B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5470/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 12. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
unter anderem zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland im {…….} verlas-
sen, sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich während dreier
Tage in einem Camp ausserhalb E._______ aufgehalten und sei sodann
auf dem Landweg am 14. Mai 2015 in die Schweiz gelangt,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass sie dabei geltend machte, in Italien kein Asylgesuch eingereicht und
dort Landsleute gesehen zu haben, die auf der Strasse leben müssten,
dass die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte mit dem Geburtsdatum
vom B._______ zu den Akten reichte, das SEM aufgrund der vagen Alters-
angaben indessen eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, die ein
wahrscheinliches chronologisches Alter von {…….} ergab,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 31. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben
und dieses sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
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dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass sodann um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 12. Juni 2015 unter
anderem aussagte, sie sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich
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während dreier Tage in einem Camp ausserhalb E._______ aufgehalten
und sei sodann auf dem Landweg die Schweiz gelangt (vgl. A 5/13, S. 6 f.),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von die-
ser unbestritten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Juni 2015 – somit inner-
halb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7
Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, die Beschwerdeführerin sei
als verletzlich zu bezeichnen, so sei nicht sicher, ob sie derzeit in der Lage
sei, ohne fremde Hilfe ihr Leben zu meistern,
dass sie nach Einschätzung ihres Rechtsvertreters auf ärztliche Hilfe sowie
aufgrund ihrer Krankheit und ihres momentan äusserst labilen Zustandes
– sie habe bei zwei Besprechungen der Beratungsstelle je einen {…….}
erlitten und habe sogar {…….} gebracht werden müssen – dringend auf die
Unterstützung und die Hilfe ihrer hier lebenden Schwester angewiesen sei,
dass das SEM dem Wunsch der Beschwerdeführerin nachgekommen sei
und sie dem Wohnkanton ihrer Schwester zugewiesen habe, womit das
SEM vermutlich auch der Ansicht gewesen sei, die Unterstützung durch die
Schwester könne das Leben der Beschwerdeführerin erheblich erleichtern,
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dass nicht in Abrede gestellt werde, dass Italien in der Lage sei, die Be-
schwerdeführerin zu behandeln, sich indessen vielmehr die Frage stelle,
ob sie wegen ihres unbeholfenen und unselbständigen Eindruckes in der
Lage sei, die medizinische Hilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen,
dass vorab festzuhalten ist, dass die vom SEM festgestellte Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin von dieser nicht bestritten wird, weshalb sich Er-
läuterungen zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erübri-
gen,
dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem
sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Italien explizit bestätigte,
weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für
die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
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vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Be-
schwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf,
sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen
Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebens-
grundlage sowie Zugang zu den medizinischen Infrastrukturen zu finden,
dass die Beschwerdeführerin nämlich unter anderem in der Lage war, bei
den heimatlichen Behörden ein Identitätsdokument zu beantragen, ihre
Ausreise aus dem Heimatland zu organisieren, diese auf dem Land- und
Seeweg erfolgreich zu begehen, die für das Asylverfahren in der Schweiz
zuständigen Behörden aufzusuchen, ein Asylgesuch zu stellen, ihre Asyl-
gründe summarisch darzulegen sowie um Zuweisung in den Kanton
F._______, dem Wohnkanton ihrer Schwester, zu ersuchen,
dass sie sodann erklärte, ihre Eltern über ihren Aufenthaltsort in der
Schweiz informiert zu haben (vgl. A 5/13, S. 4),
dass die vorgenannten Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den
Schilderungen auf Beschwerdeebene zu vereinbaren sind, wonach sie auf-
grund ihres momentan äusserst labilen Zustandes auf die dringende Un-
terstützung ihrer Schwester angewiesen sei, in Italien nicht für sich selber
sorgen und die benötigte medizinische Hilfe nicht in Anspruch nehmen
könne,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes
Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass das geltend gemachte gesundheitliche Problem der Beschwerde-
führerin (G._______) nicht nahezulegen vermag, die Überstellung nach Ita-
lien setze sie einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
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dass sie gemäss eigenen Angaben bereits in Eritrea wegen G._______ in
ärztlicher Behandlung war und auch entsprechende {…….} erhalten hatte
(vgl. A 5/13 S. 9),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinig-
tes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30.
Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3),
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt – was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten beziehungs-
weise bestätigt wird – und auch davon ausgegangen werden darf, dass ihr
der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischer Versorgung
möglich ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern ohnehin die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
Rechnung tragen und die italienischen Behörden erforderlichenfalls vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass – auch wenn das SEM die Beschwerdeführerin in den Wohnkanton
ihrer Schwester zuwies – aufgrund der Aktenlage nicht davon gesprochen
werden kann, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwes-
ter,
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dass in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht konkret begründet wird,
inwiefern die in der Schweiz lebende Schwester in der Lage wäre, die Be-
schwerdeführerin zu unterstützen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizie-
ren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: