B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5473/2019
brl
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…9,
Iran,
alle vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. September 2019 / N (…).
D-5473/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie
und seine kurdische Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten
gemeinsam mit ihren Kindern C._______ und D._______ am 24. Septem-
ber 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde vom 23. Januar 2017 mit Urteil D-490/2017 vom 7. Mai
2019 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich des
angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) auf und
wies die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung im Wegweisungs-
vollzugspunkt an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte fest, dass die
Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen
war und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt hatte, indem sie es in ihrer Begründung zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs unterlassen hatte, die Situation der minderjährigen Kin-
der der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu
würdigen und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche
wesentlich erscheinenden Kriterien einzubeziehen. Soweit die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend, ist die Verfügung des SEM vom 20. De-
zember 2016 in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2019 – am Folgetag eröffnet – ordnete
das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid durch ihren Rechts-
vertreter mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragten, die Wegweisungsverfügung der Vorinstanz sei
D-5473/2019
Seite 3
aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an diese zurückzuwei-
sen, respektive die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kinder D._______ und
C._______ anzuhören. Eventualiter wurde beantragt, die Kinder seien
durch die angerufene Beschwerdeinstanz anzuhören und den Beschwer-
deführenden sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sodann beantrag-
ten sie, es sei vorgängig festzustellen, dass sie sich für die Dauer des Ver-
fahrens in der Schweiz aufhalten dürften. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bei-
ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Als Beschwerdebeilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: ein
Schreiben von C._______ ehemaliger Klassenlehrerin (Oberstufe) vom 4.
Oktober 2019 und ein undatiertes Schreiben des Klassenlehrers von
D._______; ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Septem-
ber 2017 mit dem Titel «Ernsthafte Gefahr für Konvertiten bei Abschiebung
in den Iran»; eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zu «Iran: Gefährdung von Konvertiten»
(Stand: 7. Juni 2018) und ein Jahresbericht verschiedener Organisationen
vom Januar 2019 zu «Violations of the Rights of Christians in Iran» im Jahr
2018; Kopien von Fotos, auf welchen die Beschwerdeführenden (mit Aus-
nahme von C._______) an der Veranstaltung «Solidarität mit den verfolg-
ten Christen in Iran» in E._______ zu sehen sind; ein Schreiben der Klinik
für Kieferorthopädie in E._______ vom 7. Oktober 2019 zu einer kieferor-
thopädischen Behandlung von D._______ samt weiteren Beilagen; Bestä-
tigungen über einen freiwilligen Arbeitseinsatz in einem Arbeitsintegrati-
onsprogramm, den Besuch eines Trainings «Qualifikation Online-Marke-
ting-Grundlagen», eines Excel-Kurses und eines Staplerkurses, ein Zertifi-
kat Deutsch B1, ein Arbeitsvertrag mit zwei Bewilligungen zum Stellenan-
tritt als Zeitungsverträger ab 31. Juli 2019 beziehungsweise 21. August
2019 (zehn bzw. neun Stunden pro Woche) (Beschwerdeführer); ein Dip-
lom als Kosmetikerin, eine Bestätigung über einen freiwilligen Arbeitsein-
satz, ein Zertifikat Deutsch B1, die erste Seite eines Arbeitsvertrages als
Raumpflegerin, ein Probezeitbericht und eine Stellenbeschreibung als
Kursassistentin ELMIKI sowie eine Bewilligung zum Stellenantritt als Kos-
metikerin/Browstylistin (Beschwerdeführerin).
F.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
D-5473/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. Dem-
zufolge können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf den Antrag, es sei vorgängig festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürf-
ten, ist unter Hinweis auf Art. 42 AsylG nicht einzugehen.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5473/2019
Seite 5
3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Nachdem im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-490/2019 vom 7. Mai 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.
4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssten die Beschwerdefüh-
renden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
vom 4. September 2017 zitiert, welches bei der Beurteilung eines Asyl-
folgeantrags zum Schluss gelangte, dass muslimische Konvertiten, die ei-
ner evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung im Iran angehören und
sich dort zu ihrem christlichen Glauben bekennen sowie Kontakt zu einer
solchen Gruppierung aufnehmen würden, einer konkreten Gefahr un-
menschlicher Behandlung unterworfen seien. Es bestehe daher in solchen
Fällen ein Abschiebungsverbot gestützt auf Art. 3 und Art. 9 EMRK.
D-5473/2019
Seite 6
4.3.2 Soweit unter Hinweis auf dieses Urteil implizit auch für das vorlie-
gende Verfahren völkerrechtliche Vollzugshindernisse geltend gemacht
werden (Beschwerde Ziff. 14-16 S. 13 ff.), ist festzustellen, dass Urteile
deutscher Verwaltungsgerichte für das Bundesverwaltungsgericht nicht
massgebend sind. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde ist demzufolge nicht im Einzelnen einzugehen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat im Beschwerdeurteil D-490/2017 vom 7. Mai 2019
(E. 5.7.2) festgehalten, dass die diskrete und private Glaubensausübung
im Iran grundsätzlich möglich ist. Es hat ferner rechtskräftig festgestellt,
dass nicht davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden ein Inte-
resse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den
Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu verfolgen, wes-
halb ihnen keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zuerkannt werden konnte (vgl. auch E. 5.4 unten). Das Gericht
hat schliesslich den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig erachtet. Zur Begründung stellte es fest, dass es diesen nicht
gelungen ist, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung in den Iran Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Ferner hielt es fest, dass
auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt. (E. 7.1). Die eingereichte
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von Konvertiten
im Iran und der Jahresbericht diverser Organisationen zur Situation von
Christen im Iran vermögen an dieser nach wie vor zutreffenden Einschät-
zung nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführenden aus der mit Fo-
tos dokumentierten Teilnahme an einer Solidaritätsbekundung für im Iran
verfolgte Christen in E._______ (Beschwerdebeilage 7) eine asylrechtlich
relevante Gefährdung ableiten möchten (vgl. Beschwerde Ziff. 15 a.E.
S. 15), ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens le-
diglich das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bildet.
4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich folglich als zulässig.
5.
5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
D-5473/2019
Seite 7
sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
5.2
5.2.1 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa die Urteile des
BVGer D-518/2016 vom 23. September 2019 E. 9.4.2; D-5353/2017 vom
10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018
E. 10.2). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran wird gemäss konstan-
ter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste im Zeitraum zwischen
dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 nicht als unzumutbar
erachtet.
5.2.2 Der persische Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Provinz
G._______), einer Vorstadt von Teheran. Bis zu seiner Konversion zum
Christentum gehörte er der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Neben
seiner Muttersprache Farsi verfügt er über Grundkenntnisse in Kurdisch
und Englisch. Sein Vater, drei Brüder und eine Schwester wohnen in Tehe-
ran; sämtliche seiner Verwandten leben im Iran (act. A6 S. 3-6; A13 S. 2-
4). Nach seinem Universitätsabschluss als (…) arbeitete er ab (…) beim
(…)ministerium in Teheran sowie ab (…) bis (…) beim gleichen Ministerium
in H._______ (Provinz I._______). Das unsubstanziierte Vorbringen in der
Beschwerde (Ziff. 18), wonach der Beschwerdeführer zu seinen Geschwis-
tern in Teheran überhaupt keinen Kontakt habe und über ihren Verbleib
nichts wisse, erweist sich im iranischen Kontext als unglaubhaft. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in
Teheran sowie ein soziales Netz in H._______ verfügt und aufgrund seines
Bildungsstandes und der langjährigen Berufserfahrung trotz seines mittle-
ren Alters eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können, welche ihm die
Existenzsicherung für sich und seine Familie ermöglichen wird.
5.2.3 Die kurdische Beschwerdeführerin stammt aus J._______ und lebte
ab der zweiten Klasse in K._______ (beide in der […] Provinz L._______),
wo sie die Matura ablegte. Anschliessend studierte sie (…) (mit Abschluss)
in Teheran und lernte dort ihren Ehemann kennen. Nach der Heirat war sie
als Hausfrau und Mutter tätig. Vor ihrer Konversion zum Christentum ge-
hörte sie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Sie spricht neben ih-
rer Muttersprache Sorani gut Farsi und kann sich auch auf Türkisch ver-
ständigen. Vor ihrer Ausreise in die Türkei lebte sie während ein bis zwei
D-5473/2019
Seite 8
Jahren bei ihren Eltern in J._______. Während des dreijährigen Aufenthal-
tes in der Türkei war sie in Privathaushalten erwerbstätig. Ihre Eltern woh-
nen nach wie vor in J._______, drei Schwestern und wohl auch ein Bruder
leben in Europa (act. A7 S. 3-6; A14 S. 3 f.). Somit darf angenommen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin auf ein eigenes soziales Beziehungs-
netz in Teheran und H._______ sowie auf das familiäre Netz ihres Ehe-
mannes in Teheran (und ihrer Eltern in J._______) zurückgreifen kann. An-
gesichts ihres Bildungsstandes sowie der Weiterbildungen und Arbeitser-
fahrungen in der Schweiz ist auch bei ihr davon auszugehen, dass sie teils
mit Unterstützung ihres Ehemannes und der genannten Beziehungsnetze,
teils aus eigener Kraft in ihrem Heimatstaat wieder wird Fuss fassen kön-
nen. Entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 18) vertretenen Auffassung lie-
gen damit sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerde-
führerin günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirt-
schaftliche Reintegration im Heimatstaat vor.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben zum Be-
leg ihrer Integrationsbemühungen in der Schweiz diverse Bestätigungen
über freiwillige Arbeitseinsätze und Kursbesuche sowie Arbeitsverträge
eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. D). Für die Beantwortung der Frage, ob
der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar ist, sind jedoch nicht die persön-
lichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz ausschlag-
gebend, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat, welche sich
für die (volljährige) ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin er-
geben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AIG ist unter dem Aspekt des
Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingegen die Situ-
ation in der Schweiz zu berücksichtigen, wenn Kinder und insbesondere
Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz
verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen
sind (vgl. nachfolgende E. 5.3.2 ff.). Der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin haben den Grossteil ihres Lebens im Iran verbracht, be-
vor sie im Jahr 2015 im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren in die
Schweiz eingereist sind. Der Umstand, dass sie insgesamt während gut
vier Jahren in der Schweiz gelebt haben, ist für die Frage der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
nicht ausschlaggebend.
D-5473/2019
Seite 9
5.3.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration bezie-
hungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Fak-
tor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch die übrige
soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6;
2009/28 E. 9.3.2).
5.3.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, in der
Regel werde dem Anhörungsrecht von Kindern gemäss Art. 12 KRK Ge-
nüge getan, wenn ihre Interessen über die Aussagen der Eltern ins Verfah-
ren eingebracht würden. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, wo-
nach die Eltern die Interessen ihrer Kinder C._______ und D._______ nicht
wahrgenommen hätten, so dass auf eine gesonderte Anhörung der Kinder
habe verzichtet werden können. Hinsichtlich des (in der ersten Verfügung
nicht geprüften) Kindeswohls gelangt das SEM zum Schluss, dass nicht
von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung der Kinder C._______ und
D._______ in der Schweiz ausgegangen werden könne, welche die Rück-
kehr in den Iran unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar er-
scheinen liesse. Die beiden Kinder hätten bis im Alter von (…) beziehungs-
weise (…) Jahren im Iran gelebt und anschliessend während rund dreier
Jahre in der Türkei. Sie wohnten mittlerweile seit vier Jahren in der
Schweiz, seien hier zur Schule gegangen, und hätten hier auch Bezugs-
personen, doch sei ihre Integration noch nicht so weit fortgeschritten, dass
D-5473/2019
Seite 10
sie in ihrem Heimatstaat entwurzelt wären. Der Aufenthaltsort sei zweitran-
gig und das Kindeswohl bemesse sich in erster Linie an der Präsenz der
engsten Bezugspersonen; die emotionale Bindung sei auch im aktuellen
Alter der Kinder noch stark elternbezogen. Bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit sei nicht nur die Situation in der Schweiz massgebend, sondern
auch die zu erwartende Situation im Heimatland. Alleine die Tatsache, dass
sich die Kinder während ihres knapp vierjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz gut eingelebt und adäquat verhalten hätten, stelle kein Hindernis
für den Wegweisungsvollzug dar. Da es ihnen gelungen sei, in der Schweiz
die deutsche Sprache zu erlernen, sei davon auszugehen, dass ihre allen-
falls aktuell ungenügenden schriftlichen Sprachkenntnisse in Farsi mit Un-
terstützung relativ schnell wieder aktiviert werden könnten. Selbst wenn
eine Eingliederung im Iran mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten
verbunden sein dürfte, sei davon auszugehen, dass sie die Schule dort
fortsetzen könnten und nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige
Schulsystem erfolgen dürfte. Die Kinder würden zusammen mit den Eltern
nach Teheran zurückkehren, wo sie mehrere Jahre gelebt hätten und ein
Beziehungsnetz vorhanden sei. Sie seien mit der iranischen Kultur vertraut,
besässen die Staatsangehörigkeit und könnten auch im Iran zur Schule
gehen. Demzufolge sei eine Rückkehr dorthin auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls als zumutbar zu taxieren. Da die Asylvorbringen vom SEM
und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden
seien, könnten die Eltern im Iran ihre elterliche Sorge weiterhin wahrneh-
men.
5.3.4 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, C._______
und D._______ gingen seit ihrer Einreise in die Schweiz in M._______ zur
Schule und hätten eine sehr gute Entwicklung vorzuweisen. Sie seien in
der Regelklasse eingeschult und beherrschten die deutsche und teilweise
auch die schweizerdeutsche Sprache. Beide Kinder seien bestens inte-
griert und hätten sich ein soziales Netz aufgebaut. C._______ spiele nach
wie vor Fussball beim FC N._______ und beide engagierten sich mit
Freude im Schulalltag. C._______ sei im zweiten BFF-Schuljahr und stehe
damit kurz vor dem Start einer Lehre. Seine ehemalige Klassenlehrerin be-
stätige, dass er sich völlig entwurzelt fühlen würde und von Neuem begin-
nen müsste, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Sie sei klar der Mei-
nung, dass im Interesse der Kinder auf die Wegweisung verzichtet werden
sollte. Auch D._______ Klassenlehrer sei der Meinung, dass eine Wegwei-
sung der Familie nicht zumutbar sei. D._______ besuche gegenwärtig die
achte Klasse und habe in den Hauptfächern Mathematik und Französisch
D-5473/2019
Seite 11
vom Real- zum Sekundarschulniveau wechseln können. Da sie in der deut-
schen Sprache noch einige Defizite habe, bekomme sie Unterstützungs-
massnahmen. Ihr gewissenhaftes Arbeiten und ihr Ehrgeiz würden vom
Lehrer besonders hervorgehoben. Der Wegweisungsvollzug würde die bis-
her erreichten Leistungen zunichtemachen. D._______ habe sich von ei-
nem anfangs schüchternen Mädchen zu einer offenen und kommunikati-
ven Schülerin entwickelt, die sich in der Klasse wohlfühle. Es sei ihr nicht
zuzumuten, aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen zu werden. Bei
einer Rückkehr in den Iran müssten sich beide Kinder den dort erlebten
traumatischen Erinnerungen stellen und sich zudem in ein neues Bildungs-
system mit neuen Mitschülern einfinden. Die Kinder würden im Alltag nicht
Farsi sprechen und daher höchstens rudimentäre Kenntnisse dieser Spra-
che besitzen. Vor der Einreise in die Schweiz seien sie in türkischer Spra-
che unterrichtet worden; in der Schule würden sie Deutsch-Türkisch-Wör-
terbücher benützen. Im Fall einer Rückkehr in den Iran müssten sie wiede-
rum eine neue Sprache erlernen, was von ihnen gerade aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht verlangt werden könne. Sie hätten bereits in
der Türkei und dann erneut in der Schweiz bei Null anfangen müssen, und
aufgrund der mangelnden Farsikenntnisse sei eine Wiedereingliederung in
das iranische Schulsystem mit grossen Schwierigkeiten verbunden und da-
mit unzumutbar.
Der (…)jährige C._______ sei in einem Alter, in dem er sich von seinen
Bezugspersonen abzulösen beginne und sich ausserhalb der Kernfamilie
ein Umfeld und soziales Netzwerk aufbaue, nach Unabhängigkeit strebe
und beginne, auf eigenen Beinen zu stehen. Er stehe am Anfang seiner
beruflichen Karriere und sei (unter erschwerten Bedingungen) auf der Su-
che nach einer Lehrstelle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Auf-
enthaltsort in seinem Alter wichtig; als bald volljähriger Junge sei er emoti-
onal nicht mehr nur an seine Eltern gebunden, sondern orientiere sich ver-
mehrt an seinen Freunden und einem weiteren sozialen Umfeld in
M._______. Bei der (…)jährigen D._______ sei die Elternbezogenheit
noch verstärkt vorhanden, doch stehe auch sie am Anfang der Adoleszenz
und werde auch bei ihr langsam eine Abnabelung von den Eltern stattfin-
den. Die letzten vier Lebensjahre seien für beide Kinder die prägendsten
gewesen. In der Schweiz hätten die beiden zur Ruhe kommen und die
schweizerische Lebensweise annehmen können; hier hätten sie altersbe-
dingt die grösste Persönlichkeitsentwicklung durchmachen können. Die
gefährliche Flucht über die Türkei in die Schweiz sei insbesondere für
C._______ sehr traumatisch gewesen; seit dem geregelten Leben in der
D-5473/2019
Seite 12
Schweiz habe sich sein Zustand merklich verbessert. Die erneute Unge-
wissheit über den weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz sowie die
drohende Abschiebung stellten für die Kinder eine Belastung dar.
C._______ und D._______ würden im Fall des Wegweisungsvollzugs ab-
rupt aus ihrem gewohnten Umfeld in der Schweiz getrennt werden und
müssten sich in einem ihnen nun fremd gewordenen Land zurechtfinden.
Da das SEM sich nicht mit der Frage befasst habe, welche Auswirkungen
eine Rückkehr in den Iran für die Kinder hätte, und deren aktuelle Situation
nicht geprüft habe, habe es sich auf einen unvollständig erfassten Sach-
verhalt gestützt. Es hätte beide im Rahmen einer Anhörung gemäss Art. 12
KRK zu ihren Erinnerungen an den Iran und ihrer jetzigen Situation befra-
gen müssen. Diese Anhörung müsse nachgeholt werden.
5.3.5 Die mittlerweile 14-jährige D._______ hat die ersten (…) Jahre ihrer
Kindheit mit ihrer Familie in ihrem Heimatstaat verbracht und die folgenden
drei Jahre mit ihrer Mutter und dem Bruder in der Türkei. Seit ihrer Einreise
in die Schweiz vor gut vier Jahren hat D._______ zwar prägende Jahre
ihrer Kindheit hier verbracht und befindet sich an der Schwelle zur Adoles-
zenz. Eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz ist jedoch nicht er-
sichtlich. Dem eingereichten undatierten Schreiben des Klassenlehrers ist
zu entnehmen, dass das anfänglich schüchterne Mädchen, welches der-
zeit die achte Klasse besucht, im Unterricht nicht mehr nur mit «ihren en-
gen Freundinnen», sondern mittlerweile auch mit anderen Mitschülerinnen
und Mitschülern zusammenarbeitet und offen auf andere zugeht. Zum So-
zialverhalten ausserhalb des Unterrichts fehlen jegliche Angaben. Soziale
Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar insbesondere in der
Schule bestehen; jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese besonders intensiv
und prägend wären. Aufgrund ihres Alters und der mehrfachen Wechsel
des Aufenthaltsstaates ist davon auszugehen, dass D._______ Bindung
an die Eltern noch sehr stark ist. Gemäss dem Schreiben des Klassenleh-
rers konnte sie zu Beginn des achten Schuljahres in den Fächern Mathe-
matik und Französisch von der Realstufe in die Sekundarstufe wechseln
und besucht jetzt auch die Nebenfächer als Sekundarschülerin. In der deut-
schen Sprache benötigt sie jedoch aufgrund von Defiziten noch Unterstüt-
zungsmassnahmen; ein Niveauwechsel würde sie überfordern. Angesichts
des Umstandes, dass D._______ in der achten Klasse noch bedeutende
Defizite in der deutschen Sprache aufweist, erscheint die Aussage des
Klassenlehrers, ihr stünden im Schweizer Bildungssystem alle Türen offen,
wenn sie sich so weiterentwickle, zumindest fraglich, zumal ihr bis zum
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Schulabschluss nicht mehr viel Zeit bleibt und in ihrem Alter üblicherweise
bereits die Lehrstellensuche beginnt. Insgesamt sind aus den Akten keine
hinreichenden Hinweise für eine derart starke Integration und Verwurze-
lung von D._______ in der Schweiz ersichtlich, aufgrund welcher bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürch-
ten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte.
5.3.6 C._______ hat bis im Alter von (…) Jahren im Iran gelebt, anschlies-
send drei Jahre in der Türkei und nun gut vier Jahre in der Schweiz. Er wird
in einigen Monaten volljährig werden. Als Beleg seiner Integration wurde
ein vom 4. Oktober 2019 datierendes Schreiben von C._______ ehemali-
ger Klassenlehrerin eingereicht. Diese hat ihn als netten und anständigen
Schüler erlebt und von ihm erfahren, dass er am besten Türkisch spreche,
weil er dort zur Schule gegangen sei. In ihrem Schreiben hält sie ferner
fest, er habe sich sehr gut integriert, spiele beim Fussball beim FC
N._______ und pflege viele Freundschaften. Nun befinde er sich im zwei-
ten BFF-Schuljahr und stehe kurz vor dem Start seiner Lehre. Er und seine
Familie hätten sich in der Schweiz vorbildlich integriert und fühlten sich in
M._______ sehr wohl. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er sich völlig
entwurzelt fühlen und müsste von Neuem beginnen.
Zwar ist angesichts seines Alters davon auszugehen, dass C._______ im
Vergleich zu seiner Schwester mehr soziale Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie aufgebaut hat und sich vermehrt an Gleichaltrigen orientiert.
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diese Bindungen besonders intensiv
und prägend wären. Da C._______ in seiner Kindheit in drei verschiedenen
Staaten jeweils während zirka drei bis vier Jahren die Schule besucht hat,
musste er sich in relativ kurzen Abständen mehrmals neu orientieren, so
dass ihm kaum Zeit blieb, Wurzeln zu schlagen. Aufgrund der häufigen
Wechsel des Aufenthaltsstaates ist auch bei ihm davon auszugehen, dass
die Bindung an seine Eltern und deren Kultur(en) stärker sein dürfte als bei
anderen gleichaltrigen Jugendlichen. Belege seiner schulischen Integra-
tion wie Abschlusszeugnisse der obligatorischen Schule, Zeugnisse oder
Berichte des ersten BFF-Schuljahres sowie allfällige Bemühungen einer
Lehrstellensuche wurden nicht eingereicht. Die Aussage der ehemaligen
Lehrerin, er stehe kurz vor dem Start seiner Lehre, bleibt damit unbelegt.
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass er als bald 18-Jähriger keine
Lehrstelle in Aussicht hat. Insgesamt ist aus den Akten nicht ersichtlich,
dass C._______ in der Schweiz derart verwurzelt wäre, dass bei ihm im
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Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat eine tiefgreifende, unter dem As-
pekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende
Entwurzelung zu befürchten wäre.
Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer iranischen Familie ist davon auszu-
gehen, dass C._______ und D._______ mit der persischen und kurdischen
Herkunftskultur und der jeweiligen Muttersprache ihrer Eltern vertraut sind
und sich im Iran mit der Unterstützung ihrer Eltern und deren Beziehungs-
netzen nach einer Eingewöhnungszeit zurechtfinden werden. Da die Mut-
ter besser Farsi spricht als der Vater Kurdisch (vgl. E. 5.2.2 f.), darf ange-
nommen werden, dass die Kinder mit den Eltern beziehungsweise zumin-
dest dem Vater in der Regel Farsi sprechen und nicht Sorani, so dass sie
– entgegen der in der Beschwerde erhobenen und in keiner Weise beleg-
ten Behauptung – neben der kurdischen Muttersprache der Mutter auch
die persische Muttersprache des Vaters auf nahezu muttersprachlichem
Niveau sprechen oder zumindest verstehen dürften. Da Deutsch, Franzö-
sisch und Türkisch im Iran nicht mehr erforderlich sein werden, wird es
C._______ und D._______ umso leichter fallen, sich allenfalls ungenü-
gende schriftliche Sprachkenntnisse in Farsi in nützlicher Frist anzueignen.
Aufgrund der erfolgten häufigen Wechsel der Aufenthaltsstaaten bilden die
Eltern sowohl für C._______ als auch für D._______ nach wie vor die wich-
tigste Konstante. Die Kinder werden zusammen mit ihren Eltern in den Hei-
matstaat zurückkehren und von deren familiären und sozialen Beziehungs-
netzen im Herkunftsstaat profitieren können. Schliesslich ist davon auszu-
gehen, dass sich die Klärung der Aufenthaltssituation der Familie positiv
auf D._______ und C._______ künftige Entwicklung auswirken wird.
5.3.7 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass eine Gefähr-
dung des Kindeswohls in Bezug auf D._______ und C._______ bei einer
Rückkehr der Familie in den Iran nicht ersichtlich ist. Der diesbezügliche
Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht liegt nicht vor. Die Vorinstanz konnte daher in antizipierter Be-
weiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen)
darauf verzichten, eine Anhörung von C._______ und D._______ durchzu-
führen. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung der beiden Kinder ist
abzuweisen.
5.4 In der Beschwerde wird im Weiteren argumentiert, die Kinder seien da-
ran gewöhnt, ihren christlichen Glauben in der Schweiz frei ausüben zu
können, im Iran hingegen könnten sie nicht zu ihrem Glauben stehen be-
ziehungsweise diesen nicht öffentlich praktizieren, hätten nicht die gleichen
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Rechte wie Personen muslimischen Glaubens und seien aufgrund ihres
gefährlichen Status als konvertierte Christen konkret gefährdet im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter
dem Aspekt von Art. 9 EMRK unzumutbar sei (Beschwerde Ziff. 13-16
S. 13 ff.).
Wie bereits erwähnt, ist die diskrete und private Glaubensausübung iinm
Iran grundsätzlich (sowohl für Erwachsene als auch für Kinder) möglich
(vgl. E. 4.3 oben). Ein besonders ausgeprägtes, über dasjenige ihrer Eltern
hinausgehendes Interesse der Kinder am christlichen Glauben ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch unter
dem Aspekt von Art. 9 EMRK nicht als unzumutbar.
5.5
5.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1). Demgegenüber
liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem
schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung
zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
5.5.2 Dem eingereichten Schreiben der Klinik für Kieferorthopädie in
E._______ vom 7. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass bei D._______
eine Kiefer- und Gebissanomalie besteht, die eine Behandlung aus funkti-
onellen und parodontalen Gründen notwendig macht. Gemäss den Anga-
ben der behandelnden Zahnärztin ist nach vorgängiger Versorgung der ka-
riösen Läsionen eine kieferorthopädische Behandlung mit Extraktion der
vier ersten Prämolaren, festsitzenden Apparaturen in beiden Kiefern und
anschliessender Retention geplant, welche voraussichtlich zwei bis drei
Jahre dauern wird.
5.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem (…) Kilometer westlich von
Teheran gelegenen F._______. Die bei D._______ erforderlichen zahnme-
dizinischen beziehungsweise kieferorthopädischen Behandlungen können
ohne Weiteres auch in Teheran vorgenommen werden. Bei Bedarf kann
auch medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden. Es be-
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stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D._______ (oder die anderen Be-
schwerdeführenden) an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen leiden würden, die nur in der Schweiz behandelbar wären und
allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten.
5.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei der Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen
Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG.
6.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz im Ergebnis zu Recht
verfügt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde war jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen,
und obwohl die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung bisher nicht ein-
gereicht wurde, sind der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
gemäss den Akten und Einträgen im Zemis nur in geringen Teilzeitpensen
erwerbstätig, so dass auf eine prozessuale Bedürftigkeit der vierköpfigen
Familie zu schliessen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls
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gutzuheissen und antragsgemäss Herr Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advo-
katur & Notariat Bern, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung
von Amtes wegen festsetzt. Die Ausführungen zu Sachverhalt und Pro-
zessgeschichte, die Textbausteine zu Art. 83 AIG und zum Kindeswohl so-
wie die Zusammenfassungen des Beschwerdeurteils vom 7. Mai 2019 und
der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde S.3-9) werden als unnöti-
ger Aufwand nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand zulasten der
Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 1800.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird gutge-
heissen. Fürsprecher Manuel Rohrer wird als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzt.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1800.–.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: