Abtei lung IV
D-5471/2006
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. Januar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5471/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2004 und
gelangte am 30. Oktober 2004 via die Türkei und weitere, ihm nicht
bekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am 2. November 2004
um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2004 erhob das damalige BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1.1. 2005: BFM) in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlin-
gen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summa-
risch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Hei-
matlandes. Am 5. November 2004 hörte ihn das BFF zu seinen
Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
seit dem Jahr 1998 Mitglied der „Al-Wehdi-Partei” („kurdische demo-
kratische Partei der Einheit”). Namentlich die staatenlosen Kurden in
Syrien verfügten in seinem Heimatland über keinerlei Rechte. Aus die-
sem Grunde habe er sich für die Sache der Kurden in Syrien zu enga-
gieren begonnen. Dabei habe er auch Demonstrationen mitorganisiert
und an solchen teilgenommen. Im Weiteren habe er Zeitungen und
Broschüren der „Al-Wehdi-Partei” verteilt. Er persönlich habe als Kurde
vom Umstand abgesehen, keine Staatsstelle erhalten zu haben, keine
Nachteile erlitten. Am 16. März 2004 habe er in B._______ an einer
friedlichen Gedenkveranstaltung teilgenommen, welche an die
Ereignisse in Halabja (Giftgasangriff von Saddam Hussein auf die von
Kurden bewohnte nordirakische Stadt Halabja vom 16. März 1988)
erinnern sollte. Er habe sich an vorderster Front des Protestzugs
bewegt. Anlässlich dieser Kundgebung seien deren Teilnehmer
plötzlich von bewaffneten Sicherheitskräften umstellt und angegriffen
worden, wobei etliche Menschen getötet und viele verhaftet worden
seien. Ihm selber sei mit zahlreichen anderen
Versammlungsteilnehmern die Flucht geglückt. Er habe sich
unmittelbar nach seiner Flucht versteckt, sei dann ein paar Stunden
später per Taxi in ein anderes Quartier B._______ gefahren und erst
nach Mitternacht in seine im Quartier C._______ gelegene Wohnung
zurückgekehrt. In der Folge hätten sich Angehörige der syrischen
Sicherheitskräfte bei seinen Eltern in D._______ zweimal nach ihm
erkundigt. Da sich die Situation entgegen seinen Hoffnungen nicht
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mehr beruhigt habe, habe er Syrien schliesslich im Oktober 2004
verlassen.
Am 8. November 2004 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdefüh-
rer zu Widersprüchen beziehungsweise Ungereimtheiten bezüglich ei-
gener Aussagen respektive solcher des ihm persönlich seit langem be-
kannten und gemeinsam mit ihm ausgereisten Landsmannes
E._______ (...) das rechtliche Gehör.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2004 wies das Bundesamt
den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zu.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 - eröffnet am 19. Januar 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren
Umsetzung.
D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 20. Februar 2006 beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Be-
schwerde fügte er eine DVD-Aufzeichnung sowie mehrere Fotos bei,
auf denen er als Teilnehmer einer Demonstration vom 11. März 2005
in Bern vor dem Parlamentsgebäude sowie einer Demonstration in
Bern vom 6. Juni 2005 vor der amerikanischen Botschaft erkennbar
sei. Anlässlich der letzterwähnten Demonstration hätten deren Teilneh-
mer gegen die Ermordung des liberal gesinnten Scheichs Mohammad
Mashuq al-Khiznawi protestiert, welcher am 10. Mai 2005 in Damas-
kus festgenommen, anschliessend schwer gefoltert und dessen Leich-
nam am 31. Mai 2005 durch die Polizei an dessen Familie übergeben
worden sei. Darüber hinaus reichte er eine Farbkopie des Reiseaus-
weises seines in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruders
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G._______ sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der
Durchgangsstation H._______ vom 31. Januar 2006 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 hiess die damalige Instruk-
tionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen
Situation des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 7. März 2006 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2006 wurde die Vernehmlas-
sung des BFM dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Replik
zugestellt.
H. Am 10. April 2006 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme
ein, welcher er mehrere Fotos, auf denen sein Mandant als Teilnehmer
zweier weiterer in Bern veranstalteter Demonstrationen vom 9. und
vom 14. März 2006 abgebildet sei, beifügte. Einzelheiten dieser beiden
Demonstrationen seien im Internet unter I._______ und J._______
veröffentlicht worden. Auf der Internetseite K._______ seien Aufnah-
men der Demonstranten publiziert worden. Im Weiteren reichte er eine
Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI)
Schweizer Sektion zur Wegweisung abgewiesener Asylsuchender
nach Syrien vom Juni 2005 zu den Akten.
I.
Mit Begleitschreiben vom 28. September 2006 reichte der Rechtsver-
treter einen vom 3. August 2006 datierenden Brief der Europavertre-
tung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien - Ye-
kiti mit Sitz in Berlin, Deutschland, ein, worin bestätigt wird, dass der
Beschwerdeführer Sympathisant der Yekiti-Partei sei und dass er im
Falle einer Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten würde.
J.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die damalige Instruktionsrich-
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terin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesverwal-
tungsgericht als Nachfolgeorganisation per 1. Januar 2007 die bei der
ARK am 31. Dezember 2006 rechtshängigen Verfahren übernehmen
werde.
K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, am
20. Dezember 2006 sei Muheydin Scheich Ali, der Sekretär der Yekiti-
Partei in Syrien, ohne Haftbefehl von einer Patrouille des militärischen
Sicherheitsdienstes festgenommen worden. In diesem Zusammenhang
hätten die Kurden in der Schweiz am 17. Januar 2007 in Bern eine De-
monstration durchgeführt. Auf den beigefügten Fotos sei der Be-
schwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer gut erkennbar. Diverse
Fotos jener Kundgebung seien überdies online auf der Homepage
L._______ veröffentlicht worden und dort nach wie vor aufgeschaltet.
Während dieser Aktion hätten die Demonstranten auch eine der Ein-
gabe beigelegte Presseerklärung verteilt, in welcher die Yekiti-Partei
die Verhaftung von Scheich-Ali streng verurteilt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 f. S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch namentlich
damit, Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach sei-
ner Teilnahme an einer Gedenkkundgebung vom 16. März 2004 in
B._______ zweimal bei seinen Eltern in D._______ gesucht. Er
vermute, dass die syrischen Behörden ihn aufgrund zahlreicher Fotos,
welche anlässlich jener Veranstaltung gemacht worden seien sowie
des Umstandes, dass er sich damals in der ersten Kolonne des
Demonstrationszugs bewegt habe, als Teilnehmer dieser Veranstaltung
identifiziert hätten.
4.2 Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom 18. Januar 2006
zutreffend erwogen hat, erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausreisegründe als unglaubhaft. So bleibt - wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - unverständlich, weshalb der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Oktober 2004 weiterhin in
seiner Wohnung in B._______ gelebt und tagsüber gearbeitet haben
soll, obwohl die syrischen Sicherheitsbehörden zweimal bei seinen in
D._______ wohnhaften Eltern aufgetaucht seien und sich dabei nach
seiner Person erkundigt hätten. Sein diesbezüglicher Einwand, er sei
in B._______ nicht registriert beziehungsweise sein dortiger Wohnsitz
den heimatlichen Behörden nicht bekannt gewesen (vgl. Beschwerde
S. 3 unten), vermag nicht zu überzeugen, da es diesen ein Leichtes
gewesen wäre, etwa über seine Eltern seine genaue Wohnadresse in
B._______ ausfindig zu machen, falls sie tatsächlich an der Ergreifung
seiner Person interessiert gewesen wären. Darüber hinaus hat der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 5. November 2004
erklärt, viele seiner Kollegen seien nach der Demonstration vom
16. März 2004 festgenommen worden (vgl. act. A10 S. 8). Auch vor
diesem Hintergrund hätte er - die Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Verfolgungssituation vorausgesetzt - damit rechnen müssen, dass
die heimatlichen Behörden seine Wohnadresse in B._______
herausgefunden und ihn alsdann unverzüglich festgenommen hätten.
Gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht im Weiteren auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben
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zum Zeitpunkt der angeblichen beiden behördlichen Vorsprachen im
Hause seiner Eltern zu machen vermochte. So erklärte er auf
entsprechende Nachfragen hin, nicht zu wissen, ob die
Sicherheitsleute im April, Mai oder Juni 2004 bei seinen Eltern
vorstellig geworden seien (vgl. act. A10 S. 8). An dieser Feststellung
vermag im Ergebnis auch die Erklärung, die behördlichen Besuche bei
seinen Eltern nicht selbst erlebt zu haben und deshalb keine
entsprechend klare zeitliche Wahrnehmung zu besitzen (vgl. act. A10
S. 8), nichts zu ändern, zumal es sich bei den fraglichen
Vorkommnissen um zentrale und damit einprägsame Geschehnisse
handeln müsste und die Eltern ihn gewiss unverzüglich nach dem
Erscheinen der Sicherheitsdienstleute informiert hätten. Schliesslich
ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner
Ausreise aus Syrien noch monatelang zugewartet haben sollte, obwohl
die Sicherheitsbehörden seit den Vorkommnissen von Mitte März 2004
immer wieder nach ihm gesucht hätten respektive er persönlich Angst
vor einer Festnahme gehabt habe. Ein derartiges Verhalten entspricht
nicht einer Person, die sich effektiv verfolgt fühlt.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, einen in Deutschland als
Flüchtling anerkannten Bruder zu haben und deshalb im Falle einer
Rückkehr in seine Heimat eine Reflexverfolgung befürchten zu müssen
(vgl. Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass er anlässlich seiner Be-
fragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen am 3. November 2004 - von
einer in Griechenland lebenden Cousine abgesehen (vgl. act. A1 S. 2
Ziff. 12) - keine in Drittstaaten lebende Verwandte erwähnt hat. Hinzu
kommt, dass die Kopie des beigefügten, im April 2004 ausgestellten
Flüchtlingsausweises des angeblichen Bruders auf den Nachnamen
M._______ lautet, was zusätzlich Zweifel an der geltend gemachten
verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Personen
weckt.
Selbst wenn es sich bei der im deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge
vom April 2004 genannten Person tatsächlich um einen Bruder des
Beschwerdeführers handeln sollte, vermag dieser Umstand allein nicht
zu genügen, um hieraus generell auf eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Reflexverfolgung schliessen beziehungswei-
se einen Asylanspruch desselben in der Schweiz ableiten zu können.
Für diese Einschätzung spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde vom
20. Februar 2006 offensichtlich nicht veranlasst sah, diesen Bruder in
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Deutschland den Schweizer Behörden gegenüber jemals zu erwäh-
nen, wiewohl dieser laut den Angaben im deutschen Reiseausweis be-
reits im Oktober 2003 als Flüchtling anerkannt wurde. Damit tritt klar
zutage, dass er dem Umstand, in Deutschland einen als Flüchtling an-
erkannten Bruder zu besitzen, selber keine entscheidende Bedeutung
in Bezug auf die Bewertung seines eigenen Asylgesuchs in der
Schweiz beimisst. Im Weiteren erschöpfen sich auch die Angaben des
Beschwerdeführers in der Beschwerde bezüglich dieses Bruders in
der lakonischen Feststellung, dieser sei in Deutschland als Flüchtling
anerkannt.
4.4 Was die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der
Yekiti-Partei seit dem Jahre 1998 anbelangt, bleibt festzuhalten, dass
die Zugehörigkeit zu dieser Partei für sich allein betrachtet keine Ver-
folgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden nach sich zieht.
Im Übrigen war auch nach den Unruhen vom Frühjahr 2004 keine sys-
tematische Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti allein wegen ihrer Mit-
gliedschaft festzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1). Da der Be-
schwerdeführer - von der als unglaubhaft erachteten behördlichen Su-
che seit seiner Teilnahme an der Kundgebung vom 16. März 2004 in
B._______ und dem Nichterhalten einer Staatsstelle zufolge seiner
kurdischen Ethnie abgesehen - keine weiteren behördlichen
Schwierigkeiten geltend gemacht hat, bestehen auch keine Hinweise
dafür, dass er in seiner Heimat ein beachtliches eigenes politisches
Profil aufgewiesen hätte, welches das Augenmerk der syrischen
Behörden auf ihn gelenkt haben könnte.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist entgegen den Behaup-
tungen des Beschwerdeführers, wonach er ohne Pass ausgereist sei
(vgl. act. A10 S. 10), auch anzunehmen, dass er seine Heimat legal mit
regulären Reisepapieren verlassen hat. Der Sachverhalt ist im Übrigen
hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es erübrigt sich daher,
auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und den weiteren Parteiein-
gaben des Rechtsvertreters einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer erklärt erstmals auf Beschwerdeebene, er
habe als Yekiti-Mitglied in der Schweiz zwischen dem 11. März 2005
und dem 17. Januar 2007 an fünf Protestaktionen teilgenommen, und
macht geltend, es sei daher aufgrund von Nachfluchtgründen die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes
Noven geltend gemacht werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050);
es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht
bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht
werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Dies-
falls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweis-
wert den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und
den dazu eingereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zugemessen werden kann.
5.2 Vorliegend ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reforma-
torisches Urteil bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seines exilpolitischen Engagements, mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, gegeben. Die ein-
gereichten Unterlagen vermitteln eine hinreichend klare Vorstellung
über den Inhalt und das Ausmass seiner Aktivitäten in der Schweiz.
Die Vorinstanz hatte die Gelegenheit, sich in der Vernehmlassung zu
den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Noven zu äussern und
dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, dazu zu replizieren.
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art.
54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Per-
son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
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5.3.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft
es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und nied-
rigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des syrischen Regimes wird.
5.3.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen
werden. Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervor-
gehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise
der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht da-
von auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Teilnahme an
ein bis zwei Kundgebungen pro Jahr hinausgegangen, sondern dass
sich seine Aktivitäten in der Teilnahme an fünf Protestaktionen innert
eines Zeitraums von zwei Jahren - von März 2005 bis Januar 2007 -
sowie seiner Sympathisantenrolle bei der Yekiti erschöpft haben (vgl.
entsprechende Bestätigung des Sympathisantentums des Beschwer-
deführers durch die Europavertretung der Yekiti in Berlin vom 3. August
2006).
Insgesamt gesehen ist somit nicht von einem solchen Mass an exilpoli-
tischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein
müsste. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereich-
ten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird indessen in der von ihm einge-
reichten Presseerklärung (Protest in Bezug auf die am 20. Dezember
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2006 erfolgte Festnahme Muhyedin Scheich-Ali, Parteisekretär der
Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien; vgl. Sachver-
halt Bst. K) nicht namentlich genannt. Im Übrigen kann der Beschwer-
deführer mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit
nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifi-
ziert werden. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit ist deshalb nicht davon auszugehen, er müsste bei ei-
ner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die
syrischen Behörden rechnen. Somit sind keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an
den genannten Protestaktionen in seinem Heimatland einer spezifi-
schen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
5.3.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die
syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist
demnach auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe
nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser stellte in der Beschwerde
vom 20. Februar 2006 indessen unter gleichzeitiger Beilegung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein Gesuch um Gewährung der un-
Seite 12
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entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches von
der damaligen Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung
vom 2. März 2006 gutgeheissen wurde.
Der Beschwerdeführer ist indessen seit September 2006 erwerbstätig
und damit nicht mehr bedürftig. Bei dieser Sachlage ist der Entscheid
betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
2. März 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und die
Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Entscheid betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege vom 2. März 2006 wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, 14 Fotos, eine DVD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
Seite 14