Abtei lung IV
D-547/2009
law/joc/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D–547/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit
letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 7. November 2008 verliessen und am 18. November 2008 in
die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum Altstätten
vom 4. Dezember 2008 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom
11. Dezember 2008 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen
geltend machten, der Beschwerdeführer (A._______) sei kasachi-
scher, die Beschwerdeführerin (B._______) hingegen mongolischer
Ethnie, und sie seien deswegen nach ihrer Heirat im Jahre 1997 bis zu
ihrer Ausreise von einer Bande Kasachen behelligt worden,
dass der Beschwerdeführer im März 2000 von zwei Personen namens
D._______ und E._______ sowie im Juli 2002 von fünf Personen zu-
sammengeschlagen und verletzt worden sei,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin (C._______) im Oktober
2000 auf der Strasse angefahren und im Jahre 2002 von drei Män-
nern, die vermutlich der Gruppe von D._______ zuzuordnen gewesen
seien, nach der Schule entführt und vergewaltigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 Anzeige gegen D._______
erstattet habe und dieser im folgenden Jahr zu einer Gefängnisstrafe
von acht Jahren verurteilt, im Jahre 2006 jedoch begnadigt und entlas-
sen worden sei und danach die Beschwerdeführenden erneut belästigt
habe,
dass im Juni 2008 – während der Abwesenheit des Beschwerdefüh-
rers – D._______ und vier weitere Männer ins Haus der Beschwerde-
führenden gelangt seien und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
vergewaltigt hätten,
dass die damals schwangere Beschwerdeführerin deswegen zwei
Tage später eine Fehlgeburt erlitten habe und ihre Tochter als Folge
der Vergewaltigung Kopfverletzungen sowie psychische Schäden da-
von getragen habe,
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dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 Anzeige gegen D._______ er-
stattet habe, diese jedoch nicht weiter verfolgt worden sei, da die Poli-
zei vermutlich durch D._______ bestochen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Ereignisse, und da die
Beschwerdeführerin seit August 2008 wieder schwanger gewesen sei,
ihr Heimatland am 7. November 2008 verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2008 beim BFM
zwei Ausweise zum Nachweis ihrer Identität einreichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet am 21. Januar 2009 – in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 27. Januar 2009
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf
ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar ist und es sei ihnen in der Folge die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden – unter Beilegung einer Fürsorge-
bestätigung – in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss
vom 20. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat
und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte,
die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorbringen, sie seien
wegen ihrer Ethnie von Kasachen während einigen Jahren mehrfach
bedroht und misshandelt worden und schliesslich zufolge der Verge-
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waltigung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Juni 2008 ge-
flüchtet, seien als nicht glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei
der direkten Anhörung durch das BFM zu Protokoll gegeben habe, er
habe wegen der Vergewaltigung seiner Frau und seiner Stieftochter
anfangs Juli 2008 bei der Polizei Anzeige erstattet, währenddem seine
Ehefrau mehrfach erklärt habe, sie seien nicht zur Polizei gegangen,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin erwähnt habe, die Männer
hätten ihnen mit dem Tod gedroht, sollten sie Anzeige erstatten und
dabei geschrien, so dass ihre Mutter dies sicherlich gehört habe,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber erklärt habe, nichts da-
von zu wissen sowie im Gegensatz zu ihrer Tochter dargelegt habe,
diese habe sich gegen ihre Peiniger gewehrt und die ganze Zeit ge-
weint und geschrien, hingegen ihre Tochter ausgesagt habe, sie habe
die Vergewaltigung nicht mitbekommen, da die Männer ihren Kopf vor-
her zu stark an die Wand geschlagen hätten und sie ohnmächtig ge-
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden, obwohl sie seit dem Jahre 2000 und
insbesondere nach der Freilassung von D._______ im Jahre 2006 be-
lästigt und bedroht worden seien, es unterlassen hätten, sich zu schüt-
zen, indem sie am Abend der Vergewaltigung im Juli 2008 weder das
Gartentor noch die Haustüre verschlossen hätten, so dass die Männer
problemlos in ihr Haus hätten gelangen können,
dass die Vorinstanz damit – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung aufge-
zeigt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden, in ihrem
Heimatland durch Kasachen behelligt worden zu sein, insgesamt als
offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da darin
hauptsächlich auf die vorinstanzlichen Protokolle verwiesen sowie im
Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (vgl.
A1 S. 6, A10 S. 5) von diesem nunmehr behauptet wird, er habe seine
Ehefrau über die im Juli 2008 erfolgte Anzeige nicht unterrichtet,
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dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, es kön-
ne gut möglich sein, dass die drohenden Worte der Vergewaltiger der
Tochter laut vorgekommen seien, obwohl diese nicht laut ausgespro-
chen worden seien oder es könne auch sein, dass seine Ehefrau der-
art vom Geschehen in Anspruch genommen gewesen sei, dass sie die
lauten Drohungen nicht gehört habe, ebenfalls nicht zu überzeugen
vermögen, zumal es sich dabei um blosse Mutmassungen eines am
vermeintlichen Geschehen nicht beteiligten Dritten handelt,
dass auch der Einwand, das Haus habe nur einen Holzschieber und
die Tochter habe gedacht, der Beschwerdeführer käme nach Hause
und sie habe die Tür beim Haus geöffnet, keine Erklärung dafür bietet,
weshalb die Beschwerdeführenden die zuvor über Jahre hinweg be-
droht und teils massiv behelligt worden sein sollen, von Vornherein ih-
ren Peinigern die Tür offen halten respektive ihnen diese sogar noch
selber öffnen,
dass sich schliesslich – entgegen der Argumentation in der Beschwer-
deschrift – die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die
Vergewaltigung vom Juni 2008 betreffend nicht decken, sondern – wie
bereits durch das BFM aufgezeigt – wesentlich voneinander abwei-
chen, da die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Tochter habe während
den Vergewaltigungen nur geweint und geschrien (vgl. A13 S. 6),
dass die Tochter hingegen mit keinem Wort erwähnte, während den
Vergewaltigungen jemals geweint oder geschrien zu haben, sondern
vielmehr in unsubstanziierter Weise mehrfach zu Protokoll gab, sie sei
während den Vergewaltigungen ohnmächtig gewesen, respektive habe
die Vergewaltigungen nicht mitbekommen und ihre Mutter habe ihr da-
von erzählt (vgl. A3 S. 4, A14 S. 5),
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdefüh-
renden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen
liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
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tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden psychische und physische Probleme
der Tochter (Herzstörungen, Kopfschmerzen vgl. A1 S. 5, A2 S. 5, A13
S. 8 f.; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 3) anführen sowie auf die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hinweisen,
dass die medizinische Grundversorgung insbesondere in Ulaanbaatar,
dem letzten Wohnsitz der Beschwerdeführenden, grundsätzlich ge-
währleistet ist,
dass sich die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge denn auch
bereits in ihrer Heimat haben behandeln lassen (vgl. A2 S. 5, A12 S. 5,
A13 S. 8f., A14 S. 5),
dass somit, ungeachtet der Frage nach deren Ursache, nicht davon
auszugehen ist, eine medizinische Behandlung der geltend gemachten
gesundheitlichen Leiden der Tochter der Beschwerdeführerin könne im
Heimatland nicht Anspruch genommen werden,
dass im Übrigen der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in
der Mongolei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz ent-
sprechen dürften, dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen würden,
sondern dies nur dann der Fall wäre, wenn die ungenügende Möglich-
keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S.
50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat
grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich
nicht zutreffen würde,
dass im Hinblick auf die – durch die Akten belegte (vgl. A17 S. 1) –
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive allfällige damit
verbundene Komplikationen mittels Ansetzung einer angemessenen
Ausreisefrist durch das BFM Rechnung getragen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Taxichauffeur berufs-
tätig war (vgl. A1 S. 4, A2 S. 2) und die Beschwerdeführerin gelernte
Bäckerin ist (vgl. A2 S. 2), die Beschwerdeführenden zudem in ihrem
Heimatstaat über zahlreiche Verwandte und Bekannte (vgl. A1 S. 2,
A12 S. 3, A13 S. 3, A14 S. 6), darunter einem Onkel, der sie ihren An-
gaben zufolge vor ihrer Ausreise vorübergehend bei sich aufgenom-
men hatte, und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden wür-
den bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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