B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5472/2013
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (…).
D-5472/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im (…) und hielt sich in der Folge in B._______ auf. Von dort reiste er nach
C._______, wo er inhaftiert worden sei, worauf er nach seiner Freilassung
am (…) von D._______ herkommend in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. An der Befragung zur Person (BzP) vom
8. Dezember 2008 sowie an der Anhörung vom 24. Februar 2009 machte
er geltend, tigrinischer Ethnie, in Äthiopien aufgewachsen und Staatsbür-
ger von Eritrea zu sein. Seine Mutter und er seien als Eritreer in E._______
diskriminiert worden, weshalb er sich im Jahre (…) in sein Heimatland be-
geben habe. Er sei aufgrund Praktizierens seines Glaubens im (…) festge-
nommen und inhaftiert worden und habe nach seiner Entlassung mit einer
Zwangsrekrutierung rechnen müssen, weshalb er Eritrea verlassen habe.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz bis
am 31. März 2010 sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die angebliche Flucht aus Eritrea im Jahre (…),
die Inhaftierung wegen der Zugehörigkeit (…) und die erlittenen Diskrimi-
nierungen seien nicht glaubhaft. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer
in Anbetracht fehlender Belege sowie realitätsfremder und vager Aussagen
beziehungsweise fehlender Kenntnisse des Tigrinischen nicht gelungen,
seine angebliche eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen,
weshalb aufgrund der Aktenlage von seiner äthiopischen Staatsangehörig-
keit auszugehen sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1505/2010 vom 17. März 2010 ab, bestätigte die insgesamt
zutreffende, ausführliche und nachvollziehbare Begründung des BFM, wo-
nach die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht
im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) erachtet wurden, und hielt unter
anderem fest, dass die Annahme des BFM, wonach es sich beim Be-
schwerdeführer mutmasslich um einen Äthiopier handle, gestützt auf die
bestehenden Akten als berechtigt erscheine.
C.
Am (…) erging gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verbleibens
in der Schweiz trotz Erhalt und Kenntnis der Wegweisungsverfügung aus
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der Schweiz vom 3. Februar 2010 ein von der Staatsanwaltschaft (…) er-
lassener Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG
(SR 142.30).
D.
Am (…) gebar F._______ das Kind G._______. Mit Vormerk auf eine Ver-
einbarung vom (…) zwischen dem Beschwerdeführer und F._______
stellte das Bezirksgericht H._______ mit Entscheid vom (…) unter ande-
rem fest, dass der Beschwerdeführer der Vater von G._______ sei. Mit
Verfügung vom (…) nahm das Bezirksgericht H._______ eine Berichtigung
dieses Entscheids in Bezug auf die Regelung des Kinderunterhalts vor.
E.
Am 31. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM gestützt auf
Art. 51 AsylG ein Gesuch um Einbezug "in die Asyleigenschaft seiner Le-
benspartnerin, F._______, geb. (…), einreichen. Zu diesem Zweck liess er
Unterlagen betreffend Beistandschaft, Vaterschaft und Unterhalt zu seinem
gerichtlich anerkannten Sohn G._______ sowie zu seinem Wohnsitz ein-
reichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit (…) Jahren in einer
festen Beziehung mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
F._______ zu leben. Dies sei in einer eidesstattlichen Erklärung vom (…)
von F._______ bestätigt worden. Am (…) sei der gemeinsame Sohn,
G._______, geboren worden. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei
mit Urteil vom (…) des Bezirksgerichts H._______ anerkannt worden. Ge-
mäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien die in dauernder, eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichge-
stellt. Zwar sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Status nach wie vor
bei der Asylfürsorge in I._______ gemeldet, lebe aber mit F._______ und
dem gemeinsamen Kind zusammen. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 7. November 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Wohnsitzbestätigung einreichen, wonach er provisorisch in der Asylunter-
kunft in I._______ abgemeldet sei und mit F._______ an der (Angabe Ad-
resse) lebe.
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Mit Schreiben vom (…) wurde unter anderem ausgeführt, dass F._______
in Kürze das zweite gemeinsame Kind vom Beschwerdeführer erwarte. Be-
züglich der weiteren Ausführungen und Schreiben sowie der eingereichten
Unterlagen wird auf die Akten verwiesen.
F.
Am 4. Juli 2011 gebar F._______ das Kind K._______, dessen Vater der
Beschwerdeführer sein soll.
G.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 – eröffnet am 2. September 2013 –
lehnte das BFM das Gesuch um Familienvereinigung ab.
H.
Mit Beschwerde vom 27. September 2013 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, er sei in das
Familienasyl seiner Lebenspartnerin F._______ im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG einzubeziehen, es sei ihm "der Aufenthalt in der Schweiz bis zur
Beendigung des vorliegenden Aufenthalts" zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Ferner sei ihm im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 setzte der Instruktionsrichter den
angeordneten Wegweisungsvollzug vorläufig aus.
J.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer
bezüglich des Standes des Verfahrens. Der Instruktionsrichter antwortete
mit Schreiben vom 15. August 2014, dass sich das Verfahren noch in der
Instruktionsphase befinde.
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Seite 5
K.
Im Rahmen der Instruktion des Verfahrens holte das Bundesverwaltungs-
gericht bei verschiedenen Behörden Auskünfte betreffend die Beziehung
des Beschwerdeführers zum gerichtlich anerkannten Sohn G._______,
zum angeblich von ihm stammenden Sohn K._______ und zu F._______
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf die Eventualanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit oder zu-
mindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten, da mit der angefoch-
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tenen Verfügung kein Wegweisungsvollzug angeordnet, sondern das Ge-
such um Familienvereinigung abgelehnt wurde und sich diese Anträge mit-
hin nicht auf einen im Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung geregelten
Verfahrensgegenstand beziehen.
1.5 Die bei verschiedenen Behörden erhobenen Auskünfte betreffend die
Beziehung des Beschwerdeführers zum gerichtlich anerkannten Sohn
G._______, zum angeblich von ihm stammenden Sohn K._______ und zu
F._______ (vgl. Bst. K) sind ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
offenzulegen, da es sich dabei nicht um Beweismittel handelt, denen eine
entscheidrelevante Bedeutung zukommt beziehungsweise die im konkre-
ten Fall eine objektive Bedeutung für die entscheidwesentliche Sachver-
haltsfeststellung haben (vgl. unten E. 6.4; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
Abs. 1 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE
2007/41 E. 2), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1
E. 2 mit Hinweis).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen fest, es werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwer-
deführer mit F._______ sowie den Kindern in einer konstanten familiären
Gemeinschaft lebe. Dies ergebe sich allein schon aus der Tatsache, dass
eine richterliche Verfügung des Bezirksgerichts H._______ auf Klage der
Beiständin nötig gewesen sei. Diese Verfügung stelle die Unterhaltspflich-
ten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn sowie den Informati-
onsfluss hinsichtlich der Erziehung sicher. Würde der Beschwerdeführer
mit F._______ einvernehmlich in einem gemeinsamen Haushalt leben,
wäre solch eine Verfügung nicht nötig. Im Weiteren gebe F._______ in der
eidesstattlichen Erklärung vom (…) an, seit (…) Jahren in einer Beziehung
mit dem Beschwerdeführer zu leben, gebe aber gleichzeitig als Wohnad-
resse für ihn die Asylfürsorge in I._______ an, wohingegen sie an der (An-
gabe der Adresse) lebe. Damit habe die am (…) unterzeichnete provisori-
sche Abmeldung des Beschwerdeführers in jener Asylunterkunft keine Aus-
sagekraft mehr, da die eidesstattliche Erklärung aktueller sei und belege,
dass sie keine familiäre Gemeinschaft führten. Für weitere Einzelheiten
wird auf die Akten verwiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen entgegen, er sei in Äthiopien aufgewachsen und
eritreischer Staatsangehöriger. In Äthiopien sei er aufgrund von Diskrimi-
nierungen wegen seiner Herkunft nach Eritrea zurückgekehrt, dort jedoch
wegen seines Glaubens verfolgt worden. Da er zusätzlich mit einer
Zwangsrekrutierung habe rechnen müssen, sei er ausgereist. In der
Schweiz lebe er seit mittlerweile (…) Jahren mit seiner Lebenspartnerin
F._______ und dem gemeinsamen Kind in einer dauernden und eheähnli-
chen Gemeinschaft. Die gesamte Familie (Beschwerdeführer, seine Part-
nerin, das gemeinsame Kind sowie das Kind der Partnerin) wohne die
meiste Zeit zusammen bei seiner Partnerin, wo sie sich gemeinsam um die
Kinder sorgen und ein intaktes Familienleben pflegen würden. Da er über
kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, sei es nicht möglich, sich an
der (Angabe der Adresse) anzumelden. Faktisch würden sie im Rahmen
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ihrer Möglichkeiten eine eheähnliche Beziehung führen. Er und seine Part-
nerin hätten sich im Rahmen der Vereinbarung vom (…) in sämtlichen Be-
langen, die das gemeinsame Kind betreffen würden, geeinigt. Im Urteil des
Bezirksgerichts H._______ vom (…) sei von dieser Vereinbarung Vormerk
genommen und keine abweichende Regelung getroffen worden. Die Ver-
fügung vom (…) sei lediglich durch eine formelle Korrektur des Urteils vom
(…) ergänzt worden, welche sich darauf bezogen habe, dass die Regelung
des Kindesunterhalts einer gerichtlichen Genehmigung bedürfe. Entgegen
der Ansicht des BFM spreche die richterliche Verfügung nicht gegen das
Bestehen einer familiären Gemeinschaft. Da er über keine Arbeitsbewilli-
gung verfüge und deshalb nicht für das Kind finanziell aufkommen könne,
bedürfe es von Gesetzes wegen einer richterlichen Verfügung. Der Inhalt
der richterlichen Verfügung zeige gegenteilig, dass einzig derjenige Punkt
durch das Gericht entschieden worden sei, welcher im Sinne der Offi-
zialmaxime nicht durch die Parteien selbst habe vereinbart werden können.
Im Übrigen hätten er und seine Partnerin entsprechend ihrer partnerschaft-
lichen Beziehung die Kinderbelange untereinander geregelt. Im Weiteren
sei aufgrund seines fehlenden Aufenthaltsstatus nachvollziehbar, dass die
Eltern kein gemeinsames Sorgerecht beantragt hätten. Es sei jedoch her-
vorzuheben, dass sich die Eltern über die Obhut des gemeinsamen Kindes
absprechen und in der Regel er und seine Partnerin die meiste Zeit zusam-
men mit den Kindern verbringen würden. Seine fehlende Aufenthaltsbe-
rechtigung beeinträchtige das Familienleben stark. Die Erteilung einer sol-
chen würde ermöglichen, dass die gesamte Familie zusammen wohnen
könne, für die Kinder eine kontinuierliche Lebensrealität gewährleistet
werde und er die Familie finanziell unterstützen könne. Für weitere Einzel-
heiten wird auf die Akten verwiesen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit (…) mit F._______ in einer
festen Beziehung und mit dem gerichtlich anerkannten gemeinsamen Kind
G._______ sowie mit dem Kind L._______, welche aus einer früheren Ehe
von F._______ sei, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.
F._______ bestätigte mit eidesstattlicher Erklärung vom (…), mit dem Be-
schwerdeführer seit (…) Jahren in einer Beziehung zu leben und mit ihm
einen gemeinsamen Sohn, G._______, zu haben. Den Ausführungen zu-
folge entstand diese Beziehung somit nach der Einreise des Beschwerde-
führers in die Schweiz. F._______ wurde mit Verfügung des BFM vom (…)
in der Schweiz unter Anerkennung als Flüchtling Asyl gewährt und sie ver-
fügt mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung. Auch das Kind
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G._______ sowie das am (…) geborene Kind K._______ (bislang vom Be-
schwerdeführer nicht als Sohn anerkannt) wurden gestützt auf Art. 51 Abs.
3 AsylG mit Verfügung des BFM vom (…) beziehungsweise (…) als Flücht-
linge anerkannt.
5.2 Massgebend für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
F._______ ist die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Dabei wird vorge-
sehen, dass ein solcher Einbezug erst nach der Feststellung erfolgen kann,
dass der Einzubeziehende die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig –
beziehungsweise originär – erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV 1).
5.3 Das BFM wies mit Verfügung vom 3. Februar 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz bis
am 31. März 2010 sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-1505/2010 vom 17. März 2010 ab und bestätigte den Entscheid des
BFM. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht originär erfüllt.
6.
6.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb.
S. 68). Gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 sind die in dauernder eheähnlichen
Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichge-
stellt.
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
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Seite 10
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
Ein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Gatten
oder der Gattin und die anschliessende Gewährung von Asyl sind demnach
nur in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs.
1 AsylG vorliegen und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden
hat. Jedoch ist insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkann-
ten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein automati-
scher Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich. Damit wird ins-
besondere vermieden, dass etwa durch die wiederholte Heirat eines aner-
kannten Flüchtlings verschiedene weitere Personen einzig wegen des mit
der Heirat verbundenen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft automa-
tisch ebenfalls zu Flüchtlingen werden, ohne dass bei ihnen die Vorausset-
zungen einer Reflexverfolgung tatsächlich gegeben sind. Bei Fällen, in de-
nen Ehegatten und minderjährige Kinder eine Verfolgung durch den Hei-
matstaat befürchten, obschon die Familie erst nach der Flucht gegründet
wurde, steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, entweder selbst be-
fürchtete Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen oder sich
um eine ordentliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu bemü-
hen. Gemäss Art. 8 EMRK besteht in diesen Fällen ohnehin Anspruch auf
eine Anwesenheitsregelung des Ehegatten des Flüchtlings und ihrer min-
derjährigen Kinder (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.).
Halten sich die das Familienasyl beantragenden Familienangehörigen im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie
das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Jedoch bleibt es für eine
Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass der Ehegatte mit dem in
der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Ge-
meinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich
auch angestrebt wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94,
EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und 3b S. 88 f.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7268/2006 vom 18. Juli 2008 E. 5.3).
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Seite 11
Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt somit die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wieder-
herstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2
S. 94 f., EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2). Das Familienasyl nach Art.
51 Abs. 1 dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch
gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von
zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4419/2012 vom 20. September 2012 E. 5.4.2).
6.2 Vorliegend ist in Anwendung der oben in E. 6.1 dargelegten Regelung
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner geltend ge-
machten Flucht mit F._______ nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte,
zumal er diese seinen Aussagen zufolge erst in der Schweiz kennenlernte.
Auch der von ihm gerichtlich anerkannte Sohn wurde erst (…) nach der
ablehnenden Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 geboren (…). Da-
her bestand vorliegend – gemäss dem dem Familienasyl zugrunde liegen-
den Kerngedanken – zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemein-
schaft, weshalb es an den Voraussetzungen zum Einbezug des Beschwer-
deführers in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ mangelt.
6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG nicht erfüllt, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK
noch jene von Art. 17 und 23 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember
1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) im Asylverfahren
ergänzend angewandt werden; die Frage nach einem allfälligen Anspruch
auf Familiennachzug ist gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen von
der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. EMARK
2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.).
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzuge-
hen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
6.4 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur angeblichen
eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wird auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1505/2010 vom 17. März 2010 so-
wie auf die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 verwiesen, in welchen
die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits einge-
hend behandelt wurde und von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit
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Seite 12
ausgegangen wird. Bezeichnenderweise wurden denn auch bis heute
keine Beweismittel, welche einen anderen Schluss als den in genanntem
Urteil und genannter Verfügung gezogenen führen könnte, ins Recht ge-
legt.
Da die Bestimmungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vor-
liegend nicht zur Anwendung kommen, erübrigen sich in casu weitere Aus-
führungen in Bezug auf den besonderen Umstand, wonach es sich bei der
geltend gemachten Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
F._______ um eine gemischtnationale handeln dürfte. Die Frage, ob eine
Familienvereinigung bei gemischtnationalen Partnerschaften im Ausland
möglich und zumutbar ist, beziehungsweise ob sich die Familie gemeinsam
in das Heimatland des nicht gefährdeten Lebenspartners (i.c. Äthiopien)
begeben kann, kann daher aufgrund obiger Ausführungen offen bleiben.
Ebenso offen bleiben kann vorliegend auch die Frage, ob beim Beschwer-
deführer und F._______ eine nach Art. 1a Bst. e AsylV1 eheähnliche Ge-
meinschaft besteht.
6.5 Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit einer
anderen Begründung, das Gesuch des Beschwerdeführers um Familien-
vereinigung abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E.
4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
D-5472/2013
Seite 13
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
8.2 Art. 110a AsylG ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än-
derung vom 14. Dezember 2012, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen Be-
schwerdeverfahren anwendbar (Abs. 4 der Übergangsbestimmung zur Än-
derung vom 14. Dezember 2012), weshalb die Voraussetzungen von Art.
65 Abs. 2 VwVG zu prüfen sind. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium,
ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendi-
gerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 20 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfah-
ren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122
I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im We-
sentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Be-
sondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung
im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die un-
entgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende
Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht be-
sonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
D-5472/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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