B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5480/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2011 auf
dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 17. Januar 2013 un-
kontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Januar 2013 im EVZ
N._______ sowie der Anhörung vom 4. April 2013 zu den Asylgründen
durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
stamme aus Sulaimaniyya,
dass er im Jahre 2000 geheiratet und mittlerweile zwei Kinder habe,
dass er im Jahre 2003 mit seiner Familie nach O._______ umgezogen sei,
dass er 1997 seine Tätigkeit als Peschmerga-Soldat für die PUK aufge-
nommen, diese bis im Jahre 2003 weitergeführt und anschliessend für das
(…) in Bagdad gearbeitet habe,
dass er im Jahre 2009 in Bagdad als Leibwächter des (…) tätig gewesen
sei, mit den Amerikanern zusammengearbeitet sowie Gebäude des (…)
beschützt habe,
dass er im März 2009 in O._______ von Terroristen entführt und gleichen-
tags wieder freigelassen worden sei,
dass er Ende 2010 O._______ verlassen, sich nach Sulaimaniyya bege-
ben und fortan dort gewohnt habe, bis er mit seiner Familie im März 2011
auf dem Luftweg legal aus dem Irak ausgereist sei und sich in die Türkei
begeben habe,
dass er von Griechenland aus ohne Frau und Kinder auf dem Seeweg nach
Italien gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen alten
sowie einen neuen Ausweis des (…), einen Ausweis der (…), Fotos mit
Arbeitskollegen, einen Ausweis des (…) in O._______, drei Rückkehraus-
weise, Dokumente der PUK sowie die Heiratsurkunde,
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dass der Beschwerdeführer einem Arztbericht vom 18. April 2013 zufolge
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet,
dass einem Schreiben seiner Sozialbetreuerin zu entnehmen ist, der mit
Schreiben vom 6. April 2016 angeforderte Arztbericht habe nicht einge-
reicht werden können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe-
sen sei, eine Therapie anzutreten,
dass seine Ehefrau mit den Kindern im Oktober 2015 in die Schweiz ein-
reiste und das gemeinsame Eheleben mit dem Beschwerdeführer wieder
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 10. Februar 2016 wegen häus-
licher Gewalt festgenommen und im Kanton P._______ für die Dauer von
vier Wochen in Untersuchungshaft versetzt wurde,
dass der gemeinsame Ehegattenhaushalt aufgehoben und ein Eheschutz-
verfahren zwecks Regelung des Getrenntlebens eingeleitet worden ist,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar
2013 mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 10. August 2016 –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, er sei im März 2009 von
Terroristen entführt worden,
dass die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation im Zusammen-
hang mit der von ihm im Irak ausgeführten Arbeitstätigkeit zu sehen sei,
dass der geschilderten Verfolgung kein asylrelevantes Motiv zugrunde
liege,
dass sodann selbst bei Annahme eines asylrelevanten Verfolgungsinteres-
ses die behauptete Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ohnehin
nicht mehr aktuell gewesen wäre, zumal der zeitliche Kausalzusammen-
hang unterbrochen worden sei,
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat nämlich erst rund zwei Jahre
nach dem angeblichen Vorfall vom März 2009 verlassen habe, ohne dass
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Gründe vorgelegen hätten, die einer früheren Ausreise entgegengestan-
den wären,
dass er zudem angegeben habe, vor seiner Ausreise keine Probleme im
Irak gehabt zu haben,
dass bei dieser Tatsachenlage der zeitliche Kausalzusammenhang nicht
gegeben und damit auch eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfol-
gungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen sei,
dass zusammengefasst festzuhalten sei, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, eine Betrachtungsweise, an der auch die von ihm eingereich-
ten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, zumal sie im Wesentlichen
einzig seine Identität und seinen beruflichen Hintergrund belegten, der in-
dessen vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei,
dass im Übrigen aufgrund der vom Beschwerdeführer an seiner Ehefrau
ausgeübten Gewalt kein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben
mehr bestehe, weshalb eventuelle Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung aus dieser Familienbeziehung nicht gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor
grundsätzlich zumutbar sei, eine Einschätzung, die im Einklang mit der
Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal seine Halbgeschwister sowie
seine Mutter in der Provinz Sulaimaniyya lebten, er somit im Irak über ein
Familiennetz verfüge,
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dass angesichts seiner bisher gesammelten Arbeitserfahrung zu erwarten
sei, er werde in der Lage sein, auch im Heimatstaat wieder eine wirtschaft-
liche Existenz aufzubauen,
dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nicht ab-
schliessend durch das SEM beurteilt werden könne, doch sei gleichwohl
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr
nicht mehr in Behandlung befinde, weshalb insofern kein Grund zur An-
nahme eines medizinischen Wegweisungshindernisses bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung darüber hinaus technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung – soweit den Voll-
zug der Wegweisung betreffend – aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu re-
geln. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: ein Schreiben
vom 27. Mai 2015 seiner Sozialarbeiterin, die Vereinbarung vom 6. April
2016 über das Getrenntleben, einen Kurzbericht vom 5. September 2016
der (…) Psychiatrischen (…), drei Farbfotos, ein Certificate of Baptism so-
wie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
20. Mai 2016 zur Gesetzeslage für die Abkehr vom Islam in der ARK,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
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einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen geltend macht, der von ihm dargelegte Sachverhalt werde in der
angefochtenen Verfügung nicht bestritten, ganz im Gegensatz zu seinen
Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak,
dass die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten seinen grossen psychischen
Problemen geschuldet seien, welche er seit dem terroristischen Überfall im
Jahre 2009 habe,
dass er mittlerweile auch subjektive Nachfluchtgründe geltend machen
könne, habe er doch vor kurzem zum Christentum konvertiert,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der BzP geltend machte, er
sei (vermutlich) im März 2009 von „drei wilden Kerlen“ beziehungsweise
islamistischen Terroristen in Bagdad entführt und einen Tag lang festgehal-
ten worden,
dass die Terroristen von ihm verlangt hätten, er müsse mit ihnen zusam-
menarbeiten, und er diesen Wunsch aus Furcht akzeptiert habe, woraufhin
ihn die Terroristen hätten laufen lassen,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge einfiel, er sei nicht in Bagdad,
sondern in O._______ entführt und anschliessend nach Bagdad verbracht
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worden, wo er wieder freigelassen worden sei, woraufhin er nochmals kor-
rigierend erwähnte, er sei in O._______ entführt und dort wieder freigelas-
sen worden (vgl. A7/13 Ziff. 7.01 S. 8),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, er habe vom
Jahre 2003 an bis zur Ausreise in O._______ gelebt (A7/13 Ziff. 2.02 S. 4),
dass der terroristische Übergriff – wie bereits erwähnt – wohl im März 2009
stattgefunden habe (vgl. auch A14/17 F27, F31 S. 4) und er in der Folge
Ende 2010 von O._______ abgereist sei (A7/13 Ziff. 5.02 S. 7),
dass zwischen dem terroristischen Vorfall und der Ausreise aus dem Hei-
matstaat nichts Besonderes mehr vorgefallen sei (A14/17 F54 S. 7),
dass dieses Vorbringen vollkommen glaubhaft erscheint, weshalb zum ei-
nen offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend ge-
machten Vorfall und der Abreise von O._______ besteht und der Be-
schwerdeführer zum anderen keine begründete Furcht vor künftigen Be-
gegnungen mit den „wilden Kerlen“ geltend machen kann, weil die Furcht
unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen aus der Diagnose einer PTBS
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weil sich der aktuelle Kurz-
bericht vom 5. September 2016 einer psychiatrischen Klinik auch nicht an-
satzweise mit der Plausibilität von Vorkomnissen oder Ereignissen, die als
Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, auseinandersetzt
(vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe des Weiteren so
genannte subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, mithin eine Furcht
vor Verfolgung aufgrund der am 17. Juli 2016 in der Schweiz absolvierten
Taufe, wobei er diesbezüglich auf die prekäre Lage von Personen im Irak
verweist, welche vom islamischen Glauben abgefallen sind,
dass mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht
davon auszugehen ist, dass die angeblich in der Schweiz erfolgte Konver-
sion dem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt ist,
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dass diskrete und private Glaubensausübung auch im Irak möglich ist,
dass es sich bei der "New Covenant Fellowship" offensichtlich um eine pri-
vatrechtlich organisierte, staatlich nicht anerkannte und kleine Glaubens-
gemeinschaft handelt und den Akten nicht zu entnehmen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich nach der angeblichen Taufe in irgendeiner
Weise als Mitglied jener Gemeinschaft als gläubiger Christ besonders ein-
gesetzt oder exponiert,
dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei einer Rückkehr
allein aufgrund des angeblichen Glaubenswechsels keine flüchtlingsrecht-
lich relevanten Nachteile drohen,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers trotz umfangreicher bildlicher Dokumentation eines Vollbads in einem
Taufbecken nicht festzustellen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, zumal auch we-
gen des Getrenntlebens keine Familiengemeinschaft mehr besteht,
dass der Beschwerdeführer deshalb aus dem Umstand, dass er (noch)
nicht geschieden ist, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass er nach dem oben Gesagten auch nichts aus Art. 8 EMRK ableiten
kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der ARK (vgl. BVGE 2011/51 E. 9), der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers, noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. April 2013
(A14/17) von seinen medizinischen Problemen berichtete, weshalb ihn das
Bundesamt für Migration (BFM) bereits mit Verfügung vom 5. April 2013
aufforderte, innert 20 Tagen einen Arztbericht einzureichen,
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dass ein Arzt für Allgemeinmedizin dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 18. April 2013 eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte
(vgl. A16/3),
dass das BFM und das SEM sich in der Folge bemühten, Genaueres über
die Diagnose und die Behandlung des Beschwerdeführers in Erfahrung zu
bringen (vgl. A17/3, A25/3, A31/3),
dass einem Schreiben der Rechtsberatungsstelle vom 28. April 2016 (vgl.
A32/1) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer hätte im August und im
Oktober 2015 Termine in der (…) gehabt, sei jedoch nicht in der Lage ge-
wesen, eine Therapie anzutreten oder sich weiter abklären zu lassen,
dass er einen weiteren vereinbarten Termin in der psychiatrischen Klinik im
Februar 2016 nicht wahrgenommen habe, weshalb es der zuständigen
Ärztin nicht möglich sei, für den Beschwerdeführer einen Arztbericht zu er-
stellen,
dass die Akten den Eindruck aufkommen lassen, das Interesse des Be-
schwerdeführers an psychiatrischer Behandlung der ihm attestierten PTBS
sei weniger mit seiner Befindlichkeit korreliert als mit dem drohenden Weg-
weisungsvollzug,
dass er keinen Anspruch auf das in der Schweiz übliche Niveau medizini-
scher Versorgung geltend machen kann, sondern sich gegebenenfalls mit
dem in der ARK verfügbaren Angebot an psychologischer Betreuung zu-
frieden zu geben hat, wobei ihm gegebenenfalls die Möglichkeit medizini-
scher Rückkehrhilfe offensteht,
dass auch eine allfällige akute Suizidalität des Beschwerdeführers nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise führt,
dass eine Ausschaffung nämlich dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst,
solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung
der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst ein Sui-
zidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegensteht (siehe bereits
Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter
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Seite 12
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
S. 504 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996
i.S. T., 2A.167/1996, E. 2b S. 7),
dass das Bundesgericht diese Praxis in den Urteilen 2C_573/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 4.3 und 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1
bestätigt hat,
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
von einem ausreichenden Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist
(vgl. a.a.O. Ziff. 3.01 S. 6),
dass auch davon ausgegangen werden kann, er werde auch nach seiner
Rückkehr in den Heimatstaat wieder seinen Lebensunterhalt verdienen
und sich somit in die dortige Gesellschaft integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
D-5480/2016
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: