Abtei lung IV
D-5480/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5480/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2008 verliess und am
4. Juni 2008 von Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste, wo
er am 10. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom
16. Juni 2008 sowie der Direktanhörung vom 9. Juli 2008 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei zu Kriegszeiten Mitglied der UCK, der UCPMB sowie der UCK
Mazedonien gewesen,
dass er sowie seine Freunde im Jahr 2001 zusammen mit dem
albanischen UCK-Führer A. M. gekämpft hätten,
dass er und seine Freunde sich nach Kriegsende und Auflösung der
UCK vorübergehend der Albanischen Nationalarmee (AKSH)
angeschlossen hätten, während A. M. Führer der Demokratischen
Partei der Integration in Mazedonien geworden sei,
dass es in der Folge zu einem Konflikt zwischen der AKSH und der
Partei von A. M. gekommen sei,
dass er zwischen den Jahren 2000 oder 2001 und 2002 im Fürstentum
Liechtenstein gewesen sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
welches jedoch abgewiesen worden sei, worauf er in den Kosovo
zurückgekehrt sei,
dass in den darauffolgenden Jahren mehrere seiner Freunde
umgebracht worden seien, der letzte vor zwei Monaten,
dass er sicher sei, A. M. habe dies veranlasst,
dass er nun befürchte, ebenfalls umgebracht zu werden, obwohl ihm
bisher konkret noch nichts geschehen sei,
dass er seit dem Jahr 2001 zu seiner eigenen Sicherheit nicht mehr zu
Hause gewohnt habe,
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dass unbekannte Personen ihn vor ungefähr zwei Jahren zuhause
gesucht hätten,
dass die Polizei ihn nicht schützen könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 19. August 2008 - eröffnet am 21. August 2008 - in
Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aufgrund der Aktenlage - insbesondere mit Blick auf die
(mündlichen) Aussagen bei der Kantonspolizei - sei davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich schon vor dem
4. beziehungsweise 5. Juni 2008 in der Schweiz aufgehalten,
dass somit eine frühere Gesuchseinreichung möglich gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch in engem zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung und drohenden Ausschaffung
eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich drohende
Verfolgungsgefahr im Heimatland widersprüchliche, unsubstanziierte
und realitätsfremde Angaben gemacht habe, weshalb diese Vorbringen
als haltlos zu erachten seien,
dass somit keine Hinweise auf Verfolgung bestünden,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe
vom 25. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
dabei um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, der bei der Direktanhörung
anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe das
Anhörungsprotokoll nicht unterzeichnet, was eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 3 AsylG sowie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstelle,
dass das Protokoll der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG von den
Beteiligten - mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke - zu
unterzeichnen ist,
dass die beteiligten Personen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Protokolls bestätigen,
dass im vorliegenden Fall alle Personen, welche im Rahmen von
Art. 29 AsylG aussageberechtigt waren (Asylgesuchsteller) respektive
aus funktionellen Gründen direkt am Protokoll beteiligt waren
(Befragerin und Dolmetscher) ihre Unterschriften darunter setzten (vgl.
A22, S. 12),
dass (Rechts-)Vertreter zwar gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG
anwesenheitsberechtigt, jedoch nicht im eigentlichen Sinn Beteiligte
sind, da ihnen weder ein selbständiges Aussagerecht noch ein
selbständiges Fragerecht zusteht,
dass die fehlende Unterschrift des damals anwesenden
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers somit kein Formfehler
begründet und erst recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt, weshalb die entsprechende Rüge unbegründet ist,
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dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass indessen auf ein Asylgesuch trotzdem eingetreten werden muss,
wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht
zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben
(Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer den Akten
zufolge am 5. Juni 2008 auf einer Baustelle bei Gipserarbeiten antraf
und verhaftete (vgl. A2, S. 8),
dass er am 6. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) verurteilt wurde,
dass die Asylgesuchstellung somit in engem zeitlichem Zusammen-
hang zur Verhaftung, strafrechtlichen Verurteilung und drohenden
Ausschaffung stand, weshalb zu vermuten ist, der Beschwerdeführer
habe das Asylgesuch gestellt, um damit die Ausweisung aus der
Schweiz zu vermeiden,
dass zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar und
möglich gewesen wäre, das Asylgesuch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt einzureichen,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zunächst mündlich
erklärte, er befinde sich seit dem Jahr 2005 in der Schweiz und wohne
in einem Zimmer in D._______ (vgl. A2, S. 21),
dass er in der anschliessenden schriftlichen Befragung durch die
Kantonspolizei vorgab, diese Aussagen nicht gemacht zu haben, und
stattdessen geltend machte, er sei erst am 4. Juni 2008 in die Schweiz
eingereist und vom Schlepper direkt auf die Baustelle gebracht worden
(vgl. A2, S. 20),
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dass er zuhanden der Asylbehörden in der Erstbefragung ebenfalls
vorbrachte, er sei am 4. Juni 2008 eingereist, in der Direktanhörung
hingegen zunächst aussagte, er sei am 5. Juli 2008 in die Schweiz
gekommen, sich auf Vorhalt hin jedoch korrigierte und den Monat Juni
2008 als Einreisezeitraum nannte (vgl. A22, S. 4),
dass aufgrund der widersprüchlichen und diffusen Angaben des
Beschwerdeführers zum Einreisezeitpunkt sowie der gesamten
Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich
schon einige Zeit vor seiner Verhaftung in der Schweiz aufgehalten,
dass es ihm demnach zumutbar und möglich gewesen wäre, das
Asylgesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen,
dass zu untersuchen bleibt, ob Hinweise auf Verfolgung bestehen
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er befürchte, wie seine
Freunde von A. M. umgebracht zu werden,
dass den Aussagen des Beschwerdeführer jedoch keine konkreten
und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen sind, seine Freunde
seien tatsächlich durch A. M. oder dessen Anhänger umgebracht
worden,
dass im Weiteren nichts darauf hinweist, der Beschwerdeführer
befinde sich im Heimatland tatsächlich in Lebensgefahr,
dass er vielmehr selber erklärte, es sei ihm dort nichts geschehen (vgl.
A1, S. 5),
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich –
wie von ihm geltend gemacht - vor allfälligen Verfolgern versteckt, da
er gleichzeitig geltend machte, er habe im Kosovo bei seinem Onkel
als Plattenleger gearbeitet (vgl. A22, S. 9),
dass es entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde
für allfällige, ernsthaft interessierte Verfolger ein Leichtes gewesen
wäre, den Beschwerdeführer bei seinem Onkel aufzuspüren und
gegebenenfalls auch auf einer Baustelle umzubringen,
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dass die geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Übrigen auch
deshalb offensichtlich unglaubhaft erscheint, weil der
Beschwerdeführer der Kantonspolizei gegenüber nichts dergleichen
erwähnte, sondern erklärte, er wisse nicht, weshalb er in die Schweiz
gekommen sei (vgl. A2, S. 24 und 26) respektive er wolle ein
Asylgesuch stellen, weil er im Kosovo kein Haus und kein Vermögen
habe und auf die Dauer nicht bei Verwandten leben könne (vgl. A2,
S. 36 und 37),
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers schliesslich
widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind
(vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung),
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die
nicht offensichtlich haltlos sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
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sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in seiner
Heimatregion erwerbstätig war und dort ausserdem über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu
übermitteln; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung
im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier, vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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