B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5477/2014
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer die USA am (…) August 2014 auf dem Luft-
weg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 3. Sep-
tember 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. September 2014 summarisch befragt und am selben Da-
tum angehört wurde,
dass er geltend machte, Bürger der USA zu sein,
dass er sich aber hauptsächlich in Europa beziehungsweise seit seiner
Kindheit namentlich in Deutschland aufgehalten habe,
dass er in diesem Drittstaat immer wieder angehalten und schliesslich mit
einem Einreiseverbot belegt worden sei,
dass er bei seinen wiederholten Einreisen in die USA durch das Grenz-
personal harsch behandelt und einmal für zwei Wochen inhaftiert worden
sei,
dass er in Amerika keine Existenzgrundlage habe und ihm Sozialleistun-
gen verweigert worden seien,
dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass er aus den genannten Gründen den Schutz der Schweiz benötige,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Septem-
ber 2014 mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am selben
Tag – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz festhielt, die vom Beschwerdeführer gerügten Kon-
trollen der amerikanischen Immigrationsbehörden seien nachvollziehbar
und könnten nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden,
dass er immer wieder legal habe ein- und ausreisen können,
dass ihm am 9. Oktober 2013 ein Reisepass ausgestellt worden sei,
dass sein Vorbringen, nie in Amerika gelebt zu haben, aufgrund seines
amerikanischen Akzents bezweifelt werden müsse,
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dass seine Aussage, (…) Jahre lang in Deutschland gelebt, aber die
deutsche Staatsbürgerschaft nicht erhalten zu haben, nicht nachvollzo-
gen werden könne,
dass seine weiteren Behauptungen, in Amerika über keine sozialen An-
knüpfungspunkte zu verfügen, nicht glaubhaft wirkten,
dass sich der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung beantragte,
dass er zur Begründung erneut eine Gefährdung durch die deutschen
und amerikanischen Behörden vorbrachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Eingangsbestätigung an die
vom Beschwerdeführer angegebene Adresse ((…)) schickte,
dass das Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte
unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Oktober 2014 – adressiert an (…) – aufforderte,
bis zum 20. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass ihm diese Verfügung nach einem Spitalaufenthalt am 16. Oktober
2014 durch das EVZ eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Frist-
verlängerung zwecks Leistung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass ihm die Fristerstreckung mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober
2014 bis zum 28. Oktober 2014 gewährt wurde,
dass auch diese Zwischenverfügung zunächst nicht zugestellt werden
konnte, da sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten erneut im Spital
aufhielt,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Spitals, in welchem er sich
aufhielt, am 28. Oktober 2014 seine Handlungsunfähigkeit bekunden
liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2014 auf die
anhaltende Verfolgungssituation verwies und darauf hinwies, er versuche
das nötige Geld für die Begleichung des Kostenvorschusses zusammen
zu bringen,
dass die Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 erst am 14. Novem-
ber 2014 und damit nach Ablauf der darin aufgeführten Zahlungsfrist er-
öffnet werden konnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der nachfolgenden Ausführungen auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.
52 VwVG),
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dass zwar zunächst ein Kostenvorschuss erhoben wurde, deren Nichtbe-
zahlung grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge
hätte, die entsprechenden Verfügungen jedoch nicht, beziehungsweise
nicht rechtzeitig eröffnet werden konnten, weshalb das Verfahren vorlie-
gend aus prozessökonomischen Gründen materiell zu behandeln ist,
dass demnach mit dem Entscheid in der Hauptsache, die Frage nach der
Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bezie-
hungsweise die Behandlung eines allfällig gestellten Gesuches um Ver-
zicht eines solchen gegenstandslos wird,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]
i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of-
fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Vorinstanz in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen die
mangelnde Asylrelevanz der behördlichen Kontrollen festhielt,
dass diese Einschätzung vollumfänglich bestätigt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer auch in den Eingaben auf Rekursebene
mangels nachvollziehbarer Argumente nicht gelingt, eine drohende asyl-
relevante Gefährdung in den USA darzutun,
dass sich aus den Akten demnach kein allfällig relevantes Risikoprofil für
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der politischen La-
ge, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände
in die USA als zumutbar zu erachten ist und auch keine individuellen
diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
dass seine soziale Situation in den USA aufgrund der kaum nachvollzieh-
baren diesbezüglichen Aussagen im Dunkeln bleibt, die Untersuchungs-
maxime des Gerichts aber durch die mitwirkungsrechtlichen Obliegenhei-
ten des Beschwerdeführers reduziert wird,
dass die USA über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfü-
gen und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich wegen der gel-
tend gemachten Benachteiligung im staatlichen Unterstützungsbereich an
dieses zu wenden,
dass hinsichtlich allfällig weiterhin bestehender medizinischer Probleme
auf Ärzte vor Ort zur Behandlung und die Möglichkeit individueller Rück-
kehrhilfe hinzuweisen ist,
dass vor diesem Hintergrund im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung auf die Nachreichung von medizinischen Unterlagen zu seinen Spi-
talaufenthalten in der Schweiz verzichtet werden kann,
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dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, er
gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der
anwendbaren Bestimmungen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdefüh-
rer über gültige Reisepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt bezie-
hungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägun-
gen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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