B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5479/2011
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2011 / N (…).
D-5479/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…) Mai 2009 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Syrien
von Italien herkommend am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 4.
Oktober 2010 um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2010 führte das BFM
eine Summarbefragung durch. Die Anhörung des damals noch minderjäh-
rigen Beschwerdeführers fand am 26. Oktober 2010 im Beisein seines
Rechtsvertreters statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus B._______
zu stammen. Seit 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu Unterstützungshandlungen genötigt worden. In diesem Zu-
sammenhang sei er nach C._______ mitgenommen worden. Bei der
Rückkehr sei er an einem Armeeposten kontrolliert worden. Die Sicher-
heitskräfte, welche über sein Engagement Bescheid gewusst hätten, sei-
en Anfang 2008 zuhause vorbeigekommen. Sie hätten ihn mitgenommen,
geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt. Nachdem andere Personen
mit Meldepflicht erschossen worden seien, habe er die Meldepflicht An-
fang 2009 nicht mehr befolgt und sich wegen der behördlichen Suche bei
Verwandten versteckt gehalten. Der Vater sei seinetwegen von Armeean-
gehörigen geschlagen worden. Wegen der sich zuspitzenden Lage sei er
am 1. Mai 2009 nach D._______ und von dort aus ins Ausland geflohen.
Nach der Flucht habe er erfahren, dass ihn Armeeangehörige wiederholt
zuhause gesucht hätten. Ein Onkel sei bei der Rückkehr aus Indien in Sri
Lanka umgebracht worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dasselbe
Schicksal zu erleiden.
A.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen
(vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 1
und A 14/15 S. 12).
B.
Am 3. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensper-
son zugeordnet.
C.
C.a Mit Verfügung vom 30. August 2011 – eröffnet am 1. September 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin-
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stanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung für unglaubhaft. Seine
Aussagen müssten als unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp be-
zeichnet werden; sie vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Er-
lebtem. Zudem habe er gewisse Vorbringen erst bei der Anhörung er-
wähnt. Die ungereimten und spärlichen Schilderungen deuteten auf ein
Sachverhaltskonstrukt hin. Die seinem Vater zugefügten Nachteile habe
er in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen können. Zu den beigebrachten
Beweismitteln – den Empfehlungsschreiben – habe er keine Angaben be-
treffend Zustandekommens machen können. Deren Beweiswert sei ohne-
hin zu vernachlässigen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
stehe.
C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zu-
mutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin-
stanz, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün-
den, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerde-
führer stamme aus B._______. Dort sei von einem familiären Bezie-
hungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Es sprä-
chen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch indi-
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2011 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung
machte er unter Verweis auf Publikationen verschiedener Organisationen
eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne
die relevanten Umstände und habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Er wäre bei einer Rückkehr allein
durch das Faktum seiner Flucht erneut dem Verdacht einer Kooperation
mit den LTTE ausgesetzt, und zwar unabhängig von dessen inhaltlicher
Substanziiertheit. Rückkehrende Flüchtlinge würden von den Behörden ri-
gide überprüft. Da alle Einreisen über den Flughafen Colombo erfolgten,
sei die Überprüfung ein Leichtes. Überdies sei er als ehemaliger Asylsu-
chender durch seine temporären Reisepapiere gut erkennbar. Der srilan-
kische Geheimdienst überprüfe die Rückkehr systematisch und halte die
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Betroffenen für Verhöre fest. Solche Festhaltungen könnten monatelang
dauern. Die Rückkehrer würden erst nach einer positiven Sicherheitsprü-
fung wieder freigelassen. Könnten dazu nötige Informationen nicht be-
schafft werden, müssten diese Personen mit längeren Inhaftierungen und
Folter rechnen. Der Beschwerdeführer, welcher über keine gültigen Rei-
sepapiere verfüge, sei bei der Rückkehr besonders gefährdet.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten
Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord-
net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
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zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3
5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana-
lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
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sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
5.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf ei-
ne EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR
namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
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5.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits
rechtskräftig festgestellt, dass die angeblichen Nachstellungen durch die
Sicherheitskräfte nicht glaubhaft sind. Auch im Übrigen lassen sich den
Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswid-
rige Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-
Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wie-
dereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevor-
bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtssprechung des EGMR
und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Be-
handlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht.
So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass
der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien ernst-
haft gefährdet.
5.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
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Seite 9
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehr-
ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen.
Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als
zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Be-
urteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das
bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspek-
ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rech-
nung zu tragen sind.
6.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Angehörigen des Beschwerdeführers
nach wie vor am angegebenen Herkunftsort. Dort arbeitete er nach der
Schulzeit in der Landwirtschaft. Sein Vater sei Bauer. Er verfügt somit in
seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel-
ches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli-
chen kann. Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht (14/15
Antwort 132). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die gerügte ungenügende
beziehungweise falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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liegt nicht vor. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er aber
nach wie vor über kein Erwerbseinkommen verfügt, ist in Gutheissung
des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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