Abtei lung IV
D-5476/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 27. März 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Dubey, Richter Zoller
Gerichtsschreiber Weber
1. A._______, geboren _______
2. B._______, geboren _______
3. C._______, geboren _______
alle aus Eritrea,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) /
_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten am 2. November 2004 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin, eine
Tigrina aus der Region Asmara, im Wesentlichen vor, von 1995 bis 1997 Militär-
dienst geleistet zu haben. Im Jahre 1998 sei sie erneut eingezogen worden. Auf-
grund ihrer Schwangerschaft habe sie im Jahre 2000 die Armee verlassen und
fortan in einem Mietshaus gewohnt. Zu Beginn des Jahres 2003 sei sie für zwei
Wochen inhaftiert worden, da man sie wieder für die Armee habe rekrutieren wol-
len. Der Vater ihrer Kinder, welcher sich zuvor als Deserteur bei ihr versteckt
habe, sei am 3. Februar 2003 erschossen worden. Dessen Bruder habe sie und
ihre Töchter in seine Familie integrieren wollen. Da sie besagten Bruder nicht habe
heiraten wollen und militärische Vorladungen erhalten habe, sei sie schliesslich
ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des damals geltenden Asylgesetzes auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Dezember 2004 wegen verpasster
Beschwerdefrist nicht ein.
C. Am 3. März 2006 stellten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz durch ihre
Vertretung ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember 2004. Auf das Wiedererwägungsge-
such sei durch Wiederaufnahme des Asylverfahrens einzutreten. Das ursprüng-
liche Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der
ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass
die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Es sei ihnen Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit und Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Vollzug der Wegwei-
sung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Zur Begründung wurde vorge-
bracht, die Beschwerdeführerin sei durch Fotografien in der Lage, ihre Teilnahme
am bewaffneten Kampf in Eritrea zu belegen. Es sei realistisch, dass sie im Jahre
2004 erneut für den Dienst aufgeboten worden sei. Im Falle ihrer Rückkehr müsste
sie mit einer militärgerichtlichen Verurteilung zu einer langen Haftstrafe und Folter
rechnen. Allenfalls würde sogar die Todesstrafe ausgesprochen. Am 4. November
2004 seien in Eritrea willkürlich Personen militärpolizeilich festgenommen, gefoltert
und teilweise umgebracht worden. Der Eingabe lagen vier Fotos und eine Stellung-
nahme von Amnesty International Deutschland bei.
D. Am 8. März 2006 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen
aus.
E. Mit Entscheid vom 24. August 2006 wies die Vorinstanz die Eingabe der Be-
schwerdeführerinnen vom 3. März 2006 bezüglich beantragter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ab. Zur Begründung wurde vorge-
bracht, es sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Militärdienst geleistet
3habe. Entsprechend komme den eingereichten Fotos keine wiedererwägungs-
rechtliche Relevanz zu. Bereits im ordentlichen Verfahren sei sodann die angeb-
liche erneute militärische Einberufung für unglaubhaft erachtet worden. An dieser
Einschätzung vermöchten die nicht stichhaltigen Argumente auf Wiedererwä-
gungsebene nichts zu ändern. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes würden
Personen wie die Beschwerdeführerin, welche Kleinkinder zu betreuen hätten, in
Eritrea nicht für den Militärdienst aufgeboten. Gleichzeitig hob die Vorinstanz die
Ziffern 3 und 4 ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2004 auf und verfügte die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
F. Mit Eingabe vom 22. September 2006 an die ARK beantragten die Beschwerde-
führerinnen durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
vom 24. August 2006. Es sei ihnen Asyl zu gewähren respektive sie seien zumin-
dest als Flüchtlinge anzuerkennen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Be-
gründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin, welche psychisch ange-
schlagen sei, müsse in Eritrea damit rechnen, wegen Refraktion asylrelevant ver-
folgt zu werden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien auch Mütter
Opfer von Rekrutierungen geworden. In Anbetracht der weltweit bekannten Verlet-
zungen der Menschenrechte in Eritrea sei das Bundesamt gehalten, seine anders-
lautende Behauptung zu belegen. Gemäss einem SFH-Bericht genüge im Übrigen
bereits das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland als Grundlage für massive Ver-
folgungshandlungen der Behörden vor Ort. Rückkehrerinnen wie die Beschwerde-
führerin, welche zudem illegal ausgereist sei, würden systematisch verdächtigt, vor
dem Militärdienst geflohen zu sein. Ferner riskierten ihre Töchter, nach der Rück-
kehr beschnitten zu werden. Die Beschwerdeführerin sei selber beschnitten und
könne im Bedarfsfall ein entsprechendes Arztzeugnis nachreichen. Gemäss einem
Urteil der ARK vom 8. Juni 2006 sei von der Schutztheorie auszugehen. In Eritrea
sei Schutz im Zusammenhang mit drohenden Beschneidungen nicht gegeben,
weshalb auch diese Vorbringen Asylrelevanz aufwiesen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 verzichtete die ARK auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
H. Am 6. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedkarte der erit-
reischen Befreiungsfront und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom
21. September 2006 zu den Akten.
I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 hielt die Vorinstanz an ihren bishe-
rigen Erwägungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Replik vom 20. November 2006 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren
Ausführungen ebenfalls fest.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen
sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung stellt im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht gere-
gelten, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Rechtsbehelf dar, welcher die
nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung
durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt. Gemäss Pra-
xis der ARK wurde ein Anspruch auf Wiedererwägung dann anerkannt, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise
verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner führten auch Revisionsgründe zu einer
Wiedererwägung, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorlag (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103
f.) oder wenn - wie vorliegend - zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden
war, das Beschwerdeverfahren jedoch durch ein Prozessurteil abgeschlossen
wurde, sich die Beschwerdeinstanz also nicht materiell mit den Asylgründen
auseinandergesetzt hatte, und die Revisionsgründe sich nicht auf das Zustan-
dekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils
bezogen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
3.2 Diese Rechtsprechung der ARK lässt sich auf das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht übertragen, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
5erfahren hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Wiederewägungsverfahrens vier
Fotografien aus ihrer aktiven Dienstzeit zu den Akten gereicht. Sie führte dazu
aus, diese bewiesen ihre militärische Vergangenheit, womit auch die
Verfolgungsgefahr durch die militärischen Behörden bewiesen sei. Die Vorinstanz
hielt dem entgegen, die militärische Vergangenheit sei auch im ordentlichen
Verfahren nicht bestritten worden; erneute Vorladungen für den Militärdienst seien
jedoch aufgrund der offensichtlich widersprüchlichen Vorbringen und den
tatsächlichen Begebenheiten vor Ort, wonach Mütter von Kleinkindern nicht
einberufen würden, nicht glaubhaft.
Der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2000 geleistete Militärdienst stellt im
Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ein nicht bestrittenes
Sachverhaltselement dar. Von der Vorinstanz nach wie vor für unglaubhaft
erachtet wird jedoch die angebliche erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin
im Zeitraum danach. Aus den einschlägigen Länderberichten geht dazu hervor,
dass in der Regel Frauen nur bis zum 27. Altersjahr und Mütter keinen Dienst
leisten müssen. Zwar ist die Situation vor Ort übereinstimmenden - und auch von
der Beschwerdeführerin erwähnten - Quellen zufolge angespannt und an sich
vorhandene Regeln bei der militärischen Einberufung vermögen kaum genügend
vor willkürlichen Rekrutierungen zu schützen. Das Risiko einer erneuten
Einberufung einer über 30jährigen zweifachen Mutter, die bereits fast vier Jahre
Dienst geleistet hat, erscheint vor diesem Hintergrund zwar gering, jedoch nicht
ganz ausgeschlossen. Es drängt sich daher eine Gesamtbeurteilung aller
gegebenen Indizien auf (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 40 f.). Besonders ins Gewicht
fallen dabei die diesbezüglich in der Tat äusserst unsubstanziierten, vagen und
unstimmigen Vorbringen anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens. Der
Beschwerdeführerin ist es in keiner Weise gelungen, die geltend gemachten
Kontakte mit den Militärbehörden nach ihrer Entlassung wegen Schwangerschaft
im Jahre 2000 glaubhaft darzulegen. An dieser Einschätzung vermag auch der
geltend gemachte aber nicht weiter substanziierte schlechte Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Eine Gesamtbeurteilung führt im
vorliegenden Fall demnach zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin auch
auf Wiedererwägungsebene nicht gelungen ist, einen im Sinne des obenstehend
zitierten EMARK-Urteils "relevanten Kontakt" mit den Militärbehörden für den
Zeitraum nach dem Jahr 2000 glaubhaft zu machen. Eine Verfolgungssituation
wegen Desertion ist demnach auszuschliessen. Die erwähnten Belege müssen
nach dem Gesagten als in revisions- respektive wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht klarerweise nicht erheblich qualifiziert werden, weshalb die Vorinstanz
das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin neu auf Beschwerdeebene aus, auch
aus anderen Gründen, aktuell im Falle der Rückkehr einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dies einerseits aufgrund ihrer exilpolitischen
Aktivitäten, wobei sie hierzu einen Parteimitgliederausweis und ein
Bestätigungsschreiben einreicht. Bei diesem Vorbringen handelt es sich zweifellos
um ein Gesuch um Schutz vor Verfolgung aufgrund einer nachträglich veränderten
6Sachlage, was nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens - und damit
schon gar nicht im Rahmen eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens - geprüft
werden kann, sondern vielmehr als erneutes Asylgesuch durch das BFM (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Töchter -
inzwischen 5- und 7-jährig - müssten befürchten, Opfer von
Genitalverstümmelungen zu werden, und sie selbst müsse aufgrund des gestellten
Asylgesuchs mit Verfolgung rechnen. Die entsprechenden Befürchtungen
erscheinen unter Umständen als durchaus realistisch (vgl. U.S. Departement of
State, Eritrea, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 6. März
2007, Section 5). Die Vorinstanz hat sich zu den entsprechenden Vorbringen in
ihrer Vernehmlassung nicht geäussert. Auch diesbezüglich dürfte wohl von einer
nachträglich veränderten Sachlage beziehungsweise zwischenzeitlichen
Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen sein, zumal
entsprechende Befürchtungen weder im ordentlichen Verfahren, noch im Rahmen
des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens sondern erst auf
Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. Zumindest in Bezug auf die
subjektive Furcht vor Verfolgung hat sich demnach die Sachlage offenbar
verändert. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Töchter erst
jetzt in ein massgebliches Alter gelangen und auch die politische Situation
ständigen Wandlungen unterliegt. Aufgrund der gesamten Umstände und nachdem
die Vorinstanz ohnehin bereits mit einem erneuten Asylgesuch befasst sein wird,
sind die entsprechenden Befürchtungen im Rahmen des neuen Asylverfahrens zu
beurteilen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Desertion oder Refraktion nicht
glaubhaft machen konnte, die angefochtene Verfügung sei in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht ursprünglich fehlerhaft. Bezüglich der
weiteren Vorbringen sind die Akten der Vorinstanz zur Beurteilung unter den
Gesichtspunkten eines neuen Asylgesuchs zu überweisen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerin-
nen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzuset-
zen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
[VGKE]). Nachdem sich ihre Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos
darstellte und sie nach wie vor bedürftig sind, werden in Gutheissung des Gesuchs
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 4.2. vorstehend gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 VwVG der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.
3. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) unter speziellem Hin-
weis auf Ziff. 2 des Dispositivs
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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