B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5473/2011/wif
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 23. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 2. Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 10. Februar
2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B.______ vom 15. Februar 2010 und der einlässlichen Anhörungen
vom 17. Februar 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu
seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es beabsichtige die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben
und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – innert erstreckter Frist eine Stel-
lungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 23. August 2011 hob das BFM die mit Verfügung vom
24. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Asyl-
gründe werde – soweit diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen seien – auf den Asylentscheid vom 24. Februar
2010 verwiesen. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Vanni-Ge-
biet, sondern aus C.______, wo seine Ehefrau, seine Eltern und (…) Brü-
der lebten. Zudem habe er vor seiner Ausreise mehrere Jahre als (…)
gearbeitet. Er verfüge insgesamt über ein tragfähiges soziales Netz und
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berufliche Erfahrung, was ihm bei einer Rückkehr und beim Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz entgegenkomme.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 reichte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 23. August 2011 sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, die Verfügung
vom 24. Februar 2010 unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme
in Wiedererwägung zu ziehen; eventualiter sei die Verfügung vom 23. Au-
gust 2011 aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung der aktuellen
Asylgründe und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei einer Rückweisung sei das BFM anzuweisen alle
Herkunftsländerinformationen offenzulegen und dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Sodann sei dem Rechts-
vertreter, vor Gutheissung der Beschwerde, eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
richte zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die
(damalige) Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und
festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Er wurde aufge-
fordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten.
H.
Am 28. Oktober 2011 überwies der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss zu Gunsten der Gerichtskasse.
I.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 informierte der Beschwerdeführer darüber,
dass seine Ehefrau nunmehr in die Schweiz eingereist sei.
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J.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 beantragte das BFM, das
vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein Asylentscheid für die Ehefrau
ergangen sei.
L.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere, umfassende Dokumentation zur Situation in Sri Lanka ein.
M.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde das vorliegende Verfahren
sistiert, bis das BFM über das hängige Asylgesuch der Ehefrau und deren
Kind entschieden hat.
N.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, dass die Ehe-
frau und das Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
O.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 informierte der Rechtsvertreter da-
hingehend, dass der negative Asylentscheid der Ehefrau fristgerecht an-
gefochten werde.
P.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 liess der Beschwerdeführer eine
umfassende Dokumentation zur aktuellen Lage in Sri Lanka zukommen,
wobei der Eingabe unter anderem Fotografien von Narben des Be-
schwerdeführers beigelegt waren.
Q.
Das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und des Kindes war bisher unter
der Verfahrensnummer (...) beim Bundesverwaltungsgericht hängig und
wird mit (…) Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Urteil in Sachen []).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
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Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 23. August 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb
auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden und der entspre-
chende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist. Dem Beschwerdefüh-
rer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines
Rechtsvertreters von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfällige
MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: