B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5476/2015/mel
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 – mit dem Zug von Italien
kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweize-
rischen Grenzwache angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit keine Reise- oder Identitätspapiere vorle-
gen konnte und er gegenüber der Grenzwache vorbrachte, er wolle nach
Deutschland reisen,
dass er im Anschluss an seine Anhaltung von der Grenzwache einem Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum des SEM zugeführt wurde, wo er am 21.
Mai 2015 als Asylgesuchsteller registriert wurde,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 17. Juni 2015 zu seiner Person,
seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
wurde (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Eritrea und er habe seine Heimat verlassen, da er nach seiner Ausbil-
dung (… [zur technischen Fachkraft]) nicht auf seinem Beruf habe arbeiten
dürfen,
dass er gleichzeitig angab, ansonsten habe er in seiner Heimat keine Prob-
leme gehabt, da er weder mit der Polizei, dem Militär noch einer anderen
Organisation oder mit Privaten jemals in Konflikt geraten sei und er auch
nie vor Gericht gestanden habe oder in Haft gewesen sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im März 2014 illegal von
Eritrea in den Sudan ausgereist, von wo er einen Monat später nach Libyen
weitergereist sei, von wo er nach einem weiteren Monat auf dem Seeweg
Italien erreicht habe,
dass er in diesem Zusammenhang angab, er und die anderen Bootspass-
agiere seien auf See gerettet und nach Sizilien gebracht worden,
dass er in Italien von den Behörden zwar registriert aber nicht daktylosko-
piert worden sei und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe,
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dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, Eritreer müss-
ten dort auf der Strasse leben und er möchte nicht dorthin zurückkehren,
da es dort nichts Gutes gebe,
dass das SEM am 24. Juni 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 27. August 2015 (er-
öffnet am 4. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (…) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
7. September 2015 Beschwerde erhob,
dass er in seiner Beschwerdeschrift zur Hauptsache die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt und um Durchführung seines Asylverfah-
rens in der Schweiz ersucht,
dass er zudem in einer separaten Rechtsschrift um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. dazu die Akten),
dass er in seiner Beschwerde zunächst vorbringt, er sei im Mai 2015 in
Italien an Land gekommen und sogleich nach Norden weitergereist, wobei
er von den italienischen Behörden nicht registriert worden sei,
dass er sodann geltend macht, in Italien würden für Flüchtlinge menschen-
unwürdige Zustände herrschen, weshalb er das Land so schnell als mög-
lich verlassen habe,
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dass er nach seiner langen Reise über den Sudan, Libyen und das Mittel-
meer völlig erschöpft und auf einen sicheren Ort angewiesen sei,
dass er jedoch im Falle einer Rückführung nach Italien von einem Leben
in absoluter Not bedroht wäre, zumal er in Italien viele Flüchtlinge getroffen
habe, welche ohne Unterkunft und Einkommen ein Leben auf der Strasse
fristen müssten,
dass er zu den italienischen Behörden kein Vertrauen habe und er vor dem
Hintergrund der in Italien herrschenden chaotischen Zustände keine Aus-
sicht auf ein faires Asylverfahren haben dürfte,
dass vor dem Hintergrund dieser Umstände, welcher auch dem Gericht
bekannt sein dürften, seine Ausweisung auszusetzen sei, bis sich die eu-
ropäischen Staaten auf einen vernünftigen Verteilschlüssel für die vielen in
den Grenzstaaten gestrandeten Flüchtlinge geeinigt hätten,
dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu
ermöglichen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 11. September 2015 läuft,
indes einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht,
da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und auf-
grund der Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäus-
sert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von
Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Beschwerdevorbringen an-
zumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder
eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung
noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien
das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach
Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorlie-
gend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und
7 Dublin-III-VO),
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dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien absolut unzumutbar und in Italien habe er keine Aussicht auf ein fai-
res Asylverfahren,
dass jedoch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Sig-
natarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
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können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger unge-
bundener Mann, welcher über einen überdurchschnittlich hohen Bildungs-
grad verfügt und sich selbst auch als gesund bezeichnet hat – davon aus-
gegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber
den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien
eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass aufgrund der überwiegend positiven persönlichen Voraussetzungen
offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz tatsächlich nur sehr kurze Zeit in Italien aufgehalten hat, womit
auf eine Auseinandersetzung mit den erkennbaren Ungereimtheiten in den
zeitlichen Angaben zu seinen Reisewegschilderungen verzichtet werden
kann,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
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dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: