B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5481/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde und
stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Anfang Juli
2012 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei über die Türkei und Grie-
chenland in die Schweiz geflogen. Am 24. September 2012 traf er am Flug-
hafen Zürich ein, wo er am 25. September 2012 ein Asylgesuch einreichte.
B.
Am 25. September 2015 wurde ihm die Einreise vorläufig verweigert und
der Transitbereich des Flughafens Zürich für bis zu 60 Tage als Aufent-
haltsort zugewiesen.
C.
Er wurde am 6. Oktober 2012 am Flughafen zu seiner Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]).
D.
Am 8. Oktober 2012 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwer-
deführers. Er wurde für das Asylverfahren dem Kanton D._______ zuge-
wiesen.
E.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 15. Ja-
nuar 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien im Militär als Soldat gedient habe und aufgrund des
andauernden Krieges desertiert sei. Ausserdem sei er in der Schweiz exil-
politisch aktiv.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen wurden ein Urlaubsschein des Mili-
tärs, ein Militärführerausweis in Kopie und ein Auszug aus dem syrischen
Zivilstandsregister – alle inklusive deutscher Übersetzung – sowie eine Be-
stätigung der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei in der Schweiz, diverse Fo-
tos zur Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie zwei Fotos
vom Vater zusammen mit Parteiangehörigen einer demokratischen linken
Partei in Syrien als Beweismittel eingereicht.
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F.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Eröffnung am 26. August 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch angesichts der
Bürgerkriegssituation in Syrien zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
ausgesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2014 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Gewährung der
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie die anschliessende Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit der Möglichkeit der Beschwer-
deergänzung. Im Weiteren wurde die Feststellung der Rechtskraft der vor-
läufigen Aufnahme beantragt, sowie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollstän-
digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
und subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden ein weiterer Urlaubsschein des Militärs in Ko-
pie, zwei Printscreen-Ausdrucke betreffend ein Interview beziehungsweise
einen Fernsehbericht mit dem Vorsitzenden der Sektion Europa der Yekiti-
Partei, sowie ein Ausdruck der Facebook-Seite der Partiya Yekitiya
Dimukrata kurdi li Swesra betreffend die Demonstration (…) 2014 inklusive
deutscher Google-Übersetzung als Beweismittel eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht verbunden mit einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ab und erhob einen Kostenvorschuss.
I.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ein.
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J.
Am 20. Oktober 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wird.
K.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
L.
Am 22. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014
zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Fami-
lienausweis und einen Heiratsvertrag – beide in Kopie und inklusive deut-
scher Übersetzung – sowie den syrischen Reisepass der Ehefrau in Kopie
ein.
P.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
Haftbefehl, ausgestellt von der Rekrutierungs- und Mobilisierungsabteilung
der syrischen Armee in E._______ und adressiert an den Bezirksleiter in
E._______ vom (…) 2012, inklusive deutscher Übersetzung als weiteres
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
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SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen
Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden
mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefoch-
tenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvoll-
zugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Mit der Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er ethni-
scher Kurde sei und aus B._______, einem Dorf in der Provinz C._______
(Syrien) stamme. Gemäss seinen anfänglichen Angaben in der BzP habe
er von (…) 2006 bis (…) 2010 im X._______ gelebt und gearbeitet. Nach
seiner Rückkehr nach Syrien sei er am (…) 2010 ins Militär eingerückt und
am (…) 2012 desertiert. Auf Vorhalt hin berichtigte er seine Aussagen da-
hingehend, dass er von (…) 2006 bis zum (…) 2009 in Y._______ gelebt
habe, wo er um Asyl ersucht, jedoch keines erhalten habe. Folglich sei er
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Prot. BzP, A10/9, S. 9; Anhö-
rungsprotokoll v. 15. Januar 2014, A18/18, S. 3 ff.). Von September 2009
bis Juli 2012 sei er dann im Militärdienst gewesen. Nach Y._______ sei er
gegangen, weil er in der Yekiti-Partei in Syrien Mitglied gewesen sei, für
welche er unter anderem Zeitungen an Freunde zum Verteilen abgegeben
habe. Nachdem zwei seiner Freunde – ebenfalls Parteimitglieder – festge-
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nommen worden seien, sei er aus Angst, ebenfalls festgenommen zu wer-
den, nach Y._______ gegangen. In Y._______ habe er gearbeitet und Sit-
zungen für andere Parteien veranstaltet, da es dort keine Yekiti-Partei ge-
geben habe. Sie hätten auch Demonstrationen und einen Streik gegen die
Regierung von Assad gemacht. Im (…) 2009, nach zwei erfolglosen Asyl-
gesuchen, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er sei dann direkt am Flug-
hafen vom Geheimdienst festgenommen und zu dessen Abteilung in
E._______ gebracht worden. Später hätten sie ihn zur Abteilung in
C._______ gebracht, wo er ungefähr zehn Tage habe bleiben müssen.
Dann habe ihn sein Vater freikaufen können. Jedoch habe er danach wäh-
rend zweier Monate jeden zweiten Tag und anschliessend während weite-
ren zwei Monaten jede Woche bei der Abteilung vorbeigehen müssen. Er
sei jeweils, während manchmal mehreren Stunden, zu seinen politischen
Aktivitäten in Y._______ befragt worden. Nach vier Monaten habe er Geld
bezahlt, um in den Militärdienst gehen zu können, wodurch seine Akte beim
Geheimdienst geschlossen worden sei. Im (…) 2009 habe er seinen Mili-
tärdienst begonnen, welchen er als Panzerfahrer bei Checkpoints in
F._______ und in umliegenden Ortschaften geleistet habe. Eigentlich hätte
die Dienstzeit nur bis zum (…) 2011 dauern sollen, doch da zu jenem Zeit-
punkt die Revolution in Syrien in F._______ angefangen habe, habe er wei-
ter dienen und beim militärischen Checkpoint in F._______ bleiben müs-
sen, wo er auch verweilt sei bis zu seiner Flucht. Beziehungsweise sei er
auch in den Städten G._______ und H._______, sowie später in Städten
zwischen F._______ und I._______ und in der Stadt J._______ eingesetzt
worden. In letzterer sei er dann geblieben, bis er geflohen sei. Um zu flie-
hen, habe er von seinem Leutnant einen Urlaubsschein gekauft, mit wel-
chem er zwei Tage nach K._______ habe reisen können. Dort habe sein
Vater mit der Identitätskarte seines Bruders auf ihn gewartet, um gemein-
sam nach L._______ zu fahren. Dank dem Ausweis seines Bruders habe
er problemlos reisen können, ohne als Soldat erkannt zu werden. In
M._______ sei er nach einem eintägigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schlep-
pers in die Türkei nach Istanbul gegangen, von wo aus er nach ungefähr
zehn Tagen nach Griechenland weitergereist sei. Dort sei er zwei Monate
in Athen geblieben, bevor er von Z._______ aus schliesslich nach
D._______ geflogen sei.
4.2 Das BFM hielt in seiner Begründung fest, der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers sei mit Skepsis zu begegnen, da er schon
zu Beginn seines Asylverfahrens versucht habe, die Behörden zu täu-
schen, indem er seinen mehrjährigen Aufenthalt in Y._______ anfänglich
verschwiegen habe. Stattdessen habe er angegeben, im Libanon gelebt zu
D-5481/2014
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haben. Ferner müsse am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen ge-
zweifelt werden, wie der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei. Diese habe der
Beschwerdeführer nämlich erst in der Anhörung erwähnt. Weiter habe er
in der Anhörung geltend gemacht, wegen exilpolitischer Parteitätigkeiten in
Y._______ nach der Wiedereinreise in Syrien verhaftet und befragt worden
zu sein. Den Befragungen habe er sich nur durch das Leisten des Militär-
dienstes entziehen können, weil dadurch seine Akte beim politischen Ge-
heimdienst geschlossen worden sei. Diese Aussage sei nicht nachvollzieh-
bar, denn eine Person, welche von den Behörden als politisch gefährlich
eingestuft werde, müsse gerade vom Militärdienst ausgeschlossen wer-
den. Dieses Vorbringen sei noch absurder geworden durch seine Anmer-
kung anlässlich der Rückübersetzung, dass seine Akte nach Beendigung
der Dienstzeit wieder geöffnet und er bis heute beziehungsweise bis zu
seiner Ausreise vom politischen Geheimdienst gesucht worden sei. Im Wei-
teren sei das eingereichte Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft in der
Yekiti-Partei ohne Beweiskraft, da es weder darüber Auskunft gebe, seit
wann der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, noch ob er dies
schon in Syrien gewesen sei. Zudem seien solche Bestätigungen problem-
los als Gefälligkeitsschreiben erhältlich, weshalb sie keinerlei Beweiswert
besässen. Die angebliche Parteimitgliedschaft sowie die dadurch resultie-
rende Verfolgung durch die syrischen Behörden seien offensichtlich kon-
struiert, da diese nachgeschoben worden seien und nicht hätten glaubhaft
gemacht werden können.
Auch die Vorbringen zum Militärdienst und der Desertion würden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen, da der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Angaben gemacht habe. In der BzP habe er angegeben,
seit dem (…) 2010 im Militär gewesen zu sein, in der Anhörung hingegen
habe er gesagt, bereits ab (…) 2009 im Militär gedient zu haben. Diesen
Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Auch die Daten der De-
sertion habe er unterschiedlich angegeben, denn in der BzP habe er ge-
sagt, am (…) 2012 desertiert zu sein, in der Anhörung jedoch habe er an-
gegeben, er sei während der Gültigkeitsdauer seines Urlaubsscheines vom
(…) 2012 desertiert. Wie er diesen Urlaub genau bekommen habe, habe
er ausserdem auch nach wiederholten Nachfragen nicht nachvollziehbar
darlegen können. Seine Aussagen seien knapp gewesen und hätten sich
hauptsächlich darauf beschränkt, wie er seinen Vorgesetzten bestochen
habe, wie das in Syrien so üblich sei. Nicht einmal den Vorgesetzten seines
Leutnants, mit welchem dieser habe Rücksprache nehmen müssen, habe
er benennen können. Dies vermittle den Eindruck, dass der Beschwerde-
führer diesen Urlaub nicht tatsächlich beantragt habe, da erwartet werden
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dürfe, dass er diese zentrale Situation der Desertion präziser wiedergeben
könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nur in verwirrten Erzählungen
von angeblich miterlebten Kampfhandlungen berichtet. Zwar habe er viel
freie Erzählung von sich gegeben, allerdings ohne dass diese Realkenn-
zeichen aufgewiesen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei ferner nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Wie
bereits aufgezeigt worden sei, sei seine Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei
nicht glaubhaft, was auch die eingereichten Fotos nicht zu entkräften ver-
möchten. Die Teilnahme an Demonstrationen gehe auch nicht über das
Engagement vieler anderer Syrer in der Schweiz hinaus. Seine Teilnahme
an der Demonstration (…) habe sich ausserdem gegen (…)gerichtet (…),
wodurch sie nicht als exilpolitische Tätigkeit gewertet werden könne. Zur
Angabe, dass der Vater des Beschwerdeführers auch Mitglied einer demo-
kratischen linken Partei in Syrien gewesen sei, sei festzustellen, dass die
dazu eingereichten Fotos alleine dies nicht zu belegen vermögen würden.
Da der Beschwerdeführer keine drohende Reflexverfolgung andeute,
könne davon ausgegangen werden, dass er deswegen keine begründete
Furcht haben müsse.
4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf
Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, da der
interne Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme nicht offengelegt wor-
den sei. Mit dem Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" sei das BFM
seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da offen-
sichtlich keine konkrete Würdigung des Einzelfalles erfolgt sei. Es könne
angenommen werden, das BFM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
mit den Vollzugshindernissen vermischt. Weiter wurde gerügt, das BFM
habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts verletzt, da es wesentliche Beweismittel nicht berück-
sichtigt habe. Insbesondere das Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers in der Yekiti-Partei hätte gewürdigt werden sollen,
da darin mit Stempel und Unterschrift die Parteimitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bestätigt werde. Zudem seien Kontaktdaten angegeben,
und nichts spreche dafür, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
falsch sei. Es sei auch auf das Foto des Beschwerdeführers zusammen mit
dem Parteivorsitzenden N._______ hinzuweisen. Die dadurch ersichtliche
Verbindung zwischen den beiden beweise, dass der Beschwerdeführer ein
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Mitglied der Yekiti-Partei sei. Der mit der Beschwerde eingereichte Militä-
rurlaubsschein belege ausserdem, dass der Beschwerdeführer in Syrien
Militärdienst geleistet habe. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass auch
die im Rahmen der BzP eingereichten Dokumente vom BFM weder gewür-
digt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch im entsprechen-
den Verzeichnis in act. A17 aufgeführt worden seien. Dies, wie auch die
Tatsache, dass das BFM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer
gefoltert worden sei (vgl. A18 Frage 6 [recte: Frage 40]), würden schwer-
wiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs darstellen. Zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts hätte eine weitere Anhörung durchge-
führt werden müssen. Im Weiteren sei betreffend der Verletzung der Pflicht
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass es
eine grundlose Verzögerung des Asylentscheids gegeben habe, da zwi-
schen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund fünfzehn
Monate verstrichen seien. Überdies habe die Übersetzerin bei der Anhö-
rung Schwierigkeiten mit der Formulierung guter deutscher Sätze gehabt,
wie die Hilfswerksvertretung in ihrer Notiz festgehalten habe (vgl. A18
S.17), was ebenfalls zu ergänzenden Abklärungen des Sachverhalts hätte
führen müssen.
Hinsichtlich der angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei Folgen-
des festzuhalten: Betreffend das Nichterwähnen der Mitgliedschaft in der
Yekiti-Partei in der BzP sei zu bemerken, dass die BzP zu den Asylgründen
sehr summarisch ausgefallen sei, weil sie vollständig im Fokus des geplan-
ten Dublinverfahrens mit Ausschaffung nach Y._______ gestanden sei.
Deshalb sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe es
in entscheidrelevanter Weise unterlassen, sein Engagement für die Yekiti-
Partei zu erwähnen. Zudem sei der wesentliche Asylgrund – die Desertion
– in der BzP vollständig erwähnt worden, weshalb die Behauptung des
Nachschubs willkürlich sei und ins Leere ziele. Betreffend das gemäss
BFM unlogische Vorgehen der syrischen Behörden in Bezug auf das Ein-
ziehen des Beschwerdeführers in den Militärdienst sei festzuhalten, dass
die Vorinstanz hier die Unglaubhaftigkeit mit dem angeblich unlogischen
Verhalten von Dritten begründe, was eine willkürliche Argumentation sei.
Ein solches Verhalten könne dem Beschwerdeführer nicht angerechnet
werden. Ausserdem sei ein solches Vorgehen – politische Gegner ins Mili-
tär einzuziehen – keineswegs abwegig. Es sei allgemein bekannt, dass in
Diktaturen die Kontrolle und "Neutralisierung" von Gegnern sehr häufig
darüber erfolge, dass eine Nähe zu ihnen hergestellt werde, welche die
absolute Kontrolle ermögliche. Weiter könne die Unglaubhaftigkeit des Ur-
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Seite 11
laubs und dessen Beantragung nicht nachvollzogen werden, da der Be-
schwerdeführer die Originalurlaubsscheine als Beweismittel eingereicht
habe. Das BFM habe ferner die Asylrelevanz des Vorbringens des Militär-
dienstes nicht gewürdigt und argumentiere willkürlich. Wie aus diversen
Berichten hervorgehe, würden Personen, welche ihre Beteiligung am
Kampf der syrischen Regierung verweigern würden, als Staatsfeinde be-
trachtet und hart bestraft. Davon betroffen seien insbesondere Deserteure,
welche ins Ausland geflohen seien. Falls der Beschwerdeführer wieder in
Syrien einreisen würde, liege es auf der Hand, dass er erneut rekrutiert
beziehungsweise aufgrund seiner Refraktion verhaftet werden würde. Er
werde denn auch als Refraktär von den syrischen Behörden gesucht. Da
diese Verfolgung politisch begründet sei, würden die betroffenen Personen
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Ferner sei die
Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien dringend weiter abzu-
klären, da der Islamische Staat (IS) gezielt gegen Kurden in Syrien vor-
gehe. Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob zudem eine
Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege, denn aufgrund der
Kollektivverfolgung durch den IS sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers bereits zu bejahen. Diese asylrelevante Verfolgung sei
religiöser, ethnischer und politischer Natur, da die Kurden für den IS Un-
gläubige mit fremder Ethnie, die Zerstörer ihrer politischen Ziele sowie
"Freunde des Teufels" seien. Im Falle des Beschwerdeführers komme
hinzu, dass seine Mitgliedschaft in der demokratischen kurdischen Partei
sein politisches Profil verschärfe. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen
auch Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund seines Engagements
als Oppositioneller. Gegen Letztere gehe das Assad-Regime gemäss ver-
schiedenen Berichten sehr brutal vor, womit ebenfalls eine asylrelevante
Verfolgung bestehe.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht ver-
neint werden sollte, wäre zwingend das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Schweiz
als Regimekritiker und Mitglied der Yekiti-Partei sehr engagiert, so dass er
wegen seiner öffentlichen Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten die
Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst
überschritten habe. Die Vorinstanz habe die Beweismittel zum exilpoliti-
schen Engagement nicht gewürdigt, denn auf den eingereichten Fotos und
dem nun beigefügten Ausdruck der Facebook-Seite der Partiya Yekitiya
Dimukrata kurdi li Swesra, welche Momente diverser Demonstrationen in
O._______ und D._______ zeigen würden, komme klar zum Ausdruck,
dass der Beschwerdeführer sehr überzeugt auftrete und keineswegs in der
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Seite 12
Masse untergehe. Er positioniere sich eindeutig öffentlich gegen die syri-
sche Regierung und beteilige sich am Kampf für die kurdischen Angele-
genheiten.
4.4 In ihrer Vernehmlassung konstatierte die Vorinstanz, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ent-
halte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Folglich halte sie vollumfänglich an ihren Erwägungen des Asylentscheids
fest.
5.
5.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Mehr-
mals wird gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig
und richtig abgeklärt wurde, und dass zwingend weitere Abklärungen –
auch in der Form einer weiteren Anhörung – nötig gewesen wären. Dazu
ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest-
stellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Be-
schwerdeführer zwei Mal befragt, wobei ihm anlässlich der Anhörung Ge-
legenheit gegeben wurde, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten
Widersprüchen gegenüber der BzP zu äussern (vgl. A18 S. 12). Aus den
Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
erstellt sein soll. Zur Rüge, dass zur Sachverhaltsabklärung zu viel Zeit
zwischen der BzP und der Anhörung verging, ist darauf hinzuweisen, dass
die Zeitspanne zwischen den Befragungen grundsätzlich im Rahmen der
Würdigung der Vorbringen berücksichtigt wird. Ferner können fluchtauslö-
sende Ereignisse auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend
wiedergegeben werden. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Be-
schwerdeführer mit seiner Rüge, die geltend gemachten Misshandlungen
anlässlich der Inhaftierung seien in der vorinstanzlichen Verfügung unbe-
rücksichtigt geblieben, zumal das BFM das Vorbringen der Inhaftierung ex-
plizit erwähnte und für unglaubhaft befand, wodurch es sich auch mit den
anlässlich der Haft erlittenen Misshandlungen auseinandersetzte. Bei die-
ser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung
der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen des BFM verwiesen werden. Dem in der Beschwerde erwähnten
Einwand, dass das unlogische Vorgehen der syrischen Behörden in Bezug
auf das Einziehen des Beschwerdeführers in den Militärdienst, damit sein
D-5481/2014
Seite 13
Geheimdienstdossier geschlossen werde, ihm nicht angerechnet werden
könne, ist zwar zuzustimmen. Denn bei der Feststellung der Unglaubhaf-
tigkeit kann nur in sehr beschränkten Ausmass auf das unlogische Verhal-
ten Dritter abgestellt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.b.cc). Die weite-
ren Vorbringen vermögen allerdings die Glaubhaftigkeit der Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht ausreichend zu begründen.
5.3 Zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Yekiti-
Partei ist festzuhalten, dass sich zwar eine solche nicht ausschliessen
lässt, allerdings mehrere triftige Indizien dagegen sprechen. Nebst der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mitgliedschaft erst in
der Anhörung und nicht schon in der BzP erwähnte, was an deren Wahr-
heitsgehalt zweifeln lässt, vermögen auch die eingereichten Beweismittel
die Glaubhaftigkeit nicht weiter zu unterstreichen. Das Bestätigungsschrei-
ben der Yekiti-Mitgliedschaft ist, wie von der Vorinstanz bereits erwähnt,
leicht fälschbar und hat deshalb keine Beweiskraft. Auch die Fotos des Be-
schwerdeführers, auf welchen er zusammen mit dem Parteivorsitzenden
N._______ abgebildet ist, dienen nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der Par-
teimitgliedschaft zu festigen, zumal sich aus ihnen einzig ableiten lässt,
dass sich die beiden getroffen haben. Ferner ist zum Vorbringen, die BzP
zu den Asylgründen sei sehr summarisch ausgefallen, weil sie im Fokus
des geplanten Dublin-Verfahrens gestanden habe, vollständig auf die Ar-
gumentation der Vorinstanz zu verweisen. Da die Parteimitgliedschaft des
Beschwerdeführers von grosser Bedeutung für seine Asylgründe wäre,
hätte diese erwähnt werden müssen. Zur in der Beschwerde erwähnten
drohenden Verfolgung durch das Assad-Regime des Beschwerdeführers
als Oppositioneller ist folglich darauf hinzuweisen, dass die angebliche Par-
teimitgliedschaft sowie die dadurch resultierende Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden nicht glaubhaft gemacht wurden, weshalb auch die
Frage der Asylrelevanz offen gelassen werden kann.
5.4 Das Vorbringen des Militärdienstes lässt ebenfalls erhebliche Zweifel
aufkommen, zumal der Beschwerdeführer bereits bezüglich dem Antreten
des Dienstes unterschiedliche Daten – (…) 2009 und (…) 2010 – angab.
Diese widersprüchlichen Angaben konnte er auch bei der Konfrontation da-
mit nicht genauer erklären (vgl. A18 S. 12). Die Beschreibung seiner Tätig-
keiten und Erlebnisse während des Militäreinsatzes sind sehr oberflächlich
und begründen Zweifel, ob das Erzählte tatsächlich vom Beschwerdeführer
erlebt wurde (vgl. A18 S. 7 f. und S. 10 f.). Insbesondere die Schilderung
des militärischen Alltags und seiner Aufgaben als angeblicher Panzersoldat
(vgl. A18 S. 8) war sehr vage und allgemein. So war er nicht in der Lage,
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einen genauen Beschrieb mit präzisen technischen Details des von ihm
angeblich gefahrenen Panzerfahrzeugs anzugeben, was aber von einem
Panzerfahrer eigentlich erwartet werden könnte (F47: "..wie soll ich das
erklären ? Ich war BMB-Fahrer, das sind wie Panzer, aber kleiner. Das
Fahrzeug heisst Mudaraa. Man nennt sie auch Panzer."). Die Antwort auf
die Frage (F48), was er mit seiner Einheit genau zu tun hatte, erweckt den
Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst wohl nur vom Hö-
rensagen kennt ("Normale Militärdienst-Leistung. Unsere Aufgabe war bei-
spielsweise, Panzer zu fahren und ich war auch beim Schiessen. Wie sind
auch zu manchen militärischen Organisationen gegangen. Wir haben trai-
niert und Sport geübt. Das waren unsere Aufgaben.").
Die eingereichten Militärurlaubsscheine sind zwar auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellt und betreffen Urlaube, welche auf Tage wäh-
rend der angegebenen Dienstanfangs- und Endzeiten datiert sind. Die
Echtheit der Dokumente muss jedoch in Zweifel gezogen werden. Vollends
unglaubhaft wird der behauptete Militärdienst schliesslich mit dem am
24. August 2015 eingereichten Haftbefehl, ausgestellt von der Rekrutie-
rungs- und Mobilisierungsabteilung der syrischen Armee in E._______ vom
(…) 2012. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben
hatte, er habe sich im aktiven Militärdienst befunden und habe den Rang
eines Korporals (Arif) erreicht (vgl. A18 S. 9) und er in den erwähnten Ur-
laubsscheinen ebenfalls mit diesem Unteroffiziersgrad bezeichnet wird,
reicht er nun diesen Haftbefehl des Rekrutierungsbüros ein, in welchem
der Beschwerdeführer als Rekrut gesucht wird. Damit widerlegt er seine
eigenen Angaben selber, da die angebliche Suche nach ihm als Stellungs-
pflichtiger ja bedeutet, dass er noch gar keinen Militärdienst geleistet hat.
Der behauptete Militärdienst und damit auch die geltend gemachte Deser-
tion erweisen sich folglich als unglaubhaft.
5.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Angst vor islamisti-
schen Extremisten handelt es sich nicht um eine substanziiert dargelegte
gezielte Verfolgung. Dies stellt vielmehr eine allgemeine Gefährdung auf-
grund der Bürgerkriegslage dar, welcher aber mit der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde.
5.6 Zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien, speziell durch
den IS, ist zunächst auf die hohen Voraussetzungen zur Annahme einer
Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und
BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staats-
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angehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskri-
minierungen ausgesetzt – anders als staatenlose, nicht registrierte und
weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in
der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die ge-
nerelle Sicherheitslage prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass sy-
rische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise
in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung aus-
gegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung
seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität
auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den
IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer
gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen,
sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe ge-
gen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht aus-
geschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahr-
scheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausge-
hen zu können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann
schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der
Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten
Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten
werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine
allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015
E. 9.3).
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
bestehende oder drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
glaubhaft machen konnte. Somit lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht ab.
6.
6.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen habe.
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6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011).
6.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das
Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden – dies insbeson-
dere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Re-
gime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person
tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen habe – womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre – müsse
sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme
begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-
schlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).
6.4 Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor,
dass er an fünf Demonstrationen, unter anderem in O._______ und
P._______, teilgenommen und dabei teils auch Transparente gehalten hat.
Allerdings hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme nicht von den
übrigen Beteiligten ab. Auch das Foto des Beschwerdeführers mit dem eu-
ropäischen Parteivorsitzenden der Yekiti-Partei lässt noch nicht davon aus-
gehen, dass er eine wichtige Position inne hat oder dadurch speziell das
Interesse der Öffentlichkeit auf sich zog.
6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine tragende Auf-
gabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpoli-
tischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht erkennbar
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ist. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
7.
Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das BFM hat den Be-
schwerdeführer mit der Verfügung vom 22. August 2014 wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
9.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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