B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5478/2016
Ur t e i l vom 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 28. Dezember 2014 auf dem Luftweg und reiste von Colombo
über B._______ und die C._______. Von dort gelangte er auf dem Land-
weg am 4. Januar 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 13. Januar 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur
Person (so genannte BzP; SEM-Akte A4) summarisch zu seinen Asylgrün-
den angehört. Am 30. Juli 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung (A11).
Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei (…) und von Geburt bis zum Jahr 2004 in D._______
([…]) wohnhaft gewesen. Seither habe er zusammen mit seinem Bruder
und seinen Grosseltern in E._______ ([…]) gelebt. Seine Mutter habe sich
im Jahr (…) das Leben genommen und zu seinem Vater habe er seit dem
Jahr 2007 keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben
sei. Der Vater habe sich immer wieder im von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet aufgehalten und sei deshalb oftmals
von zu Hause abwesend gewesen. Wegen der Tätigkeit des Vaters bei den
LTTE sei es in der Vergangenheit – zuletzt im Jahr 2007 – zu Hause zu
Hausdurchsuchungen gekommen. Sein Onkel habe sich ebenfalls für die
LTTE engagiert. Dieser sei am (…) beim Beschwerdeführer zu Hause ge-
sucht worden. Dabei hätten ihm Soldaten ein Handgelenk gebrochen. Am
19. Dezember 2014 habe er sich zusammen mit Kollegen auf dem Markt
in E._______ für den damaligen Präsidentschaftskandidaten und nunmeh-
rigen Präsidenten G._______ eingesetzt, indem er Plakate aufgeklebt, po-
tentielle Wähler zu überzeugen versucht und beim Bühnenbau mitgeholfen
habe. Dabei sei er geschlagen worden, wobei er nicht wisse, ob es sich bei
der Täterschaft um bewaffnete Sympathisanten der Karuna oder der
Pillayan-Gruppe oder um Angehörige des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) gehandelt habe. Während des Vorfalls sei eine Waffe auf seine
Brust gerichtet und er dabei mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin sei er
zu seiner Grossmutter nach Hause geeilt. Dort sei beschlossen worden,
dass er Sri Lanka so schnell wie möglich verlassen solle.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beglaubigte
Übersetzungen des Geburtsscheins seines Vaters und des Todesscheins
seiner Mutter, den Heiratsschein seiner Eltern und eine Kopie seiner Iden-
titätskarte zu den Akten.
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B.
Mit am 12. August 2016 eröffneter Verfügung vom 10. August 2016 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom
9. September 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz weiterzube-
handeln; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde je ein Bericht von TamilNet vom 1. Juni
2015 und vom 22. Dezember 2015 zu den Akten gereicht. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und wies ihn darauf hin, dass die von ihm
aufgelistete Beschwerdebeilage A-3 („Haft Information über […]“) fehle.
Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 28. September 2016 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der
fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2.
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Seite 4
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. So hätten die bis
ins Jahr 2007 beim Beschwerdeführer zu Hause regelmässig durchgeführ-
ten Hausdurchsuchungen seither nicht mehr stattgefunden. Deshalb be-
stehe zwischen diesen und seinem Fortgang aus Sri Lanka weder ein in-
haltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang. Die geltend gemachte ein-
malige Hausdurchsuchung im Jahr 2013 habe ausschliesslich dem Onkel
des Beschwerdeführers gegolten und sei nicht gezielt gegen Letzteren ge-
richtet gewesen. Deshalb bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiteren Massnahmen sei-
tens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt wäre. Ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit des Vorfalls auf dem Markt stelle dieses Ereignis keine
asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal solche Auseinandersetzungen an-
lässlich einer Präsidentschaftskampagne mit der allgemeinen politischen
und sozialen Lage in Sri Lanka zu tun hätten. Zudem wäre es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten gewesen, sich bezüglich des Vorfalls an die
Behörden zu wenden und Anzeige gegen die Angreifer zu erstatten. Der
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine bishe-
rige Vorbringen und bringt zusätzlich vor, dass im Juni 2016 sein (…) von
der Special Task Force (STF) gesucht worden und in derselben Woche
nach F._______ geflohen sei, woraufhin dessen Vater über die Aktivitäten
und Kontakte seines Sohnes befragt und von ihm verlangt worden sei,
diese zu bestätigen, obwohl er nichts darüber gewusst habe. Der Be-
schwerdeführer sei in seiner Wohngegend politisch sehr aktiv und bekannt
gewesen, da er sich dafür eingesetzt habe, den damaligen Staatspräsiden-
ten Rajapaksa von der Macht zu verdrängen. Er sei der Tamil National Al-
liance (TNA) nahe gestanden und habe sich während der Zeit der Präsi-
dentschaftswahlen engagiert. Mit einigen Personen habe er eng zusam-
mengearbeitet, da er diese durch seinen Vater gekannt habe. Er habe auch
erfahren, dass (…) ermordet worden sei, wobei ein entsprechender Artikel
von TamilNet vom 1. Juni 2015 eingereicht wurde (vgl. Beschwerdebeilage
A-2). (…), welcher bei den Wahlen ebenfalls den Kandidaten G._______
indirekt unterstützt habe, sei sehr berühmt gewesen und habe den Be-
schwerdeführer und seine Kollegen in der Zeit von 2013 bis 2014 geführt
und unterstützt, wie auch sonst vielen Leuten geholfen. Gemäss einem
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weiteren als Beweismittel eingereichten Artikel von TamilNet vom 22. De-
zember 2015 werde H._______ seit seiner Ankunft vom 12. Dezember
2015 am Flughafen von Colombo nach seiner Rückkehr von B._______
vermisst (vgl. Beschwerdebeilage A-4). Dazu wird in der Rechtsmittelein-
gabe ausgeführt, zwei Onkel des Beschwerdeführers seien LTTE-Mitglie-
der gewesen und später geflohen, der eine nach I._______ und der andere
nach B._______. Letzterer sei ein Bekannter von H._______ gewesen. Der
Beschwerdeführer sei während seiner Haft über mehrere Personen, darun-
ter H._______, gefragt und geschlagen worden. H._______ sei vor seiner
Abreise nach B._______ bei ihm gewesen und habe ihm von seiner le-
bensbedrohlichen Lage erzählt; so sei er von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften verfolgt worden, obwohl er seit dem Jahr 2007 nicht mehr aktiv
gewesen sei, und deshalb nach B._______ gegangen. Schliesslich sei
J._______ sowohl mit dem Vater als auch dem Grossvater des Beschwer-
deführers befreundet beziehungsweise bekannt gewesen und habe nach
dem Krieg ein ruhiges Dasein geführt. Er habe den Beschwerdeführer ein
paar Mal zur TNA nach K._______ begleitet. J._______ und L._______
seien Freunde des Onkels des Beschwerdeführers gewesen. Nun befinde
sich J._______ in Haft. Der Beschwerdeführer sei von L._______ informiert
worden, dass er sein Kontaktnetz nicht bekanntgeben soll, da sonst in Sri
Lanka immer noch inhaftierte Personen gefährdet werden könnten. Des-
halb habe er sich geweigert, darüber zu sprechen. Mit der Ablehnung sei-
nes Asylgesuchs sei seine Situation jedoch schwierig geworden und er
traue den Schweizer Behörden zu, dass sie sein Leben retten könnten.
Schliesslich habe er im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass be-
kannt sei, dass seine Mutter, sein Vater und seine Onkel bei den LTTE ge-
wesen seien. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine fami-
liären Verbindungen zu den LTTE nicht berücksichtigt. Gemäss einem Län-
derbericht müssten Mitwisser um Aktivitäten der LTTE wie er in Sri Lanka
mit einer Minimalstrafe von sieben Jahren rechnen. Personen mit familiä-
ren LTTE-Verbindungen könnten, insbesondere auch gemäss Schweizer
Rechtsprechung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sein. Deshalb ergebe sich für den Beschwerdefüh-
rer aus seinen bekannten Verbindungen zu einigen ehemaligen LTTE-Ak-
tivisten ein asylrelevantes Risikoprofil. Indem das SEM dieses nicht eruiert
habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und nur un-
vollständig abgeklärt. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben. Schliesslich habe er anlässlich der BzP und der Anhörung vorge-
bracht, während seiner Inhaftierung misshandelt worden zu sein und des-
halb noch an körperlichen Beschwerden zu leiden. Damit sei er Zeuge von
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Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Behörden gewor-
den. Er könne die Unterlagen beziehungsweise Bestätigungen des
M._______ (Dorfvorsteher) bald möglich nachreichen.
6.
6.1 Die gerügte Verletzung formellen Rechts, nämlich der unvollständigen
und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, ist vorweg zu prüfen, da ein al-
lenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung
verunmöglichen würde (vgl. dazu nachstehend E. 6.2).
6.2 Der Vorwurf, das SEM habe die Verbindungen des Beschwerdeführers
zu den LTTE nicht abgeklärt, erweist sich nach Überprüfung der Akten als
unbegründet. So wurde zum einen der Beschwerdeführer zu Beginn der
BzP auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und nament-
lich angehalten, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nen-
nen, wobei es in seinem Interesse sei, zur lückenlosen Erstellung des
Sachverhalts beizutragen, da das SEM nur die ihm bekannten Sachver-
haltselemente prüfen könne. Daraufhin wurde er ausdrücklich auf seine
Pflichten aufmerksam gemacht, insbesondere jegliche Tätigkeit für die
LTTE und andere diesen nahe stehenden Organisationen offenzulegen,
und das SEM auch während des gesamten weiteren Asylverfahrens über
allfällige Ereignisse zu informieren, wobei er die Verantwortung für seine
Antworten trage (vgl. A4 S. 2 Bst. b). Zum andern hat das SEM in der Folge
in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer anlässlich der
BzP und der Anhörung dargelegten LTTE-Verbindungen sehr wohl Rech-
nung getragen. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus seinem erst in
der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwand, er sei von L._______,
mit welchem er während der Präsidentschaftswahlen zusammengearbeitet
habe, aufgefordert worden, sein Kontaktnetz zwecks Vermeidung der Ge-
fährdung von in Sri Lanka immer noch inhaftierten Personen nicht bekannt-
zugeben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr muss sich der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht vorwerfen lassen. Namentlich betrifft dies die neuen Vorbrin-
gen, dass nicht nur ein, sondern zwei Onkel für die LTTE tätig gewesen
seien, es sich bei mehreren der Personen – darunter L._______ –, mit wel-
chen er politisch aktiv gewesen sei, um Bekannte seines Vaters gehandelt
habe, und er dabei auch vom bekannten Aktivisten N._______ unterstützt
worden sei.
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Seite 8
6.3 Auch aus den übrigen neuen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Na-
mentlich lassen die eingereichten Artikel von TamilNet nicht auf eine Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Diesen zufolge handelt
es sich, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, bei N._______ um einen
führenden sozialen Aktivisten, welcher sich insbesondere unermüdlich für
die Bekämpfung der Korruption in der Verwaltung eingesetzt habe, wäh-
rend sich der nun vermisste H._______ – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – für die Arbeitssuche nach B._______ begeben habe.
Sodann handelt es sich bei der TNA, zu welchen ihn der nun inhaftierte
J._______ begleitet habe, um eine legale im nationalen Parlament vertre-
tene Partei. Schliesslich hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Aus-
führungen im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort eine Inhaftie-
rung geltend gemacht, während deren er misshandelt worden sei. Ebenso
wenig wurden von ihm die in Aussicht gestellten Unterlagen beziehungs-
weise Bestätigungen des Dorfvorstehers bis dahin nachgereicht.
6.4 Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde erübrigt sich, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbrin-
gen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen,
ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung
zu nehmen. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E. 4), wel-
che sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation (Schweizerische Asylrekurskommission, ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
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Seite 10
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein
Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofak-
toren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark,
a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 so-
wie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu
achten, dass einzelne Gefährdungselemente, die für sich genommen zwar
möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4).
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar
und Vavuniya, offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE
2011/24, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Bat-
ticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen
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Seite 11
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerde-
führer stammt aus E._______ in der (…). Es kann davon ausgegangen
werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzu-
lassen, zumal seine Grosseltern und sein Bruder, bei denen er sich bereits
zuvor aufgehalten hat, und weitere Familienangehörige nach wie vor dort
wohnhaft sind (vgl. A5 Ziff. 3.01). Im Übrigen handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen (…) mit (…) und Arbeitserfahrung. Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 28. September 2016 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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