Abtei lung IV
D-5482/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic.iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Bodenmann Baumann Fäh Rechtsanwälte, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2006 / _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5482/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 10. November 2004 und gelangte über A._______ und ihm
unbekannte Länder am 15. November 2004 in die Schweiz, wo er am
23. November 2004 ein Asylgesuch einreichte. Am 26. November 2004
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung
statt und mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 4. Januar
2005 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen
Behörde und am 3. November 2005 vom BFM ergänzend zu seinen
Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alba-
nischer Ethnie, sei in D._______ in der Gemeinde E._______ geboren
worden und habe zuerst dort, anschliessend in F._______ in der
Gemeinde G._______ und seit 1981, als er vom Sekretariat des
Innenministeriums (SUP) angestellt worden sei, in der Gemeinde
E._______ selber gelebt. Seinen moslemischen Glauben habe er mit
der Anstellung beim SUP aufgeben müssen. Zwischen 1981 und 1990
habe seine Aufgabe darin bestanden, als Referent Telefongespräche
abzuhören und für die Staatssicherheit darüber Berichte zu erstellen.
Im Jahr 1990 sei er Sicherheitsinspektor für die serbische
Staatsssicherheit geworden. In dieser Funktion habe er in der Region
von F._______ (auch F._______) Terroristen und Extremisten verfolgt,
indem er über Mittelsmänner Informationen gesammelt und seinem
Vorgesetzen in der Form eines Berichtes abgegeben habe. Er habe
auch an Hausdurchsuchungen teilgenommen und Personen
festgenommen. Da er – wie andere alba-nisch-stämmige Personen im
Dienst des serbischen Staates auch – im September 1990 aus Angst
vor Konsequenzen seitens der Staats-sicherheit seine Arbeitsstelle
nicht verlassen habe, sei er vermehrt dem Druck von Albanern
ausgesetzt gewesen. Aufgrund der belasten-den Situation habe er an
Depressionen gelitten und sei in den Jahren 1994/1995 zeitweise vom
Dienst freigestellt worden. Nach dem Beginn der Bombardierungen
durch die North Atlantic Treaty Organization (NATO) Ende März 1999
habe er seine Familie im Auto nach A._______ bringen wollen, worauf
sie beschossen worden seien, weshalb die Familie anschliessend im
Zug nach A._______ geflohen sei. Am 26. Juli 1999 habe er die
Familie in A._______ besuchen wollen und sei am Busbahnhof von
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H._______ von Angehörigen der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK)
festgenommen, in einem Auto nach E._______ gebracht, während
eines Monats festgehalten, verhört und bedroht worden. Danach sei er
unter Hausarrest gestanden und habe regelmässig Besuch von einem
Angehörigen der UCK erhalten. Ausserdem sei er von Angehörigen
von umgekommenen Albanern aufgesucht und zu Unrecht für deren
Tod verantwortlich gemacht worden. Am 16. März 2004 sei der
Beschwerdeführer an seinem Wohnort von einer Gruppe, bestehend
aus sieben bis acht Albanern, aufgesucht und ohnmächtig geschlagen
worden. Man habe ihm gedroht, seine Familie umzubringen, falls er
den Vorfall den Behörden melde. Am 21. Oktober 2004 sei eine Person
in einer ähnlichen beruflichen Position wie er getötet worden, worauf
ihn sein Schwager aufgesucht und zur Ausreise angehalten habe.
Deshalb habe er sich entschlossen, aus seinem Heimatland zu fliehen.
In der Schweiz angekommen, habe er sich etwa während einer Woche
bei einem Landsmann aufgehalten und dann das Asylgesuch
eingereicht. Er sei zwar einige Male von Albanern aufgesucht worden;
indessen sei nie etwas Ernsthaftes passiert. Trotzdem fühle er sich
unwohl.
Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Dokumente, welche seine
Tätigkeit für die serbische Staatssicherheit belegen, zu den Akten.
Am 21. Januar 2005 gingen beim BFM folgende Dokumente ein: eine
Identitätskarte der United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo (UNMIK), ein Führerschein der UNMIK, ein militärischer
Führerschein, ein Geburtsschein der UNMIK, ein Eheschein der
UNMIK, eine Wohnsitzbestätigung der UNMIK, ein Zeitungsausschnitt
der Bota Sot und fünf weitere Dokumente.
Abgesehen von Fingerabdruckvergleichen mit dem nahen Ausland und
einer Anfrage an das Bundesamt für Polizei (FedPol) verzichtete das
BFM auf weitere Abklärungen.
Am 6. März 2006 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den
zwei gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. August 2006 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft. Indessen wurde er von der Asylgewährung ausgeschlos-
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sen, weil er als asylunwürdig betrachtet wurde. Das BFM begründete
seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit 1981 in
verschiedenen Funktionen beim SUP gearbeitet habe, seit 1996 als
Inspektor bei der (serbischen) Staatssicherheit, und sich der Schluss
aufdränge, er habe seine jahrelange Tätigkeit in einer Kaderstellung
bei der Staatssicherheit beschönigend dargestellt und gewisse Dinge
verschwiegen. Es sei bekannt, dass die serbische Staatssicherheit und
Polizei sich bei ihrem gemeinsamen Vorgehen gegen tatsächliche oder
vermeintliche Aktivisten des kosovo-albanischen Widerstandes
zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht hätten und
beispielsweise – wie öffentlich zugänglichen Quellen entnommen
werden könne – bei den breit angelegten Razzien nach Waffen eine
grosse Anzahl unschuldiger Opfer schwer misshandelt habe, wobei
zahlreiche Personen ihren Verletzungen erlegen seien. Selbst wenn
der Beschwerdeführer keine Verbrechen im dargelegten Sinn
begangen habe, müsse er insbesondere angesichts seiner Kader-
stellung als Inspektor bei der Staatssicherheit seit 1996 die
Verantwortung für derartige Untaten mittragen. Bezeichnend sei auch,
dass er nicht bereit gewesen sei, anfangs der Neunzigerjahre als
Angehöriger der albanischen Ethnie die staatliche Stelle des serbi-
schen Sicherheitsapparates zu verlassen, wie dies von zahlreichen
andern Personen albanischer Ethnie getan worden sei. Unter diesen
Umständen vermöchten seine Ausführungen, wonach er mit den
Leuten, die er verhört habe, abgesehen von einigen Ohrfeigen korrekt
umgegangen sei, diese freigelassen und ihnen geholfen habe, ebenso
wenig zu überzeugen wie seine Erklärungen zum Massaker von Racak
im Januar 1999. Da Racak in der Nähe seines Arbeitsortes liege und
die Polizei von E._______ an diesem Massaker beteiligt gewesen sei,
sei seine Aussage, er habe davon nichts gewusst und erst später
darüber Kenntnis erlangt, wenig überzeugend. Hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses legte die Vorinstanz dar,
dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, gestützt auf
welche der Entschluss des Beschwerdeführers, sich nicht früher von
seinem Arbeitgeber, dem er selber grausame Mittel zuerkannte,
abzuwenden, zu rechtfertigen sei. Zudem erhalte der
Beschwerdeführer mit der Anerkennung als Flüchtling den von ihm
benötigten Schutz.
C.
Mit Beschwerde vom 21. September 2006 an die Schweizerische Asyl-
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rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl und ein Absehen von einer Wegweisung aus
der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollstän-
dige unentgeltliche Rechtspflege. Im Wesentlichen machte er zur
Begründung geltend, dass das BFM einzig aus seiner Kaderstellung
bei der Staatssicherheit den Schluss ziehe, er habe an Massakern
teilgenommen. Als Angehöriger der albanischen Ethnie sei er indessen
verschiedentlich von Entscheidungen, die Serben getroffen hätten,
nicht in Kenntnis gesetzt worden. So hätten er und weitere albanische
Kollegen im Zeitpunkt des Massakers von Racak einige Tage frei
bekommen und erst aus dem Fernsehen erfahren, was sich dort
ereignet habe. Deshalb könne es nicht angehen, dass ihm hierzu die
Verantwortung aufgebürdet werde. Nachdem ihm bewusst geworden
sei, welche Greueltaten die Serben an den Albanern ausgeübt hätten,
habe er seine Tätigkeit beim serbischen Sicherheitsdienst nicht
aufgegeben, weil er mit Repressalien gerechnet und um seine Familie
gefürchtet habe, da einer seiner engsten Kollegen nach dem Ausstieg
verhaftet worden sei. Das BFM habe den effektiven Tatbeitrag des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sondern vielmehr
aus seiner Tätigkeit für die Staatssicherheit den Schluss gezogen, er
sei an Massakern oder schweren Misshandlungen beteiligt gewesen
und müsse hierzu die Verantwortung mittragen. Dies könne nicht
angehen. Um dem Beschwerdeführer ein verwerfliches Verhalten
vorwerfen und ihn als asylunwürdig erklären zu können, müssten die
Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv
sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe er-
mittelt werden. Bei Zweifeln daran, dass er eine Tat begangen habe,
müsse er in dubio pro reo freigesprochen werden. Allein aufgrund der
Umstände, dass menschenverachtende Vorfälle passiert seien, könne
der Beschwerdeführer nicht dafür verurteilt werden. Andernfalls
widerspreche dies rechtsstaatlichen Grundsätzen. Vorliegend würden
nicht einmal Zeugenaussagen oder eine Strafanzeige vorliegen.
Zudem hätten die Serben die albanisch-stämmigen Mitarbeiter in
gewisse Entscheidungen nicht miteinbezogen und ein Ausstieg des
Beschwerdeführers wäre nur mit schweren Repressalien möglich
gewesen. Ausserdem sei die angefochtene Verfügung – mit Verweis
auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts – unverhältnis-
mässig, weil die Tat schon lange zurückliege. Auch das Alter des
Beschwerdeführers und die Veränderung seiner Lebensverhältnisse
nach der Tat müssten mitberücksichtigt werden. Schliesslich sei zu
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betonen, dass vom Beschwerdeführer keine kriminelle Energie
ausgehe und ausgeschlossen werden könne, dass er in der Schweiz
delinquiere.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Oktober 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert der
ihm angesetzten Frist einen Nachweis der Bedürftigkeit nachzurei-
chen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
davon ausgegangen, er sei nicht bedürftig. Einstweilen wurde kein
Kostenvorschuss erhoben und der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
F.
Mit Anfrage vom 27. November 2009 wurde das Bundesamt für Justiz
(BJ) um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Bis zum Datum
dieses Urteils ist keine Antwort eingetroffen.
G.
Mit Anfrage vom 27. November 2009 wurde die Bundespolizei um
Auskunft gebeten. Bis zum Datum dieses Urteils ist keine Antwort
eingetroffen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen
vollumfänglich fest.
I.
Die Vernehmlassung der Voristanz wurde dem Beschwerdeführer am
19. März 2010 zur Kenntnis gebracht.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in An-
wendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen.
Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht mehr zu über-
prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochtenen
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Verfügung auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht die Asylgewährung verweigert hat.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden (Art. 53 AsylG).
5.
In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.;
EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Be-
griff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. De-
zember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert
wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden
StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr
als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333
Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als
drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Hand-
lung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte. Die Anbindung
an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches
im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute
noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des
StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufas-
sen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzu-
wendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich
der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F
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Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entschei-
den hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines
Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt
lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau
d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffen-
de Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl.
EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht
hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylaus-
schluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie
bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vor-
liegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss
nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete
Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller
habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen"
im Sinne des Asylgesetzes.
6.
6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der der albanischen Ethnie
angehörende Beschwerdeführer zwischen 1981 und 1999 bei der
serbischen Staatssicherheit – in den letzten Jahren als Inspektor –
tätig war. Gemäss seinen Aussagen wurde er zur Verfolgung von
Extremisten und Terroristen insbesondere im Raum F._______
eingesetzt. Er war an Hausdurchsuchungen und Festnahmen beteiligt
und erfüllte seine Aufgaben im Übrigen dadurch, dass er über
Informanten beziehungsweise Mitarbeiter Informationen sammelte und
diese seinen Vorgesetzten als Berichte weiterleitete. Der Beschwerde-
führer bestreitet, verwerfliche Handlungen begangen zu haben. Es ist
deshalb im Folgenden zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhalts-
punkte vorliegen, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen ist, er
habe die Verantwortung für verwerfliche Handlungen zu tragen
beziehungsweise mitzutragen.
6.2 Nachdem im Jahr 1989 die Autonomie des Kosovo per
Verfassungsänderung aufgehoben worden war, wurde die Führung des
Kosovo, die Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung den
serbischen Behörden übertragen. Die Sicherheitsorgane wurden dem
serbischen Innenministerium unterstellt und albanische Führungs-
kräfte entlassen. Alle Albaner mussten eine Loyalitätserklärung zum
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serbischen Staat unterschreiben und wer sich weigerte, wurde von
seiner Arbeit entlassen, worauf mehr als 80'000 Albaner ihre Stelle
verloren. Weil die Albaner den serbischen Staat boykottierten,
errichteten sie einen Parallelstaat mit eigenem Parlament, eigenem
Schulwesen und eigenem Gesundheitswesen. Ansonsten leisteten sie
zunächst gewaltfreien Widerstand. Es ist allgemein bekannt, dass die
serbischen Behörden – insbesondere die Sicherheitsbehörden – die
albanische Bevölkerung schikanierten und dass es auch zu
Misshandlungen kam, welche nicht selten mit schweren Folgen oder
dem Tod der betroffenen Person endeten. Nachdem der gewaltfreie
Widerstand zu keinem Ergebnis führte, bildeten sich albanische
Widerstandsgruppen, die sich mit dem Zusammenbruch der Staats-
autorität in Albanien bewaffnen und im Norden Albaniens an der
Grenze zum Kosovo Trainingslager einrichten konnten. Seit 1997
wurde die Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) von den serbischen
Sicherheitskräften bekämpft, womit die ethnischen Spannungen stie-
gen. Auf beiden Seiten gab es immer mehr Kampfhandlungen,
Verletzte und Tote. Mit den Vorfällen in Racak im Januar 1999,
anlässlich derer 45 Personen mit Schusswunden tödlich verletzt
wurden und man international von einem Massaker sprach, wurde der
Druck auf beide Konfliktparteien noch verstärkt. Nachdem das im
Februar 1999 beiden Parteien vorgelegte Friedensabkommen von
serbischer Seite zurückgewiesen worden war, begannen im März 1999
die Luftangriffe der NATO-Truppen auf Serbien.
6.3 Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse wirft die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer vor, seine Angaben, wonach er am Massaker von
Racak im Januar 1999 nicht beteiligt gewesen sei und erst später
davon Kenntnis genommen habe, seien nicht glaubhaft, weil sich das
Massaker in der Nähe von E._______ – seinem Arbeitsort – ereignet
habe und die Polizei von E._______ daran beteiligt gewesen sei. Diese
Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, sondern
erscheint vielmehr pauschal und undifferenziert. Es trifft zwar zu, dass
das Dorf Racak, welches nahe bei I._______ liegt, zum
Innenministerium von E._______ beziehungsweise E._______ und
somit zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im weiten Sinn
gehört. Indessen kann allein deswegen nicht der Schluss gezogen
werden, der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang
verwerflicher Handlungen schuldig gemacht. Darüber hinaus sprechen
weitere Aussagen des Beschwerdeführers – welche von der Vorinstanz
nicht bestritten wurden – gegen seine Teilnahme an Kampfhandlungen
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in Racak. So sagte er aus, er habe keine Uniform getragen und sei
Inspektor in Zivil gewesen, was eine direkte Involvierung seiner Person
an Kampfhandlungen zum Vorneherein ausschliesst. Ferner brachte er
vor, er habe sich als Inspektor des Staatssicherheitsdienstes des
Innenministeriums insbesondere damit befasst, über Informanten und
Mittelsmänner Informationen von Extremisten und Terroristen aus der
Gegend um F._______ zu sammeln und seinem Vorgesetzten
weiterzuleiten. F._______ (beziehungsweise F._______) liegt
geografisch bei G._______ im Süden des Kosovo an der Grenze zu
Mazedonien, während Racak nördlich von E._______ gelegen ist.
Somit war das berufliche Einsatzgebiet des Beschwerdeführers nicht
in der Gegend von Racak, auch wenn dieses Dorf nur wenige
Kilometer vom eigentlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers –
nämlich E._______ – entfernt ist. Auch dies spricht gegen eine
Teilnahme des Beschwerdeführers an den Vorfällen in Racak. Den
Angaben des Beschwerdeführers kann zudem auch nicht ansatzweise
entnommen werden, dass er sich in seiner Stellung als
Sicherheitsinspektor mit der Vorbereitung oder im weitesten Sinn mit
der Durchführung von Kampfhandlungen oder eines Massakers in
Racak beschäftigt hätte. Dieser Schlussfolgerung liegen keine
substanziellen Aussagen des Beschwerdeführers zu Grunde. Vielmehr
fehlen in den Akten konkrete Hinweise dafür, dass er sich in irgend
einer Weise aktiv an den Kampfhandlungen beziehungsweise am
Massaker beteiligt oder bei der Vorbereitung in irgendeiner Weise
mitgewirkt haben könnte. Darüber hinaus ist dem
Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, dass das Kriegsverbrecher-
tribunal in Den Haag (ICTY) gegen die Person des Beschwerdeführers
ein Verfahren eingeleitet hätte, obwohl der Beschwerdeführer im
Prozess gegen Milosevic unter Angabe seines Arbeitsortes beim
Staatssicherheitsdienst namentlich erwähnt wurde, somit dem Tribunal
bekannt ist und einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens nichts
im Weg gestanden wäre. Unter diesen Umständen liegen keine hin-
länglich konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen um Racak
im Januar 1999 verwerfliche Handlungen zu Schulde kommen liess.
Ob er – wie von ihm in der Beschwerde dargelegt – im Zeitraum der
Ereignisse von Racak tatsächlich freigestellt worden und aus diesem
Grund für die Ereignisse von Racak nicht mitverantwortlich sei,
vermag an dieser Einschätzung weder etwas zu seinen Gunsten noch
zu seinen Lasten zu verändern. Ebenso wenig würde ein allfälliges
Mitwissen des Beschwerdeführers, dass in Racak etwas geplant war,
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an der vorliegenden Einschätzung etwas zu ändern vermögen, zumal
ein Einfluss seinerseits auf die Geschehnisse weder aktenkundig noch
überwiegend wahrscheinlich ist. Vor dem Hintergrund dieser
Einschätzung kann der Beschwerdeführer nicht unter dem Vorwurf, er
habe die Ereignisse in Racak mitzuverantworten, von der Asylgewäh-
rung ausgeschlossen werden.
6.4 Die Vorinstanz vertritt darüber hinaus die Meinung, dem
Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, er sei mit den Leuten,
die er verhört habe, korrekt umgegangen. Aufgrund seiner jahrelangen
Mitarbeit und seiner Kaderstellung dränge sich vielmehr der Schluss
auf, dass er seine Tätigkeit beschönigend darstelle und gewisse Dinge
verschweige. Es sei allgemein bekannt, dass sich die serbische Polizei
und Staatssicherheit bei ihrem gemeinsamen Vorgehen gegen
tatsächliche oder vermeintliche Aktivisten des kosovo-albanischen
Widerstandes zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG
schuldig gemacht hätten. Anlässlich der breit angelegten Razzien nach
Waffen sei beispielsweise eine grosse Zahl unschuldiger Opfer schwer
misshandelt worden und zahlreiche Personen seien ihren
Verletzungen erlegen. Zudem müsse er aufgrund seiner Kaderstellung
beim Staatssicherheitsdienst die Verantwortung für Unrechttaten
mittragen, auch wenn er keine Verbrechen Im Sinne von Art. 53 AsylG
begangen hätte.
6.5 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die
Leute korrekt behandelt und ihnen höchstens eine Ohrfeige verpasst.
In der Beschwerde nimmt er zu diesem Vorwurf nicht konkret Stellung.
Er wendet vielmehr pauschal ein, es seien ihm keine schweren
Misshandlungen rechtsgenüglich nachgewiesen worden und sein
effektiver Tatbeitrag sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Man
könne ihn nicht allein deshalb, weil er den Dienst in der serbischen
Staatssicherheit nicht – wie viele andere Albaner – im Jahr 1990
quittiert habe, für Misshandlungen mitverantwortlich machen.
Insbesondere könne aus der pauschalen Betrachtungsweise der
Vorinstanz nicht auf ein verwerfliches Verhalten geschlossen werden.
Vielmehr müssten die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am
Tatentscheid, das Motiv, allfällige Rechtfertigungs- und Schuldmil-
derungsgründe ebenso beachtet werden. Eine strafrechtliche
Verurteilung sei nur bei einer erwiesenen Schuld möglich; ansonsten
sei der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“
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freizusprechen. Vorliegend lägen indessen weder eine Strafanzeige
noch Zeugenaussagen vor.
6.6 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Prüfung von
Asylausschlussgründen im Asylrecht keinen konkreten Nachweis einer
verwerflichen Handlung erfordert, wie dies im Strafrecht für
vorgeworfene Straftaten der Fall wäre. Die in der Beschwerde
aufgeführte Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid,
das Motiv, allfällige Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe
sowie der Grundsatz „in dubio pro reo“ – Grundsätze, welche alle im
Strafrecht gelten – sind somit bei der vorliegenden Prüfung zu
relativieren. Darüber hinaus ist das Asylrecht nicht dazu geschaffen,
Personen, welche im Ausland Straftaten begangen haben, nach
schweizerischem Recht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Zur
Verfolgung von Personen, die beschuldigt werden, im Ausland
straffällig geworden zu sein, bestehen andere Rechtsinstitute. Bei der
Prüfung von Asylausschlussgründen ist es folglich nicht notwendig, im
Ausland begangene Straftaten beziehungsweise verwerfliche
Handlungen nachzuweisen; vielmehr genügen zur Bejahung eines
Ausschlusses im Sinne des Asylgesetzes hinlänglich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person die Verantwortung für
eine verwerfliche Handlung zu übernehmen hat.
6.7 Vor dem Hintergrund dieser Regelung stellt sich deshalb vorab die
Frage, ob allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
serbischen Staatssicherheit im Zeitraum zwischen 1981 und 1999
sowie seine Kaderstellung zum Ausschluss aus der Asylgewährung zu
führen vermag. Beim serbischen Staatssicherheitsdienst handelt es
sich um ein Instrument des damaligen Staates „Serbien und
Montenegro“, der unter anderem die Funktion des serbischen
Geheimdienstes innehatte, welcher der Sicherheit des Landes diente.
Der damalige Staat „Serbien und Montenegro“ war ein von der
internationalen Gemeinschaft anerkannter Staat, welcher nicht nur die
Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung hatte, für die Sicherheit
seiner Bürger und des Landes zu sorgen. Zu diesem Zweck erscheint
die Einrichtung eines Sicherheitsdienstes oder Geheimdienstes
legitim, zumal auch viele andere Länder entsprechende Einrichtungen
kennen. Unter diesen Umständen ist allein die Zugehörigkeit zur
serbischen Staatssicherheit grundsätzlich nicht als verwerflich im
Sinne des Gesetzes zu betrachten, auch wenn die Art und Weise, wie
der serbische Sicherheitsdienst vorgegangen ist und gearbeitet hat,
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problematisch ist und zu internationaler Kritik Anlass gegeben hat.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch als Inspektor keiner
der entscheidenden Machtträger dieser Institution. Somit kann ihm
allein aus seiner Zugehörigkeit zur serbischen Staatssicherheit nicht
vorgeworfen werden, er habe verwerfliche Handlungen im Sinne des
Gesetzes begangen.
6.8 Indessen ist hinlänglich bekannt und wird auch vom
Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die serbischen Sicherheits-
organe – welche den serbischen Staatssicherheitsdienst miteinschlies-
sen – an der albanischen Bevölkerung zahlreiche Verbrechen und Ver-
gehen begangen haben, welche nicht selten massive Körperver-
letzungen und den Tod von betroffenen Personen nach sich gezogen
haben und somit das Kriterium der „verwerflichen Handlungen“ im
Sinne des Gesetzes erfüllen können. Der Beschwerdeführer selber
bezeichnete diese Taten als „Greueltaten“. Auch wenn es auf der Hand
liegt, dass dem serbischen Staatssicherheitsdienst zahlreiche ver-
werfliche Handlungen zur Last gelegt werden dürften, geht es nicht an,
aufgrund dieser Tatsachen dem Beschwerdeführer ohne nähere
Prüfung vorzuwerfen, er habe sich an „Greueltaten“ beziehungsweise
an verwerflichen Handlungen im Sinne des Gesetzes beteiligt, weil er
Mitglied des serbischen Staatssicherheitsdienstes gewesen sei.
Diesbezüglich ist vielmehr eine differenzierte Prüfung erforderlich,
welcher sich indessen die Vorinstanz entzog.
6.9 Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich hinlänglich
konkrete Anhaltspunkte ergeben, welche dafür sprechen, dass der
Beschwerdeführer während seiner jahrelangen Mitarbeit beim
serbischen Staatssicherheitsdienst verwerfliche Handlungen im Sinne
des Gesetzes begangen hat oder dafür verantwortlich zu machen ist.
6.9.1 Vorab ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass
den schweizerischen Asylbehörden weder eine Anklage oder Verurtei-
lung seiner Person durch eine nationale Strafverfolgungsbehörde noch
eine solche durch das UNO-Tribunal in Den Haag (ICTY) vorliegt.
6.9.2 Nachdem die albanischen Mitarbeiter der serbischen Staats-
sicherheit im Jahr 1990 ihrem serbischen Arbeitgeber gegenüber
einen Loyalitätsbeweis erbringen mussten, um die Arbeitsstelle behal-
ten zu können, ist anzunehmen, dass sich auch der Beschwerdeführer
seinem Arbeitgeber gegenüber als loyal erklärt und in der Folge
entsprechend verhalten hat, indem er seine Arbeit den Weisungen des
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Arbeitgebers entsprechend erledigt hat. Andernfalls wäre er – wie
Tausende andere Albaner – entlassen worden. Zudem wäre im Fall
einer ungenügend zum Ausdruck gekommenen Loyalität dem
serbischen Staat gegenüber nicht mit der im Jahr 1996 erfolgten
Beförderung zu rechnen gewesen. Diese ist vielmehr als Anerkennung
seitens des serbischen Staates für gute Dienste zu sehen. Seine
Einwände, er habe seine Arbeit bei der Staatssicherheit bloss deshalb
nicht aufgegeben, weil ihm gedroht worden sei und er Angst um seine
Familie gehabt habe, vermag angesichts der Entlassung von
Tausenden Albanern, welche sich in einer vergleichbaren Situation
befanden, zu jenem Zeitpunkt aus dem Staatsdienst Serbiens und
angesichts der für den Beschwerdeführer und seine Familie drohen-
den Folgen seines Entscheides nicht zu überzeugen, zumal ihm zum
Vorneherein klar sein musste, dass er mit seinem Entschluss sich und
seine Familie einem enormen Druck seitens der albanischen
Bevölkerung aussetzen würde. Dieser Druck kommt auch in den
Aussagen der Ehefrau und der Söhne anlässlich ihrer Anhörungen
zum Ausdruck. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – aus
welchen Gründen auch immer – die Tätigkeit bei der serbischen
Staatssicherheit trotz der damals schon bestandenen ethnischen
Spannungen weiterführen wollte und dabei in Kauf nahm, im Rahmen
seiner Tätigkeit für den serbischen Geheimdienst Angehörige seiner
eigenen Ethnie, bei welchen oppositionelle Tätigkeiten vermutet
wurden, verraten zu müssen, um deren Verfolgung zu ermöglichen, bei
der albanischen Bevölkerung als Verräter zu gelten und infolgedessen
sich und seine Familie insbesondere sozial zu isolieren. Was auch
immer die Motivation des Beschwerdeführers zu diesem Schritt war, ist
davon auszugehen, dass ihm bereits bei seinem Entscheid im Jahr
1990 bewusst gewesen sein musste, dass er und seine Familie
inskünftig mit Problemen seitens seiner eigenen Ethnie konfrontiert
würden. Sein Entscheid, trotz dieser drohenden, massiven Nachteile
bei der serbischen Staatssicherheit zu bleiben, ist deshalb nicht bloss
als Ausweg dafür, dass er nicht anders handeln konnte, wie er den
Asylbehörden gegenüber glauben machen wollte, zu sehen, sondern
lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Loyalität dem serbischen
Regime gegenüber wesentlich stärker gewesen sein muss als
mögliche Skrupel, die eigenen Leute verraten zu müssen und damit
sich und seine Familie ins soziale Abseits zu bringen. Aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers ist deshalb – unabhängig davon,
was er selber dazu vorbrachte – zu schliessen, er sei ein loyaler und
vertrauenswürdiger Mitarbeiter des serbischen Staatssicherheits-
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dienstes gewesen und habe seine Aufgaben so erfüllt, dass der
serbische Staat mit ihm zufrieden war und ihn noch beförderte. Auch
die Tatsache, dass sich Milosevic in seinem Prozess vor dem Haager
Tribunal (ICTY, vgl. J._______) persönlich nach dem Verbleib des
Beschwerdeführers erkundigte und dabei seinen vollen Namen
nannte, ist als Hinweis darauf, dass er offensichtlich mehr als nur ein
geduldeter albanischer Mitarbeiter im Sicherheitsdienst Serbiens war,
zu werten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der ehemalige
Präsident Serbiens und Montenegros sämtliche Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes namentlich kennen konnte. Die Verbindung des
Beschwerdeführers mit Milosevic wurde im Übrigen auch seinem Sohn
vorgehalten (vgl. Akte B28/8 S. 4). Der Beschwerdeführer behauptet
zwar, er kenne Milosevic nicht persönlich, was er garantiere (Akte
A26/22 S. 12). Indessen kann diesen Aussagen angesichts der
Tatsache, dass ihn Milosevic offenbar kannte, wenig Glaube geschenkt
werden. Es ist somit von einer engeren Bindung des
Beschwerdeführers an seinen Arbeitgeber und an das serbische
Regime auszugehen, als er den Asylbehörden gegenüber vorträgt.
Zudem lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er im Dienst
unter Druck gestanden sei (Akte A26/22 S. 11). Dieser Druck und die
Loyalität zum Arbeitgeber beziehungsweise zum serbischen Regime
dürften den Beschwerdeführer motiviert haben, seinen Arbeitgeber mit
den von ihm erwarteten Resultaten zu beliefern. Darunter fallen nicht
nur Berichte darüber, wo sich welche möglicherweise oppositionell
tätige Person befindet und was sie beabsichtigt. Vielmehr ist auch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer „Beweise“ im Sinne
von Aussagen Oppositioneller oder beschlagnahmten Waffen und
anderem mehr vorweisen musste, um seine Arbeitsstelle behalten zu
können. Ohne diese Beweise oder Resultate wäre sein Arbeitgeber
nicht zufrieden gewesen, was zur Quittierung des Dienstes oder zur
Entlassung – und nicht zu einer Beförderung – hätte führen müssen.
Dass der Beschwerdeführer die von ihm erwarteten Resultate oder
Beweise nur mit freundlichen Methoden und Mitteln beschaffte, ist
indessen angesichts der allgemein bekannten Vorgehensweise des
serbischen Sicherheits-dienstes wenig überzeugend. Der Verdacht, er
habe sich Misshand-lungen, Erpressungsversuche, Drohungen und
andere Handlungen, welche das Kriterium der „Verwerflichkeit“ erfüllen
könnten, zu Schulden kommen lassen, ist deshalb naheliegend und
von der Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erhoben worden.
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6.9.3 Indessen vermag die pauschale Argumentation der Vorinstanz,
welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Zugehö-
rigkeit zur serbischen Staatssicherheit und aufgrund seiner
Kaderstellung in diesem Dienst verwerfliche Handlungen zur Last
legen will, nicht zu überzeugen. Sie wird dem vorliegenden Fall nicht
gerecht, da sie eine differenzierte Auseinandersetzung mit den
Aussagen des Beschwerdeführers vermissen lässt.
6.9.3.1 Die Durchsicht der Protokolle, insbesondere des kantonalen
Anhörungsprotokolls, ergibt, dass der Beschwerdeführer verschiedent-
lich den gestellten Fragen zu seiner Tätigkeit beim serbischen
Sicherheitsdienst ausweicht und Antworten gibt, die gar nicht zur
Frage passen. So gab er auf die Frage, was für ihn eine der
eindrücklichsten Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
gewesen sei, die Antwort, er habe keine Aufgabe gehabt, bei der er
etwas ausserhalb des Gesetzes gemacht habe (Akte A9/46 S. 13). Auf
das Nachhaken der befragenden Person hin meinte er bloss, er habe
keine schwierigen Erlebnisse gehabt und er habe immer versucht zu
entkommen (Akte A9/46 S. 13). Mit diesen Antworten hat er indessen
nicht erklärt, welche Aufgabe für ihn die eindrücklichste gewesen sei.
Vielmehr ist er einer konkreten Stellungnahme ausgewichen. Nach
legalen oder illegalen Tätigkeiten wurde er in diesem Zusammenhang
gar nicht gefragt, weshalb seine Antwort nicht passt, sondern ein
Ausweichen darstellt. Der Antwort des Beschwerdeführers ist indessen
zu entnehmen, dass ihm auch ungefragt daran liegt, klarzustellen, er
habe nur gesetzesmässig gehandelt. Später wurde ihm die Frage
gestellt, was er mit seiner Aussage, er habe keine schwierigen
Erlebnisse gehabt und er habe immer versucht zu entkommen, meine,
worauf er zu Protokoll gab, er wisse nicht, warum er das gesagt habe,
er habe keine grossen Probleme gehabt und habe von solchen auch
nichts hören wollen. Er habe immer versucht, die Ohren zuzumachen,
damit er sich bei solchen Gelegenheiten nicht habe einmischen
müssen (Akte A9/46 S. 27). Diese Aussagen vermögen indessen die
zuvor gemachten Angaben nicht zu erklären. Zudem erscheinen sie
angesichts der Stellung des Beschwerdeführers beim Sicherheits-
dienst und seiner Aufgabe – nämlich Terroristen und Extremisten
albanischer Ethnie im Raum F._______ zu verfolgen – auch wenig
nachvollziehbar. Vielmehr sind sie erneut als ausweichend zu werten,
sind zudem mit dem von ihm geltend gemachten Druck, unter welchem
er gestanden sei, nicht zu vereinbaren und vermögen deshalb nicht zu
überzeugen.
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6.9.3.2 Beim Thema Hausdurchsuchungen wurde der Beschwerde-
führer gefragt, ob es Zwischenfälle gegeben habe, worauf er meinte,
er habe Leute festgenommen, er habe niemandem gedroht und auch
niemanden geschlagen. Auch hier will der Beschwerdeführer offenbar
die Legitimität seines Handelns betonen, obwohl er gar nicht danach
gefragt worden ist, um der eigentlichen Frage nach Zwischenfällen
ausweichen zu können. Auf die Frage, wie er vorgegangen sei, wenn
sich jemand geweigert habe, gab er an, es habe keine Weigerungen
gegeben (Akte A9/46 S. 24). Diese Aussage ist angesichts der allseits
bekannten Vorgehensweisen bei Hausdurchsuchungen durch serbi-
sche Sicherheitsbeamte in albanischen Häusern als wenig realistisch
zu sehen. Auch diese Angabe des Beschwerdeführers stellt ein Aus-
weichmanöver dar, um das Thema „Vorgehensweise bei Weigerungen“
vom Tisch wischen zu können.
6.9.3.3 Die Frage, wie er den Präsidenten der LDK verfolgt habe,
beantwortete er kurz mit den Worten „Durch meine Mitarbeiter“, worauf
er aufgefordert wurde, dies genauer zu erklären. Seine anschlies-
sende Antwort, nämlich einer seiner Mitarbeiter sei ein guter Freund
dieses LDK-Präsidenten gewesen und sie hätten auch Mitarbeiter
gehabt, die Mitglieder des LDK-Präsidiums gewesen sein (Akte A9/46
S. 24), stellt indessen keine genauere Erklärung dar. Vielmehr ist auch
diese Antwort als ausweichend zu sehen.
6.9.3.4 Die auffallend knappen Antworten des Beschwerdeführers zu
seiner Tätigkeit beim serbischen Sicherheitsdienst zeigen deutlich,
dass er über seine Tätigkeit möglichst nichts preisgeben will. Damit
wird der Verdacht erhärtet, er habe diesbezüglich den schweizerischen
Behörden gegenüber, bei welchen er um Schutz nachsucht, etwas zu
verbergen. Weitere Ungereimtheiten bestätigen diese Schluss-
folgerung.
6.9.3.5 Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Rahmen seiner
Tätigkeit für den serbischen Staatssicherheitsdienst keine verwerf-
lichen Handlungen begangen. Insbesondere habe er nichts ausserhalb
des Gesetzes getan (Akte A9/46 S. 13), keine Verbrechen gegen
Kosovo-Albaner begangen (Akte A9/46 S. 33) und weder Verbrechen
noch Menschenrechtsverletzungen begangen (Akte A1/10 S. 5). Er
habe niemanden geschlagen oder malträtiert (Akte A9/46 S. 24 und
27), niemandem gedroht (Akte A9/46 S. 24); er habe jedoch einige
geohrfeigt (Akte A26/22 S. 8). Diesen Angaben des Beschwerde-
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führers kann kein Glaube geschenkt werden. Einerseits enthalten
seine Aussagen in diesem Zusammenhang verschiedene
Ungereimtheiten und andererseits sind sie auch nicht mit der Realität
im damaligen serbischen Regime zu vereinbaren.
6.9.3.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe im Zusammenhang
mit Waffen keine Leute festnehmen oder verhaften können (Akte A9/46
S. 25), was sich indessen mit seiner Aussage anlässlich der
ergänzenden Anhörung, er habe „solche Methoden“ – die Rede war
von Verhör und Schlägen – bei jemandem angewendet, dessen Bruder
illegal Waffen gehabt habe (Akte A26/22 S. 13), nicht vereinbaren
lässt, zumal er „solche Methoden“ ohne eine Festnahme gar nicht
hätte durchführen können. Abgesehen davon, dass der Beschwerde-
führer widersprüchlich darstellte, ob er im Zusammenhang mit illegalen
Waffen Personen festnahm oder nicht, widersprechen diese Aussagen
auch seinen mehrfachen Beteuerungen, er habe niemanden
geschlagen, malträtiert oder bedroht. Dem Beschwerdeführer kann
indessen auch noch aus einem andern Grund nicht geglaubt werden,
er habe im Zusammenhang mit der Waffensuche keine Festnahmen
vornehmen können: Gemäss eigenen Angaben will er die
Verantwortung für die Grenze und den Grenzstützpunkt in F._______,
das an der Grenze zu Mazedonien liegt, gehabt haben (Akte A26/22 S.
3). Es ist indessen notorisch bekannt, dass ein Grossteil der Waffen
für die UCK von Mazedonien her über die Grenze in den Kosovo – in
der Gegend von F._______ – geschmuggelt wurde, weshalb der
Beschwerdeführer als Inspektor des serbischen Staatssicherheits-
dienstes, der den Waffenschmuggel im erwähnten Gebiet zu
bekämpfen hatte, entsprechende Gegenmassnahmen durchzuführen
hatte. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass er an entsprechenden
Operationen gegen die Waffenschmuggler beteiligt war und für
Festnahmen sorgte. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden,
dass er seinen Dienst nicht zufriedenstellend erfüllt hätte, was wohl zu
seiner Entlassung oder Versetzung geführt hätte.
6.9.3.7 Zudem gab er zu, beim Verhör Schläge ausgeteilt zu haben,
wenn er „sicher gewesen“ sei (Akte A27/22 S. 13), was mit seinen
zuvor mehrmals protokollierten Beteuerungen, er habe niemanden
bedroht oder geschlagen, nicht zu vereinbaren ist. An der Wider-
sprüchlichkeit der Aussagen vermag die Ergänzung des Beschwerde-
führers, er habe keine massive Gewalt angewendet, wisse aber, dass
sich andere Leute bestialisch benommen hätten (Akte A27/22 S. 14),
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nichts zu ändern. Vielmehr schlägt seine Aussage anlässlich der
ergänzenden Anhörung in die gleiche Richtung. Dort ist nämlich zu
lesen, ein Albaner habe dem Beschwerdeführer in der Schweiz
vorgeworfen, er habe dessen Bruder zusammengeschlagen und
malträtiert, worauf der Beschwerdeführer zur Antwort gesagt habe,
vielleicht, aber das sei seine Arbeit gewesen, er habe nach dem
Gesetz gearbeitet (Akte A26/22 S. 10). Damit gibt der Beschwerde-
führer zu, dass er Menschen zusammengeschlagen und malträtiert
hat, was offensichtlich über das „Ohrfeigen“ hinausgeht und ein
Hinweis dafür ist, dass er mit festgenommenen Personen weder
zimperlich noch – wie er beteuerte – korrekt umgegangen ist.
6.9.3.8 Widersprüchlich gab er auch zu Protokoll, ob Leute
umgebracht wurden. So meinte er anlässlich der kantonalen Anhörung
im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Personen auf die Frage,
ob Leute erschossen worden seien, er wisse nichts davon, aber er
glaube nicht, er habe keine Informationen (Akte A9/46 S. 25), während
er später auf die Frage, was mit den festgenommenen Leuten ge-
schehen sei, zu Protokoll gab, diese seien malträtiert, zusammen-
geschlagen und ins Gefängnis gebracht worden; er vermute, einige
von ihnen seien auch umgebracht worden (Akte A26/22 S. 8).
6.9.3.9 Ferner lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, er habe
nichts Illegales getan (Akte A9/46 S. 13), nicht in Einklang bringen mit
seiner Aussage, er habe weiterhin illegal gearbeitet (Akte A9/46 S. 16).
6.9.3.10 Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, was mit den
Leuten, die er verfolgt habe, geschehen sei, worauf er aussagte, es sei
nichts geschehen. Sie seien unten in E._______ (Akte A9/46 S. 33).
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Angabe des
Beschwerdeführers, es sei nichts mit ihnen geschehen, mit seinen
Aussagen, er habe Leute festgenommen (Akte A9/46 S. 24), und
festgenommene Leute seien verurteilt, verhaftet und ins Gefängnis
gebracht worden (Akte A9/36 S. 25), nicht zu vereinbaren ist, weshalb
die erstere Aussage schon aus diesem Grund zu bezweifeln ist.
Darüber hinaus gibt es Berichte, die belegen, dass der vom
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwischen dem 1. Oktober
1990 und dem 26. Juli 1999 verfolgte Präsident der LDK im Zweig
F._______, K._______, nicht nur verhört, sondern auch misshandelt
worden sei (vgl. Report L._______ on the widespread repression and
harassment perpetrated by the serbian police and other authorities in
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Kosova from _______ und Kosova Crisis Center News vom ________).
Auch wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die erwähnte Person
der LDK aussagte, er persönlich habe nichts getan, sondern bloss die
nötigen Informationen über ihn in Erfahrung gebracht (Akte A9/46 S.
24), ist es offensichtlich, dass er mit den von ihm gewonnenen
Informationen Hand dazu bot, die von ihm verfolgte Person
festzunehmen und misshandeln zu lassen.
6.9.3.11 Mit Eingabe vom 2. September 2005 gab der Beschwerde-
führer ausserdem zu, er habe dem serbischen Geheimdienst über
einen Mann Informationen zukommen lassen. Dieser sei danach mit
dessen Sohn von den Serben getötet worden (vgl. Akte A27/4 Punkt
1.). In der ergänzenden Anhörung erklärte er dazu, er habe diesen
Mann beschattet und herausgefunden, dass dieser ein Mitglied der
UCK gewesen sei und viele junge Leute für die UCK vorbereitet habe.
Es habe eine Liste mit Namen von Leuten gegeben, die man habe
liquidieren wollen. Unter denjenigen, die umgebracht worden seien,
hätten sich indessen auch Unschuldige befunden (Akte A26/22 S. 4 f.).
Mit den Recherchen beziehungsweise den Informationen, die dem
Beschwerdeführer von Informanten zukamen und die er seinem
Vorgesetzten weiterleitete, hat er es ermöglicht, dass von den
serbischen Sicherheitskräften auch unschuldige Personen – sogar
Kinder, wie der Beschwerdeführer selber einräumt – umgebracht
wurden. Ohne seine Recherchen hätte das serbische Regime keine
gezielte Operation starten können. Damit dürfte der Beschwerdeführer
einen wesentlichen Beitrag zur Verfolgung und Tötung von albanischen
Oppositionellen geleistet haben.
6.9.3.12 In der zuvor erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom
2. September 2005 legte er auch dar, er habe am 10. August 1998
persönlich eine militärische Aktion kommandiert, anlässlich derer bei
einem Schusswechsel zwischen der serbischen und der albanischen
Seite, an welchem auch er sich beteiligt habe, die drei UCK-Kämpfer
M._______, N._______ und O._______ getötet worden seien (vgl.
Akte A27/4 Punkt 2.). Dazu erklärte er später in der Anhörung, sie
hätten die Information bekommen, dass sich im Dorf P._______ eine
Gruppe UCK-Kämpfer befinde. Der Chef des Sicherheitsdienstes in
G._______ habe diese Information erhalten. Der Beschwerdeführer sei
zwar in der Hauptbasis von E._______ tätig gewesen, habe indessen
zusammen mit drei Kollegen in G._______ ein Büro geteilt. Nach der
Arbeit habe er jeweils zur Hauptbasis zurückkehren müssen.
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Zusammen mit 50 bis 60 Polizisten, die vom Chef des
Sicherheitsdienstes in G._______ geführt worden sei, hätten der
Beschwerdeführer und zwei weitere Mitarbeiter des Staatssicher-
heitsdienstes am _______ die Aktion gestartet. Man habe die UCK-
Mitglieder per Lautsprecher aufgefordert, aufzugeben, ansonsten man
zu schiessen beginne. Diese hätten jedoch das Feuer eröffnet, worauf
die Sicherheitskräfte angegriffen und die UCK-Mitglieder umgebracht
hätten. Der Beschwerdeführer sei in Zivil gewesen und habe an der
Schiesserei nicht teilgenommen, sondern die Lage etwas abseits
beobachtet (Akte A26/22 S. 7). Die beiden vom Beschwerdeführer
dargestellten Versionen unterscheiden sich darin, dass er gemäss der
ersten Variante persönlich das Kommando über die Aktion hatte und
sich an der Schiesserei beteiligte, während er gemäss der zweiten
Variante weder das Kommando übernommen noch geschossen haben
will. Die zweite Version ist indessen nicht mehr glaubhaft, nachdem
sich der Beschwerdeführer zuvor mit seiner Aussage auf eigene
Initiative hin belastet hat. Der Vorfall an sich ist zudem in den Medien
aktenkundig (vgl. beispielsweise ICTY Q._______ vom _______
S. 44544). Zu Ehren der Gefallenen gilt der 10. August seither in
G._______ als Tag der Märtyrer-Brigade R._______. Die Brigade
R._______ der UCK wurde nach einem der Getöteten benannt (vgl.
Bericht vom 10. August 2009 in Radio G._______: Për nderë të 10
gushtit përurohen disa rrugë të asfaltuara). Auch mit dieser Aktion hat
sich der Beschwerdeführer am serbischen Unterdrückungsregime
mehr beteiligt, als er den Asylbehörden gegenüber darzustellen
versuchte.
6.9.4 Die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass er den schweizeri-
schen Behörden gegenüber seine vollumfängliche Tätigkeit als
Inspektor beim serbischen Sicherheitsdienst nicht offenlegte, sondern
mehrfach versuchte, diese zu verschleiern, was die Prüfung, ob er von
der Asylgewährung auszuschliessen ist, erschwert. Indessen sprechen
gestützt auf die zahlreichen, zuvor erwähnten Ungereimtheiten in
seinen Aussagen mehr Anhaltspunkte dafür, dass er sich verwerlicher
Handlungen schuldig gemacht hat, als es Hinweise zu seiner
Entlastung gäbe. In Ergänzung dazu ist noch erwähnenswert, dass der
Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. September 2005 zugab, die
Verantwortung für verschiedene Verhaftungen von Albanern durch die
Serben zu tragen (vgl. Akte A27/4 Punkt 3.). Die Annahme, der
Beschwerdeführer habe sich in seiner Position beim serbischen
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Sicherheitsdienst verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen
lassen, kommt im Übrigen auch in den Aussagen seines Sohnes zum
Ausdruck. Dieser erklärt – was als glaubhaft zu erachten ist –
anlässlich seiner Anhörung, er habe nach dem Diebstahl seines
Fahrrades einen albanischen Polizisten aufgesucht, welcher ihm
jedoch, nachdem er seinen Nachnamen erfahren habe, nicht habe
helfen wollen. Vielmehr habe er ihn weggeschickt mit den Worten,
dass das, was sein Vater mit ihnen gemacht habe, ihm bis jetzt noch
keiner angetan habe. Ausserdem sei der Sohn als „Serbe“ beschimpft
worden (Akte B28/8 S. 3). Auch die Angabe des andern Sohnes des
Beschwerdeführers, ein Schulkollege habe ihm vorgeworfen, sein
Vater habe dessen Vater angehalten, festgenommen und umgebracht
(Akte B27/5 S. 4), weist in die gleiche Richtung. Insgesamt liegen
somit hinreichende Anhaltspunkte vor, gestützt auf welche der Schluss
zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für
verwerfliche Handlungen im Sinne des Asylgesetzes zu übernehmen,
auch wenn solche nicht bewiesen werden können.
6.9.5 Ob der Beschwerdeführer gestützt darauf von der Asyl-
gewährung auszuschliessen ist, hängt indessen nicht nur von dem ihm
vorgeworfenen Verhalten als Mitglied der serbischen Staatssicherheit
an sich, sondern auch davon ab, ob ein allfälliger Ausschluss als
verhältnismässig zu betrachten wäre. Vorliegend wirkt sich zwar zu
seinen Gunsten aus, dass den schweizerischen Asylbehörden keine
Verurteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden ist. Indessen
ist das allgemein bekannte Vorgehen des serbischen Sicherheits-
dienstes mit strafbaren Handlungen verbunden, die zweifelsohne als
schwere Straftaten zu bezeichnen sind, so beispielsweise die schwere
Körperverletzung und die Tötung. Aufgrund der zahlreichen
Ungereimtheiten ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer –
entgegen seinen Aussagen – auch solche hat zu Schulden kommen
lassen. Besonders naheliegend erscheint dies im Fall seiner
Selbstdeklaration mit dem Schreiben vom 2. September 2005, gemäss
welchem er eine Operation durchgeführt habe, bei welcher mehrere
Personen getötet wurden, wobei auch er geschossen habe. Mit der
Tötung von Personen oder der Körperverletzung ist zudem das
hochstehende Rechtsgut der körperlichen und psychischen Unver-
sehrtheit der Opfer verletzt worden, was sich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirkt. An dieser Einschätzung vermag die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Dienst im Jahr 1990
nur infolge der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung fortgesetzt,
Seite 23
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nichts zu ändern, da diese Erklärung – wie bereits erwähnt – nicht
überzeugt. Damit liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Ebenfalls
nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sind die lange Dauer seiner
Tätigkeit und die Tatsache, dass er für seine Dienste noch mit einer
Beförderung belohnt wurde, zu sehen, da – wie ebenfalls bereits
erörtert – davon auszugehen ist, er habe unter diesen Umständen
seine Arbeit in voller Loyalität zum serbischen Regime ausgeführt, was
ohne Menschenrechtsverletzungen gar nicht denkbar ist. Schuldmil-
derungsgründe liegen zudem nicht vor. Die Taten des Beschwerde-
führers liegen zwar schon einige Zeit zurück; indessen vermag dies
angesichts der Gesamtsituation nicht zu Gunsten des Beschwerde-
führers zu einer milderen Einschätzung zu führen. Der Asylausschluss
des Beschwerdeführers ist somit auch als verhältnismässig zu
erachten.
6.10 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Ein-
zelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asyl-
ausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Bei dieser
Sachlage ist die durch die Vorinstanz verfügte Asylverweigerung im
Sinne von Art. 53 AsylG zu bestätigen, wenn auch mit einer
differenzierteren Begründung.
6.11 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das
Seite 24
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BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung all-
fälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der Akten auch
zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos dar-
stellte. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 26