Abtei lung IV
D-5475/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5475/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 8. November 2004 Richtung Indien. Von dort aus gelangte er
am 10. November 2004 auf dem Luftweg nach _______, wo er am 11.
November 2004 am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Gleichentags
verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und wies
ihm die Transitzone des Flughafens als provisorischen Aufenthaltsort
zu. Am 12. November 2004 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an. Am
16. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige
Behörde im Beisein der Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen be-
fragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Bengale aus dem Distrikt
_______ mit letztem Wohnsitz in _______ - geltend, an seiner
Universität in _______ seit 1998 Organisationssekretär der Chattra
League (CL) - der Studentenorganisation der Awami League (AL) -
gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er in _______ vom Jahr 2000 an
das Amt des Vizepräsidenten der CL innegehabt. Mitglied der AL sei er
seit 1994. Am 30. Juli 2002 sei eine Veranstaltung der CL in _______
durch Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewaltsam
gestört worden. Zahlreiche Personen seien verletzt worden. Der
Beschwerdeführer und weitere CL-Mitglieder seien in diesem Zu-
sammenhang von der BNP polizeilich angezeigt und fälschlicherweise
beschuldigt worden, Gewalt angewendet zu haben. Es sei ein Verfah-
ren gegen ihn eröffnet worden. Das Urteil stehe noch aus. Am 21. Au-
gust 2004 sei es anlässlich einer Grossveranstaltung der AL in
_______ zu einem Bombenattentat gekommen. Mehrere
Demonstrationsteilnehmer seien dabei ums Leben gekommen. Der
Beschwerdeführer habe am 23. August 2004 erfahren, dass gegen ihn
und weitere Personen ein Haftbefehl ergangen sei. Die Sondereinheit
RAB der Sicherheitskräfte habe während seiner Abwesenheit dreimal
versucht, ihn zuhause zu behelligen. Aufgrund dieser Sachlage habe
er sein Heimatland mit Hilfe der Partei schliesslich verlassen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2004 gestattete das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Fort-
setzung des Asylverfahrens.
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D-5475/2006
C.
Am 18. November 2004 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
schreiben der AL vom 11. November 2004 (Faxkopie) zu den Akten.
D.
Am 30. November 2004 führte das BFM in _______ eine Summarbe-
fragung durch. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer wiederum die
am 30. Juli 2002 ergangene Anzeige. Man habe ihm zu Unrecht illega-
len Waffenbesitz angelastet. Er sei im besagten Verfahren zu einer Ge-
fängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Eine zweite Anzeige sei
am 23. August 2004 durch den Bürgermeister von _______ im Zusam-
menhang mit einer vorgängigen Protestveranstaltung der AL ergan-
gen. Wegen der zweiten Anzeige suchten ihn militante BNP-Kreise.
E.
Am 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
direkt angehört. Hinsichtlich des nach dem 30. Juli 2002 eingeleiteten
Verfahrens legte er dar, wiederholt vor Gericht gestanden zu haben.
Das Verfahren sei vor dem _______ geführt worden. Die Verurteilung
sei erst nach seiner Ausreise erfolgt. Ein Freund, welcher von der
Verurteilung durch die Partei informiert worden sei, habe ihm dies
mitgeteilt. Nach dem Bombenattentat vom 21. August 2004 habe die
AL am 23. August 2004 in _______ erneut eine Protestveranstaltung
durchgeführt. Er sei wiederum angezeigt worden. In der Nacht vom 23.
auf den 24. August 2004 hätten die Sicherheitskräfte während seiner
Abwesenheit zuhause in _______ eine Razzia durchgeführt. Später
sei er auch in seinem Herkunftsdorf gesucht worden.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 - gerichtet an den Beschwerde-
führer - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten
nicht geglaubt werden. Zum einen stehe seine Identität nicht fest. Zum
anderen habe er das von ihm erwähnte Urteil nicht zu den Akten ge-
reicht. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es wür-
den Zweifel an der Wahrheit seiner Vorbringen aufkommen. Ferner sei
sein mangelhaftes Parteiwissen mit den angeblich bekleideten Funk-
tionen bei der AL beziehungsweise CL nicht vereinbar. Sein Engage-
ment für die Partei könne im geschilderten Ausmass demzufolge nicht
geglaubt werden, zumal seine Darlegungen auch teilweise wider-
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sprüchlich ausgefallen seien. Den Vollzug der Wegweisung nach Bang-
ladesch erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2006 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) durch seine neu mandatierte Vertretung die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es
sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt
bemüht, Belege für seine Identität und die ergangene Verurteilung zu
beschaffen. Dies sei ihm wegen der schwierigen Kommunikationslage
und der Korruption vor Ort bisher indes nicht gelungen, was durch das
beigelegte Anwaltsschreiben belegt werde. Von einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht könne mithin nicht ausgegangen werden. Im Wei-
teren habe er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen
substanziierte und insgesamt überzeugende Angaben zu Belangen
seiner Partei und zu den Vorfällen vom 21. August 2004 machen kön-
nen. Die vom BFM aufgelisteten Ungereimtheiten fielen entsprechend
nicht entscheidend ins Gewicht beziehungsweise bestünden bei kor-
rekter Interpretation der jeweiligen Protokollstellen gar nicht. Im Falle
seiner Rückkehr nach Bangladesch drohten ihm Haft und Folter aus
politischen Gründen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde ent-
sprechend gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos-
sen.
Der Eingabe lagen ein Anwaltsschreiben in Kopie vom 19. Februar
2006, ein Schreiben der Chattra League in Kopie vom 17. Februar
2006, eine Stellungnahme von ai vom 18. August 2005 und eine bang-
ladeschische Zeitung vom 22. August 2004 bei. Weitere Beweismittel
und die Zusendung der Originale bereits eingereichter Dokumente
wurden in Aussicht gestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über
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das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert Frist allfällige weitere Beweismittel nachzureichen und im Be-
darfsfall präzisierende Angaben zum eingereichten fremdsprachigen
Zeitungsausschnitt zu machen. Ferner wurde festgehalten, dass es
ihm obliege, seine Identität nachzuweisen.
I.
Mit Eingabe vom 6. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristverlängerung. Gemäss beigelegtem Schreiben seines banglade-
schischen Anwalts verzögere sich die Dokumentenbeschaffung. Im
Weiteren ersuchte er aufgrund seiner Mittellosigkeit um eine Überset-
zung des eingereichten Zeitungsausschnitts von Amtes wegen. Dem
Fristerstreckungsgesuch wurde von der ARK konkludent entsprochen.
J.
Am 20. April 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
nach. Es handelte sich hierbei gemäss Auflistung im Begleitschreiben
um eine Anzeige bei der _______ Polizeistation, ein Schreiben des
_______ vom 2. April 2003, eine Anzeige bei der _______-
Polizeistation vom 30. Juli 2002 und ein Schreiben des _______ vom
20. Februar 2005 (sämtliche Dokumente als notariell beglaubigte
Schreiben mit englischsprachiger Übersetzung). Ein weiterer
Zeitungsartikel wurde in Aussicht gestellt.
K.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben seiner Partei im Original samt Briefumschlag und einen englisch-
sprachigen Ausschnitt aus einer bangladeschischen Zeitung zu den
Akten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Bei den eingereichten Beweismitteln falle
vorab die mangelhafte englischsprachige Übersetzung auf. Im Weite-
ren gehe aus dem undatierten "Statement of the Complaint" nicht ge-
nau hervor, wann das inkriminierte Ereignis stattgefunden habe. Fer-
ner falle beim Dokument auf, dass die Beschreibung des Vorfalls prak-
tisch identisch mit dem Text des "Statement of the Complaint" vom
30. Juli 2002 ausgefallen sei, obwohl es sich um räumlich und zeitlich
getrennte Vorfälle gehandelt habe. Die "Office order" vom 2. April 2003
beziehe sich auf ein vom Beschwerdeführer bisher nicht erwähntes Er-
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eignis. Gemäss der "Office order" vom 20. Februar 2005 sei der Be-
schwerdeführer zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Das Datum des
Urteils werde im Text nicht angegeben, was in einem Gerichtsdoku-
ment eine ungewöhnliche Unterlassung darstelle. Falls jedoch der
20. Februar 2005 das Datum des Urteils sein sollte, stelle sich die
Frage, wie der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Summarbe-
fragung vom 30. November 2004 das Urteil habe bekannt geben kön-
nen. Ferner erstaune, dass das Papier und die Stempel der Doku-
mente und ihrer Übersetzungen völlig identisch seien. Aufgrund dieser
und weiterer Unstimmigkeiten müssten die Beweismittel als Fälschun-
gen qualifiziert werden.
M.
Mit Replik vom 3. August 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, dass
die englischsprachige Übersetzung der Dokumente mangelhaft sei.
Dies könne aber nicht ihm angelastet werden. Vielmehr dränge sich
eine Übersetzung von Amtes wegen auf. Die vom BFM bemängelte
Übereinstimmung zweier Textpassagen sei im Originaltext weniger
deutlich. Die "Office order" vom 2. April 2003 beziehe sich auf den Vor-
fall vom 30. Juli 2002, welcher vom Beschwerdeführer entgegen der
Sichtweise des Bundesamtes bereits erwähnt worden sei. Dass das
Papier und die Stempelungen der Dokumente identisch seien, liege
am Umstand, wonach ein und derselbe Notar sowohl die Belege wie
auch die Übersetzungen verfasst habe. Gerichts- und Polizeidokumen-
te würden in Bangladesch nur an die betroffenen Personen ausgehän-
digt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bei der Summarbe-
fragung insofern falsch ausgedrückt, als das erwähnte Urteil im dama-
ligen Zeitpunkt zu erwarten gewesen, aber noch nicht gefällt worden
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer direkt er-
öffnet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten war. Nachdem
entsprechendes in der Beschwerde jedoch nicht gerügt wurde und aus
den Akten nicht ersichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer dadurch
ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, bleibt die mangelhafte Eröffnung
unbeachtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
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sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr.
21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor fest-
zuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfah-
ren hat.
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser
Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle grund-
sätzlich beizupflichten. Vorab fällt auf, dass für den Beschwerdeführer
die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz offenbar nicht von
Anfang an im Vordergrund stand und er erst am Folgetag der polizeili-
chen Anhaltung am Flughafen in _______ wegen des gefälschten
Passes ein solches stellte (A 6/16, S. 4 unten f.). Anlässlich der
Befragung im Flughafen gab er sodann an, sich für die CL in
Bangladesch eingesetzt zu haben. Er sei Organisationssekretär der
CL an seiner Universität in _______ gewesen. Ferner habe er in
_______ das Amt des Vizepräsidenten der CL innegehabt. Solche
Funktionen dürften im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unter
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Umständen durchaus eine gewisse (partei)politische Relevanz
entfalten. Demgegenüber sind die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu konkreten Aktivitäten für die CL bereits
anlässlich der Befragung am Flughafen, welche im Beisein seiner
damaligen Rechtsvertretung stattfand und deren Protokoll ihm
rückübersetzt wurde, auffallend unsubstanziiert und teilweise stereotyp
ausgefallen. Dies sowohl zu seinen Aktivitäten in _______ wie auch in
_______ (A 6/16, S. 9 f.). Bezüglich _______ legte er im Übrigen dar,
es habe für ihn nicht viel zu tun gegeben (A 6/16, S. 10 unten; A 29/4,
S. 4). Jedenfalls vermochte er so weder das Bild eines aktiven
Parteiworkers noch dasjenige eines Funktionärs mit profundem
politischem Profil zu vermitteln. Es fällt zudem auf, dass er im Rahmen
der Summarbefragung vorerst angab, sich ausschliesslich als
Vizepräsident der CL von _______ betätigt zu haben (A 17/10, S. 5).
Auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung in
einem gewissen Widerspruch dazu geltend machte, als Student zudem
als Organisationssekretär für die Studentenabteilung der AL aktiv ge-
wesen zu sein (A 17/10, S. 6), sind diese Darlegungen insofern nicht
mit denjenigen anlässlich der Befragung am Flughafen zu vereinbaren,
als er dort vorbrachte, noch am 1. August 2004 an der Universität eine
Versammlung im Hinblick auf die Grossveranstaltung vom 21. August
2004 geleitet zu haben (A 6/16, S. 9). Im Rahmen der Anhörung gab er
im Übrigen in Widerspruch dazu zu Protokoll, seine Studien im Jahre
2001 abgeschlossen zu haben (A 29/15, S. 4). Insgesamt erscheint
zwar nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
an Anlässen der CL oder AL teilnahm, verfügt er doch über gewisse
Kenntnisse zu Parteibelangen. Besagte Informationen über das dama-
lige generelle Politgeschehen waren aber weitgehend auch in den
bangladeschischen Massenmedien im relevanten Zeitraum publiziert
worden, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde-
führers in keiner Weise zwingend auf ein eigenes und markantes politi-
sches Engagement hindeuten. Jedenfalls nicht mit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten leitenden Funktion lässt sich ver-
einbaren, dass er die Anzahl der Parlamentssitze der AL massgeblich
falsch bezifferte. Dass sich der Beschwerdeführer für die CL oder AL
in irgend einer Weise politisch exponiert hätte, erscheint nach dem
Gesagten als unwahrscheinlich, zumal seine Schilderungen überdies
kaum Realkennzeichen aufweisen. Seine Befürchtung, durch das RAB
umgebracht zu werden, weil er politisch aktiv gewesen und häufig im
Beisein von Politgrössen angetroffen worden sei, mutet somit äusserst
spekulativ an (A 6/16, S. 12; vgl. auch A 29/15, S. 7 oben, 9 und 10
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unten). Dies umso mehr, als er vom angeblichen Haftbefehl nur durch
Hörensagen erfahren haben will und nicht in der Lage war, hinsichtlich
der angeblich erneuten Anzeige substanziierte Angaben zu machen (A
6/16, S. 13; A 29/15, S. 7 und 10). Anzufügen ist, dass die BNP-
Regierung, vor welcher er sich fürchtete (vgl. A 6/16, S. 3 und 12; A
29/15, S. 11 oben), aktuell ohnehin nicht mehr an der Macht ist. Nach
einer eigentlichen Säuberungswelle, mit welcher die grassierende Kor-
ruption eingedämmt werden sollte und Politiker aus verschiedenen La-
gern inhaftiert wurden, führte der am 11. Januar 2007 durch den
Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand
schliesslich zu einer Verbesserung der Sicherheitslage. Die Zahl der
extralegalen Tötungen durch die Sicherheitskräfte ging deutlich zu-
rück, auch wenn deren Brutalität bei der Bekämpfung der aus ihrer
Sicht Verdächtigen nach wie vor ein grosses Problem darstellt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass unter der amtierenden Notstands-
regierung am 4. August 2008 erstmals Kommunalwahlen stattfanden,
deren Verlauf von der Wahlkommission als friedlich bezeichnet wurde.
Die Partei des Beschwerdeführers - die AL - gewann dabei in 8 von 9
Bezirken, in welchen Wahlen stattfanden (NZZ vom 6. August 2008).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen ist
entsprechend auch in Würdigung dieser aktuellen Entwicklung unwahr-
scheinlich.
Im Zusammenhang mit dem ferner geltend gemachten Verfahren im
Anschluss an die Veranstaltung vom Juli 2002 ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer seine Identität nach wie vor nicht schlüs-
sig belegt hat. Die eingereichten Bestätigungen der AL und des An-
walts, welche namentlich in Anbetracht der Formulierungen als mut-
massliche Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, ändern nichts an die-
ser Sachlage. Obwohl er bereits anlässlich der Befragung vom
16. November 2004 darlegte, es sei ihm möglich, durch Partei-
angehörige Dokumente zu beschaffen (vgl. A 6/16, S. 10 unten), und
nach der Anhörung vom 11. Oktober 2005 eindringlich aufgefordert
wurde, Beweismittel nachzureichen, hat er es bisher unterlassen,
einen tauglicheren Beleg für seine Identität zu präsentieren. Vor die-
sem Hintergrund kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, ob sich die
eingereichten Dokumente des Gerichtsverfahrens überhaupt auf die
Person des Beschwerdeführers beziehen. Abgesehen davon gab er
vorerst an, von der Verurteilung lediglich durch Hörensagen erfahren
zu haben (A 29/15, S. 5). Gleichzeitig stellte er aber in Aussicht, das
erwähnte Urteil innert drei bis vier Monaten beschaffen zu können.
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Seine Begründung, weshalb er so lange dazu benötige ("Meine Leute
wohnen im Dorf"), und entsprechende Ausführungen auf Beschwerde-
ebene sind in keiner Weise stichhaltig (A 29, S. 5), verfügte er doch
gemäss eigenen Aussagen in _____ über diverse Kontakte
(Arbeitgeber/Partei). Besagtes Urteil hat er sodann bis zum heutigen
Datum nicht eingereicht. Die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verur-
teilung ist mithin bereits aus diesen Gründen in Frage gestellt. Die im
Beschwerdeverfahren beigebrachten Verfahrens- und Gerichtsunter-
lagen sind vom BFM in seiner Vernehmlassung umfassend und insge-
samt überzeugend gewürdigt worden. Lediglich der Einwand des Be-
schwerdeführers, die "Office order" vom 2. April 2003 beziehe sich auf
den Vorfall vom 30. Juli 2002, dürfte mutmasslich zutreffen. Dies er-
weist sich aber nicht als entscheidwesentlich. Vielmehr befremdet,
dass der Beschwerdeführer die angebliche Verurteilung schon vor dem
angeblichen Spruch des Gerichts zu Protokoll gab (A 17/10, S. 4: "bei
der ersten Anzeige gab es ein Urteil"). Die Erklärungsversuche in der
Replik sind in Anbetracht dieses klaren Wortlauts nicht geeignet, die
gravierende Unstimmigkeit zu beseitigen. Im Weiteren erstaunt, dass
der Beschwerdeführer nicht beglaubigte Kopien von Originaldokumen-
ten, sondern neu erstellte und von einem Notar "beglaubigte" Schrift-
stücke zu den Akten gab. Der Eindruck von fabrizierten Belegen wird
so erhärtet, zumal er bei der Anhörung noch angab, er sei in der Lage,
das ihn betreffende Urteil zu beschaffen, und die Beschwerdevor-
bringen, wonach die Belege nur in der eingereichten Form hätten be-
schafft werden können, erneut nicht zu überzeugen vermögen. Vor
diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertieftere Auseinandersetzung
mit den Beweismitteln namentlich auch im Sinne einer Übersetzung
von Amtes wegen. Schliesslich belegen die eingereichten Zeitungs-
artikel gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen die
öffentlich bekannten Vorfälle vom 21. August 2004, welche auch hier
unbestritten sind, und die Stellungnahme von ai rechtfertigt ebenfalls
keine andere Sichtweise.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
Seite 11
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weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Seite 12
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr
droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen las-
sen würde.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangla-
desch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssitua-
tion im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In
den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
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der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde. Er verfügt vor Ort über ein soziales Netz, ist ge-
mäss Aktenlage gesund und arbeitete während Jahren in einer Import-
Export-Firma. Es dürfte ihm so gelingen, sich in Bangladesch wieder
zu etablieren.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er ge-
mäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, dem-
nach als bedürftig angesehen werden kann und die Beschwerde nicht
als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen war, wird in Guthei-
ssung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kosten-
auflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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