B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5479/2014
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. August 2014 / N (…).
D-5479/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie mit letzten Aufenthalt im Dorf E._______ in der Nähe von F._______ in
der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussa-
gen gegen Ende 2013, gelangten zum Bruder des Beschwerdeführers in
H._______ sowie nach einigen Tage weiter nach I._______. Von dort reis-
ten sie auf dem Luftweg nach K._______, wo sie während 20 oder 21 Ta-
gen blieben, und anschliessend per Flugzeug am 11. Januar 2014 mit ei-
nem Visum in die Schweiz gelangten. Gleichentags reichten sie ihre Asyl-
gesuche ein. Am 24. Januar 2014 fanden die Befragungen zur Person statt
und am 14. August 2014 führte das SEM die Anhörungen durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei (…) und (…) und
stamme aus F._______, wo er bis am 10. Juni 2012 zusammen mit seiner
Ehefrau gelebt habe und gemeldet sei. F._______ sei im Machtbereich der
Opposition gelegen. Anschliessend hätten sie sich bis zehn Tage vor der
Ausreise in E._______ aufgehalten. Bis November 2011 habe er eine ei-
gene (…) geführt, welche dann aber zerstört worden sei. Zu Beginn der
Unruhen habe er zusammen mit (…) (…) geleistet und die Verletzten in
ihren Häusern (…). Im Oktober/November 2011 sei in F._______ etwa 400
Meter von seinem Wohnort entfernt ein (…) eingerichtet worden, worauf
die Verletzten dorthin gebracht worden seien. Dieses habe nach einem An-
griff verlegt werden müssen. Gleichzeitig habe er auch in zwei (…) gear-
beitet, weil er der einzige (…) in (…) gewesen sei. Schliesslich hätten sie
das (…) beziehungsweise das (…) im ländlichen Gebiet von G._______ in
E._______ einrichten müssen. Dieses habe sich im Keller einer Moschee
befunden. Es habe nur einen (…) gegeben. Dort hätten sie auch Personen,
welche der Opposition und der Al-Hurr-Armee angehört hätten, behandelt.
Der Beschwerdeführer sei zuständig gewesen für (…) am (…) und am (…),
habe aber auch an (…), an (…) und an der (…) aller anderen Verletzungen
zusammen mit (…), der als (…) tätig gewesen sei und das (…) geführt
habe, teilgenommen. Das (…) sei von der Organisation (…) aus
H._______ in L._______, von der Vereinigung der (…) im Ausland mit Sitz
in M._______ und von der (…) Organisation „(…)“ unterstützt worden.
Zwischen August 2011 und Juni 2012 habe er an friedlichen Demonstrati-
onen in F._______ teilgenommen, da sich sein Haus an dem Platz befun-
den habe, an welchem diese stattgefunden hätten. Er habe an seinem Bal-
kon auch Transparente aufgehängt, welche man auf Videoaufnahmen,
welche auf Youtube verbreitet worden seien, gesehen habe. Dabei sei er
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nie in Kontakt mit Angehörigen des syrischen Regimes gekommen oder
festgenommen worden. Auch habe er keine anderen Probleme mit den Be-
hörden gehabt.
Zudem habe er mit Vertretern der UNO gesprochen. Insbesondere habe er
das Leiden der Zivilbevölkerung in seiner Gegend erwähnt und darum ge-
beten, dass Repräsentanten der UNO in der Stadt bleiben würden. Das
Gespräch sei ebenfalls auf Youtube verbreitet und im arabischen Fernse-
hen ausgestrahlt worden. Ferner habe er dem Sender (…) ein Interview
gegeben, wobei er dabei nicht abgebildet worden sei. Weitere politische
Aktivitäten habe er nicht ausgeführt. Infolge seiner Teilnahmen an den De-
monstrationen und seiner Arbeit im Feldlazarett sei er in F._______ aber
als Oppositioneller bekannt gewesen.
Von einem Nachbarn, der beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe, habe er
im Januar oder Februar 2012 gehört, dass man ihn seit November 2011
suche, weil er Verletzte der Opposition und der Al-Hurr-Armee (…) habe.
Er stehe auf einer Liste. Von (…) Bruder, einem (…), mit welchem er zu-
sammengearbeitet habe, sei dies im Oktober 2012 bestätigt worden. Die-
ser sei zuvor verhaftet und in der Haft gefoltert worden, weil er als Bruder
von (…) in eine Strassensperre des Regimes geraten sei. Dabei habe er
erfahren, dass man ihn und (…) im Fall einer Verhaftung hinrichten würde.
Später sei (…) Bruder freigekommen und im (…) behandelt worden. (…)
selber und ein weiterer (…) seien später entführt worden. Zwar habe man
ihm gesagt, hinter der Entführung stünden Anhänger des IS. Aber er sei
sich sicher, dass die beiden (…) vom Regime entführt worden seien. Das
Regime habe seit Beginn der Revolution immer wieder (…) entführt, wel-
che den Rebellen geholfen hätten. Da sich in seinem Wohn- und Arbeits-
gebiet im Zeitpunkt der Suche nach ihm keine Anhänger des Regimes be-
funden hätten und er durch die bestehende Front geschützt gewesen sei,
habe er keine speziellen Vorsichtsmassnahmen ergriffen und habe auch
nicht mit seinen anderen Verwandten ausreisen wollen. Er sei indessen
immer im Dorf geblieben und habe sich von Strassensperren ferngehalten,
bis das Dorf vom Regime im Juni und November 2011 beziehungsweise
im November 2011 und im Juni 2012 angegriffen worden sei. Von den Re-
bellen gewarnt, habe er das Dorf jedes Mal rechtzeitig verlassen können,
das zweite Mal am 10. Juni 2012, als auch das (…) F._______ beschossen
worden sei.
Zwei Monate vor der Ausreise sei die Gegend in E._______ vom syrischen
Regime umkreist und arg beschossen worden. Als N._______ in die Hände
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des Regimes gefallen sei, habe dies eine Ansammlung von Organen des
Regimes und der Miliz Hisbollah zur Folge gehabt. Die Kampffront habe
sich in seine Gegend verschoben und Strassen seien gesperrt worden.
Auch islamistische Extremisten hätten sich verbreitet und man habe ver-
mutet, dass diese mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten würden.
Zudem seien vermehrt (…) entführt worden, so auch (…), der zwecks Lö-
segelderpressung entführt und während 24 Stunden festgehalten worden
sei. Da er eine bekannte Persönlichkeit in der Gegend sei, habe dieser
Umstand zur Freilassung ohne Lösegeld geführt. Man habe ihm lediglich
2‘000 $ und 22‘000 syrische Lira, welche er in der Geldbörse mitgeführt
habe, abgenommen. (…) befinde sich auch heute wieder im (…) von
E._______ und habe ihm gesagt, dass er nur als Märtyrer sein Land ver-
lassen würde. In einem anderen Fall habe man 400‘000 syrische Lira Lö-
segeld für die Freilassung bezahlen müssen. Mit der Entführung von (…)
vier bis sieben Tage vor seiner Ausreise seien auch der Beschwerdeführer
und seine Familie von Seiten des syrischen Regimes und des IS bedroht
gewesen. Zudem habe es infolge der in Syrien herrschenden Kriegszu-
stände weder Strom noch Wasser oder Petrol gegeben.
Der Beschwerdeführer legte dar, er befürchte, von den syrischen Behörden
festgenommen zu werden, weil er auf der Liste der gesuchten Leute stehe,
da er an Demonstrationen teilgenommen, mit den Vertretern der UNO ge-
sprochen und Verletzte der Opposition (…) habe. Das Regime stufe jeden
(…), der Verletzte der Opposition (…), als Terroristen ein. Ausserdem wür-
den Personen, welche Interviews gegeben hätten, vom Regime festge-
nommen und eliminiert. Jeder, der versuche, für die Opposition Geldmittel,
Lebensmittel oder (…) Hilfsmittel aus dem Ausland zu bekommen, werde
exekutiert. Er habe nicht früher ausreisen können, weil es in der Gegend
nicht genug (…) gegeben habe. Er habe die Gefahr auf sich genommen,
um anderen Leuten zu helfen. Auch wegen seiner Familie habe er das
Land nicht verlassen können. Erst als er gemerkt habe, dass er sein Leben
nicht mehr schützen könne, sei er zur Flucht gezwungen worden.
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A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Vater sei von der Regie-
rung als Offizier von der syrischen Armee entfernt worden, worauf sie sel-
ber an der Universität keinen Posten als Assistentin erhalten habe. Ihre
Gesuche für eine Masterarbeit seien abgelehnt worden, obwohl sie immer
bei den Besten gewesen sei.
Sie und ihr Ehemann seien aus Syrien ausgereist, weil er als (…) den Ver-
letzten der Opposition geholfen habe und gesucht werde. Eigentlich habe
ihr Ehemann das Land nicht verlassen wollen, weil er anderen Menschen
habe helfen wollen, obwohl ihre Familie schon vorher aus Syrien ausge-
reist sei. Aber als Anhänger der Daesh ihr Dorf eingekesselt und angegrif-
fen hätten, seien sie zur Flucht gezwungen worden.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten einen syrischen Reisepass der
Beschwerdeführerin, ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers, zwei
Identitätskarten, einen Personenregisterauszug betreffend Tochter sowie
verschiedene Beweismittel (eine Bestätigung der Universität (…), ein Ge-
such um Weiterführung des Studiums, einen Zeitungsartikel des Bundes
vom 28. Dezember 2013, ein (…), ein Zeugnis zur Ausbildung zum (…),
ein Arbeitszeugnis des (…) und einen USB-Stick mit Videos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und wies sie aus der Schweiz weg. Infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet. Der zuständige Kanton wurde mit deren Umsetzung beauftragt. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2014 ersuchte der inzwischen beauftragte
Rechtsvertreter um Akteneinsicht, wobei er auch Einsicht in diejenigen Ak-
ten verlangte, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht
worden waren und in welche ihnen vor der Mandatierung des Vertreters
bereits Einsicht gewährt worden war. Ausdrücklich verlangte er Einsicht in
den Antrag auf vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Zustellung ei-
ner schriftlichen Begründung dieses Antrags. Mit Schreiben vom 29. Au-
gust 2014 gewährte das SEM die Akteneinsicht, wobei es erklärte, in die
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Aktenstücke A5, A8, A9 und A17 könne keine Akteneinsicht gegeben wer-
den, weil es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtli-
chen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen (BGE 115 V 303).
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September
2014 stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge:
– Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylver-
fahrens zu gewähren, insbesondere in den am 14. August 2014 eingereich-
ten USB-Stick und einen allfälligen internen Antrag auf Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme,
– eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewäh-
ren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung des internen An-
trags auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zuzustellen,
– es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen,
– es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestünden,
– die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. August 2014 sei aufzu-
heben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen,
– eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihnen
Asyl zu gewähren, beziehungsweise eventualiter seien sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen,
– eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend
die Beschwerdeführenden festzustellen.
Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Be-
stätigung des lokalen Übergangsrates der Stadt F._______ mit deutscher
Übersetzung, einer Zusammenstellung von Links auf Youtube und Face-
book mit dem Hinweis, die Stadt sei im Juni 2012 von den Rebellen über-
nommen worden, eines Zeitungsartikels des Tagesanzeigers mit dem Titel
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"(…)" sowie eines Berichts des Schweizer Fernsehens SRF mit dem Titel
"(…)" und das Zustellcouvert beigelegt.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober
2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in das Aktenstück A2 und des-
sen Inhalt gutgeheissen. Das SEM wurde angewiesen, die Akte A2 zu ord-
nen, die einzelnen Beweismittel zu nummerieren und zu bezeichnen, auf
der Vorderseite des Beweismittelcouverts an entsprechender Stelle gut
lesbar aufzuführen sowie dieses Aktenstück und dessen Inhalt zu edieren.
Das SEM wurde zudem aufgefordert, das Dossier nach Gewährung der
Akteneinsicht umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournie-
ren. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert sieben Tagen
ab Erhalt der Akteneinsicht durch das SEM die in den Erwägungen erwähn-
ten Beweismittel (Arbeitszeugnis des (…), Gesuch um Weiterführung des
Studiums, USB-Stick, (…), weitere Unterlagen, Arbeitszeugsnis, Zeitungs-
ausschnitt und fremdsprachiges Beweismittel) in eine schweizerische
Amtssprache übersetzt beziehungsweise mit Inhaltsangaben in einer
schweizerischen Amtssprache nachzureichen und anzugeben, was damit
bewiesen werden soll. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehen-
den Aktenlage entschieden. Zudem wurden die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, das Original des mit der Beschwerde eingereichten Beweismit-
tels (Beilage 2) nachzureichen, ebenfalls verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschie-
den. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von sieben Tagen ab Er-
halt der Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem
wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefor-
dert.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde beantragt, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerdeführenden auf
die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen seien und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Bestätigun-
gen der finanziellen Unterstützung wurden beigelegt.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 wurde auf die Zwischenver-
fügung vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich des verlangten Kostenvorschus-
ses zurückgekommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wurde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden
geltend, die Akteneinsicht durch das SEM sei noch nicht erfolgt. Der Ein-
gabe lag ein Schreiben des Übergangsrates von F._______ vom 16. Okto-
ber 2014 bei, wonach das verlangte Original verschickt worden sei.
I.
Mit Schreiben vom 5. November 2014 wurde dem SEM und den Beschwer-
deführenden mitgeteilt, dass aufgrund eines Kanzleifehlers das Dossier
des SEM versehentlich nicht zur Bearbeitung des Gesuchs um Aktenein-
sicht mitgegeben worden sei. Das Dossier wurde umgehend an das SEM
übermittelt.
J.
Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden
durch das SEM Akteneinsicht gewährt. Sie wurden aufgefordert, den USB-
Stick bis spätestens am 16. November 2014 dem SEM zu retournieren.
K.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 bedankte sich das SEM bei den
Beschwerdeführenden für die Rücksendung der Empfangsbestätigung und
stellte fest, dass der USB-Stick nicht beigelegt worden sei. Es wurde darum
gebeten nachzuschauen, ob der USB-Stick wirklich mitgesendet worden
sei.
L.
Mit Eingabe vom 18. November 2014 wurden Kopien eines Arbeitszeug-
nisses mit deutscher Übersetzung, eines Gesuchs um Weiterführung des
Studiums mit deutscher Übersetzung und eine Übersetzung der auf dem
USB-Stick eingereichten Videos Nr. 1 und 2 vom 8. Juni 2012 zu den Akten
gegeben. Beim ersterwähnten Beweismittel handle es sich um ein Bestäti-
gungsschreiben des Direktors des (…) in G._______, wonach der Be-
schwerdeführer zwischen dem 1. April 2011 und dem 1. Dezember 2013
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als (…) und (…) gearbeitet habe. Da es offensichtlich sei, dass der Be-
schwerdeführer verletzte Oppositionelle (…) habe, gelte er in den Augen
des Regimes als Landesverräter und Terrorist und werde deshalb verfolgt.
Zudem sei allgemein bekannt, dass (…), welche Oppositionelle (…) hätten,
vom Regime gezielt verfolgt und ermordet worden seien. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft. Aus dem zweiten Beweis-
mittel ergebe sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zur Durchfüh-
rung einer Masterarbeit vom Direktor auf einer handgeschriebenen Notiz
abgelehnt worden sei. Damit werde belegt, dass sie wegen ihres Vaters,
der vom Regime als Offizier der syrischen Regierung entfernt worden sei,
keinen Zugang zur Masterausbildung erhalten habe. Als Tochter eines in
Ungnade gefallenen Offiziers und als Frau eines vom Regime verfolgten
(…) seien ihre Asylvorbringen relevant. Aus den beiden Videos auf dem
USB-Stick sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in politischer
und sozialer Hinsicht stark engagiert habe, indem er den UNO-Abgeordne-
ten die aktuelle Situation und die Greueltaten des Regimes an den Zivilis-
ten geschildert und eindringlich um Hilfe gebeten habe. Das Original der
Beschwerdebeilage 2 sei immer noch nicht eingetroffen. Es werde nach-
gereicht, sobald es vorliege.
M.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 wurden deutsche Übersetzungen der
ins Recht gelegten Lizentiatsbescheinigung der Beschwerdeführerin, des
(…) des Beschwerdeführers, der Arbeitsbestätigung des Beschwerdefüh-
rers und des Personalregisterauszugs betreffend Tochter der Beschwerde-
führenden sowie der Zeitungsbericht aus dem "Bund" vom 23. Dezember
2013 zu den Akten gegeben. Aus der Lizentiatsbescheinigung sei ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin ihr Lizentiat mit dem Prädikat "sehr gut"
abgeschlossen habe. Damit werde bestätigt, dass der Antrag zur Durch-
führung ihrer Masterarbeit nicht aufgrund mangelnder Qualifikation, son-
dern wegen der Rolle ihres Vaters abgelehnt worden sei. Gemäss dem
eingereichten Zeitungsartikel aus dem "Bund" handle es sich um Angaben
des Bruders der Beschwerdeführerin. Unter anderem bestätige dieser,
dass sich seine Schwester – die Beschwerdeführerin – mit ihrem als (…)
in G._______ arbeitenden Mann und einem Kleinkind auf der Flucht be-
finde. Dieser Zeitungsartikel bestätige somit die geltend gemachten Flucht-
gründe ebenfalls. Die Aussagen im Zeitungsartikel würden keine Zweifel
über die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden offen lassen.
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Seite 10
N.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, den ihnen vom SEM zugeschickten USB-Stick in-
nert Frist dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. Für den Fall der Un-
terlassung wurde ihnen angedroht, aufgrund der bestehenden Akten zu
entscheiden.
O.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 legten die Beschwerdeführenden
dar, sie hätten den verlangten USB-Stick mit Schreiben vom 13. November
2014 dem SEM retourniert. Da der Inhalt des USB-Sticks von der Rechts-
vertretung auf eine CD-ROM gespeichert worden sei, werde diese dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellt mit dem Ersuchen, sie in den Akten
aufzunehmen.
P.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 wurden das Schreiben des lokalen Rats der
Stadt F._______ (provisorische Übergangsregierung Syrien) als Beilage
1/2015 und ein Briefcouvert als Beilage 2/2015 zu den Akten gegeben.
Q.
Am 7. Juli 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein Eheschein und
zwei Geburtsurkunden mit deutscher Übersetzung ein.
R.
Am 20. August 2015 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
S.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
T.
Am 6. Oktober 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht ein-
geräumt.
U.
Am 7. Oktober 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des
Gesuchs an das SEM um Einbezug der Tochter F. ein.
V.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
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Seite 11
W.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass das Gesuch um Einbezug der Tochter F. nach Abschluss
des hängigen Beschwerdeverfahrens geprüft und entschieden werde.
X.
Mit Eingabe vom 13. März 2016 teilten die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass der bisherige Rechtsvertreter ihre In-
teressen nicht mehr vertrete. Ausserdem ersuchten sie um Mitteilung, bis
wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Der Eingabe lag eine Kopie des
Schreibens an Rechtsanwalt Steiner vom 13. März 2016 bei.
Y.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 legte der bisherige Rechtsvertreter sein
Mandat nieder.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 12
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass das in der Schweiz geborene zweite Kind der
Beschwerdeführenden (F.) in das vorliegende Beschwerdeverfahren mit-
einbezogen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung wie folgt:
5.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. So habe er geltend ge-
macht, er werde seit November 2011 gesucht, was nicht nachvollziehbar
sei angesichts der Tatsache, dass er noch länger als ein Jahr zugewartet
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Seite 13
habe mit der Ausreise und in dieser Zeit mit den Behörden seines Heimat-
landes nicht in Kontakt gekommen sei, obwohl er bis zu seiner Ausreise
als (…) gearbeitet und sich an seinem Wohnort aufgehalten habe. Unter
diesen Umständen wäre es für die Behörden einfach gewesen, Massnah-
men zu ergreifen, sollten sie daran interessiert gewesen sein. Zudem wi-
derspreche seine Aussage, jedermann in der Gegend habe gewusst, dass
er ein Oppositioneller sei, seiner Angabe, er habe keine weiteren politi-
schen Aktivitäten ausgeführt, weil er gearbeitet habe.
5.1.2 Des Weiteren begründete das SEM seine Verfügung damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen, in Sy-
rien würden Kriegszustände herrschen, es gebe keinen Strom, kein Was-
ser und kein Petrol sowie von den Islamisten gehe Gefahr aus, könnten
nicht als asylrelevant betrachtet werden, da erlittene Nachteile im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt nicht als Verfolgung im
Sinne des Gesetzes gälten, es sei denn, diese beruhten auf der Absicht,
einen Menschen aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund zu treffen.
Darüber hinaus sei die Verhinderung der Zulassung der Beschwerdeführe-
rin zur Masterarbeit wegen ihres aus der syrischen Armee entlassenen Va-
ters nicht von jener Intensität, welche die Beschwerdeführerin zum Verlas-
sen des Landes gezwungen hätte und damit als asylrelevant zu bezeich-
nen wäre.
5.2 Die Beschwerdeschrift wurde wie folgt begründet:
5.2.1 In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, dass das SEM den Anspruch
auf Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwie-
gend verletzt habe, indem keine Einsicht in den internen Antrag betreffend
vorläufiger Aufnahme gewährt beziehungsweise keine schriftliche Begrün-
dung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachgereicht worden
sei. Auch in den von den Beschwerdeführenden zu den Akten gegebenen
USB-Stick sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei in der angefochtenen Verfügung nur unzu-
reichend und damit nicht rechtsgenüglich begründet worden. Offensichtlich
sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, womit die Begrün-
dungspflicht verletzt worden sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob das
SEM einen internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ge-
stellt habe. Das SEM sei zu verpflichten, diesen Sachverhalt offenzulegen.
Die Akte A15/1 enthalte zwar die Bemerkung, dass der Vollzug der Weg-
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weisung nach Syrien wegen der bürgerkriegsähnlichen Unruhen in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage ge-
mäss der derzeitigen Amtspraxis im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumut-
bar sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob zu dieser Notiz ein zweiseitiger
Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme gemäss Vorlage erstellt
worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse offengelegt werden, wes-
halb das unterlassen worden sei. Zudem berücksichtige die Formulierung
in Akte A15/1 die konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht, mithin liege keine Einzelfallwürdigung vor. Ferner sei
aus der Formulierung des SEM, nämlich "bürgerkriegsähnliche Unruhen",
ersichtlich, dass es die Situation in Syrien weiterhin falsch einschätze und
verharmlose. Zudem habe das SEM weder erwähnt noch gewürdigt, dass
die meisten Angehörigen des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz
lebten und sich sein soziales Beziehungsnetz somit hier befinde, dass die
Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind zu einer verletzli-
chen Gruppe gehörten und aus der Region G._______ kämen. Das Akten-
einsichtsrecht sei ferner dadurch schwer verletzt worden, dass keine Ein-
sicht in den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung abgegebenen
USB-Stick gewährt worden sei. Auf diesem Stick befänden sich ungefähr
sechs Videos, in welchen es inhaltlich um die Arbeit des Beschwerdefüh-
rers, um die internationale Beobachtungskommission der Vereinten Natio-
nen, um den Besuch des Führers der Opposition im (…), wo der Beschwer-
deführer gearbeitet habe, um die (…) selber, und um eine Reportage des
Schweizer Fernsehens über die Flucht des Beschwerdeführers gehe.
Ohne Einsicht in dieses offensichtlich entscheidrelevante Beweismittel sei
es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern.
Weil das SEM zudem nicht alle eingereichten Beweismittel in der Liste ein-
getragen, paginiert und übersetzt habe, sei auch die Paginierungs- und Ak-
tenführungspflicht verletzt worden. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass nicht in alle vorliegenden Beweismittel Einsicht gewährt worden sei.
Zumindest sei dies nicht überprüfbar. So sei aus der Liste der eingereichten
Beweismittel ersichtlich, dass am 24. Januar 2014 und am 14. August 2014
Beweismittel nachgereicht worden seien, was indessen im Aktenverzeich-
nis nicht vermerkt worden sei. Auch damit sei der Anspruch auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs offensichtlich schwerwiegend verletzt worden. Da
die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung auch nicht gewürdigt und
nicht übersetzt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt
worden sei. Damit habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Willkür-
verbot verletzt. Das SEM habe ferner verschiedene Sachverhaltselemente
D-5479/2014
Seite 15
unerwähnt gelassen: So habe es nicht festgehalten, dass sich in der Wohn-
gegend der Beschwerdeführenden auch islamische Extremisten verbreitet
hätten, weshalb die Beschwerdeführenden von beiden Seiten, nämlich
vom Regime und von den Islamisten bedroht worden seien. Ebenfalls un-
erwähnt in der angefochtenen Verfügung sei geblieben, dass der Be-
schwerdeführer Verletzte der Al Hurr Armee und der Opposition (…) habe
und aus diesem Grund vom syrischen Regime gesucht und verfolgt worden
sei, da (…), welche Verletzte der Opposition (…), als Terroristen betrachtet
würden. Vom SEM nicht erwähnt worden sei auch die Aussage, dass zwei
Arbeitskollegen des Beschwerdeführers von Anhängern des Regimes und
den islamischen Milizgruppen entführt, gefoltert und manchmal hingerich-
tet worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe an sei-
nem Balkon Transparente aufgehängt und sein Haus sei auf Youtube unter
"Demonstrationen von F._______" zu sehen, seien ebenso wenig festge-
halten worden wie diejenige, wonach bei Demonstrationen Strassensper-
ren errichtet und auf Demonstranten und Passanten geschossen worden
sei, wobei auch der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration an
der rechten Hand durch einen Splitter verletzt worden sei. Unberücksichtigt
geblieben seien ferner die Aussagen des Beschwerdeführers, die Leute
aus F._______ hätten gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, an De-
monstrationen teilgenommen habe und im (…) tätig gewesen sei. Schliess-
lich seien mit ihm im Sender (…) und in Zeitungen Interviews durchgeführt
worden, und er habe sich auf der Liste der gesuchten Personen befunden.
Auch das sei im Entscheid unerwähnt geblieben. Insgesamt liege somit
eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Be-
weismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien.
Zudem habe das SEM keine Einzelfallwürdigung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorgenommen, sondern sich auf seine Praxis beru-
fen und de facto anstelle der Einzelfallprüfung eine "Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes" gemäss Art. 4 AsylG (SR 142.31) verfügt, ob-
wohl eine solche nicht in diesem Verfahren angeordnet werden dürfte. Die-
ses Vorgehen sei nicht rechtskonform. Die gelegentlich anzutreffende Ar-
gumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshin-
dernisse kein Raum für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestehe, sei überdies nicht zu vereinbaren mit dem Aufbau
der angefochtenen Verfügung, weil das SEM zuerst festgestellt habe, dass
der Wegweisungsvollzug zulässig sei und erst danach dessen Zumutbar-
keit beurteilt habe. Würde die alternative Möglichkeit tatsächlich bestehen,
D-5479/2014
Seite 16
hätte das SEM die Zulässigkeit im Fall der Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs – wie vorliegend – gar nicht behaupten dürfen.
Auch aus dem Handbuch des SEM ergebe sich, dass zuerst die Zulässig-
keit und danach in einem weiteren Schritt die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen sei. Somit ergebe sich, dass die Prüfung der Zu-
lässigkeit derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgehe.
Diese gesetzliche Regelung sei zwingend zu beachten. Sollten die Asylbe-
hörden an der Alternativität der Wegweisungshindernisse festhalten, müss-
ten im Fall einer späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge des
Eintretens des Friedens in Syrien allfällige weitere – beispielsweise ge-
sundheitliche – Wegweisungshindernisse sowie die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs geprüft werden.
Im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung müssten die Be-
schwerdeführenden zudem weiterhin den Status als vorläufig Aufgenom-
mene innehaben, damit sie als Folge des Ergreifens des Rechtsmittels der
Beschwerde, welche vorliegend insbesondere aufgrund schwerwiegender
Gehörsverletzungen und ungenügender Abklärung des Sachverhalts er-
folge, nicht schlechter gestellt seien und wieder in den Status als Asylsu-
chende zurückfallen würden. Auch im Fall einer Kassation der angefochte-
nen Verfügung seien die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme zu
gewährleisten.
5.2.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der
Beschwerdeführer deshalb sein Heimatland nicht sofort verlassen habe,
nachdem ihm die Suche nach seiner Person bekannt geworden sei, son-
dern noch während eines Jahres dort geblieben sei, weil eine Flucht im
damaligen Zeitpunkt für ihn als (…) zu riskant gewesen wäre. In Richtung
Norden zur Grenze L._______, dem einzigen Fluchtweg für ihn, sei die
Strasse im ländlichen Gebiet abgesperrt gewesen. Zudem habe sich dort
die Hisbollah eingerichtet und insbesondere (…) entführt. Ferner habe es
in der Gegend nicht genügend (…) gegeben, weshalb er die Gefahr auf
sich genommen habe, um Verletzten (…). Schliesslich habe er um sein
Leben gefürchtet und sei doch geflohen, ein Phänomen, das bei sehr en-
gagierten Personen häufig zu erkennen sei.
Die Argumentation des SEM, es wäre für die Behörden ein Leichtes gewe-
sen, gegen den Beschwerdeführer Massnahmen zu ergreifen, ziele ins
Leere, weil sich die Stadt F._______ damals unter der Kontrolle der Rebel-
len befunden habe. Als in dieser Stadt Strassensperren eingerichtet wor-
D-5479/2014
Seite 17
den seien, habe der Beschwerdeführer sie gemieden, was auch die Be-
schwerdeführerin ausgesagt habe. Nach der Befreiung der Gegend durch
die Al Hurr Armee habe er sich wieder frei bewegen können. Beim zweiten
Angriff habe er mit seiner Familie die Stadt verlassen und sei in eine andere
Gegend gegangen. Hätte die syrische Armee den Beschwerdeführer beim
Eindringen in die Stadt erwischt, wäre er getötet worden.
Der Beschwerdeführer sei infolge der (…) von Verletzten der Al Hurr Armee
und der Opposition vom syrischen Regime gesucht worden, weil das syri-
sche Regime Tätigkeiten dieser Art als Terrorismus betrachte und entspre-
chende (…) gezielt verfolge. Viele (…) seien von den Anhängern des Re-
gimes und den islamischen Milizen entführt, gefoltert oder hingerichtet wor-
den. Seine diesbezüglichen Tätigkeiten hätten dazu geführt, dass sich sein
Name auf der Liste der in F._______ gesuchten Personen befinde.
Er sei indessen auch öffentlich in den Medien aufgetreten, so in einer ver-
balen Reportage des Senders (…) und in Zeitungsinterviews. In der Ge-
gend hätten alle gewusst, dass er ein Oppositioneller sei und Verletzte (…).
Aus diesem Grund habe die internationale Beobachtungskommission der
Vereinten Nationen mit ihm eine Reportage gestaltet, wobei er über die
Belagerung, den Beschuss an den Strassensperren und den Druck, der
das syrische Regime auf die Zivilisten ausübe, berichtet sowie das syrische
Regime kritisiert habe. Diese Reportage sei über die arabischen Medien
ausgestrahlt und über Youtube verbreitet worden. Mit dem Schweizer Fern-
sehen sei eine Reportage über die Flucht des Beschwerdeführers (...)
L._______ und die Einreise in die Schweiz entstanden. Das Treffen mit der
internationalen Beobachtungskommission und die Reportage im Schwei-
zer Fernsehen seien auf dem eingereichten USB-Stick zu finden. Diese
Sachverhaltselemente habe das SEM in der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch an
Demonstrationen teilgenommen. Somit sei es offensichtlich, dass er stark
politisch aktiv gewesen sei. Auch die (…) von verletzten Oppositionellen
müsse als politisches Engagement gesehen werden. Seine Erklärung, er
habe keine weiteren politischen Aktivitäten verrichtet, beziehe sich darauf,
dass er nicht in einer Partei gewesen sei und nicht an Parteikonferenzen
teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach weiteren
politischen Aktivitäten dahingehend verstanden, dass er sich ausser den
bereits erwähnten Tätigkeiten nicht weiter politisch engagiert habe. Das
SEM habe indessen die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten
mit keinem Wort gewürdigt und solche sogar verneint, obwohl er während
der ganzen Anhörung von seinen Aktivitäten gesprochen habe. Dies sei
D-5479/2014
Seite 18
willkürlich. Das SEM versuche Widersprüche zu konstruieren, um damit auf
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen zu können.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Syrien, auf welche die Beschwer-
deführenden verwiesen hätten und welche das SEM als nicht relevant be-
urteilt habe, sei festzuhalten, dass diese nicht der Hauptgrund für die Flucht
aus dem Heimatland gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe klar zum
Ausdruck gebracht, dass der Hauptgrund der Flucht darin bestanden habe,
sein Leben vor dem syrischen Regime und den islamischen Extremisten
zu retten. Die Argumentation des SEM sei auch aus diesem Blickwinkel
willkürlich. Auch die Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund für die Aus-
reise aus Syrien die Tätigkeit des Ehemannes im (…) und die damit ver-
bundene Gefahr, deswegen von den syrischen Behörden gesucht zu wer-
den, angegeben.
Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführenden auszugehen. Das SEM habe diese mit willkürlichen Behaup-
tungen verneint. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwer-
deführer, der vom syrischen Regime als Terrorist und Landesverräter an-
gesehen werde, Entführung, Verhaftung, Folter, Hinrichtung oder Ver-
schwindenlassen. Damit sei vorliegend eine begründete Furcht vor Verfol-
gung gegeben. Zudem sei die Verfolgung durch die islamischen Milizen als
Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe zu-
dem die Schwelle der Exponiertheit mit seiner öffentlichen Beteiligung
längst überschritten.
5.2.3 Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel beigelegt. Im
Schreiben des Chefs des lokalen Übergangsrates vom 12. September
2014 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer verletzte Oppositionelle
(…) habe und deshalb vom Regime gesucht werde. Zahlreiche Videos auf
Youtube würden zudem bestätigen, dass die Stadt F._______ seit dem Juni
2012 von den Rebellen übernommen worden sei. In einem Artikel des Ta-
gesanzeigers werde über die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz berichtet. Schliesslich würden Printscreen-Ausschnitte des
Schweizer Fernsehens die Beschwerdeführenden gut ersichtlich zeigen.
Über die Beschwerdeführenden sei indessen schon vor deren Einreise in
die Schweiz im Schweizer Fernsehen berichtet worden, weshalb sie den
heimatlichen Behörden schon vor ihrer Ausreise aus Syrien auch aus die-
sem Grund bekannt gewesen seien.
D-5479/2014
Seite 19
5.2.4 Im Übrigen wurde auf zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte, de-
ren Inhalt teilweise zitiert wurde, verwiesen.
6.
6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wurden.
6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf
Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden.
6.2.1 Das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Begründung der vorläufi-
gen Aufnahme und in den von ihnen eingereichten USB-Stick (in Akte
A2/Beweismittelcouvert) gewährt. Ausserdem sei es der Aktenführungs-
und Paginierungspflicht nicht genügend nachgekommen, weil nicht alle
eingereichten Beweismittel auf der Beweismittelmappe enthalten seien,
weshalb nicht eruiert werden könne, ob in alle Beweismittel Einsicht gege-
ben worden sei.
6.2.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-
besondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter –
unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätz-
lich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer
Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von sei-
nem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen
(Art. 28 VwVG).
6.2.3 Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 festgestellt, dass das SEM Ein-
sicht in die in der Beweismittelmappe enthaltenen Beweismittel – mithin
auch in den erwähnten USB-Stick – gewähren müsse, während es den An-
trag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss zu Recht ver-
weigern durfte, wobei sich vorliegend gar kein solcher in den Akten befin-
det, sondern lediglich eine Notiz, gemäss welcher die Wegweisung nach
Syrien gemäss aktueller Amtspraxis derzeit nicht vollzogen werden könne
D-5479/2014
Seite 20
(vgl. Akte A15/1). Sowohl die erwähnte Notiz als auch ein allfälliger (vorlie-
gend nicht in den Akten liegender) Antrag auf vorläufige Aufnahme würden
– wie dem ursprünglichen Rechtsvertreter aus früheren Verfahren bekannt
sein dürfte – verwaltungsinterne Akten darstellen, in welche keine Einsicht
zu gewähren ist, da sie der amtsinternen Entscheidungsfindung dienen.
Unter diesen Umständen ist das SEM auch nicht anzuweisen, offenzule-
gen, warum sich vorliegend kein Antrag auf vorläufige Aufnahme in den
Akten befindet. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 14. Oktober 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen, und der Antrag, es sei nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu ge-
währen, ist unter diesen Umständen in Bezug auf dieses Aktenstück abzu-
weisen.
6.2.4 Bezüglich des USB-Sticks und allfälliger weiterer, vom SEM im Zeit-
punkt des Gesuchs um Akteneinsicht nicht geordneter Beweismittel sowie
dessen Inhalt wurde das Akteneinsichtsgesuch in der Zwischenverfügung
vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund be-
stand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG).
Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzu-
stellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grund-
sätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei
die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und
sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat das SEM den Be-
schwerdeführenden nachträglich mit Schreiben vom 7. November 2014
(vgl. Akte A28/3) Einsicht in diese Aktenstücke gewährt. Ausserdem wurde
ihnen mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung eingeräumt, welche sie mit Eingabe vom 18. Novem-
ber 2014 wahrnahmen. Damit ist der gerügte Verfahrensmangel als geheilt
zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM
habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine
Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 Insbesondere habe es die vorläufige Aufnahme nur ungenügend be-
gründet beziehungsweise es habe keine Einzelfallwürdigung vorgenom-
men, zu zahlreichen Sachverhaltselementen keine Stellung bezogen und
verschiedene Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt. So habe es nicht
D-5479/2014
Seite 21
erwähnt, dass sich in der Wohngegend der Beschwerdeführenden auch
islamische Extremisten verbreitet hätten, weshalb die Beschwerdeführen-
den von beiden Seiten, nämlich vom Regime und von den Islamisten be-
droht worden seien. Ebenfalls unerwähnt in der angefochtenen Verfügung
sei geblieben, dass der Beschwerdeführer Verletzte der Al Hurr Armee und
der Opposition (…) habe und aus diesem Grund vom syrischen Regime
gesucht und verfolgt worden sei, da (…), welche Verletzte der Opposition
(…) hätten, als Terroristen betrachtet würden. Vom SEM nicht erwähnt wor-
den sei auch die Aussage, dass zwei Arbeitskollegen des Beschwerdefüh-
rers von Anhängern des Regimes und den islamischen Milizgruppen ent-
führt, gefoltert und manchmal hingerichtet worden seien. Die Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe an seinem Balkon Transparente aufgehängt
und sein Haus sei auf Youtube unter "Demonstrationen von F._______" zu
sehen, seien ebenso wenig festgehalten worden wie diejenige, wonach bei
Demonstrationen Strassensperren errichtet und auf Demonstranten und
Passanten geschossen worden sei, wobei auch der Beschwerdeführer an-
lässlich einer Demonstration an der rechten Hand durch einen Splitter ver-
letzt worden sei. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, die Leute aus
F._______ hätten gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, an Demonstra-
tionen teilgenommen habe und im (…) tätig gewesen sei, seien in der an-
gefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben. Schliesslich seien mit
ihm im Sender (…) und in Zeitungen Interviews durchgeführt worden und
er habe sich auf der Liste der gesuchten Personen befunden. Auch das sei
im Entscheid unerwähnt geblieben. Insgesamt liege somit eine wiederholte
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Sachver-
halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht
übersetzt und nicht gewürdigt worden seien.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
D-5479/2014
Seite 22
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.3 In der angefochtenen Verfügung sind der Sachverhalt und die Erwä-
gungen insgesamt kurz gehalten worden. Ausserdem hat das SEM einige
Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel nicht erwähnt be-
ziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Er-
wägungen nicht gewürdigt. Zutreffend ist auch, dass es die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet hat.
Gestützt auf diese Faktoren allein ist indessen nicht zum Vorneherein der
Schluss zu ziehen, dass das SEM die Pflicht zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt hat, zumal
das SEM nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement im
Sachverhalt und in den Erwägungen aufzuführen und zu beurteilen. Viel-
mehr kommt es darauf an, ob die für die Entscheidung wesentlichen Sach-
verhaltselemente ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet wur-
den.
6.3.4 Angesichts der Tatsache, dass individuelle Wegweisungshindernisse
vom SEM praxisgemäss und somit auch vorliegend erst dann zu prüfen
sind, wenn die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige Aufnahme
aufgehoben würde, vermag die Rüge, es hätte die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme nicht nur gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien
gewähren dürfen, sondern eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen,
D-5479/2014
Seite 23
nicht zu überzeugen. Die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Be-
gründungspflicht können somit unter diesem Gesichtspunkt nicht bestätigt
werden.
6.3.5 Des Weiteren gelangt das SEM zum Schluss, dass dem Beschwer-
deführer nicht geglaubt werden könne, im Heimatland seit November 2011
gesucht zu werden.
6.3.5.1 Mit der Argumentation, die syrischen Behörden hätten ihn ohne
Aufwand ergreifen können, hätten sie daran ein Interesse gehabt, weil er
noch länger als ein Jahr mit der Ausreise gewartet und angegeben habe,
in dieser Zeit mit den syrischen Behörden keinen Kontakt gehabt zu haben,
obwohl er als (…) gearbeitet und sich zuhause aufgehalten habe, blendet
das SEM indessen relevante Sachverhaltsteile aus. Auch wenn realisti-
scherweise eine Person, die weiss, dass sie vom syrischen Regime ver-
folgt wird, nicht noch ein Jahr oder länger am bisherigen Aufenthaltsort, der
den syrischen Behörden aufgrund der Registrierung bekannt ist, verbleibt,
können sich aus dem Sachverhalt Gründe ergeben, warum sie sich den-
noch so verhalten hat. Solche Gründe sind für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit und der Asylrelevanz relevant, weshalb sich die Asylbehörden
damit auseinandersetzen müssen. Dies gilt auch vorliegend. So machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im von den Rebellen kontrol-
lierten Gebiet Syriens, nämlich in F._______ und in E._______, zwei Ge-
meinden nördlich von G._______, aufgehalten und zwei Mal zu seinem
Schutz seine Umgebung verlassen, als syrisches Militär eingedrungen sei.
Weder setzte sich das SEM damit auseinander, ob eine von den syrischen
Behörden gesuchte Person im von den Rebellen kontrollierten Teil Syriens
im damaligen Zeitpunkt verfolgt werden konnte, noch prüfte es die Glaub-
haftigkeit dieser Aussagen. Es steht somit nicht fest, ob das SEM die dies-
bezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als realistisch eingestuft
hat oder nicht, obwohl sie – die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – eine Erklä-
rung dafür sein könnten, warum er trotz der befürchteten Suche nach sei-
ner Person durch das syrische Regime weiterhin in seiner bisherigen Um-
gebung geblieben ist und als (…) gearbeitet hat. Hätten die syrischen Si-
cherheitskräfte beispielsweise keinen Zugriff auf ihn gehabt, weil er sich
nicht in ihrem Machtbereich befunden hätte, könnte dies ein Faktor sein,
der ihm einen weiteren Aufenthalt am bisherigen Wohn- und Arbeitsort er-
laubt hätte, ohne mit einer baldigen Festnahme rechnen zu müssen. Ange-
sichts der notorisch bekannten Situation im damaligen Zeitpunkt in der Um-
gebung von G._______, das von den Rebellen beziehungsweise der
D-5479/2014
Seite 24
Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert wurde (vgl. beispielsweise
G._______, 15. November 2016, gefunden auf
/wiki/Homs, aufgesucht am 15. Dezember 2016), wären diese Er-
kenntnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen gewesen. Das SEM hat
sich mit diesem Thema jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl dies an-
gezeigt gewesen wäre, weshalb vorliegend schon aus diesem Grund der
Sachverhalt nicht vollständig genug festgestellt und auch nicht in Kenntnis
des gesamten Zusammenhangs beurteilt worden ist. Unter diesen Umstän-
den beruht die Begründung des SEM, warum es die Vorbringen im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten befürchteten Verfolgung nicht als
glaubhaft erachtet, auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Da-
mit hat das SEM die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.3.5.2 Des Weiteren argumentierte das SEM, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil er einerseits ausge-
sagt habe, jedermann habe gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, wäh-
rend er andererseits angegeben habe, keine politischen Aktivitäten ausge-
übt zu haben, da er gearbeitet habe. Auch diesbezüglich ist der Sachver-
halt nur halbwegs festgestellt und beurteilt worden. Einerseits kann jemand
auch ohne eigene politische Aktivitäten oppositionell eingestellt sein und
von den Leuten in seiner Umgebung als oppositionell wahrgenommen wer-
den, was vom SEM nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr entsteht der
Eindruck, dass das SEM eine oppositionelle Einstellung automatisch an
konkrete oppositionelle Tätigkeiten koppelt, um sie als glaubhaft gelten zu
lassen, womit es der rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes im
vorliegenden Fall nicht gerecht geworden ist. Andererseits ist bekannt,
dass in Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen gewisse Tätigkeiten wie
beispielsweise (…) Leistungen im (…) im Machtbereich der Rebellen von
den syrischen Behörden grundsätzlich – ob zu Recht oder zu Unrecht – mit
einer oppositionellen Einstellung in Verbindung gebracht beziehungsweise
als oppositionelle Tätigkeiten betrachtet werden (vgl. dazu ELLEN FRANCIS,
The War on Syria’s Doctors, 11. August 2016, gefunden auf http://foreign-
/2016/08/11/the-war-on-syrias-doctors-assad-medicine-under-
ground/, aufgesucht am 8. Dezember 2016). Auch dazu hat sich das SEM
nicht geäussert, was vorliegend deshalb ins Gewicht fällt, weil zu prüfen
gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer durch seine Arbeit als (…) in ei-
nem (…) im Gebiet der Rebellen aus der Sicht der syrischen Sicherheits-
kräfte damit zu rechnen hatte, auch ohne weitere politische Aktivitäten als
oppositionell betrachtet zu werden. Zudem wäre auch zu prüfen gewesen,
D-5479/2014
Seite 25
in welchem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers, in sei-
ner Gegend habe jedermann gewusst, dass er ein Oppositioneller sei, ent-
standen ist beziehungsweise wie der Beschwerdeführer diese Aussage ge-
meint hat. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt durch das SEM zu ober-
flächlich und damit unvollständig festgestellt worden, womit der Untersu-
chungsgrundsatz erneut verletzt worden ist.
6.3.5.3 Nur mangelhaft in die vorinstanzliche Argumentation eingeflossen
ist überdies die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) in einem (…) und
in einem (…) im Untergrund in einem von den Rebellen besetzten und um-
kämpften Gebiet. Entsprechende Beweismittel wurden von ihm zu den Ak-
ten gegeben, vom SEM jedoch nicht geprüft. Diese zu prüfen und zu wür-
digen wäre aber Aufgabe des SEM als erster Instanz gewesen. Dem im
Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist mit einer Aufzählung
der eingereichten Beweismittel im Sachverhalt nicht genüge getan. Vorlie-
gend kann aus den Akten nicht einmal eruiert werden, ob das SEM die
Beweismittel gesichtet hat. Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung
zwar dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als (…) und
(…) während des Krieges Leute der Opposition (…) und von einem Nach-
barn gehört habe, er werde gesucht, seien unstimmig. Es begründete die
Unglaubhaftigkeit indessen mit den vorangehend erwähnten Argumenten,
welche – wie bereits erwähnt – in Verletzung der Pflicht zur Feststellung
des rechtsgenüglichen Sachverhalts und der Pflicht zur Begründung erfolgt
sind. Darüber hinaus kann diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht
entnommen werden, was genau dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
wird: Seine Tätigkeit als (…) beziehungsweise als (…), die (…) Behandlung
Oppositioneller oder nur die Suche nach seiner Person. Auch diesbezüg-
lich hat es das SEM unterlassen, sich mit der im vorliegenden Fall nötigen
Differenzierung zu den Einzelheiten des Sachverhalts zu äussern, obwohl
dies angesichts der Vorbringen, der eingereichten Beweismittel und der all-
gemeinen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers angezeigt
gewesen wäre.
6.3.5.4 Nicht in die Beurteilung einbezogen hat das SEM auch sämtliche
anderen abgegebenen Beweismittel. So sind auf dem zu den Akten gege-
benen USB-Stick (beziehungsweise auf der CD-ROM, welche gemäss den
Angaben der Beschwerdeführenden den gleichen Inhalt aufweisen soll)
verschiedene Videos zu sehen, von welchen der Beschwerdeführer dar-
legte, einige davon – insbesondere diejenigen, auf welche er mit den Ver-
tretern der UNO spreche – seien auch auf Youtube und im Fernsehen aus-
gestrahlt worden. In diesem Zusammenhang erscheint es unerlässlich,
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sich darüber zu äussern, ob und in welchem Ausmass damit eine Exponie-
rung seiner Person erreicht wurde, welche allenfalls zu einer Gefährdung
hätte führen können. Das SEM hat diesen Teil des Sachverhalts indessen
nicht in seine Erwägungen aufgenommen, weshalb erstinstanzlich offen
blieb, ob die in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen glaubhaft
beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant sind. Unter diesen Umstän-
den kann sich auch das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz nicht
dazu äussern. Einerseits ist es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungs-
gerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, da seine Aufgabe
darin besteht, diesen zu überprüfen; andererseits ginge dem Beschwerde-
führer eine Instanz verloren, wenn das Bundesverwaltungsgericht als ein-
zige Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen würde, was
rechtsstaatlich dann nicht zu verantworten ist, wenn es sich um entscheid-
relevante Vorbringen handelt.
6.3.5.5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb insge-
samt zum Schluss, dass die Darstellung des SEM zu kurz greift, weil sie
zu summarisch und zu oberflächlich erfolgt ist und nur Sachverhaltsele-
mente berücksichtigt wurden, welche sich zu Ungunsten des Beschwerde-
führers auswirken, während diejenigen Teile des Sachverhalts, welche
seine Vorbringen allenfalls hätten stützen oder erklären können, oder die
allgemein bekannten Umstände in der Herkunftsgegend des Beschwerde-
führers mehrheitlich unberücksichtigt geblieben sind. Um eine allfällige Ge-
fährdung des Beschwerdeführers einschätzen zu können, hätte sich das
SEM vorliegend eingehender mit den für und gegen die Glaubhaftigkeit
sprechenden Elementen des Sachvortrages des Beschwerdeführers sowie
mit der allgemein bekannten Lage im Herkunftsgebiet der Beschwerdefüh-
renden auseinandersetzen müssen. So hätte es in seiner Entscheidung –
nebst den bisher bereits erwähnten Sachverhaltsteilen – auch beurteilen
müssen, ob die Gespräche, welche der Beschwerdeführer öffentlich mit
Vertretern der UNO geführt hat und welche gemäss seinen Angaben auf
Youtube, Facebook und/oder im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten beeinflussen beziehungsweise eine
Gefährdung seiner Person bewirken können. Ebenso hätte es den Inhalt
des Berichts des Schweizerischen Fernsehens vom (…) würdigen müssen.
In diesem wurde unter anderem ausgesagt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie noch in Syrien befänden, weil der Beschwerdeführer
als (…) gesucht würde und deshalb die Ausreise der ganzen Familie ge-
fährdet hätte, wenn er mitgekommen wäre. Allenfalls hätten auch weitere
relevante Sachverhaltselemente geprüft und beurteilt werden müssen, wel-
che an dieser Stelle nicht alle einzeln aufzuführen sind, zumal die bereits
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erwähnten Mängel in der Feststellung des Sachverhalts und in der Begrün-
dung in ausreichender und schwerwiegender Weise eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellen.
6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; ULRICH HÄFELI/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.,
2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich darge-
legt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorlie-
genden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen
ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als
willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM un-
ter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach das
SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifi-
zieren.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt in
wesentlichen Aspekten nicht vollständig und nicht richtig festgestellt hat, so
dass potentiell relevante Vorbringen in der Entscheidfindung unberücksich-
tigt geblieben sind. Folglich hat das SEM im vorliegenden Fall den Unter-
suchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, welche Teil des rechtli-
chen Gehörs darstellen, verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen
– zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides.
6.6 Zwar haben Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Ver-
weigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen
und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen set-
zen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genü-
gende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was
vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.
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6.7 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Grün-
den auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S.
676 f. mit weiteren Hinweisen).
6.8 Vorliegend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. September
2015 festgestellt, dass es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalten
will, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, vorlägen.
Ausdrücklich legte es dar, dass auch die eingereichten Beweismittel an sei-
ner Entscheidung nichts zu ändern vermöchten. Weitergehend hat es sich
nur zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert.
Damit hat es die Versäumnisse nicht nachgeholt, womit der rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden ist. Es
kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vo-
rinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen oder
–feststellungen unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsge-
richt nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm
diesbezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungs-
befugnis zukommt. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht die
festgestellte Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM im Be-
schwerdeverfahren heilen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als das
SEM in seiner Vernehmlassung keine ergänzende Begründung, welche die
gerügten Mängel hätten beheben können, anbrachte. Demzufolge kann
der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Ge-
gen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch – wie bereits
erwähnt – der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine
Instanz verloren ginge.
6.9 Weil das SEM vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers nur mit zwei Argumenten geprüft hat, welche den
Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und denjenigen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermögen, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
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SEM hat im Sinne obenstehender Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern es
die geltend gemachten Gefährdungselemente der Beschwerdeführenden
als glaubhaft und/oder als für die Flüchtlingseigenschaft relevant erachtet
und welche Folgen daraus zu ziehen sind. Dazu ist der Sachverhalt rechts-
genüglich abzuklären und entsprechend zu begründen. Das SEM hat die
Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer
rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Die Beschwerde ist infolgedessen
im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
7.
7.1 Das SEM hat die Beschwerdeführenden in der nunmehr aufgehobenen
Verfügung gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20), welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.),
vorläufig aufgenommen.
7.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise
Rechtswirkungen entfalten. Mit der vorliegend antragsgemäss erfolgenden
Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz wird auch die angeordnete Wegweisung aufgehoben.
Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige
Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben
(vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember
2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015 und
D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014). Auf den Antrag, es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten.
7.3 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), nicht einzutreten.
Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verwei-
sen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshinder-
nisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohne-
hin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
8.
Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführenden mit den unzulässigen Begehren teilweise unterlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihnen in ermässigtem Um-
fang Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie haben indessen beantragt,
er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, was mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, weshalb
keine Kosten aufzuerlegen sind.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kas-
sation teilweise. Sie haben ihrem früheren Rechtsvertreter zwar im Zeit-
punkt des Urteils das Mandat entzogen; dennoch ist davon auszugehen,
dass ihnen bis im März 2016 Kosten der Vertretung entstanden sind. Sei-
tens der ehemaligen Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in
der Beschwerde Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben
wurden, die aufgrund der konstanten, dem ursprünglich mandatierten
Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos
sind. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der dies-
bezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1‘200.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: