B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5481/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt
aus der Provinz B._______ (Afghanistan). Gemäss eigenen Angaben ge-
langte er am 27. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 16. November 2010 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 29. Mai 2012
und 12. November 2012 statt.
C.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 wurde für den Beschwerdeführer eine
Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Als Beiständin
wurde E._______ eingesetzt, welche ebenfalls als Rechtvertreterin des
Beschwerdeführers auftritt.
D.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Eröffnung am 30. August 2013) ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehn-
te sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ei-
ne vorläufige Aufnahme an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurden der E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertrete-
rin und dem BFM, eine Eingabe vom 5. Juni 2012 an das BFM, zwei Pro-
tokolle der Hilfswerkvertretung, ein Internetartikel, ein Austrittsbericht des
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Kantonsspitals (…), ein Bericht der (…) Psychiatrie, und eine Fürsorge-
bestätigung eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2013 nahm die Vorinstanz zu
den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und beantragte deren Ab-
weisung.
H.
In der Replik vom 4. Dezember 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie sei und aus
B._______ stamme, wo er bis 2007 gelebt habe. Sein Vater habe sich
nicht um die Familie gekümmert, sondern seine Zeit mit Spielen und
Rauchen verbracht, während die Mutter gearbeitet habe. Der Vater habe
sowohl ihn als auch seine Schwester als auch seine Mutter geschlagen
und er (der Beschwerdeführer) sei von den Freunden des Vaters belästigt
worden. Nachdem die Mutter krank geworden und gestorben sei, habe er
arbeiten müssen und habe daher nicht zur Schule gehen können. Zwei
Wochen nach dem Tod der Mutter sei er von einem Freund des Vaters
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sexuell missbraucht worden und er sei mit dem Tode bedroht worden,
würde er jemandem davon erzählen. Schliesslich habe der Vater seine
Tochter (die Schwester des Beschwerdeführers) beim Glückspiel an ei-
nen Freund verloren, woraufhin es zu einem Streit zwischen ihm (dem
Beschwerdeführer) und dem Vater gekommen sei und er zu Hause raus-
geworfen worden sei. Ein Bekannter habe ihm daraufhin geholfen, in den
Iran zu fliehen. Dort habe er zwei Jahre illegal gelebt und gearbeitet und
sei dann via Griechenland in die Schweiz gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer realitätsfremde Angaben zu seinen familiären Verhältnissen ge-
macht habe, indem er angegeben habe, sein Vater habe keine Geschwis-
ter respektive er wisse nicht, ob er welche habe. Auch zu den Verwandten
der Mutter habe er keine Angaben machen können und weder Grossel-
tern, Onkel und Tanten noch andere Verwandte nennen können. Dies sei
im afghanischen Kontext, wo in grossen Familienverbänden gelebt wer-
de, unrealistisch und der Beschwerdeführer habe diesem Vorhalt nichts
entgegenbringen können. Ferner habe er zu den Umständen des Todes
der Mutter keine detaillierten Angaben machen können. Auch die Schilde-
rungen seiner eigenen Lebensumstände seien unrealistisch. So habe er
angegeben, sich zusammen mit seiner Mutter um den finanziellen Unter-
halt der Familie bemüht zu haben und daher bereits als 7- oder 8-Jähriger
als Schuhputzer gearbeitet sowie einen Teil seines Geldes zur Seite ge-
legt zu haben. Es sei unrealistisch, dass ein 8-jähriges Kind seine Familie
mit seinem Lohn über Wasser halten könne, und dass ein Kind Geld für
schlechtere Zeiten spare. Es sei ihm ferner nicht gelungen, seinen letzten
Tag zuhause konkret zu beschreiben. Es könne nicht nachvollzogen wer-
den, wie er als erst 13-Jähriger selbst seine Ausreise organisiert haben
soll und dafür innerhalb von fünf Jahren AFN 8'000.– bis 9'000.– gespart
habe. Sein Verhalten, im Iran zwei Jahre gelebt und dabei Geld für die
Weiterreise gespart zu haben, sei für ein 13- bis 15-jähriges Kind reali-
tätsfern. Die Ausführungen zum sexuellen Missbrauch seien sehr spärlich
ausgefallen. Überdies habe er den Sachverhalt anlässlich der BzP anders
geschildert, indem er dort ausgeführt habe, er sei von mehreren Freun-
den des Vaters belästigt worden, aber es sei nie zu physischen Übergrif-
fen gekommen. In der Anhörung habe er ausgeführt, zwei Wochen nach
dem Tod der Mutter missbraucht worden zu sein und nach weiteren zwei
Wochen ausgereist zu sein. Dem widersprechend sei er gemäss den An-
gaben in der BzP zwei bis drei Monate nach dem Tod der Mutter ausge-
reist. Dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers werde schliess-
lich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
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4.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits in der BzP erkenn-
bar geworden sei, dass der Beschwerdeführer von sexuellen Übergriffen
berichten wolle, die erste Anhörung aber dennoch nicht durch ein reines
Männerteam durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der
Anhörung vom 29. Mai 2012 noch minderjährig gewesen. Gemäss Art. 7
Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
sei in den Anhörungen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit
Rechnung zu tragen, was in der Anhörung vom 29. Mai 2012 unterlassen
worden sei. So seien einleitend keine auflockernden Fragen gestellt wor-
den, sondern bereits in Frage 5 die Schwester angesprochen worden,
was – gemäss Protokoll der BzP – erkennbarer Weise ein sehr sensibles
Thema sei. Die Befragerin habe den Beschwerdeführer direkt wissen las-
sen, dass sie ihm nicht glaube, seine Ausführungen realitätsfern seien, er
eine komische Mutter habe und sich nur ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz erschleichen wolle. Durch dieses Vorgehen in der Anhörung sei
der Beschwerdeführer in eine überdurchschnittliche Stresssituation ver-
setzt, verunsichert und in seiner Würde verletzt worden. Gemäss psycho-
logischem Bericht habe die erste Anhörung retraumatisierend auf den
Beschwerdeführer gewirkt und er sei nach Aussage seiner Bezugsperson
im Wohnheim komplett erschüttert dorthin zurückgekehrt und habe
Schocksymptome gezeigt. Das Vorgehen in der Befragung sei von der
Rechtsvertretung im Anschluss gerügt worden. Zusätzlich habe die Hilfs-
werkvertretung auf die unsachgemässe Gesprächsführung hingewiesen.
Die Anhörung vom 29. Mai 2012 sei unter dem Vorwand zeitlicher Gründe
abgebrochen worden, was den Beschwerdeführer sehr verstört habe, da
– nachdem es ihm trotz Schwierigkeiten gelungen sei, von den Übergrif-
fen zu erzählen – die Anhörung abrupt abgebrochen worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe etwa 2,5 Stunden vor der ergänzenden Anhörung
eine Überdosis (Schmerzmittel) zu sich genommen, da er erwartet habe,
auch in dieser Anhörung wieder als Lügner dargestellt zu werden. Es sei
daher anzunehmen, dass seine Zurechnungsfähigkeit in der Anhörung
aufgrund der einsetzenden Vergiftungserscheinungen beeinträchtigt ge-
wesen sei. Stunden nach der Anhörung sei der Beschwerdeführer in le-
bensbedrohlichem Zustand hospitalisiert worden, worüber die Vorinstanz
umgehend informiert worden sei. Dennoch habe die Vorinstanz vor Ent-
scheidfällung keine weiteren Abklärungen mehr getroffen. Dem Be-
schwerdeführer sei es aber nicht möglich gewesen, sich abschliessend
zu den Übergriffen zu äussern, wodurch der Sachverhalt unzureichend
festgestellt worden sei.
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Weiter werde die lange Verfahrensdauer gerügt. Die erste Anhörung habe
erst 18,5 Monate nach der BzP stattgefunden und die Rechtsvertreterin
habe vorgängig auf den Anhörungstermin drängen müssen. Nach der ers-
ten Anhörung seien dem BFM sowohl der oben erwähnte Bericht der
Psychologin als auch derjenige des Wohnheims vorgelegt und um eine
möglichst zeitnahe ergänzende Anhörung gebeten worden. Im Oktober
2012 sei die Forderung wiederholt worden, woraufhin die ergänzende
Anhörung erst Mitte November 2012 stattgefunden habe.
Aufgrund der fehlerhaften Verfahrensführung müsste die vorinstanzliche
Verfügung eigentlich aufgehoben und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen werden. Dies würde aber zu einer erneuten enormen Be-
lastung des Beschwerdeführers führen. Sollte das Gericht eine weitere
Anhörung dennoch für nötig erachten, so hätte diese im Rahmen einer
standardisierten Erstbefragung durch Fachkräfte der Fachstelle Kindes-
schutz (…) zu erfolgen.
Von einer Kassation solle jedoch abgesehen und dem Beschwerdeführer
stattdessen aus folgenden Gründen Asyl gewährt werden: Entgegen der
Annahme des BFM erscheine es durchaus möglich, dass die Familie des
Beschwerdeführers aufgrund des unehrenhaften Verhaltens des Vaters
von der Sippe verstossen worden sei und daher kein enger Kontakt zu
weiteren Verwandten bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe auch
nie gesagt, dass er keine Verwandten habe, sondern lediglich, dass er
diese nicht kenne. Zum Tod seiner Mutter sei er zackig befragt und unter-
brochen worden und es erstaune nicht, dass er nicht ausführlich über die
Mutter berichtet habe, da er ohnehin angenommen habe, dass die Befra-
gerin ihm nicht glaube. Er habe jedoch detailliert vom Besuch des Grabes
erzählen können. Überdies habe er erwähnt, nach dem Tod unter Schock
gestanden und seine Umwelt kaum noch wahrgenommen zu haben, was
nachvollziehbar sei. Es widerspreche nicht den afghanischen Gegeben-
heiten, dass ein erst 13-jähriger Junge arbeite und eine Flucht organisie-
re. Das BFM gehe hier offenbar von Prämissen aus, die allenfalls im
schweizerischen Kontext zuträfen. Dass die Aussagen zur Misshandlung
nicht sonderlich ausführlich ausgefallen seien, liege einerseits an der
mangelhaften Anhörung durch das BFM, andererseits sei aber auch be-
kannt, dass Opfer sexueller Übergriffe aus Scham nur schwer darüber be-
richten könnten. Aus der glaubhaften Schilderung der Vorkommnisse er-
schliesse sich das Vorliegen ernsthafter Nachteile, die ihm als männlicher
Minderjähriger drohen würden, und vor welchen ihn der afghanische
Staat nicht schützen könne, zumal sexueller Missbrauch in Afghanistan
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ein Tabuthema sei und die Opfer von Übergriffen daher nicht selten selbst
mit Gefängnis bestraft würden. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu
gewähren.
4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das BFM, der Beschwerdeführer
habe in der BzP nach der Andeutung der geschlechterspezifischen Ver-
folgung deren Vorkommen auf konkrete Nachfrage hin verneint. Die
Rechtsvertretung habe im Vorfeld der Anhörung vom 29. Mai 2012 nie
zum Ausdruck gebracht, dass eine Anhörung durch ein reines Männer-
team, sondern vielmehr, dass die Anwesenheit derselben Dolmetscherin
gewünscht werde. Während der Anhörung habe die Rechtsvertretung zu
keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie mit deren Form nicht
einverstanden sei und auch die Hilfswerkvertretung habe keine Bean-
standungen nach Durchsicht des Protokolls vermerkt. Nach Abbruch der
Anhörung sei der Rechtsvertreterin die Möglichkeit eingeräumt worden,
sich mit ihrem Mandanten darüber zu verständigen, ob die ergänzende
Anhörung in einem Männer- oder Frauenteam erfolgen solle. Das BFM
habe die Anhörungsmodalitäten eingehalten und es sei seine Pflicht,
Asylsuchende auf konkrete Widersprüche anzusprechen.
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Rechtsvertreterin nicht über die geschlechterspezifische Verfolgung in-
formiert, wodurch von Seiten der Rechtsvertretung mangels Einsicht in
das Protokoll der BzP keine Veranlassung bestanden habe, die Anhörung
durch ein reines Männerteam zu wünschen. Demgegenüber hätte dem
BFM nach der BzP auffallen müssen, dass ein sexueller Missbrauch im
Raum stehe und das Amt hätte mit der Rechtsvertretung Rücksprache
nehmen müssen. Bemerkenswert sei schliesslich, dass das BFM zu den
Asylgründen in materieller Weise keine Stellung nehme.
5.
5.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt, dass
sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einver-
nehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussa-
gen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zwei-
felhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorin-
stanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99
f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). Vorliegend hatte das
BFM genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im
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Zeitpunkt der Anhörung vom 12. November 2012 in einem nicht verneh-
mungsfähigen Zustand befunden haben könnte. So deutete er bereits
während der Anhörung an, dass er eine Überdosis Medikamente zu sich
genommen habe (vgl. act. A31 F20 bis F24 S. 4). Die Vertreterin des Be-
schwerdeführers teilte dem BFM bereits am 13. November 2012 per
E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer vor der Anhörung eine Überdosis
Schmerztabletten zu sich genommen habe und nach der Anhörung hospi-
talisiert werden musste (vgl. act. A34). Dies wird im Austrittsbericht des
Kantonsspitals (…) bestätigt (vgl. act. A33). Trotz dieser Sachlage nahm
das BFM keine Abklärungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des
Beschwerdeführers vor, stützte seine Verfügung vom 22. August 2013
aber massgeblich auf die in der zweiten Anhörung getätigten Aussagen
ab. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen
zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht veranlasst, mittels einer durch das Gericht vorgenommenen
Anhörung eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem
Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge und zudem nach
dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die
Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vor-
liegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend erscheint
und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Auf-
wand entstehen würde. Ebenfalls abzulehnen ist das Vorbringen in der
Beschwerde, die "Heilung" mittels Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft vorzunehmen. Einerseits ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
formeller Natur und andererseits setzt ein (positiver) Entscheid über die
Flüchtlingseigenschaft eine vollständige Sachverhaltsabklärung voraus,
was bei einer mangelhaften Anhörung hinsichtlich wesentlicher Asylgrün-
de zu verneinen ist.
5.3 Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern
1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorin-
stanz ergänzend (durch ein reines Männerteam) zur geschlechtsspezifi-
schen Verfolgung anzuhören. Abzulehnen ist der Antrag des Beschwerde-
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Seite 10
führers, die Anhörung durch die Kinderschutzbehörde des Kantons
C._______ vornehmen zu lassen, da eine Anhörung im Asylverfahren
grundsätzlich durch das BFM vorgenommen wird.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 975.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird hinsichtlich der Dispo-
sitivziffern 1 bis 3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 975.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: