B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5481/2012
law/fes/mel
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
und
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2012 – eröffnet am
26. September 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden – Staatsan-
gehörige Mazedoniens der Ethnie der Roma – würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 20. Juni 2012 ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit an das BFM adressierter und von
diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leiteten Eingabe vom 14. Oktober 2012 (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht: 22. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihnen Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Oktober 2012 den Beschwerdeführenden bestä-
tigte, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dür-
fen, und sie aufforderte, bis zum 9. November 2012 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die
Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert an-
gesetzter Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2012
(Poststempel: 8. November 2012) mitteilten, sie seien nicht in der Lage,
Fr. 600.– zu zahlen, und darum ersuchten, den Kostenvorschuss in mo-
natlichen Raten von Fr. 100.– einzahlen zu können,
dass sie mit Eingabe vom 9. November 2012 kommentarlos ein Kärtchen
des Kinderarztpraxis (…), einreichten, in dem eine nächste Konsultation
für den 27. November 2012 vermerkt ist,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde vom 14. November
2012 einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass sich aus den Protokollen der Befragungen zur Person vom 2. Juli
2012 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 17. September 2012
ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat verlassen haben, weil
sie mit der Polizei Probleme gehabt hätten, keine Krankenversicherung
und keine Verkaufsbewilligung erhalten hätten und allgemein als Roma
diskriminiert worden seien,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Umstand,
dass die Polizei den Beschwerdeführer daran gehindert habe, Waren auf
der Strasse zu verkaufen bzw. ihn aufgefordert habe, Mehrwertsteuer zu
bezahlen und eine Verkaufsbewilligung vorzulegen, sei asylrechtlich nicht
relevant, weil es sich dabei um legitime Massnahmen handle, die der
Überprüfung der Herkunft der angebotenen Ware und der Eindämmung
des illegalen Verkaufs dienten,
dass auch die geschilderte Vorladung der Polizei nach dem Ausreisever-
such der Beschwerdeführenden im Dezember 2011 auf ein legitimes Vor-
gehen der Polizei schliessen lasse und dieses auch aufgrund der gerin-
gen Intensität und der fehlenden (negativen) Auswirkungen (für die Be-
schwerdeführenden) als asylrechtlich nicht relevant einzustufen sei,
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dass der Beschwerdeführer auf den an der Befragung zur Person geltend
gemachten Umstand, er habe als Mitglied der Roma-Partei am 8. April
2012 an einer Roma-Kundgebung in E._______ teilgenommen und sei
am folgenden Tag von der Polizei aufgesucht, auf dem Polizeiposten
festgehalten und drei bis vier Stunden befragt worden, an der Anhörung
zu den Asylgründen trotz Nachfrage nicht mehr eingegangen sei, woraus
sich folgern lasse, dass der Vorfall von minimaler Intensität und Konse-
quenz gewesen sei und deshalb nicht als illegitimer Übergriff gewertet
werden könne, und aus der Nichterwähnung des Ereignisses bei der An-
hörung zu den Asylgründen darauf zu schliessen sei, dass er davon nicht
stark betroffen gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2012
im Wesentlichen auf die wirtschaftlich prekäre Situation der – mit Eltern
und Grossmutter des Beschwerdeführers – siebenköpfigen Familie, die
die gesundheitlichen Probleme der Eltern und der Grossmutter sowie die
allgemeinen Diskriminierungen hinweisen, welchen sie als Roma in Ma-
zedonien seitens der Polizei und der Bevölkerung ausgesetzt seien, und
darum ersuchen, ihnen eine Chance zu geben, sich in der Schweiz integ-
rieren und hier arbeiten zu können bzw. der Familie und den Kindern ein
besseres Leben zu ermöglichen,
dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten im Ergebnis
als zutreffend erweisen und die Beschwerdeführenden mit ihren Einwän-
den in der Beschwerde keine neuen erhebliche Argumente vorbringen,
die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abwei-
chenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt und die Wegweisung verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]), keine Anwendung findet und – da die Polizei- und Justiz-
behörden in Mazedonien in der Lage und willens sind, den Beschwerde-
führenden Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren – auf-
grund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien
droht,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie sie in der Beschwer-
de angesprochen werden in der Regel für sich alleine noch keine konkre-
te Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.),
dass zwar die wirtschaftliche Situation in Mazedonien, insbesondere auch
für Angehörige der Ethnie der Roma, nicht einfach ist,
dass jedoch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden ge-
rieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlichen Art in eine existenzielle
Notlage, da sie – wie das BFM zu Recht festhält – in der Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie unterstützen kann,
dass es ihnen zudem offensteht, zur Überbrückung allfälliger Schwierig-
keiten bei der Reintegration die zuständigen Behörden ihres Heimatlan-
des um Unterstützung zu ersuchen, und sie ferner die Möglichkeit haben,
im Bedarfsfall ein Gesuch um Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG zu stellen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen festzustellen ist, dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes-
und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich beurteilt hat,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterli-
chen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb das mit Eingabe vom 4. November 2012 gestellte Gesuch
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um Bewilligung der Zahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Ra-
ten von Fr. 100.–, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: