B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5471/2014
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 8. Juli 1993 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, ihr Asylgesuch am 22. Dezember 1993 abgelehnt, sie
jedoch vorläufig aufgenommen wurde,
dass sie die Schweiz nach Aufhebung der gewährten vorläufigen Auf-
nahme am 15. Januar 1997 wieder verliess,
dass sie mit drei Kindern am 8. August 2014 erneut in die Schweiz ge-
langte und am selben Tag ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 20. August 2014 summarisch befragt und am 9. September
2014 angehört wurde,
dass sie geltend machte, bosnischer Ethnie und seit 2009 geschieden zu
sein,
dass sie vor der Ausreise zusammen mit den Kindern und ihrem Bruder in
E._______ gewohnt habe,
dass ihre mittlerweile verstorbene Mutter aufgrund eines Nachlasses mut-
masslich erbberechtigt gewesen sei und es in diesem Zusammenhang zu
einem Gerichtsverfahren mit der Gegenpartei gekommen sei,
dass das Verfahren an sich noch hängig, sie aber aus finanziellen Grün-
den nicht in der Lage gewesen sei, es weiterzuführen,
dass ihr wegen gestrichener Sozialhilfe auch die Mittel zum Unterhalt der
Familie und zur medizinischen Behandlung der Tochter D._______ ge-
fehlt hätten,
dass vor der Ausreise von den Verwandten keine beziehungsweise keine
hinreichende Unterstützung (mehr) geleistet worden sei,
dass die erwähnte Gegenpartei im Gerichtsverfahren – ein Bosnier aus
F._______ – sie, die Kinder und Verwandte physisch sowie psychisch
drangsaliert beziehungsweise Drittpersonen zu Einschüchterungen ange-
stiftet habe,
dass die Behörden auf von ihr eingereichte Anzeigen hin nichts zu ihrem
Schutz unternommen hätten,
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dass die Polizei vielmehr immer wieder ohne Grund bei ihr vorgespro-
chen habe,
dass sie und ihre Kinder auch wegen ihrer seinerzeit eingegangenen Ehe
mit einem (…) diskriminiert worden seien,
dass die Kinder und namentlich D._______ unter schlechten Blutwerten
litten,
dass sie sich in Anbetracht dieser Situation sowie der generell von Kor-
ruption und Kriminalität geprägten Lage zur Flucht entschlossen habe,
dass für die eingereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu
verweisen ist (vgl. A 6/1 S. 2 ff. und A 7/1),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 22. September 2014 – eröffnet am selben Datum – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen seien als nicht asylrele-
vant zu qualifizieren, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfüllten,
dass der bosnische Staat als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig
erscheine,
dass zudem die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte bezie-
hungsweise Willkür der Behörden auf dem Rechtsweg vorzugehen und
zustehende Rechte einzufordern,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei den geschil-
derten Problemen den Rechtsweg eingeschlagen und wenn nötig ein Be-
schwerdeverfahren eingeleitet habe,
dass sie demnach in der Lage gewesen sei, am funktionierenden Rechts-
staat teilzuhaben,
dass ihr zuzumuten sei, in denjenigen Fällen, wo sie sich nicht an die Be-
hörden gewandt beziehungsweise kein Rechtsmittel ergriffen habe – so
betreffend Diskriminierung der Kinder und der nicht hilfreichen Anzeige
bei der Polizei – (auch) vorgesetzte Behörden zu kontaktieren,
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dass die finanziellen Schwierigkeiten bei der medizinischen Behandlung
der Töchter ebenfalls nicht asylrelevant seien,
dass die ferner geltend gemachten Probleme auf die allgemeine politi-
sche, wirtschaftliche und soziale Lage in Bosnien zurückzuführen und
entsprechend nicht als staatliche Verfolgung zu werten seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren Angaben und den einge-
reichten Beweismitteln im Haus der Familie in E._______ leben würden,
dass sie finanziell von der Schweiz aus unterstützt werde und Kinderzula-
gen sowie Alimente erhalte,
dass ihre Kinder vor Ort bereits medizinische behandelt worden seien
und auch von der künftig möglichen Behandlung ausgegangen werden
könne,
dass medizinische Rückkehrhilfe in Betracht komme (Art. 93 AsylG),
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Bosnien und Herzegowina und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2
i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des BFM mit Eingabe
vom 25. September 2014 (Datum des Postaufgabe) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfochten,
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung
von der Vorschusspflicht beantragten,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen sei,
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dass die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
staats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren sei,
dass der Eingabe neun fremdsprachige Beweismittel für Vorbringen im
Zusammenhang mit der Gesundheit, der Erbschaftsstreitigkeit, der Ali-
mentenregelung wegen Scheidung sowie ein Dokument der EU-Polizei-
mission, ein Dokument der Gemeinde G._______ und weitere Unterlagen
(Probleme an der Schule und mit einem Internetvertrag) samt zusam-
menfassenden Übersetzungen beilagen,
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem Internetausdrucke im Hin-
blick auf ihre problematische Situation vor Ort übermittelten,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre (…)-Erkrankung bisher
nicht zu Protokoll gegeben zu haben, und die medizinischen Leiden und
schulischen Probleme der Kinder, die Erbschaftsstreitigkeit sowie Prob-
leme mit einem Internet-Anbieter vorbrachte,
dass sie erneut auf ihre prekäre finanzielle Situation und lästige polizeili-
che Besuche hinwies,
dass sie durch Verwandte nur rudimentär unterstützt werde,
dass sie durch ihren Ex-Mann vergewaltigt worden sei und die Kinder un-
ter Schlägen gelitten hätten,
dass ihre in der Schweiz lebende Schwester sehr krank sei und sie hier
brauche,
dass die Situation in der Asylunterkunft sehr schwierig sei,
dass auf die beim Gericht eingereichten Beweismittel – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG;
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]
i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of-
fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
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dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unter-
lassen, aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden ist,
dass sich auch der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenwei-
tergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren, insofern als ge-
genstandslos erweist, als den vorhandenen Akten zufolge keine solche
Datenweitergabe stattgefunden hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die geltend gemachten Gewaltakte des geschiedenen Ehemannes
respektive Vaters in Anbetracht der erfolgten Scheidung und der geografi-
schen Trennung der Beschwerdeführerinnen vom als Täter bezeichneten
Mann schon aus diesen Gründen aktuell keine asylrechtliche Relevanz zu
entfalten vermögen,
dass ferner gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne
von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist,
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wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfol-
gung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
dass es in der Vergangenheit in Bosnien wiederholt zu Zusammenstös-
sen mit Demonstrierenden und der Polizei gekommen ist (vgl. Internet-
seite euronews vom 28. Februar 2014; Wochenzeitung vom 13. März
2014),
dass diese Proteste aber zu keiner Situation allgemeiner Gewalt geführt
haben,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country)
nach wie vor grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl
über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes
Rechts- und Justizsystem verfügt,
dass sich die Beschwerdeführerinnen daher, soweit sie strafrechtlich rele-
vanten Behelligungen Dritter wie namentlich der Gegenpartei im Erb-
schaftsstreit ausgesetzt sind, nach wie vor an die zuständigen Instanzen
im Heimatstaat wenden können und ihnen entsprechender Schutz auch
gewährt würde,
dass zwar – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – in Einzel-
fällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Unter-
suchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten oder
Bürgerinnen unnötig belästigen, aber die Möglichkeit besteht, gegen fehl-
bare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, und der bos-
nisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen
von Beamten zu ahnden,
dass keines der eingereichten Beweismittel schlüssig darauf hinweist,
den Beschwerdeführerinnen sei der Zugang zum Rechtsstaat im Sinne
ihrer eher pauschalen Behauptung (vgl. A 3/11 S. 7 unten f.) in unzumut-
barer Weise erschwert worden,
dass den Beschwerdeführerinnen mithin entgegen den Beschwerdevor-
bringen offen stünde und ihnen zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die bos-
nisch-herzegowinische Schutzinfrastruktur weiterhin in Anspruch zu neh-
men,
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dass den von ihnen geltend gemachten Nachteilen in der geschilderten
Art mangels Eingriffsintensität im Übrigen ohnehin kaum asylrechtliche
Relevanz zukäme,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Regelvermu-
tung umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
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haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen
Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensum-
stände nach Bosnien – das nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfol-
gungssicher erklärt wurde – als zumutbar zu erachten ist, und auch keine
individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit dem er-
wähnten biografischen Hintergrund zwar nach wie vor kein einfaches Le-
ben führen dürfte,
dass ihre Angaben zu verwandtschaftlichen Unterstützungsleistungen
aber teilweise ungereimt ausgefallen sind,
dass sie bei der Summarbefragung angab, keine finanzielle Unterstüt-
zung für die medizinische Behandlung von D._______ erhalten zu haben
(A 3/11, S. 7)
dass sie bei der Anhörung hingegen erwähnte, dank finanzieller Hilfe aus
der Schweiz habe das Kind behandelt werden können (A 6/12 Antworten
14 und 44),
dass das BFM zurecht auf die vorhandene Wohnmöglichkeit hinwies und
offenbar auch gewisse Einkünfte realistisch sind,
dass weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten medizini-
sche Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt
werden müssten und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizini-
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schen Gründen – namentlich auch die Tochter D._______ betreffend –
bewirken könnten,
dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und auf Ärzte
vor Ort zur Behandlung allfälliger Leiden und die Möglichkeit individueller
Rückkehrhilfe hinzuweisen ist,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss,
die Familie gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage
im Sinne der anwendbaren Bestimmungen,
dass den Kindern bis Juni 2014 und damit bis zu den Sommerferien der
Schulbesuch offenbar möglich war (A 3/11 S. 9),
dass mithin auch nicht zu befürchten ist, die Wiederansiedlung der Fami-
lie in Bosnien führe zu einer Verletzung des Kindswohls,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerde-
führerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt bezie-
hungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägun-
gen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, eine Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG nicht in Betracht kommt und die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: