, wisse er nicht. Er habe ihn aber jeweils
bei den Zusammenkünften der Partei gesehen. Von der Partei habe er
dann erfahren, dass ein gewisser M. aus dem Nachbardorf auch
ausgeschrieben sei und Syrien ebenfalls verlassen wolle. Da es sich
dabei um seinen Freund M. gehandelt habe, seien sie zusam-
mengekommen und hätten im Verlauf des Oktobers 2004 die gemein-
same Flucht geplant.
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Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll der Anhörung vom
5. November 2004 nur bis zur Seite 7.
A.c Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom 8. November 2004
räumte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Aus-
sagen des mit ihm in die Schweiz eingereisten M. (N [...]) ein. Hin-
sichtlich der Frage, weshalb er weder den Decknamen noch die Aufga-
be seines Freundes M. in der Yekiti-Partei kenne, sagte er aus, es
gebe Tausende von Mitgliedern, er könne nicht alles über diese wis-
sen. Er wisse nur, dass M. an Parteisitzungen teilgenommen und Flug-
blätter verteilt habe. Konfrontiert mit den Aussagen von M. zur Anzahl
Parteiversammlungen, an welchen sie sich getroffen hätten, gab der
Beschwerdeführer an, die Angaben von M. - wonach sie sich nur drei
Mal getroffen hätten - seien falsch, es hätten fünf bis sechs Sitzungen
stattgefunden. Mit dem Organisieren der Reise hätten sie Ende Sep-
tember oder anfangs Oktober 2004 - nicht wie von M. geltend gemacht
Mitte September 2004 - begonnen. Auch die Aussage von M., wonach
sie sich nach der letzten Versammlung beim Beschwerdeführer zu
Hause im Dorf getroffen hätten, treffe nicht zu. Er - der Beschwerde-
führer - habe M. erst an der (...) Grenze, welche sie gemeinsam
passiert hätten, wiedergesehen. Zur Frage, weshalb er sich geweigert
habe, das Protokoll der Anhörung vom 5. November 2004 ab der
Seite 8 zu unterzeichnen, führte er aus, der Dolmetscher habe ihn
beleidigt, indem er abwegige Bemerkungen über seine Partei gemacht
habe.
A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. A1, A9 und A11).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 - eröffnet am 24. Februar
2006 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordne-
te die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
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prüft werden müsse. So müssten seine Schilderungen über das Auf-
nahmeverfahren und die Strukturen der Yekiti den Erkenntnissen des
BFM zufolge als tatsachenwidrig eingestuft werden. Zudem seien die
Aussagen über seine konkreten Beziehungen zu den angeblichen Par-
teikollegen realitätsfremd, etwa wenn er behaupte, nur noch seinen
eigenen Codenamen zu wissen, diejenigen seiner engsten Kollegen
hingegen nach sechs Monaten bereits vergessen zu haben. Weiter
könne er zur Häufigkeit der angeblichen Suchaktionen nur vage Aus-
kunft geben. Auch zur Frage, ob ein schriftlicher Suchbefehl gegen ihn
vorgelegen habe, habe er sich nicht eindeutig äussern können. Über-
dies wirke die Aussage, er habe trotz der intensiven polizeilichen Su-
che nach ihm noch häufiger als zuvor an Yekiti-Versammlungen teilge-
nommen, befremdlich. Es erscheine angesichts des Risikos auch un-
wahrscheinlich, dass die Yekiti-Mitglieder sich weiterhin mit einem be-
hördlich gesuchten Kollegen getroffen hätten. Schliesslich müsse auch
die Angabe, er habe sich zwar bei Kollegen versteckt, sei jedoch trotz-
dem ab und zu nach Hause gegangen, angesichts der geltend ge-
machten Suche und der Observierung seines Hauses als lebensfern
eingestuft werden. Insgesamt führten die tatsachenwidrigen und reali-
tätsfremden Angaben zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer
auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes
beziehe. Da er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle, sei sein
Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Den Vollzug
der Wegweisung erachte das BFM jedoch als nicht zumutbar, weshalb
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 27. März 2006 beantragte der Beschwerde-
führer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte er
zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe zwar
wegen seiner Funktion in der Yekiti-Partei, welcher er seit zirka 1991
angehöre, nicht direkt Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe
aber jeweils das kurdische Neujahrsfest Newroz organisiert, was den
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staatlichen Behörden nicht gepasst habe. Anlass für seine Probleme
mit den Behörden sei die blutige Auseinandersetzung zwischen Ara-
bern und Kurden nach einem Fussballspiel in Kamishli gewesen. Aus
Protest und Solidarität mit diesen Kurden habe am 16. März 2004 eine
Demonstration in C._______ stattgefunden. Zu dieser Demonstration,
welche auch als Gedenktag für die Märtyrer von Halabcha begangen
worden sei, hätten die kurdischen Parteien der PKK und der Yekiti
aufgerufen. Er habe auch bei dem Aufruf geholfen und Flugblätter
verteilt. Als Besammlungsort sei das Quartier I._______ in C._______
festgesetzt gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Besammlung morgens
um 10.45 Uhr seien zahlreiche Sicherheitsleute und Militärs anwesend
gewesen. Er habe an vorderster Front versucht, die Leute mit Flugblät-
tern und Zureden dazu zu bringen, vor Ort zu bleiben. Als die De-
monstranten Lobparolen auf Kurdistan skandiert und die Freilassung
der kurdischen Gefangenen verlangt hätten, hätten die Sicherheits-
kräfte gegen 15 oder 16 Uhr angegriffen. Als einige Kollegen verhaftet
worden und Schüsse gefallen seien, habe er die Flucht ergriffen. Am
nächsten Tag sei er an eine weitere Kundgebung nach E._______
gegangen, welche aus Solidarität zu den Vorfällen in C._______
organisiert worden sei. Auch dort sei es zu Ausschreitungen und drei
Toten gekommen. Danach habe er sich auf den Weg nach B._______
gemacht, um dort ebenfalls eine Demonstration zu organisieren. Die
Sicherheitskräfte hätten sich aber bereits bei ihm Zuhause nach ihm
erkundigt gehabt. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er deshalb
untergetaucht. Nach B._______ sei er in der Folge nur noch heimlich
gegangen. Die Behörden hätten sich mehrmals bei (Verwandten) nach
ihm erkundigt und das Haus beschattet. Bis zum Oktober 2004 habe
er aber weiterhin Parteiversammlungen besucht. Seinen Wohnort
B._______ habe er am 20. Oktober 2004 letztmals aufgesucht.
Selbentags habe er das Land über die (...) Grenze verlassen.
Nachdem er einen Schlepper organisiert habe, sei er mit einem Auto
durch ihm unbekannte Länder nach G._______ beziehungsweise in
die Schweiz gelangt. Am 30. Oktober 2004 sei er am (...) Bahnhof
J._______ in einem aus der Schweiz kommenden Zug aufgegriffen
und in die Schweiz zurückgewiesen worden.
Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Schilderungen über das Aufnah-
meverfahren und die Strukturen der Yekiti-Partei widersprächen ihren
Erkenntnissen. Tatsachenwidrig könnten jedoch nur Vorbringen sein,
die den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Vorlie-
gend lasse das BFM das qualitative Attribut des „Gesichertseins“ je-
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doch aus. Aus der Verfügung des BFM gingen die Erkenntnisse, auf
welche es sich stütze, nicht hervor. Die Formulierung des BFM vermö-
ge deshalb kaum den Anforderungen an die Begründungspflicht stand-
zuhalten, weshalb er eine entsprechende Verletzung rüge. Hinsichtlich
seiner fehlenden Erinnerung an die Codenamen seiner vier Mitstreiter
in der Truppe lasse das BFM ausser Acht, dass er diese gut gekannt
habe, da sie aus der gleichen Gegend stammten. Es sei deshalb nicht
verwunderlich, dass er sich nach einem halben Jahr eher an die im
normalen Umgang gebräuchlichen Namen als an Geheimnamen zu
erinnern vermöge. Wohl könne es möglich sein, dass eine andere Per-
son mit besserem Erinnerungsvermögen sich noch daran erinnert
hätte. Ein weniger gut ausgeprägtes Erinnerungsvermögen eines Asyl-
suchenden mit asylrelevanten Fluchtgründen dürfe jedoch nicht gegen
dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Überdies scheine es bedenklich,
dass das BFM ihm die Aussage, die Sicherheitskräfte hätten „jeden
Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche“ nach ihm gefragt, zu
Lasten lege. Es sei schwer ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich ge-
gen die Substanziierungspflicht verstossen haben sollte. Eine solche
Verletzung wäre zu bejahen, wenn er offensichtlich mangels eigener
Erfahrung seine Verfolgungsvorbringen vage geschildert hätte oder
wenn auf Nachfragen hin keine Substanziierung erfolgt wäre. Dies sei
nicht der Fall gewesen. Der Befrager habe an keiner Stelle zu erken-
nen gegeben, er wolle eine genauere Schilderung zur Häufigkeit des
behördlichen Aufsuchens zu Hause. Im Nachhinein könne ihm das
Fehlen eines tieferen Detaillierungsgrades nicht zum Nachteil gerei-
chen. Die Vorinstanz hätte ihm mitteilen müssen, wenn sie bestimmte
Details hätte wissen wollen. Schliesslich sei auch die Argumentation
des BFM, wonach es befremdlich sei, dass er trotz der Suche weiter-
hin an Yekiti-Versammlungen teilgenommen habe, und auch erstaun-
lich sei, dass sich seine Yekiti-Kollegen weiterhin mit ihm getroffen
hätten, nicht nachvollziehbar. Es lägen keine Erfahrungssätze vor, die
nahe legen würden, dass politisch Verfolgte es in der Regel unterlas-
sen würden, weiterhin an geheimen Versammlungen ihrer Partei teilzu-
nehmen. Vielmehr entspreche es der Realität, dass viele politisch Ver-
folgte dies tun würden. Die Argumentation der Vorinstanz müsse des-
halb zurückgewiesen werden. Das BFM habe Argumente ohne Grund-
lage zu seinem Nachteil gebraucht. Seine Asylvorbringen seien des-
halb neu zu würdigen und ihm sei Asyl zu erteilen.
D.
Mit Eingabe vom 30. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
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Beschwerdeergänzung ein. Er führte darin aus, er reiche - neben einer
Fürsorgebestätigung - Unterlagen zu den Akten, welche belegen wür-
den, dass er in der Schweiz an drei Protestkundgebungen teilgenom-
men habe. So sei er am (Datum) 2005 in K._______ an einer
Demonstration gegen die Unterdrückung der Kurden in Syrien
gewesen. Er sei auf dem entsprechenden Foto gut zu erkennen. Die
Kundgebung sei zudem auf Video aufgezeichnet worden und die CD
mit dem Videoausschnitt zeige ihn deutlich. Am (Datum) 2005 habe er
abermals an einer Demonstration teilgenommen (vgl. Fotos), bei
welcher ein Flyer mit dem Titel „Erklärung an die Weltöffentlichkeit“ an
die Passanten verteilt worden sei. Darauf werde die syrische
Regierung der Ermordung des geistlichen Oberhaupts der Kurden in
Syrien, Scheich Maschuk al-Khznawi, beschuldigt. Schliesslich habe
er am (Datum) 2006 an einer Kundgebung in K._______ gegen das
Regime in Syrien teilgenommen (vgl. Fotos). Auch anlässlich dieser
Demonstration sei ein Flyer verteilt worden, in dem die brutale
Repressionspolitik und die Menschenrechtsverletzungen der syrischen
Regierung angeprangert würden. Dieser Flyer sei von der Schweizer
Vertretung der Yekiti, der Schweizer Vertretung der Kurdischen
Demokratischen Progressiven Partei in Syrien und der
schweizerischen Organisation der kurdischen Freiheitspartei in Syrien
herausgegeben worden. Diese Beweismittel seien noch nicht
aktenkundig und deshalb neu. Aufgrund seiner Teilnahme an den er-
wähnten Demonstrationen habe er sich einer erhöhten Gefährdungsla-
ge preisgegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
syrischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten er-
halten hätten. Da die syrische Regierung grosses Interesse daran
habe, Regimegegner frühzeitig auszumachen und gegen diese vorzu-
gehen, könne davon ausgegangen werden, dass gezielt Spitzel und
regimetreue Syrer in Organisationen und Vereine im In- und Ausland
eingeschleust würden. So hätten die syrischen Behörden die Möglich-
keit, mit geringem Aufwand eine Vielzahl von Regimekritikern zu lokali-
sieren und zu identifizieren. Bezüglich der Verfolgungswahrscheinlich-
keit bei exilpolitischer Aktivität in Europa verweise er auf ein Gutachten
des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom
23. August 2005. Die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme der syri-
schen Behörden sei massgeblich von den konkreten Aktivitäten des
Asylsuchenden im Ausland abhängig. Sowohl die Quantität als auch
die Qualität spielten eine Rolle. Die Teilnahme an Demonstrationen,
das Verteilen von Flugblättern oder die Publikation regimekritischer Ar-
tikel seien grundsätzlich geeignet, das behördliche Interesse auf sich
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zu ziehen. Bei den obgenannten Organisationen, welche die Protest-
kundgebungen in der Schweiz organisiert hätten, handle es sich um
regimefeindliche Organisationen von Kurden syrischer Abstammung,
welche konkrete politische Forderungen stellten. Ihr Hauptanliegen
seien die nationalen und kulturellen Rechte der Kurden. Gerade in
diesem Punkt reagiere die syrische Regierung äusserst empfindlich.
Es sei notorisch, dass Organisationen, die eine pro-kurdische Position
vertreten, verfolgt würden. Die Mitglieder solcher Organisationen
gälten als Separatisten. Aufgrund der Infiltration solcher
Organisationen mit Spitzeln und der gesamten Beweislage sei davon
auszugehen, dass seine Identität und seine exilpolitischen Aktivitäten
den syrischen Behörden bekannt seien. Damit bestehe bei einer
Rückkehr für ihn die Gefahr politischer Verfolgung. Er erfülle somit
auch aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2006 stellte die damalige Instruk-
tionsrichterin der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde
vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus, die Be-
schwerde enthalte grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs, das BFM habe
in seinem Entscheid die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Aktivitäten für die Yekiti-Partei in Syrien als tatsachenwidrig und un-
glaubhaft eingestuft, ohne nähere Gründe dafür anzuführen, solle dies
nun insofern nachgeholt werden, als dazu nicht vertrauliche Informa-
tionen offen gelegt werden müssten: Der vom Beschwerdeführer als
oberster Funktionär der Partei angegebene H._______ werde in den
dem BFM zugänglichen Quellen nirgendwo als Parteiführer genannt.
Zudem stimmten weder die vom Beschwerdeführer aufgezählten Orga-
ne der Parteihierarchie noch die von ihm genannte Anzahl angeblicher
Mitglieder in der niedrigsten Organisationseinheit mit den diesbezüg-
lichen Erkenntnissen des BFM überein.
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G.
Am 24. Mai 2006 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm Gele-
genheit ein, sich dazu bis zum 9. Juni 2006 zu äussern, ansonsten
Verzicht angenommen und aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik zu den Akten. Er brachte darin im Wesentlichen vor, er habe den
Namen des obersten Funktionärs nicht mit H._______, sondern mit
L._______ angegeben. Bei der Protokollierung des Namens
„H._______“ müsse es sich um ein - womöglich akustisches -
Missverständnis handeln. Missverständnisse und
Falschprotokollierungen kämen öfters vor, wie die
Rechtsberatungsstellen im Asylwesen bestätigen könnten. Im Übrigen
habe er einen arabischen Nachnamen „H._______“ noch nie gehört
und könne sich auch nicht vorstellen, dass ein solcher in der tradi-
tionsverhafteten arabischen Namensgebung existiere. Bezüglich der
Organisationsorgane der Yekiti habe er unter anderem die Truppe und
die Zelle erwähnt. Die Zelle sei die unterste Organisationseinheit. In
der Zelle verteilten die neuen Mitglieder Informationen und Flugblätter,
welche ihnen vom Vorgesetzten gegeben würden. Die Mitglieder einer
Zelle befänden sich in einer Probezeit, die sechs bis zwölf Monate
dauern könne. Nach bestandener Probezeit würden die Mitglieder in
die nächsthöhere Einheit - die Firqa - aufsteigen. Die Mitglieder einer
Firqa hätten im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie diejenigen einer
Zelle, wobei sie jedoch das Stimmrecht erhielten und selber eine Zelle
gründen und führen dürften. Gemäss Informationen aus der Yekiti-Ge-
meinschaft in der Schweiz bestünden die Zellen aus vier bis sechs
Neumitgliedern. Er habe selbst eine Zelle angeführt, die aus vier Mit-
gliedern bestanden habe, was den erwähnten Informationen entspre-
che. Die dem BFM diesbezüglich zur Verfügung stehenden Informatio-
nen seien offensichtlich nicht aktuell beziehungsweise nicht zutreffend.
Er habe auch zutreffend ausgeführt, dass die Personen einer Zelle für
sechs bis zwölf Monate unter Observation stünden. Nur eine Person
mit Insiderkenntnissen sei in der Lage, derartige Details zu wissen. Zu-
dem seien seine Angaben von M._______, einem Führungsmitglied
der Yekiti-Partei in der Schweiz, gegenüber seinem Rechtsvertreter
vollumfänglich bestätigt worden. Seine Angaben entsprächen somit
den gesicherten Erkenntnissen über die Yekiti-Partei und seine Mit-
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gliedschaft könne somit als gesichert gelten. Als Beweis hierfür reiche
er zudem eine Mitgliedschaftsbestätigung - vorab eine Faxkopie, das
Original werde nachgereicht - zu den Akten, welche von der Europa-
vertretung der Yekiti-Partei am 7. Juni 2006 ausgestellt worden sei.
I.
Mit Eingabe vom 10. August 2006 reichte der Beschwerdeführer das
Original der Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yeki-
ti-Partei in Berlin vom 7. Juni 2006 nach.
J.
Im November 2006 informierte die ARK den Beschwerdeführer da-
rüber, dass die Nachfolgeorganisation - das Bundesverwaltungsgericht
- die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
per 1. Januar 2007 übernehmen werde.
K.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2006
reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht.
Er führte aus, am 20. Dezember 2006 sei der Parteisekretär der Yekiti
in Syrien willkürlich ohne Haftbefehl von einer Patrouille des militäri-
schen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. Die Familie verfüge
seither über keinerlei Informationen zu dessen Verbleib. In diesem Zu-
sammenhang hätten die Kurden in der Schweiz am (Datum) 2007 in
K._______ demonstriert. Zum Beweis seiner Anwesenheit reiche er
entsprechende Fotos ein. Auch das anlässlich der Aktion verteilte
Flugblatt lege er bei. Zudem seien auch im Internet Aufnahmen der
Veranstaltung erschienen.
L.
Mit Schreiben vom 24. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung ein. Er machte darin geltend, am
10. Mai 2005 sei der angesehene liberale kurdische Scheich
Mohammad Mashuq al-Khiznawi in Damaskus festgenommen und in
der Haft schwer gefoltert worden. Am 31. Mai 2005 habe die Polizei
die Leiche der Familie übergeben. Zum 2. Jahrestag dessen Ermor-
dung habe am (Datum) 2007 in K._______ eine Zusammenkunft der
Yekiti-Schweiz stattgefunden, an welcher er - der Beschwerdeführer -
teilgenommen habe, wie sich den beiliegenden Fotos entnehmen
lasse. Am (Datum) 2008 habe er zudem an einer Protestaktion vor der
N._______ in O._______ teilgenommen. Er sei neben dem
Präsidenten der Yekiti-Schweiz in Erscheinung getreten und habe eine
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Rede vorgelesen. Die Teilnahme werde wiederum durch Fotos belegt.
Schliesslich habe er am (Datum) 2008 an einer Protestveranstaltung in
K._______ teilgenommen. Im Rahmen der Veranstaltung, welche vom
Rat der Organisationen syrischer kurdischer Parteien in der Schweiz
organisiert worden sei, sei - wie sich der eingereichten Erklärung des
Rates entnehmen lasse - die Tötung von Kurden durch die
Sicherheitsdienste anlässlich der Newroz-Festlichkeiten verurteilt wor-
den. Die diesbezüglichen Fotos zeigten, dass er massgeblich an
dieser Aktion beteiligt gewesen sei.
M.
Mit Strafbefehl vom (Datum) sprach die Staatsanwaltschaft des
Kantons P._______ den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung
gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig
und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von (...) sowie einer
Busse von (...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdi-
gung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21
S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
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4.1 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaub-
haft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Ak-
ten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgung in sich
nicht stimmig ist. Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tat-
sächlich selbst erlebt, wäre - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat - insbesondere nicht verständlich, weshalb er trotz der behörd-
lichen Suche nach ihm und der damit verbundenen Observation seines
Hauses wiederholt dahin zurückgekehrt sein und damit nicht nur sich
selbst, sondern auch die dort wohnhaften (Verwandten) einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt haben sollte. Ebenso unverständlich wäre, weshalb
er mit der Ausreise aus Syrien noch monatelang zugewartet haben
sollte, obwohl die Sicherheitsbehörden seit den Vorkommnissen von
Mitte März 2004 immer wieder nach ihm gesucht hätten und er Angst
vor einer Festnahme gehabt habe. Sein Verhalten entspricht nicht
demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfol-
gung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, zumal davon auszugehen
ist, dass er auch nicht unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz
ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2006, wonach er am
30. Oktober 2004 am (...) Bahnhof J._______ in einem aus der
Schweiz kommenden Zug aufgegriffen und in die Schweiz zurückge-
wiesen worden sei).
Die Vorinstanz hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift so-
wie deren Ergänzungen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, die
mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen
des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung
zu führen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeb-
lichen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei bleiben unsubstanziiert. Ob-
wohl er der Yekiti seit dem Jahr 1991 - mithin seit seinem (...)
Altersjahr - angehöre und somit mit den Strukturen und Gepflogenhei-
ten wie der Verwendung von Decknamen bestens vertraut sein sollte,
vermochte er sich nach nur rund sechs Monaten weder an die Code-
namen seiner vier Truppenmitglieder noch an den Zeitpunkt, seit wel-
chem er diese Truppe unter sich gehabt habe, zu erinnern. Seine
diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeeingabe vom 27. März
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2006, wonach er kein gut ausgeprägtes Erinnerungsvermögen habe
und es verständlich sei, dass er sich eher an die im normalen Umgang
gebräuchlichen Namen erinnere, da er die vier Mitstreiter gut gekannt
habe, vermag nach einer so kurzen Zeitspanne und aufgrund der
Funktion als Truppenführer nicht zu überzeugen. Ebensowenig ist es
glaubhaft, dass er weder den Decknamen noch die Funktion seines
Fluchtgefährten M. gekannt haben sollte, zumal sie bereits in Syrien
Freunde gewesen seien, mehrmals an denselben
Parteiversammlungen teilgenommen hätten und zusammen in die
Schweiz gereist sind. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers in
der Beschwerdeeingabe zur Person des obersten Parteifunktionärs,
wonach es sich bei der Protokollierung des Namens „H._______“ um
ein - womöglich akustisches - Missverständnis handeln müsse, da er
nicht diesen Namen, sondern „L._______“ genannt habe, vermag nicht
zu überzeugen, zumal die beiden Namen keineswegs zum
Verwechseln ähnlich klingen. Angesichts der genannten Widersprüche,
Ungereimtheiten und mangelnden Realkennzeichen erscheinen die
behauptete Yekiti-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vor seiner
Ausreise aus Syrien im Oktober 2004 und insbesondere die geltend
gemachte Funktion als Truppenführer als unglaubhaft. Daran vermag
auch die - erst am 9. Juni 2006 respektive am 10. August 2006 -
eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der
Yekiti-Partei in Berlin vom 7. Juni 2006, welche sich weder zum
Beitrittsdatum noch zur parteiinternen Funktion und Tätigkeit des
Beschwerdeführers äussert, etwas zu ändern. Im Übrigen war auch
nach den Unruhen vom Frühjahr 2004 keine systematische Verfolgung
von Mitgliedern der Yekiti allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft
festzustellen (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1). Dass der
Beschwerdeführer ein beachtliches eigenes politisches Profil
aufgewiesen hätte, welches ihn in den Fokus der Behörden gebracht
haben könnte, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht
geglaubt werden. So blieben denn auch die Angaben zu den angeb-
lichen Verfolgungsmassnahmen nach der Teilnahme an den De-
monstrationen vom 16. und 17. März 2004 unsubstanziiert, indem er
zunächst in genereller Form ausführte, die Sicherheitsbehörden hätten
mehrmals bei ihm Zuhause nach ihm gefragt und das Haus im Auge
behalten (vgl. A1 S. 6), und danach auf entsprechendes Nachfragen
hinsichtlich der Häufigkeit der Suchaktionen lediglich anzugeben ver-
mochte, diese hätten jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche
stattgefunden (vgl. A9 S. 10). Im Rahmen der direkten Bundesanhö-
rung machte er zudem geltend, er sei von den Behörden ausgeschrie-
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ben gewesen, wobei jedoch nichts Schriftliches gegen ihn vorliege
(vgl. A9 S. 10). Diese unsubstanziierten Angaben vermögen nicht zu
überzeugen. Hätten die Suchaktionen tatsächlich stattgefunden, wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dazu genauere
Angaben hätte machen können, zumal er mehrmals heimlich nach
Hause zurückgekehrt sei und somit davon auszugehen wäre, dass er
sich bei seinen Angehörigen vor Ort detailliert danach erkundigt hätte.
Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom
27. März 2006, der Befrager habe keine genauere Schilderung
hinsichtlich der Häufigkeit der Suchaktionen verlangt, greift nicht.
Seine Aussage „jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche“ war
derart vage und in sich selbst widersprüchlich, dass sie per se
unglaubhaft ist und nicht vom Willen des Beschwerdeführers nach
detailgetreuer Schilderung zeugt.
4.2 Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges
Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist ihm nicht gelungen, für den
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit er-
übrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen
sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - wel-
che sich mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführun-
gen unter E. 5) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005
Nr. 18). Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement
geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat
und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exil-
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aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nach-
fluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weite-
ren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-
halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-
wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun-
gen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Yekiti-Mitglied
in der Schweiz zwischen dem (Datum) 2005 und dem (Datum) 2008
an sieben Protestaktionen teilgenommen. Für die Einzelheiten wird auf
die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen, soweit diese in
Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen ste-
hen.
5.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft
es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und nied-
rigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
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grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des syrischen Regimes wird.
5.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen
werden. Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervor-
gehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise
der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht da-
von auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Teilnahme an
ein bis zwei Kundgebungen pro Jahr hinausgegangen. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass sich seine Aktivitäten in der Teilnahme an
sieben Protestaktionen innert eines Zeitraums von drei Jahren - von
(Monat) 2005 bis (Monat) 2008 - sowie der Mitgliedschaft bei der Yekiti
erschöpft haben. Hinsichtlich der Yekiti-Mitgliedschaft ist anzumerken,
dass sich angesichts der unglaubhaften Vorbringen bezüglich der gel-
tend gemachten Ausreisegründe (vgl. diesbezüglich die vorstehenden
Ausführungen unter E. 4) die Vermutung aufdrängt, dass der Beitritt
erst nach der Ankunft in der Schweiz anfangs November 2004 erfolgt
sein dürfte, zumal sich die Mitgliedschaftsbestätigung der Europaver-
tretung der Yekiti in Berlin vom 7. Juni 2006 weder zum Beitrittsdatum
noch zur Funktion des Beschwerdeführers in der Partei äussert.
Insgesamt gesehen ist somit nicht von einem solchen Mass an exilpoli-
tischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein
müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer
Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden,
reicht für sich allein nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereich-
ten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird indessen in den Flugblättern
der betreffenden Aktionen nicht namentlich genannt. Eine Identifizie-
rung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahr-
scheinlich. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer mit Blick auf Art
und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als besonders enga-
gierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für
den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit ist des-
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halb nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden
rechnen. Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Pro-
testaktionen in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
5.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die
syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.
6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverwei-
gerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdefüh-
rer - abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen - keinen
Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte,
wurde seine Wegweisung in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut-
bar oder unmöglich (Art. 44 Abs. 2 AsylG), so ist im Sinne einer Er-
satzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu re-
geln (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Vorliegend hat das BFM bereits in der Verfügung vom 23. Februar
2006 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Weitere Aus-
führungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser ersuchte in der Beschwer-
deschrift vom 27. März 2006 jedoch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem er am
30. März 2006 eine entsprechende Fürsorgebestätigung zu den Akten
reichte, hiess die damalige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch
mit Zwischenverfügung vom 5. April 2006 gut. Seit Mitte Mai 2008 gilt
der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr als bedürftig, da er seit die-
sem Zeitpunkt aktenkundig erwerbstätig ist. Aufgrund der veränderten
Sachlage ist der Entscheid betreffend die Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtspflege vom 5. April 2006 dahingehend in Wiedererwä-
gung zu ziehen, als dem Beschwerdeführer diese seit Antritt der Er-
werbstätigkeit nicht mehr zu gewähren ist. Mithin rechtfertigt es sich,
dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Beweismittel im Original retour [Fotos,
CD])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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