Abtei lung IV
D-5481/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5481/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
15. November 1996. Nach längeren Aufenthalten in der Schweiz,
Deutschland, Holland und im Irak gelangte sie vom Irak über Jor-
danien und weitere ihr unbekannte Länder am 23. November 2004 in
die Schweiz, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte. Sie reichte eine
Identitätskarte zu den Akten. Am 1. Dezember 2004 wurde sie in der
Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______) zu ihren Asylgründen befragt und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am
22. Dezember 2004 fand eine einlässliche Anhörung durch die
zuständige kantonale Behörde statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe sich als Guerilla-Kämpferin der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen. Nach einem ersten
dreiwöchigen Aufenthalt im Jahre 1995, sei sie im November 1996 mit
einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist und zirka drei bis vier
Monate geblieben. An verschiedenen Veranstaltungen habe sie PKK-
Aktivisten kennengelernt, die sie später nach Deutschland gebracht
hätten. Dort habe sie eine zehntägige theoretische Ausbildung absol-
viert. Danach habe sie sich mit Parteiarbeit beschäftigt und bei Be-
kannten in verschiedenen Städten gewohnt. Anlässlich einer Kontrolle
aufgrund einer Schwarzfahrt in der Strassenbahn in Frankfurt im Jahre
1998 habe man Dokumente – Fotografien, Ausbildungsnotizen und
Bücher – bei ihr gefunden, aufgrund derer man sie der PKK-Mitglied-
schaft verdächtigt habe. Es sei zu einem Verfahren gekommen, aber
nach der zweiten beziehungsweise dritten Verhandlung habe man sie
freigelassen. Im Rahmen dieses Verfahrens habe sie auf Anraten ihres
Anwaltes ein Asylgesuch gestellt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt ille-
gal in Deutschland aufgehalten habe. Sie habe sich aber danach nie
gross um das Gesuch gekümmert und wisse weder, was für Gründe
gelten gemacht worden seien, noch wie der Entscheid ausgefallen sei.
Während der Zeit in Deutschland sei sie häufig nach Holland gereist,
um dort weitere theoretische Ausbildungen – hauptsächlich zu Frauen-
themen – zu absolvieren und sich der Parteiarbeit zu widmen. Am 15.
und 16. Februar 1999 habe sie in Den Haag aus Protest gegen die
Verhaftung Öcalans und dessen Überstellung an die Türkei an einer
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zweitägigen Besetzung des griechischen Konsulates teilgenommen.
Sie hätten mit Stöcken – wobei sie selber unbewaffnet gewesen sei –
die Fenster des Gebäudes eingeschlagen und die Frau und das Kind
des Konsuls sowie einen Dienstboten als Geisel genommen. Trotz
eines Abkommens mit der Polizei, wonach nur die Personalien der
Besetzer und Sympathisanten hätten festgestellt werden sollen, seien
nach der Beendigung der Besetzung sehr viele Leute verhaftet wor-
den. Sie und einige Kollegen seien nicht wie andere nach zwei, drei
Tagen wieder freigekommen, sondern zwei Monate in Haft geblieben.
Sie seien zwei Mal vor Gericht gekommen, aber nicht verurteilt wor-
den. Bei der Freilassung sei eine Kollegin, die wie sie selber keine
Papiere gehabt habe, an die Türkei ausgeliefert und dort gefoltert wor-
den. Sie selbst habe Glück gehabt und sei nicht ausgeliefert worden.
Im Mai 1999 habe sie sich dem bewaffneten Kampf angeschlossen.
Sie sei in einer Gruppe von fünf Personen von Amsterdam über den
Iran, wo sie in Teheran vom iranischen Geheimdienst empfangen und
in die Stadt Urmia gefahren worden seien, in den Irak gelangt. Dort
habe sie nach einer militärischen Ausbildung etwa sechs Jahre unter
schweren Bedingungen – Hunger, Durst, Kälte, Kampf, Blut, Tod – bei
der Guerilla der PKK gelebt. Wenn sie von der Patriotischen Union
Kurdistans (PUK) oder den iranischen Soldaten angegriffen worden
seien, habe sie an Gefechten teilgenommen und dabei auch geschos-
sen. Sie wisse aber nicht, ob sie dabei jemanden getötet habe. In
bewaffnete Auseinandersetzungen mit der türkischen Armee sei sie
nicht geraten. Nachdem sie Schwierigkeiten mit dem „normalen
Leben“ einer Guerillakämpferin gehabt habe, habe sie sich mehrheit-
lich im Hauptquartier bei den leitenden Personen der PKK aufhalten
können. Die Zeit in der PKK sei eine Zeit der Unterdrückung und
Gleichmacherei gewesen, mit vielen Verboten und keinerlei Rechten
für den Einzelnen. Weil sie sich verliebt hatten, seien sie und ein Mit-
kämpfer inhaftiert worden. Deshalb sei sie schliesslich heimlich geflo-
hen. Im Gegensatz zu vielen anderen Kollegen habe sie nicht vom
türkischen Reuegesetz Gebrauch gemacht, weil sie ihre Kollegen nicht
habe verraten wollen und den Versprechungen der türkischen Behör-
den auch nicht vertraut habe. Viele ihrer Kollegen seien illegal über die
Türkei geflohen und dabei gefasst worden oder hätten sich gestellt.
Einige sässen immer noch im Gefängnis. Die Polizei habe bei ihren
Eltern vorgesprochen und gesagt, sie wüssten, wo ihre Tochter sei.
Deshalb sei sie sicher, dass einige Kollegen ihren Namen verraten und
auch Fotos abgegeben hätten, sodass sie nun gesucht werde. Nach
der Ankunft in der Schweiz sei sie von PKK-Mitgliedern bedroht wor-
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den, die sie zur Vereinsmitgliedschaft hätten überreden wollen. Sie
habe aber endgültig mit der PKK abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte diverse Fotos aus ihrer Zeit als Gue-
rillakämpferin als Beweismittel ein.
B.
Am 29. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen spezial-
ärztlichen Bericht vom 26. November 2004, in welchem ihr eine post-
traumatische Belastungsstörung attestiert wird, zu den Akten.
C.
Am 3. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen aktualisier-
ten spezialärztlichen Bericht vom 28. November 2005 zu den Akten.
D.
Auf Anfrage des BFM teilte das Bundesamt für Polizei (BAP) am
22. Februar 2006 mit, über die Beschwerdeführerin seien seit ihrer An-
wesenheit in der Schweiz keine nachteiligen Erkenntnisse angefallen.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 anerkannte das BFM die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling, wies aber deren Asylgesuch wegen
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde sie
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen.
F.
Mit Eingabe vom 30. März 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der Dispositivsziffern 2 – 7 der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut.
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Der Beschwerdeführerin wurde ein amtlicher Anwalt in der Person von
Advokat Guido Ehrler beigegeben.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 wurde der
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht. Sie mach-
te von ihrem Replikrecht innert der angesetzten Frist keinen Ge-
brauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbe-
züglich in Rechtskraft erwuchs, beschränkt sich der Prozessgegen-
stand vorliegend auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht
das Asyl verwehrt worden ist, beziehungsweise ob zu Recht vom
Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss
Art. 53 AsylG ausgegangen wurde.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Nach Art. 53 AsylG wird indes Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen
unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 28. Februar 2006 führte das BFM zur
Hauptsache aus, der Beschwerdeführerin – welche aufgrund begrün-
deter Furcht vor ernsthaften Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfülle – sei die Begehung verwerflicher
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzulasten und daher das
Asyl zu verweigern. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin 1996 der PKK beigetreten sei und anschliessend Ausbil-
dungen besucht und Parteiarbeit geleistet habe. Die Mitgliedschaft bei
der PKK allein genüge gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 nicht als
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG, vielmehr sei der
individuelle Tatbeitrag zu prüfen. In Deutschland habe sie wegen PKK-
Mitgliedschaft drei mal vor Gericht erscheinen müssen und sei an-
schliessend freigelassen worden. In Holland habe sie an der Bese-
tzung des griechischen Konsulates und an der Geiselnahme von drei
Personen teilgenommen und sei deshalb zwei Monate inhaftiert, da-
nach jedoch ohne Urteil freigelassen worden. Am 12. Mai 1999 sei sie
über den Iran ins Hauptquartier der PKK im Irak gelangt, wo sie in
Kämpfe mit der PUK und iranischen Soldaten verwickelt worden sei.
Sie habe an keiner Angriffsaktion teilgenommen, sich aber mit Waffen
verteidigt, wenn ihr Standort angegriffen worden sei, ohne zu wissen,
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ob sie dabei jemanden getötet habe. Somit stehe fest, dass sich die
Beschwerdeführerin als Mitglied der PKK am bewaffneten Kampf be-
teiligt habe und sich damit verwerflicher Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe. Dabei erkannte das BFM den
Ausschluss vom Asyl auch als verhältnismässig, da sich der Beitritt zur
PKK nicht durch eine eigentliche Zwangslage oder andere Gründe
rechtfertigen lasse. Der Beitritt und die Ausbildung in der PKK sowie
die Besetzung des griechischen Konsulates und die Teilnahme am
Guerillakampf im Irak seien zwar aus politischen Motiven, aber völlig
freiwillig und aus Sympathie für die PKK erfolgt. Auch nach den Ver-
haftungen in Deutschland und Holland habe sie an ihrem Engagement
festgehalten. Dass sie sich schliesslich definitiv von der PKK abge-
wendet habe, spreche zwar zu ihren Gunsten, sei aber eher aus per-
sönlicher Enttäuschung heraus geschehen als aus der Einsicht, dass
die PKK zahlreiche Menschrechtsverletzungen begangen habe.
4.2 In ihrer Beschwerde vom 30. März 2006 verwies die Beschwerde-
führerin vorab auf den spezialärztlichen Bericht vom 26. Novem-
ber 2004. Daraus werde ersichtlich, dass der Grund ihrer Entschei-
dung, die PKK zu verlassen, in politischen Divergenzen zu suchen sei.
Die Partei habe während drei Monaten versucht, sie umzustimmen. Zu
diesem Zweck sei sie von Mitkämpfern in Isolation gehalten, be-
schimpft, erniedrigt und mit dem Tod bedroht worden, ohne dass aber
je physische Mittel gebraucht worden wären.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe
keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen
beziehungsweise sei der Asylausschluss unverhältnismässig. Die Tat-
sache, dass sie in Deutschland freigelassen worden sei, lasse darauf
schliessen, dass den Behörden im Jahre 1998 keine ausreichenden
Hinweise auf die Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation vor-
gelegen hätten. Auch in Holland sei sie nicht verurteilt worden, des-
halb habe sie gegenüber den schweizerischen Behörden als unschul-
dig zu gelten und es dürfe ihr kein verwaltungsrechtlicher Nachteil
wegen der Konsulatsbesetzung zugefügt werden. Zudem wiegten
sowohl die Umstände – sie seien nur mit Stöcken bewaffnet gewesen
– als auch die kurze Dauer der Besetzung nicht derart schwer. Sie
habe sich aus idealistischen Gründen für die PKK engagiert und nicht
von Anfang an am bewaffneten Kampf teilgenommen. In Deutschland
und Holland habe sie sich mit Familien- und Jugendthemen beschäftigt
und bei der Produktion des MED-TV mitgearbeitet. Die Reise in den
Irak – und somit die militärische Ausbildung – sei erst geschehen, als
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sie wegen fehlender Papiere nicht länger in Europa habe bleiben kön-
nen und befürchtet habe, in die Türkei abgeschoben zu werden. Wie
sie schon bei der kantonalen Befragung ausgesagt habe, habe sie seit
Beginn ihrer Zeit im Irak den Gedanken gehabt, sich von der PKK zu
trennen. Ein eigentlicher Entschluss zur Anwendung von Gewalt sei
nicht erstellt. Es sei eher so, dass sie in den bewaffneten Kampf
hineingerutscht sei. An Kampfhandlungen habe sie nur zur blossen
Selbstverteidigung teilgenommen und sie habe sich bei führenden und
nicht bei kämpfenden Leuten aufgehalten. An Aktionen, die gegen
irgend einen anderen Ort gerichtet gewesen seien, habe sie nicht teil-
genommen und sie habe auch nicht eventualvorsätzlich die Tötung
eines Menschen in Kauf genommen. Ihr aktiver Tatbeitrag werde vom
BFM überbewertet. Ohnehin sei den Kampfhandlungen der PKK zu
dieser Zeit kein terroristischer Charakter zuzusprechen. Sie hätten
nicht den Zweck verfolgt, mit der Tötung von unschuldigen Zivilisten
Angst und Schrecken zu verbreiten, sondern es habe sich in erster
Linie um blosse Selbstverteidigungsakte gegen die PUK gehandelt.
Des Weiteren sei die Schlussfolgerung der vorinstanzlichen Verhältnis-
mässigkeitsprüfung, wonach sie die PKK bloss aus persönlicher Ent-
täuschung verlassen habe, unhaltbar. Wie erwähnt, habe sie seit Be-
ginn ihrer Zeit im Irak den Gedanken gehabt, sich von der PKK zu
trennen. Sie habe von Anfang an Mühe gehabt mit der totalen Unter-
werfung und dem Widerspruch zwischen den Zielen der PKK und
deren tatsächlichen Handlungen. Ihre Inhaftierung wegen der Bezie-
hung zu einem Mitkämpfer habe zum endgültigen Bruch geführt. Ihre
Entscheidung, die PKK zu verlassen, fusse im innersten Kern ihrer
Persönlichkeit. Sie habe die totalitäre Natur des bewaffneten Kampfes
der PKK am eigenen Leib erfahren und nicht mit ihren ursprünglichen,
idealistischen Zielen in Einklang bringen können. Sie habe sich gegen
Menschrechtsverletzungen, welche die PKK an den eigenen Leuten
verübt habe, zur Wehr gesetzt. Der Tatbeweis für die Abwendung von
der PKK und ihren Zielen sei erbracht und es sei unbestritten, dass
von ihr keine Gefahr für die schweizerische Rechtsordnung ausgehe.
Auch angesichts des durch die PKK angerichteten gesundheitlichen
Schadens erscheine die Asylunwürdigkeit unverhältnismässig. Sie sei
durch die Auseinandersetzung mit der PKK und ihrer Teilnahme am
bewaffneten Kampf schwer gezeichnet und habe noch heute schwere
gesundheitliche Spätfolgen, die sich in Durchschlafstörungen, Appetit-
losigkeit, Angstgefühlen, Albträumen und Todesbildern äussern wür-
den.
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4.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 hielt das BFM fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Dennoch sei zu bemerken, dass die Freilassung durch die
deutschen Behörden keinesfalls beweise, dass die Beschwerde-
führerin nicht Mitglied der PKK gewesen sei. Aus den Protokollen gehe
hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied gewesen sei und
Ausbildungen absolviert und Parteiarbeit geleistet habe. Die Tatsache,
dass sie vor dem griechischen Konsulat nicht nur protestiert, sondern
mit einigen wenigen Kollegen unter Einsatz von Gewalt ins Konsulat
eingedrungen sei und während zwei Tagen drei Geiseln festgehalten
habe, zeige eine über den Durchschnitt hinausgehende Bereitschaft
zu radikalem Handeln. Ferner habe sie bei der kantonalen Anhörung
gesagt, sie wisse nicht, ob sie bei den Kampfhandlungen im Nordirak
jemanden getötet habe. Damit stehe fest, dass sie die Tötung des
Gegners bewusst in Kauf genommen habe. Des Weiteren sei es zum
Entschluss, als PKK-Kämpferin in den Irak zu gehen, nicht in einer
Zwangssituation gekommen, hervorgerufen durch die befürchtete Ab-
schiebung in die Türkei wegen fehlender Papiere. Bei den Befragun-
gen habe sie nie etwas über derartige Befürchtungen verlauten lassen.
Auch der Vorhalt, sie sei in den bewaffneten Kampf eher hineinge-
rutscht, als dass eine bewusste Hinwendung zur Gewalt vorliege,
lasse sich nicht aufrechterhalten. Vielmehr könne der Entschluss, sich
den PKK-Kämpfern anzuschliessen, als ein weiterer Schritt zu ihrer
Radikalisierung angesehen werden.
5. Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführerin wegen verwerflicher Handlungen im
Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl zu verweigern ist, zu bestätigen.
5.1 Die Vorinstanz hat zunächst richtig festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin verwerfliche Handlungen im Sinne des Art. 53 AsylG
begangen hat.
5.1.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK
2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres
Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
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ber 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006
gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede
mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert
Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff
im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG ist vom Gesetzgeber mit der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob
die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden
Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden,
kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im er-
wähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
5.1.2 Dass die Beschwerdeführerin seit ca. 1996 Mitglied der PKK
war, kann nach Durchsicht der Akten als erwiesen gelten. Die Be-
schwerdeführerin gab in diesem Punkt übereinstimmend Auskunft und
stritt eine Mitgliedschaft in dieser Organisation zu keinem Zeitpunkt ab.
Ihr Einwand in der Beschwerde, wonach die deutschen Behörden ihr
die Mitgliedschaft bei der PKK 1998 nicht hätten nachweisen können,
wirkt deshalb befremdlich. Wie das BFM in seiner Verfügung richtig
feststellte, ist ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei
der PKK – in dem Sinne, dass sich jedes Mitglied mit der blossen
Zugehörigkeit zur PKK im Sinne von Art. 260ter StGB strafbar machen
würde – gemäss EMARK 2002 Nr. 9 ohnehin nicht gerechtfertigt.
Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu
prüfen.
5.1.3 Dass sich die Beschwerdeführerin an der Geiselnahme im grie-
chischen Konsulat in Den Haag zumindest im Sinne der Mittäterschaft
beteiligte, kann aufgrund der Akten ebenfalls als erstellt gelten. Die
Beschwerdeführerin gab die Ereignisse rund um diese Geiselnahme
während der Befragungen übereinstimmend zu Protokoll und stritt die
Begehung dieses Deliktes zu keinem Zeitpunkt ab. Der Einwand in der
Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin von den holländischen
Gerichten nicht zu einer Strafe verurteilt, sondern nach zwei Monaten
wieder freigelassen worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Eine
rechtskräftige Verurteilung ist für die Anwendung von Art. 53 AsylG
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nicht vorausgesetzt, das Eingeständnis der Beschwerdeführerin
genügt (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73). Das Delikt der Geisel-
nahme wird sowohl im neuen als auch im alten Schweizerischen Straf-
gesetzbuch als Verbrechen eingestuft (Art. 185 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
und Art. 40 bzw. i.V.m. alt Art. 9 Abs. 1 StGB) und stellt somit eine
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach sowohl die Umstände – die Besetze-
rinnen seien nur mit Stöcken bewaffnet, die Beschwerdeführerin sei
noch sehr jung und selber unbewaffnet gewesen und die ganze Aktion
sei unblutig beendet worden – wie auch die Dauer der Konsulats-
besetzung nicht derart schwer wiegen würden, vermag allenfalls bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung Berücksichtigung zu finden. Bei der
Frage nach der Verwerflichkeit der Handlung ist nicht auf die voraus-
sichtlich zu erwarten gewesene Strafe abzustellen, sondern allein auf
den abstrakten Verbrechensbegriff des StGB. Die Geiselnahme stellt
somit zweifellos eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG dar.
5.1.4 Auch der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin am bewaffneten
Kampf in den Bergen des Iraks kann aufgrund der Akten als erstellt
gelten. Es kann dabei offen bleiben, ob sie den Tod eines Gegners
verursacht hat; durch ihren Griff zur Waffe hatte sie dies zumindest in
Kauf genommen. Solche in Mittäterschaft begangene, zumindest even-
tualvorsätzliche Tötungsdelikte – welche ein Verbrechen im Sinne vom
neuen wie auch vom alten Schweizerischen Strafrecht (Art. 111 i.V.m.
10 Abs. 2 und Art. 40 StGB) darstellen – sind in jedem Fall als
„verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9, S. 81). Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Beschwerdeführerin nicht aktiv an Angriffen beteiligt
war, sondern „nur“ bei Angriffen auf ihr Quartier zur Waffe griff, zumal
die Angriffe der PUK angesichts der widerrechtlichen militärischen
Stellung der PKK auf irakischem Gebiet durchaus legitim erscheinen.
5.2
5.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Asylausschluss auch als verhältnis-
mässige Massnahme betrachtet werden muss. Die ARK ist in ihrer
Praxis (vgl. EMARK 1996 Nr. 40, S. 354f.; EMARK 2002 Nr. 9, S. 82ff.)
der in der Lehre (vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 185; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 84) vertretenen Auffassung
gefolgt, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
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Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Dabei ist unter
anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei auch die Bestimmungen des Strafrechts über die Verfolgungs-
verjährung hilfsweise herangezogen werden können. Ebenso Einfluss
auf die diesbezügliche Entscheidfindung haben das Alter der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige
Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Im Zusammenhang
mit der Asylunwürdigkeit wird in der Praxis auch auf das Abwehrin-
teresse des Aufnahmestaates und seiner Bevölkerung gegenüber
Personen hingewiesen, die angesichts ihrer früheren Delinquenz mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen können. Die
Anwendung von Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene
Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig
sein. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung
von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend sind, als die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dadurch nicht tangiert wird
und die Beschwerdeführerin somit vor einer Rückschiebung in den
Verfolgerstaat geschützt ist (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 185). Dennoch sind
mit dem Asylausschluss gewisse Nachteile verbunden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin vermochte glaubhaft darzulegen, dass
sie sich vom bewaffneten Kampf der PKK abgewendet hat und sich
bemühe, ein geregeltes Leben zu führen. Vor diesem Hintergrund er-
scheint es unwahrscheinlich, dass von der Beschwerdeführerin eine
aktuelle Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
ausgeht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht allein das
Abwehrinteresse der Schweiz für den Asylausschluss ausschlagge-
bend ist, sondern der entsprechenden Bestimmung eben auch ein
gewisser pönalisierender Charakter innewohnt (vgl. EMARK 2002 Nr.
9, S. 83). Dabei ist aber zweifellos eine eingehende Prüfung der
Verhältnismässigkeit angezeigt.
5.2.3 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst durch
die Beteiligung an der Geiselnahme in Holland ein beträchtliches Mass
an Gewaltbereitschaft an den Tag legte, auch wenn sie selbst dabei
keine Waffe trug und es sich bei den benutzten Waffen nur um Schlag-
stöcke handelte. Opfer der Geiselnahme waren unbeteiligte Zivilper-
sonen, darunter insbesondere ein Kind und seine Mutter. Unter diesen
Umständen erscheint auch die Dauer von zwei Tagen nicht als
unerheblich, mussten doch die Geiseln in dieser Zeit um ihr Schicksal
bangen. Dieses Delikt ist zwar immerhin bereits neun Jahre her, die
entsprechende Verjährungsfrist bleibt dabei aber dennoch weit
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unterschritten (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Auch war die Beschwer-
deführerin anlässlich der Geiselnahme und der darauffolgenden Reise
in den Irak 22 Jahre alt und damit zwar noch jung, aber bereits voll-
jährig.
Ihre Gewaltbereitschaft hat die Beschwerdeführerin sodann bestätigt,
indem sie sich dem bewaffneten Kampf der PKK anschloss, ohne dass
sich dies durch das Vorliegen einer Zwangslage nachvollziehbar erklä-
ren liesse. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits ihre Beweggründe, der PKK beizutreten, nur sehr vage
darlegen konnte. Eine Zwangslage oder auch nur schon das Vorliegen
eines auslösenden Vorfalles, den man als Rechtfertigungsgrund zu
ihren Gunsten anführen könnte, wird nicht geltend gemacht. Erst auf
Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin ein, nur aus Angst
vor einer Ausschaffung in die Türkei aus Holland in den Irak gegangen
zu sein. Dies erscheint jedoch nicht plausibel, hätte die Beschwer-
deführerin doch in Holland ein Asylgesuch stellen oder ihr bereits
gestelltes Gesuch in Deutschland weiterverfolgen können. Im Irak ver-
blieb sie schliesslich während fünf Jahren - eine recht lange Zeit. Von
einem „hineinrutschen“ in den bewaffneten Kampf kann unter den ge-
gebenen Umständen kaum gesprochen werden. Immerhin ist der
Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie sich als Guerilla-
Kämpferin vornehmlich im Hauptquartier aufgehalten habe und sich
ihre Kampfbeteiligung auf die Verteidigung der PKK-Stellung bei An-
griffen durch die PUK beschränkte.
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht offenbar
vollständig von der PKK und somit der Gewaltbereitschaft abgewendet.
Annäherungsversuche der PKK in der Schweiz hat sie vehement
abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass
sich die Beschwerdeführerin vorwiegend aus persönlicher Enttäu-
schung über die Unterdrückung innerhalb der PKK von dieser getrennt
hat und nicht aus der Einsicht heraus, die Anwendung von Gewalt als
politisches Mittel sei falsch. Daran vermögen auch die Einwände in der
Beschwerde, wonach ihre Entscheidung im innersten Kern ihrer Per-
sönlichkeit fusse, nichts zu ändern. Die zum Beweis zitierten Passa-
gen in den Protokollen (A12 S. 16 und 19) und Arztberichten weisen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zwar auf politische
Divergenzen hin, es geht aber in keiner Weise daraus hervor, dass die
Beschwerdeführerin sich grundsätzlich gegen die Gewaltbereitschaft
des militärischen Flügels der PKK gestellt hätte.
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5.2.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden
Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des
Asylausschlusses auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin als
vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann.
Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbe-
dacht als politisches Mittel einsetzt, ist doch insgesamt von einer be-
achtlichen Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin auszugehen,
die sich zumindest bei der Besetzung der griechischen Botschaft und
der Geiselnahme auch gegen unbeteiligte Zivilpersonen gerichtet hat,
darunter ein Kind und seine Mutter. Insgesamt ist damit aufgrund der
gesamten Umstände der Asylausschluss als angemessen zu erachten.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
heute unter den physischen und psychischen Folgen des bewaffneten
Kampfes leidet, zumal sie sich diesem freiwillig und ohne erkennbaren
Zwang angeschlossen hat. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht wegen „verwerflicher
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
5.3 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, weiter auf die Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht
erfolgte somit zu Unrecht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
6.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzulässigkeit
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des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gutgeheissen wurde
und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen
Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
8.2 Mit Verfügung vom 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin
ausserdem der Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechts-
beistand beigegeben (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde-
führerin geht auch zum heutigen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit
nach, weshalb auch auf diesen Entscheid nicht zurückzukommen ist.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Kosten-
note vom 27. Mai 2008 einen Aufwand von Fr. 2'792.-- aus (inkl. Aus-
lagen und MwSt.). Der entsprechende Aufwand ist dem amtlichen
Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht als Honorar auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Verfügung des BFM vom 28. Feb-
ruar 2006 als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht für seine Aufwendungen ein Honorar in der Höhe von
Fr. 2'792.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben,
Beilage; Zahladresseformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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