Abtei lung IV
D-5473/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Kamerun,
alle vertreten durch Elio G. Baumann, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5473/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. November 2004 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2004 wurde sie in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______
summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asyl-
verfahrens wurde sie dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zu-
ständige kantonale Behörde hörte sie am 17. Januar 2005 zu ihren
Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Be-
fragung der Beschwerdeführerin.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in F._______ geboren und dort - da ihre
alleinstehende Mutter nicht über die nötigen Mittel verfügt habe, sich
um sie zu kümmern - bei einem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen.
Während sechs Jahren habe sie die Schule besucht und anschlie-
ssend im Haus ihres Onkels Schneiderarbeiten ausgeführt. Seit ihrem
zehnten Lebensjahr sei sie von ihrem Onkel sexuell belästigt worden
und im Alter von fünfzehn Jahren sei sie von ihm schwanger gewor-
den. Ihre Tochter G._______ sei am (...) zur Welt gekommen; sie lebe
bei einer Grosstante in F._______. Ihr Onkel habe jedoch
tatsachenwidrig behauptet, der Vater des Kindes sei ihr gleichaltriger
Freund, und dabei nicht nur sie, sondern auch ihren Freund wiederholt
bedroht; schliesslich sei ihr Freund unter ungeklärten Umständen ums
Leben gekommen.
Im Jahre 1997 habe sie einen neuen Freund namens J.O. kennenge-
lernt und sei diesem nach H._______ gefolgt. Dieser Freund sei oft -
angeblich um Geschäfte zu tätigen - für längere Zeit weg gewesen,
und habe sie während dieser Zeit im Haus eingeschlossen. Im Jahre
2000, während einer der Abwesenheiten ihres Freundes, sei sie von
einem Bekannten desselben informiert worden, dass sie im
Zusammenhang mit den Aktivitäten von J.O. von den Behörden
gesucht werde. Sie habe in der Folge umgehend das Haus verlassen,
sei aber in der Nachbarschaft geblieben. Nach rund einer Stunde
seien Polizisten gekommen, seien in ihr Haus eingedrungen und
hätten dieses durchsucht. Sie sei dann wieder in das Haus
zurückgekehrt. Im Oktober 2001 habe sie bei den Sachen ihres
Freundes eine an sie gerichtete Vorladung gefunden; danach hätten
sie und ihr Freund sich anfangs Dezember 2001 bei der Polizei melden
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müssen. Der Bekannte ihres Freundes habe sie dann später darüber
informiert, dass ihr Freund sich auch an Geschäften der Mafia beteiligt
habe, und ihr geraten, H._______ sofort zu verlassen. Der Bekannte
habe sie dann - wohl im Auftrag ihres Freundes - Ende Oktober 2001
oder anfangs November 2001 zunächst nach I._______, eine kleine
Ortschaft nahe der Grenze zu Gabun, und Ende Dezember 2001 dann
nach J._______ (Gabun) gebracht. Von dort aus seien sie auf dem
Luftweg nach Frankreich und schliesslich im Januar 2002 in einem
Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
gereist. In K._______ habe ihr der Bekannte gesagt, sie müsse sich
von nun an alleine zurecht finden, und sei dann verschwunden.
Sie habe dann bald ihren jetzigen, ebenfalls aus Kamerun stammen-
den Ehemann (L._______, geboren (...), Kamerun) kennengelernt.
Dieser habe sie zu sich nach D._______ mitgenommen. Am (...) sei in
D._______ die gemeinsame Tochter B._______ zur Welt gekommen
und am 30. Oktober 2003 habe sich die Beschwerdeführerin mit
L._______ verheiratet.
Nachdem die zuständigen Behörden des Kantons E._______ am
10. August 2004 das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen hatten,
reichte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter
(M._______) für sich und ihre Tochter B._______ am 18. November
2004 ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie für den weiteren
Verlauf des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes,
E._______, zugewiesen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens nebst einem schweizerischen Familienbüchlein und einem die
Tochter B.________ betreffenden Geburtsschein einen am 21. Februar
2003 ausgestellten kamerunischen Reisepass zu den Akten.
A.d Am 23. März 2005 brachte die Beschwerdeführerin in D._______
ihre zweite Tochter, C._______, zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig stellte es (fälschlicher-
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weise) fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, weshalb sie selber einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Beurtei-
lung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid
über die Wegweisung falle somit in die Zuständigkeit der fremdenpoli-
zeilichen Behörden.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren am 19. Dezember
2005 neu bevollmächtigten Vertreter bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 5. Ja-
nuar 2006 die Zuerkennung des "Flüchtlingsstatus". Eventuell sei ihr
und ihren Kindern "die vorläufige Aufnahme bis zum Entscheid des
Kantons E._______ i.S. Familienzusammenführung zu gewähren". Auf
jeden Fall sei die "Wegweisung auszusetzen". Auf die Begründung die-
ser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2006 teilte die ARK dem Ver-
treter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin und deren Kinder
könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde
die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall - aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfah-
renskosten bis zum 31. Januar 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 600.-- einzuzahlen oder einzahlen zu lassen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgemäss bezahlt.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter seitens der ARK
am 20. Februar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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F.
Auf entsprechendes Ersuchen der Vorinstanz hin überwies die ARK
sowohl die erstinstanzlichen als auch die Beschwerdeakten am
22. September 2006 an das BFM.
Die Dossiers wurden jedoch in der Folge nicht an die ARK retourniert,
sondern am 25. September 2005 an eine andere BFM-Abteilung über-
wiesen. Seither sind sämtliche Akten unauffindbar.
In der Folge eröffnete das für das Abhandenkommen der Dossiers ver-
antwortliche BFM für die Vorakten Ende Mai 2007 ein Ersatzdossier
und der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dem nunmehr zustän-
digen Bundesverwaltungsgericht die sich bei ihm befindlichen Be-
schwerdeakten in Kopie zu.
G.
Da sich bei den Akten keine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom
13. Februar 2006 befand, wurde das BFM am 24. August 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht nochmals zur Einreichung einer Stellung-
nahme aufgefordert.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragte die
Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Am 14. September
2007 wurde die Vernehmlassung dem Vertreter der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme überwiesen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab dem Bundesverwaltungsge-
richt am 3. Oktober 2007 die Kopie eines am 17. August 2006 verfass-
ten, an das Sicherheitsdepartement E._______ gerichteten Schrei-
bens (in welchem - als Reaktion auf den Umstand, dass die besagte
kantonale Behörde am 17. Juli 2006 auf das erneute Gesuch um Fami-
liennachzug nicht eingetreten war - unter anderem darauf hingewiesen
wurde, die Aufforderung zur Einreichung eines solchen Gesuches sei
vom BFM ergangen) zu den Akten und machte im Weiteren geltend,
die finanzielle und die berufliche Situation der Beschwerdeführerin und
ihrer Familie habe sich entscheidend verändert, insbesondere
verfügten sie nun über ein geregeltes Einkommen, welches ihnen
erlaube, ihren Verpflichtungen nachzukommen
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf
hin, die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechende An-
gaben gemacht. In der Tat erscheint es nicht nachvollziehbar, dass
sich die kamerunischen Behörden - hätten sie die Beschwerdeführerin
wirklich im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Freundes gesucht
- damit begnügt hätten, ihre Wohnung ein einziges Mal in ihrer Abwe-
senheit zu durchsuchen, und ihr dann erst eineinhalb Jahre nach der
Hausdurchsuchung eine polizeiliche Vorladung zukommen lassen und
für die Präsentation auf dem Polizeiposten eine Frist von mehr als ei-
nem Monat anzusetzen (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung,
S. 13 f.).
Sodann erscheint es auch seltsam, dass auf der erwähnten Vorladung
nur gerade der Vorname der Beschwerdeführerin aufgeführt gewesen
sein soll (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S. 13) und dass die
Beschwerdeführerin im Jahre 2003 offenbar ohne jegliche Schwierig-
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keiten auf entsprechendes Gesuch hin einen neuen kamerunischen
Reisepass ausgestellt erhalten hat.
4.2 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation wer-
den dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin - wie in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - zu zentralen Punkten
in ihren Asylvorbringen nur sehr dürftige und unsubstanziierte Anga-
ben machen konnte. So war die Beschwerdeführerin etwa nicht in der
Lage, das genaue Datum der Hausdurchsuchung zu nennen; vielmehr
beschränkte sie sich auf die Aussage, sie glaube, es sei am Anfang
des Jahres 2000 gewesen (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S.
12). Des Weiteren vermochte sie auch nicht den genaueren Inhalt der
rund eineinhalb Jahre später gefundenen polizeilichen Vorladung wie-
derzugeben (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, S. 13).
4.3 Schliesslich wies das BFM zutreffend darauf hin, der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus und schloss daraus zu Recht, die geltend gemachten
sexuellen Übergriffe durch einen Onkel und die damit verbundenen To-
desdrohungen - welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
spätestens mit ihrem Wegzug nach H._______ im Jahre 1997
aufgehört hätten - könnten nicht mehr als Grund für die Ende des
Jahres 2001 erfolgte Ausreise betrachtet werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf ver-
zichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf
die Feststellung, es sei nicht einsehbar, wieso die Beschwerdeführerin
nach der Durchsuchung ihres Hauses weiterhin dort gewohnt habe)
und auf die äusserst knappen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe
(lediglich die Behauptung, das BFM habe die Tatsache übersehen,
dass "die Gefährdung an Leib und Leben, die Gefahr einer erneuten
Verfolgung und Gefangennahme geradezu ein klassischer Flucht-
grund" darstelle) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bun-
desamt zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die
Beschwerdeführerin habe sich am 30. Oktober 2003 mit einem Lands-
mann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Niederlassungsbe-
willigung verfüge. Die Beschwerdeführerin habe daher gestützt auf Art.
17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss der in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d publizierten Praxis der ARK falle die Beur-
teilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Weg-
weisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden.
5.2 Entgegen der erwähnten Feststellung des BFM verfügt der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin jedoch nicht über eine Niederlassungs-
bewilligung in der Schweiz. Dem zu jenem Zeitpunkt noch minderjähri-
gen L._______ wurde am 9. Dezember 1997 zum Zweck des
Aufenthalts bei seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt,
welche jährlich - letztmals am 12. Januar 2008 und vorerst bis zum 11.
Januar 2009 - erneuert wurde.
Gemäss Art. 38 und 39 der gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und 25 Abs. 1
ANAG erlassenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) und dem nunmehr
gültigen Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) konnte beziehungs-
weise kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen
Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Art. 44 AuG hält ausdrücklich fest, die Ehegatten und Kinder müssten
mit der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Personen
zusammenleben (Bst. a), es müsse eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden sein (Bst. b) und die Personen dürften nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sein (Bst. c). Im vorliegenden Fall lehnte die zuständige
Behörde des Kantons E._______ das Gesuch um Familiennachzug
beziehungsweise um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung mit der
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Begründung der ungenügenden finanziellen Mittel für den Unterhalt
der Familie beziehungsweise mit dem Hinweis ab, Familie L._______
werde ergänzend von der Fürsorge unterstützt.
Aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann in der Schweiz nicht -
wie in der angefochtenen BFM-Verfügung dargelegt - über eine Nie-
derlassungs-, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, konn-
te die Beschwerdeführerin weder nach altem Recht (Art. 38 und 39
BVO) noch kann sie nach neuem Recht (Art. 44 AuG) für sich und ihre
Kinder in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht beanspruchen.
Demnach hat das BFM - von einem unzutreffenden Sachverhalt aus-
gehend - fälschlicherweise unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 dar-
auf verzichtet, sich zur Frage der Wegweisung und des Wegweisungs-
vollzugs der Beschwerdeführerinnen zu äussern.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Sachver-
halt hinsichtlich der Wegweisung unrichtig festgestellt hat und es in der
Folge auch unterlassen hat, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die Ziffer 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die
Akten sind zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insbesonde-
re unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin über keine Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz verfügt) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die
Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter
Verrechnung mit dem in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvor-
schuss ist der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 300.-- zurückzu-
erstatten.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat nicht nur keine Kos-
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tennote eingereicht, sondern in seiner Beschwerdeschrift und in sei-
nen weiteren Eingaben auch nicht vorgebracht, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, der Ehemann der Beschwerdeführerin
besitze keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Die Aufhe-
bung der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. De-
zember 2005 erfolgte in Anwendung der Offizialmaxime, aufgrund wel-
cher von Amtes wegen zu überprüfen war, ob sich die vorinstanzliche
Verfügung als rechtskonform erweise. Es ist daher keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch auf dessen Ersuchen hin am 16. Juli 2007 entgegen-
kommenderweise Kopien der sich bei ihm befindenden, im Zusammen-
hang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden - beim BFM zuvor ab-
handen gekommenen - Akten zur Verfügung. Für den damit verbunde-
nen Aufwand wird ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.--
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls betreffend, abgewiesen. Im Wegweisungs-
punkt wird sie gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember
2005 wird aufgehoben und die Akten werden zwecks richtiger Feststellung
des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. In Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
600.-- ist ihr der Betrag von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
4.
Es wird keine Parteinentschädigung ausgerichtet. Für besondere, nicht von
ihm zu verantwortende Aufwendungen wird dem Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin ein Betrag von Fr. 200.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Ref.-Nr. (...) und unter Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs (per Kurier; in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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