Abtei lung IV
D-5470/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
substituiert durch Isabelle Gonçalves, Blaw,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5470/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige der Eth-
nie der Roma angehörend mit letztem Wohnsitz in E., F. (Serbien) –
eigenen Angaben zufolge nach der Ablehnung ihrer in Deutschland
eingereichten Asylgesuche am 8. Februar 2008 in ihre Heimat
zurückkehrten,
dass sie ihr Heimatland am 9. März 2008 nach einem Aufenthalt in G.
erneut verliessen und am 10. März 2008 illegal in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom
25. März 2008 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. Ap-
ril 2008 beziehungsweise 16. April 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum H. zur Begründung ihrer Asylgesuche insbesondere geltend
machten, am 11. Februar 2008 seien drei Personen nach Mitternacht
in ihr Haus eingedrungen, wobei sie geschlagen und bedroht worden
seien,
dass diese Leute von ihnen ausserdem Geld verlangt hätten,
dass sie annehmen würden, diese Personen hätten erfahren, dass der
Beschwerdeführer von seinem Vater eine Geldsumme geerbt habe,
dass die Erpresser den Sohn C. mitgenommen hätten, um ihren
Forderungen Nachdruck zu verleihen,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb am nächsten Morgen zu sei-
nem Schwager begeben habe, um sich das nötige Geld zu beschaffen,
dass die Erpresser am Abend des 12. Februar 2008 zurückgekehrt
seien und das Geld verlangt hätten,
dass sie C. erst nach der Bezahlung freigelassen hätten,
dass die Familie gleichzeitig gewarnt worden sei, die Polizei nicht zu
involvieren,
dass sie von einer Anzeige des Übergriffs aus diesem Grund und weil
sie in der Vergangenheit als Roma schlechte Erfahrungen mit der Poli-
zei gemacht hätten, abgesehen hätten,
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dass sie sich am 13. Februar 2008 aus Angst vor weiteren Übergriffen
nach G. begeben hätten, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am
25. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die durch
die Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen seien unsub-
stanziiert ausgefallen,
dass die Familie trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen nicht genau
habe darstellen können, weshalb sie nicht mehr in E. leben könne und
auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sei,
dass die Antworten der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Erleb-
nisse nach der Rückkehr im Februar 2008 stereotyp und allgemein
ausgefallen seien,
dass sie nicht in der Lage gewesen seien, den Überfall, welcher sich
am 11. Februar 2008 ereignet haben solle, und die daraus resultieren-
de Entführung des Sohnes detailliert wiederzugeben,
dass die Antworten trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen allgemein
geblieben seien,
dass die Familie im Weiteren auch den zweiten Besuch, als das Löse-
geld bezahlt und C. freigelassen worden sei, nicht anschaulich habe
beschreiben können,
dass die Beschwerdeführenden das eigene Befinden nur pauschal hät-
ten umschreiben können,
dass auch der Grund, weshalb sie den Vorfall nicht bei der Polizei an-
zeigten, als unbehelflich taxiert werden müsse,
dass tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss detailliert über ihre Erleb-
nisse und ihre Tätigkeiten berichten könnten,
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dass dies auch von den Beschwerdeführenden hätte erwartet werden
dürfen, sofern sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten,
dass sich die Aussagen der Familie gesamthaft betrachtet in Allge-
meinplätzen erschöpften, die in dieser Form ohne weiteres von irgend-
einer Person nacherzählt werden könnten,
dass die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form mit
der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in
keiner Art und Weise zu vereinbaren sei,
dass Asylsuchende, die in ihrem Heimatland tatsächlich verfolgt wür-
den, in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren würden
und ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtun-
gen sowie Ängste sodann auch entsprechend schilderten,
dass im vorliegenden Fall weder persönliche Betroffenheit noch sub-
jektives Empfinden das von der Familie Vorgetragene untermauern
würden,
dass aufgrund des Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den nicht geglaubt werden könnten, weshalb es sich erübrige, auf wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethni-
schen Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, allerdings billige
oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
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dass feststehe, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten,
dass gleichzeitig keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass infolgedessen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die
Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2009 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei zur Durchführung ei-
nes ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückzuweisen und sie seien eventualiter in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen,
dass ihnen in prozessualer Hinsicht eventualiter die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu be-
willigen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse er-
füllt sind,
dass nämlich aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführenden in
Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten haben (vgl. Be-
scheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, I., vom 7. März
2007 betreffend Sohn C. und vom 8. März 2007 betreffend das
Ehepaar und Sohn D.; A13/18, A18/16),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer
Art und Weise darlegte, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten
sei,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene insbesondere
geltend machten, ihre Vorbringen würden die Flüchtlingseigenschaft
beschlagen und seien deshalb entscheiderheblich,
dass das BFM lediglich entgegenhalte, die Vorbringen seien zu allge-
mein, pauschal und nicht von subjektiver Betroffenheit untermauert,
dass unklar sei, was das BFM damit meine, zumal eine Glaubhaftig-
keitsprüfung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge, nicht vorge-
nommen worden sei,
dass das BFM unter diesen Umständen den Fall nicht im Nichteintre-
tensverfahren, sondern im ordentlichen Asylverfahren hätte erledigen
müssen,
dass sich indes aus der Verfügungsbegründung des BFM nachvollzieh-
bar ergibt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden als un-
glaubhaft zu qualifizieren sind beziehungsweise weshalb keine Hinwei-
se für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung
durchaus als gesetzeskonform zu beurteilen ist,
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dass sich – zumal der von den Beschwerdeführenden angeführte Ent-
scheid BVGE 2007/8 den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG betrifft – weitere Sachverhaltsabklärungen aufgrund feh-
lender Hinweise für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft erübrig-
ten, weshalb das BFM den vorliegenden Fall entgegen anderslauten-
der Auffassung in der Beschwerde zu Recht im Nichteintretensverfah-
ren erledigte,
dass es sich daher erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren unter Berufung auf ver-
schiedene Beweismittel (Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
11. Juni 2008, Council of Europe – Commissioner for Human Rights,
Bericht vom 11. März 2009 und Human Rights Watch, Bericht vom
8. April 2009) geltend machen lassen, in Serbien bestehe nach wie vor
eine anhaltende Diskriminierung von Roma,
dass es allgemein zu bemerken gilt, dass der gesellschaftliche Druck
auf die Minderheiten in Serbien im Rahmen des laufenden Demokrati-
sierungsprozesses abgenommen hat,
dass der Alltag für Roma in Serbien unbestrittenermassen aber auch
nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von ras-
sistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt ist,
dass jedoch von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspoli-
tik nicht gesprochen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche
insbesondere Probleme mit Drittpersonen geltend machten,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn
die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9),
dass der serbische Staat - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat
- Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma weder billigt noch unter-
stützt,
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dass Serbien darüber hinaus über ein funktionierendes Rechtssystem
verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen
Schutzes ausgegangen werden darf,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Standpunkt der Vorins-
tanz anschliesst und angesichts der gesamten Umstände zum Schluss
kommt, dass in casu keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene Ereignisse ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden begründen würden,
dass die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
zur Situation der Roma in Serbien zu keiner anderen Einschätzung
führen können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung oder be-
gründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet
wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
in casu keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen
in ihrem Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Be-
schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von
Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar
erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3239/2006
vom 9. Januar 2009 S. 15, E-3581/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.3),
dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, auf das in der Rechts-
mitteleingabe zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
11. Juni 2008 näher einzugehen, zumal ausländische Urteile für die
schweizerische Rechtsprechung keine präjudizielle Wirkung entfalten,
dass auf Beschwerdeebene schliesslich ausgeführt wurde, den Be-
schwerdeführenden sei die Rückkehr nach Serbien aus gesundheitli-
chen Gründen nicht zumutbar, insbesondere weil keine entsprechen-
den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland sichergestellt seien,
dass deshalb seitens der Vorinstanz auch weitere Abklärungen zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (Eltern) zu tätigen sei-
en,
dass dem Beschwerdeführer (Ehemann) gemäss ärztlichem Zeugnis
von Dr. med. J., K., vom 27. August 2009 eine koronare Herzkrankheit
diagnostiziert wurde,
dass die Beschwerdeführerin dem Arztbericht der L., M., vom 27.
August 2009 zufolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) sowie einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1)
leidet,
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte
Bevölkerung gewährleistet ist und dort darüber hinaus grundsätzlich
alle psychiatrischen Probleme behandelt werden können, auch unter
Anwendung moderner Behandlungsmethoden,
dass namentlich die Hauptstadt Belgrad über eine Universitätsklinik
mit einem psychiatrischen Zentrum verfügt, wobei die Zentren in Bel-
grad mit den über das Land verteilten Referenzkliniken in Novi Sad,
Nis sowie Kragujevac verbunden sind,
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dass somit auch in der Provinz Vojvodina, woher die Beschwerdefüh-
renden stammen, medizinische Versorgung gewährleistet ist,
dass angesichts dieser Sachlage keine weiteren Abklärungen zum Ge-
sundheitszustand der Eheleute notwendig sind,
dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfäl-
ligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich
die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Eventualbegehren um Verbeiständung der Beschwerdefüh-
renden mit der Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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