Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5480/2007
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 / N (…).
D-5480/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge etwa im März 2005 und gelangte nach längeren Aufenthalten in
Pakistan und im Iran via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder
am 17. März 2007 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am 22. März 2007 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen. Am
18. April 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Mit
Zwischenverfügung vom 19. April 2007 wies ihn das BFM für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton B.__________ zu.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsbürger, stamme aus
C.__________ (Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri) und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe
in seiner Heimatgegend als Schafhirte gearbeitet. Ungefähr im März 2005 habe er sich auf die Suche nach
einem verlorenen Schaf gemacht, das er schliesslich wieder gefunden habe. Auf dem Nachhauseweg –
abends um etwa sieben Uhr – habe er bei der Ortschaft G.___________ zwei Männer beobachtet, welche
sich an einer blutüberströmten Leiche zu schaffen gemacht hätten. Beide Männer hätten entdeckt, dass er
sie beobachtet habe. Daraufhin sei er sofort nach Hause geflüchtet, wo er sich während der nächsten drei
Tage versteckt habe. Da er befürchtet habe, dass ihn die beiden Männer als Mordzeugen mundtot machen
könnten, sei er anschliessend nach Kandahar geflohen und habe Afghanistan in der Folge im März oder
April 2005 verlassen und anschliessend zehn beziehungsweise zwölf Monate in Pakistan respektive im Iran
gelebt. Da ihn die beiden Männer indessen – wie er telefonisch seitens eines Bruders erfahren habe – auch
in diesen beiden Ländern gesucht hätten, habe er sich schliesslich zur Weiterreise in die Schweiz
entschlossen.
B.
Am 29. März 2007 führte Dr. med. E.__________ im Kantonsspital
F.___________ eine radiologische Untersuchung der linken Hand des
Beschwerdeführers zur Bestimmung seines Skelettalters (sogenannte
("Knochenaltersanalyse") durch. Gemäss dem Bericht vom 29. März 2007
weist das Handskelett des Beschwerdeführers entsprechend den
Tabellen von Greulich und Pyle ein Knochenalter von 19 Jahren auf. Am
2. April 2007 führte das BFM beim Beschwerdeführer eine kurze
anamnestische Erhebung durch. Anschliessend teilte es ihm die
Ergebnisse der Knochenaltersanalyse vom 29. März 2007 mit und
gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In dessen Rahmen räumte der
Beschwerdeführer ein, "eigentlich 18 Jahre alt" (und damit volljährig) zu
sein (vgl. act. A14/4 S. 3 unten).
D-5480/2007
Seite 3
C.
Am 18. April 2007 sprach der Beschwerdeführer beim BFM vor und
übergab diesem zuhanden seines Asylverfahrens seine Tazkara vom
11. April 2004 und vier Originalfotos, auf welchen er – teils zusammen mit
Verwandten – abgebildet sei.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, dessen Vorbringen
hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert, weil die Taliban ihre
Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen
Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausgedehnt hätten. Gleichzeitig komme der Aufbau
der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das
Entwaffnungsprogramm stagniere. Nichtsdestotrotz könne in Afghanistan nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden. So sei Hamid Karzaj am 9. Oktober 2004 in den ersten
demokratischen Wahlen des Landes unter der neuen Verfassung von Januar 2004 als Präsident gewählt
worden. Im September 2005 seien nach zwei Jahrzehnten die ersten parlamentarischen Wahlen
durchgeführt worden und im Dezember 2005 die Amtseinsetzung des Parlamentes erfolgt. Dies seien
wichtige Schritte in Richtung Stabilisierung der Situation. Überdies habe die Regierung Karzaj Fortschritte
in der Entwicklung und Professionalisierung der der Armee und der Sicherheitsbehörden erzielt. Auch die
NATO-Führung zeige sich zuversichtlich, das Land erfolgreich stabilisieren zu können. Die NATO-
geführten ISAF-Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämtliche
regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in
London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft
zu fördern und hätten dem Land in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe
zugesagt.
Hinsichtlich des Bestehens allfälliger individueller Wegweisungshindernisse sei unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden in Bezug auf
die Behauptung, minderjährig zu sein, zu täuschen versucht habe. Diese Schlussfolgerung werde im
Ergebnis auch durch die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bekräftigt. Im Weiteren sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Ghazni begrenzenden Nachbarsprovinzen
korrekt zu benennen, wiewohl er bis im Jahre 2005 in der Provinz Ghazni gelebt haben wolle. Aus diesem
Grunde müssten auch seine Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft innerhalb Afghanistans und
damit auch zum sozialen Netz innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine
konkreten ökonomischen Verhältnisse erheblich bezweifelt werden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung
D-5480/2007
Seite 4
nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls der Beschwerdeführer – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu
täuschen versucht habe.
Im Weiteren hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Tazkara komme bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Identität und Herkunft kein Beweiswert zu, da derartige Urkunden – wie alle anderen
afghanischen Dokumente (Parteiausweise, Führerscheine usw.) – bekanntlich leicht gefälscht werden
könnten. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 sei
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Im weiteren stellte er den Antrag, es sei ihm Einsicht
in die Verfahrensakten zu gewähren. Hinsichtlich des Asylpunktes hielt
der Beschwerdeführer fest, die vom BFM genannten angeblichen
Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten liessen sich plausibel
erklären. Hinsichtlich seiner Herkunft und seines familiären
Beziehungsnetzes in Afghanistan merkte der Beschwerdeführer an, er
habe der Vorinstanz eine Tazkara und Fotos, welche ihn zusammen mit
Verwandten zeigten, eingereicht. Ausserdem seien seine Angaben
hinsichtlich seiner Familie und seines Werdegangs in sich stimmig,
weshalb es keinen Grund gebe, an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen
Aussagen zu zweifeln.
F.
Am 20. August 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine seitens
des Sozialdienstes des Kantons B.__________ versandte und vom
17. August 2007 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung für den
Beschwerdeführer zu.
D-5480/2007
Seite 5
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter einleitend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest:
Zwar habe die schweizerische Post dem Beschwerdeführer die
eingeschrieben an ihn versandte und mit einem Rückschein versehene
Verfügung des BFM am 13. Juli 2007 ergebnislos zuzustellen versucht
und dieser habe in der Folge die Sendung auch während der ordentlichen
siebentägigen Frist auf der Post nicht abgeholt. Da gemäss der
Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eine an die letzte bekannte Adresse eines
Asylsuchenden zugestellte Sendung nach Ablauf der siebentägigen
Abholfrist rechtsgültig werde, die Verfügung des BFM demnach als am
20. Juli 2007 eröffnet gelte und der Beschwerdeführer am 16. August
2007 Beschwerde eingelegt habe, sei die 30-tägige Beschwerdefrist
vorliegend gewahrt worden. Er könne den Ausgang des Verfahrens
gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und wies diese gleichzeitig an, dem
Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2007 brachte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des BFM zur Kenntnis.
K.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 notifizierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther dem
Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme im vorliegenden
Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig reichte er eine Anwaltsvollmacht und
D-5480/2007
Seite 6
mehrere Beweisdokumente (vier Videoaufnahmen aus der Heimatgegend
des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie ein heimatliches Schreiben,
worin dessen Herkunft aus dem Weiler G.___________ in der Ortschaft
C.__________ im Distrikt Jaghuri der Provinz Ghazni bestätigt werde)
ein.
L.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob noch in diesem Jahr mit
einem Abschluss des Verfahrens seines Mandanten gerechnet werden
könne.
M.
Am 2. August 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aller
Voraussicht nach noch dieses Jahr abgeschlossen werden könne.
N.
Am 10. September 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz unter Zustellung der vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2009
eingereichten Dokumente zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
O.
Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
24. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die
Vorinstanz fest, mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Asylverfahrens
handle es sich beim nachgereichten Bestätigungsschreiben wichtiger
Persönlichkeiten um ein gefälschtes oder allenfalls um ein erschlichenes
Dokument. Im Weiteren sei festzuhalten, dass als Aufnahmeorte der
Videosequenzen zahlreiche Regionen in Afghanistan in Frage kämen und
überdies zu bezweifeln sei, dass es sich beim vom Beschwerdeführer
bezeichneten Jungen tatsächlich um ihn selbst handle.
P.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 gab der Rechtsvertreter für seinen
Mandanten eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom
24. September 2010 ab. Es treffe zwar zu, dass die auf dem
Bestätigungsschreiben angebrachten Stempel von schlechter Qualität
seien. Es sei indessen mit Blick auf die herrschenden Verhältnisse in
Afghanistan nicht angängig, hieraus automatisch auf den
Fälschungscharakter beziehungsweise die fehlende Beweiskraft jenes
D-5480/2007
Seite 7
Bestätigungsschreibens zu schliessen. Vielmehr trage es im Verbund mit
allen weiteren Dokumenten und Aussagen des Beschwerdeführers
durchaus zu dessen Glaubwürdigkeit bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
D-5480/2007
Seite 8
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen
damit, er sei an Leib und Leben gefährdet gewesen, weil er Zeuge eines
Mordes geworden sei.
4.2. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgehalten
hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem angeblichen Mord beziehungsweise der
Identität respektive Herkunft der beiden angeblichen Täter derart
gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten auf, dass die
Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft
erscheinen.
4.2.1. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ
zunächst an, er habe seinem Bruder gegenüber beide Namen der von
ihm beim Entsorgen einer Leiche beobachteten Männer genannt (vgl. act.
A1/13 S. 6), während er im weiteren Verlauf derselben Befragung
plötzlich behauptete, er habe bloss einen der beiden Täter –
H.__________ – namentlich gekannt, während ihm der zweite Täter nur
vom Sehen her bekannt gewesen sei (vgl. act. A1/13 S. 6). Die vom
Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene lapidare
Erklärung, er habe auch seinem Bruder gegenüber immer nur einen
Täternamen genannt (vgl. act. A1/13 S. 6), muss mit Blick auf die erste –
unmissverständliche – Protokollstelle als wenig überzeugend eingestuft
werden. Ungeachtet dessen fällt auf, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der beiden Täter in der Erstbefragung zusätzlich angab, beide
seien Einwohner von G.___________ gewesen (vgl. act. A1/13 S. 6).
D-5480/2007
Seite 9
Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer
demgegenüber die mit ersterer Aussage nicht zu vereinbarende
Erklärung ab, er habe den zweiten, ihm namentlich nicht bekannten Täter
zuvor noch nie gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4). Erst auf Vorhalt hin, wie er
dann anderweitig behaupten könne, dass beide Täter aus
G.___________ stammten, berichtigte er seine Aussage bei der
Bundesanhörung dahingehend, er habe den zweiten Täter doch schon
mal früher gesehen (vgl. act. A16/9 S. 4).
Bereits die dargelegten Widersprüche hinsichtlich der Identität beziehungsweise Herkunft der beiden Täter
wecken erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.
4.2.2. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe
des Beschwerdeführers spricht auch dessen Behauptung, nur er, nicht
aber sein Bruder I.___________, sei an Leib und Leiben gefährdet (so im
Ergebnis act. A16/9 S. 5). Es ist nicht plausibel, weshalb I.___________,
Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers
vorausgesetzt, weniger gefährdet als der Beschwerdeführer sein sollte,
zumal ihm Letzterer ja die Identität eines beziehungsweise beider Täter
preisgegeben haben will (vgl. act. A1/13 S. 6) und er damit zum Mitwisser
einer Mordtat geworden wäre. Der Umstand, dass I.___________ im
Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht unmittelbarer Augenzeuge des
Mordes gewesen sein soll, vermag hieran entgegen den Behauptungen in
der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 3) nichts zu ändern.
4.2.3. Realitätsfremd mutet sodann die Behauptung des
Beschwerdeführers an, die beiden Täter hätten ihm auch in Pakistan und
im Iran nachgestellt, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei.
Eine derartige Verhaltensweise zweier angeblicher Mörder erscheint a
priori ziemlich abwegig, zumal die Täter im Ergebnis durch die dauerhafte
Vertreibung des Beschwerdeführers ins Ausland ihr Ziel, einen allfälligen
Belastungszeugen loszuwerden, längst erreicht hätten. Ganz abgesehen
davon vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel zu
machen, wie seine Brüder in Afghanistan überhaupt hätten in Erfahrung
bringen sollen, dass ihn die beiden Täter auch im Ausland aufzuspüren
versucht haben. Dass die Familie des Beschwerdeführers dies – wie
nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird – in dörflicher Enge
gerüchteweise vernommen haben will (vgl. Beschwerde S. 3), erscheint
denn auch gar fadenscheinig. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, wie die
beiden Täter überhaupt den genauen Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers in Pakistan respektive im Iran hätten in Erfahrung
D-5480/2007
Seite 10
bringen können. Würden die Brüder des Beschwerdeführers dies den
Tätern verraten haben, hätte der Beschwerdeführer solches im Verlaufe
seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden beziehungsweise
auf Beschwerdeebene bestimmt geltend gemacht, was er jedoch
bezeichnenderweise nicht getan hat.
4.3. Die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Schilderungen der angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers
machen deutlich, dass dessen Asylvorbringen nicht den Tatsachen
entsprechen können. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D-5480/2007
Seite 11
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
D-5480/2007
Seite 12
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es – wie unter E. 4
ausgeführt – nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig..
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2. Das BFM vertritt den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer
angegebene Herkunft aus der Provinz Ghazni sei zu bezweifeln. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die
Schweizer Asylbehörden in Bezug auf die Frage, ob er volljährig sei oder
nicht, zu täuschen versucht. Die Korrektheit dieses Schlusses werde
überdies durch die Unglaubhaftigkeit seiner beim BFM deponierten
Asylvorbringen erhärtet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht
imstande gewesen, korrekt die Ghazni begrenzenden Provinzen
anzuführen. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu seiner Identität und
Herkunft innerhalb Afghanistans und damit auch zum sozialen Netz
innerhalb der örtlichen Familien- und Clanstruktur sowie über seine
konkreten ökonomischen Verhältnisse seien daher erheblich zu
bezweifeln. Angesichts dieser Umstände sei es dem Bundesamt
"schlichtweg nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern". Zwar seien
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es könne
nach ständiger Rechtsprechung nicht die Aufgabe der Asylbehörden sein,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seine Mitwirkungs-
D-5480/2007
Seite 13
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verletzt
beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe.
8.3.
8.3.1. Gemäss den im Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. act.
A2/2) enthaltenen Angaben, welches dieser – gemäss Personalienblatt
soll er Analphabet sein (vgl. act. 1/13 S. 1 und 2) – nicht selber ausgefüllt
hat, ist der Beschwerdeführer am (...) ((...) nach dem persischen
Kalender) geboren. Demnach wäre er zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz Mitte März 2007 17 Jahre und 10 ½ Monate alt gewesen und
hätte das Volljährigkeitsalter von 18 Jahren rund sechs Wochen nach der
Einreise erreicht. Bereits aufgrund dieser geringfügigen Zeitspanne bis
zum Erreichen der Volljährigkeit erscheint fraglich, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hegte, die Behörden in Bezug
auf die Frage, ob er volljährig sei oder nicht, zu täuschen. In der
Befragung im EVZ vom 22. März 2007 erklärte er sodann, er sei am (...)
((...) nach dem persischen Kalender) geboren, um sogleich anzufügen, er
sei 19 Jahre alt (vgl. act. 1/13 S. 2). Darauf angesprochen, er habe
soeben erklärt, 19 Jahre alt zu sein, gemäss dem angegebenen
Geburtsdatum werde er im Juni 2007 aber erst 18 Jahre alt, fügte er an,
er habe sich vielleicht geirrt, das angegebene Alter sei jedoch richtig (vgl.
act. 1/13 S. 3). Aus dem Wortlaut des Protokolls wird zwar nicht klar, ob
der Beschwerdeführer damit das angegebene Geburtsdatum ((...)) oder
das Alter von 19 Jahren gemeint hat. Dass Letzteres der Fall gewesen
sein dürfte, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass er in der
Nachbefragung vom 2. April 2007 auf den Vorhalt hin, die
Knochenaltersanalyse lasse auf seine Volljährigkeit schliessen, ohne
Weiteres einräumte, "eigentlich 18 Jahre alt" zu sein, und erklärte, er sei
damit einverstanden, dass er als volljährige Person behandelt werde und
ihm für die Anhörung keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde
(vgl. act. A14/4 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hat somit zwar im
Personalienblatt beziehungsweise in der Befragung im EVZ
(unterschiedliche) Geburtsdaten genannt, die darauf schliessen liessen,
dass er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen ist. Konkret
darauf angesprochen, ob er minderjährig oder volljährig sei, hat der er
indessen jeweils erklärt, volljährig zu sein. Die These des BFM, wonach
er Beschwerdeführer die Behörden in Bezug auf die Frage, ob er
volljährig sei oder nicht, zu täuschen versucht habe, vermag vor diesem
Hintergrund nicht zu überzeugen.
D-5480/2007
Seite 14
Der Beschwerdeführer hat bereits in der Befragung im EVZ am 22. März 2007 erklärt, er verfüge zuhause
über eine afghanische Identitätskarte (Tazkara), welche er vom Vater vor dessen Tod erhalten habe (act.
A1/13 S. 5 Ziff. 13.2). Auf entsprechende Aufforderung hin gab er zu Protokoll, er werde versuchen, sich
ein Identitätspapier zuschicken zu lassen (vgl. act. A1/13 S. 5/6) beziehungsweise, er werde diesbezüglich
seinen Bruder anrufen (vgl. act. A1/13 S. 9). Im Verlaufe der Nachbefragung vom 2. April 2007 erklärte er,
seine Familie habe die Identitätskarte geschickt, die Adresse sei jedoch falsch gewesen und sie würden sie
jetzt nochmals an die richtige Adresse schicken (vgl. A14/4 S. 2). Schliesslich reichte der
Beschwerdeführer am 18. April 2007 seine Tazkara beim BFM im Anschluss an die Anhörung zu den
Asylgründen ein. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität die
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt beziehungsweise die Asylbehörden zu täuschen versucht habe,
ist auch in diesem Lichte besehen nicht plausibel. Wie festgestellt, können die Vorbringen des
Beschwerdeführers, mit welchen er sein Asylgesuch begründete, aufgrund widersprüchlicher, ungereimter
und realitätsfremder Angaben zwar nicht geglaubt werden. Allein daraus lässt sich indessen nicht
zwangsläufig ableiten, auch seine Angaben zur Identität, Herkunft, sozialen Struktur und zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland seien nicht glaubhaft, um hieraus weitergehend zu folgern,
dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen.
8.3.2. Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 12. Juli 2007 mit der
vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara nicht näher
auseinandergesetzt. Stattdessen hat es sich darauf beschränkt, deren
Beweiseignung generell mit dem Argument zu verneinen, entsprechende
Urkunden könnten wie alle anderen afghanischen Dokumente leicht
gefälscht werden und überdies seien solche Dokumente käuflich leicht
erwerbbar (vgl. BFM-Verfügung S. 3 E. I Abs. 5), ohne sich allerdings
darauf festzulegen, dass die eingereichte Tazkara tatsächlich gefälscht
ist.
In der Tat ist im Heimatland des Beschwerdeführers eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und
nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben. Insofern ist es
durchaus geboten, Dokumenten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer Ausstattung mit vermeintlichen
Echtheitsmerkmalen und Beglaubigungskennzeichen wie Stempeln, Unterschriften oder Marken
grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Solche Bedenken sind denn auch in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer eingereichte Tazkara am Platz. So wird dem Beschwerdeführer darin bescheinigt, er sei
am (...) ((...) nach dem persischen Kalender) geboren, was sich jedoch mit seiner Darstellung anlässlich
der Befragung im EVZ beziehungsweise der Nachbefragung, bereits volljährig zu sein, nicht vereinbaren
lässt. Ferner ist die Tazkara am 11. April 2004 (22.1.1983 nach persischem Kalender) ausgestellt worden.
Dies wiederum lässt sich weder mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe eine im Jahre 2001
ausgestellte Identitätskarte besessen, noch mit seiner Darstellung vereinbaren, er habe die – nunmehr
eingereichte – Tazkara vom Vater vor dessen Tod erhalten (act. A1/13 S. 5). Nachdem der Vater den
Angaben des Beschwerdeführers im EVZ zufolge vor fünf Jahren im Winter 2002 gestorben sein soll (vgl.
act. A1/13 S. 4, A14/4 S. 1), kann der Beschwerdeführer die erst im April 2004 ausgestellte Tazkara nicht
D-5480/2007
Seite 15
von seinem Vater erhalten haben. Im Weiteren ist auch die Behauptung nicht plausibel, bei der
eingereichten Tazkara handle es sich um ein Originaldokument (vgl. act. A16/9 S. 6). Hätte nämlich sein
Bruder – wie geltend gemacht – die Tazkara zunächst an eine falsche Adresse versandt und sie
anschliessend nochmals an die richtige Adresse geschickt (act. A/14/4 S. 2, A16/9 S. 2), würde dies
bedeuten, dass die unzustellbare, das Originaldokument enthaltende Postsendung wieder an den
Absender retourniert worden wäre, was im afghanischen Kontext unwahrscheinlich erscheint, oder aber,
dass der Bruder erst beim zweiten Versuch das Originaldokument verschickt hat, was vom
Beschwerdeführer wiederum nicht behauptet wird. So oder so bleibt aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers undurchsichtig, auf welche Weise das angebliche Originaldokument den Weg in die
Schweiz gefunden hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten besteht hinreichend Grund für die Annahme,
dass es sich bei der eingereichten Tazkara nicht um ein Originaldokument handelt, welches Gewähr dafür
bietet, dass die darin enthaltenen Angaben über die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers
zuverlässig Auskunft geben. Im Ergebnis übereinstimmend mit dem BFM ist mithin festzuhalten, dass die
eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen.
8.3.3. Zugunsten der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers spricht,
dass er anlässlich der Befragungen in der Lage war, präzise und
übereinstimmende geografische Angaben zu seiner engeren Heimat zu
machen. So hat er insbesondere die umliegenden Dörfer von
C.__________ genannt (vgl. act. A1/13 S. 2). Da es sich bei diesen
Dörfern um kleine Siedlungen mit wenigen Häusern handelt, erscheint
unwahrscheinlich, dass eine Person, die nicht aus der betreffenden
Gegend stammt beziehungsweise dort gelebt hat, diese ohne weiteres
namentlich nennen könnte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer
detailliert zu beschreiben, wie er C.__________ verlassen hat und aus
Afghanistan ausgereist ist (vgl. act. A1/13 S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass
die vom Beschwerdeführer geschilderten – als solche allerdings
unglaubhaften – Vorfälle, die ihn angeblich zum Verlassen der Heimat
bewogen haben, sich in der Umgebung von C.__________ zugetragen
haben sollen, wobei seine Angaben betreffend die Schauplätze der
angeblichen Ereignisse mit der geografischen Beschreibung seiner
engeren Heimat harmonieren. Ferner sind auch die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und zum Verbleib
seiner Angehörigen durchaus detailliert ausgefallen (vgl. act. A1/13 S. 4,
A14/4 S. 2, A16/9 S. 5).
Der Beschwerdeführer hat zudem beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Videoaufnahmen eingereicht,
in denen unter anderem seine Heimatgegend, sein Elternhaus und das Grab seines Vaters sowie er selbst
etwa im Jahr 2003 anlässlich einer Feier, beim Dreschen, mit seiner Mutter, bei der Arbeit mit seinem
Onkel sowie auf einem Esel und im Wasser beziehungsweise im Fluss zu sehen sein sollen. Da die
abgebildeten Örtlichkeiten in den Videosequenzen kommentiert beziehungsweise diverse Namen von
D-5480/2007
Seite 16
Dörfern in der Heimat des Beschwerdeführers genannt werden, wäre es dem BFM grundsätzlich möglich
gewesen, etwa bezüglich des Standortes des Elternhauses des Beschwerdeführers oder des Grabes
seines Vaters weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Das BFM hat sich indessen in der
Vernehmlassung vom 24. September 2010 darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, als Aufnahmeorte
der Videosequenzen kämen zahlreiche Regionen in Afghanistan in Frage, offenbar ohne auch nur den
Versuch zu unternehmen, die Aufnahmen mit solchen in den angegebenen Dörfern der Heimatgegend zu
vergleichen. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagten Videoaufnahmen aus
eigenem Antrieb eingereicht und bei deren näheren Überprüfung durch die Vorinstanz theoretisch auch die
Möglichkeit geschaffen hätte, der Unwahrheit überführt zu werden, spricht im Ergebnis für die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf seine Herkunft aus Ghazni.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer zusammen mit den Videoaufnahmen ein Bestätigungsschreiben
eingereicht, in welchem gemäss Angaben in der Eingabe vom 4. Mai 2009 „wichtige Persönlichkeiten“, so
unter anderem der Bürgermeister von J.________ mit Unterschrift vom 16. September 2008 (26.6.1387
nach dem persischen Kalender) bestätigen, dass der Beschwerdeführer aus dem kleinen Weiler
G.___________ in der Ortschaft C.__________ im Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni stamme. Wiewohl
die Feststellung des BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2010 zutreffen mag,
wonach die Qualität der Stempel des besagten Schreibens zu wünschen übrig lasse, ist jedoch – wie im
Übrigen in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 seitens des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht
wird – zu berücksichtigen, dass aus der schlechten Stempelqualität im afghanischen Kontext (seit
Jahrzehnten kriegsgebeuteltes Land mit stark vernachlässigter Infrastruktur) nicht vorschnell auf den
Fälschungscharakter eines Dokuments geschlossen werden kann.
8.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni
stammt. Daran vermag im Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern,
dass er nur eine der Ghazni umgebenden Nachbarprovinzen – Oruzgan –
zu benennen vermochte (vgl. act. A1/13 S. 2 unten), zumal seine
diesbezüglich lückenhaften Kenntnisse durchaus im Umstand begründet
liegen könnten, dass er offenbar nie zur Schule gegangen ist, keinen
Beruf erlernt hat und in Afghanistan seit Geburt in C.__________
respektive G.___________ gelebt hat (vgl. act. A1/13 S. 1 und 3, A14/4
und 2 f.).
8.4. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten
Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als
unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8).
D-5480/2007
Seite 17
8.4.1. Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 8.3 hiervor ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort C.__________
respektive G.___________ (Distrikt: Jaghuri) in der Provinz Ghazni
stammt, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten
ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Ausführungen
des BFM zur Situation in Afghanistan nichts zu ändern.
8.4.2. Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine konkret
verwertbaren Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der
Beschwerdeführer über Kontakte und Beziehungen zu Personen
ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in
Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere
Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem
Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei
deren Aufbau behilflich sein könnten.
8.5. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach
dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Juli 2007 sind demnach aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1. Der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren und somit nur teilweise
durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb
grundsätzlich in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht indessen dessen Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gutgeheissen hat
D-5480/2007
Seite 18
(vgl. Sachverhalt Bst. H), sind dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen.
10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen
Obsiegens ist dem seit dem 18. Februar 2009 anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich
indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen, weshalb
auf die Einforderung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs.
2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu
kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5480/2007
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Juli
2007 werden aufgehoben
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: