Abtei lung IV
D-5472/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5472/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im Jahr 2002 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo
er sich während etwa zweier Jahre aufhielt. Danach folgten Aufenthalte
von (...), von wo er über ihm unbekannte Länder am 28. Oktober 2004
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte.
Gleichentags suchte er im Empfangszentrum C._______ um Asyl
nach. Am 4. November 2004 fand dort die erste Befragung statt. Am
30. November 2004 wurde er durch die zuständige Behörde des Kan-
tons Zürich, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen
wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf
eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Hazara mit letztem Wohnsitz in (...). Im Alter von zehn Jahren habe er
sich zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach (...)
B._______ begeben und dort (...) gearbeitet. Als er arbeitslos
geworden sei, habe er keine neue Arbeitsstelle mehr finden können,
weshalb er im Jahr 2002 auf Arbeitssuche nach Afghanistan
zurückgekehrt sei. Da diese erfolglos verlaufen sei, sei er nach drei
Wochen wieder nach B._______ zurückgekehrt. Als er dort wieder
arbeitslos geworden sei, habe er diesen Staat im September 2004 in
Richtung Europa verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 - eröffnet am 28. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So stellten Nachteile, welche auf
die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung dar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Afghanistan
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D-5472/2006
mehrere Onkel und Tanten zu haben, jedoch deren Aufenthaltsort nicht
zu kennen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er
diese Verwandten ausfindig machen könne. Zudem sei er bereits im
Jahr 2002 nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort Arbeit zu suchen
und zu leben. Schliesslich stünde ihm grundsätzlich offen, eine inner-
staatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise
im Grossraum Kabul niederzulassen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 (Datum des Poststempels) an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
es sei die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Weg-
weisung aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Bezugnahme auf eine
gleichzeitig eingereichte Fürsorgebestätigung der Verzicht auf einen
Kostenvorschuss und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, seit dem Sturz des
Taliban-Regimes bemühe sich die tatkräftig von der internationalen
Staatengemeinschaft unterstützte Übergangsregierung in Afghanistan
um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Aber die Re-
gierung sei noch nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung
zu gewährleisten, weil weder ein landesweit funktionierender staatli-
cher Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem beste-
he. Neben dem Sicherheitsaspekt stelle sich auch die humanitäre La-
ge des Landes besorgniserregend dar. Zudem würden die Hazara
weiterhin diskriminiert und es komme nach wie vor zu gewaltsamen
Übergriffen, was auch durch eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe bestätigt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan
könnte der Beschwerdeführer nie in Sicherheit leben. Die Rückkehrpo-
litik des BFM werde der prekären Situation in Afghanistan nicht ge-
recht. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch und
wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen.
Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort
machten klar, dass sich die politische und humanitäre Situation nicht
nachhaltig stabilisiert habe, mithin eine erzwungene Rückkehr von
Flüchtlingen aus Europa zum heutigen Zeitpunkt verfrüht sei und den
Aufbauprozess gefährden würde.
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D-5472/2006
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2006 wurde auf einen Kosten-
vorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die
Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit
die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2006, soweit die Frage des Asyls
und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen
sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr
zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an
Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen
wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
und daran vollumfänglich festgehalten.
F.
Am 2. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm ver-
fasstes Schreiben zur Ergänzung seiner Beschwerde zu den Akten
und ersuchte um Übersetzung desselben von Amtes wegen, welche in
der Folge vom Übersetzungsdienst der ARK vorgenommen wurde.
G.
Am 10. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Schweize-
rische Grenzwachtkorps betreffend Beihilfe zu illegalem Grenzübertritt
(Schleppertätigkeit; (...)) beim (...) verzeigt. Bis anhin wurde der
Beschwerdeführer diesbezüglich strafrechtlich nicht belangt.
H.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zeigte Rechtsanwalt Urs
Ebnöther, Zürich, unter Beilage einer Vollmacht an, dass er vom Be-
schwerdeführer mit der Wahrung der Interessen im Asylverfahren be-
auftragt wurde und ersuchte um Einsicht in die Anhörungsprotokolle.
I.
Am 16. Februar 2009 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Ak-
ten des vorinstanzlichen Asylverfahrens zur Behandlung des Aktenein-
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sichtsgesuchs an das BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
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stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, welches seit dem
1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang
zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts
geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
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mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort
in der Provinz (...) liegt. Dieser Einschätzung schliesst sich auch das
Bundesverwaltungsgericht – wenn auch nicht mit letzter Gewissheit –
an. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 in casu auch heute noch herangezogen
werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach
dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend
aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungs-
vollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet
muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Be-
zugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer
der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann
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nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgend-
wo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine
gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die ent-
scheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwer-
deführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen ge-
nannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2006 sind aufzuhe-
ben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG), zumal bis zum
Urteilszeitpunkt aktenkundig keine strafrechtlichen Sanktionen gegen
den Beschwerdeführer ergriffen wurden (vgl. dazu vorstehend Sach-
verhalt Bst. G)
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbe-
gehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der
Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von
Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschä-
digungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht be-
steht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst.
c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwalt-
liche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeit-
aufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
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Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen las-
sen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet wer-
den, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig
abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt
und ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
26. Juni 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl.
Ausgaben und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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