Abtei lung IV
D-5483/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5483/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2000 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM) mit Verfügung vom 17. Juli 2002 ablehnte. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den In-
halt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 lehnte das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2002
mangels Begründung ab.
B.
Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 23. Februar
2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsver-
treter beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
C.
Das Bundesamt nahm die Eingabe antragsgemäss als Asylgesuch
entgegen und führte am 3. Juli 2007 eine direkte Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den neuen Asylgründen durch.
D.
Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs sowie der Anhörung
begründete der Beschwerdeführer sein (zweites) Asylgesuch neu im
Wesentlichen mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Dazu
führte er aus, er habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung durch
die dortigen Behörden zu gewärtigen. Er sei seit 2005 Mitglied der als
regimefeindlich bekannten Organisation "Demokratische Vereinigung
für Flüchtlinge" (DVF) und beteilige sich seit November 2005 regelmä-
ssig an von dieser Vereinigung organisierten Kundgebungen und
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Demonstrationen. Darüber hinaus fertige er jeweils Transparente mit
provokativen Zeichnungen, Karikaturen oder Parolen für die Protestak-
tionen der DVF an. Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich von
Kundgebungen seien sowohl auf der DVF-Homepage "www.k-d-
" als auch auf " " und in der
Monatszeitschrift "Kanoun" der DVF veröffentlicht. Zudem seien in
allgemeiner Hinsicht die jüngsten Provokationen des iranischen
Regierungspräsidenten in Bezug auf Israel, die Unterdrückung
ethnischer Minderheiten, die gezielte Bekämpfung musikalischer west-
licher Einflüsse, die Personalentscheide betreffend nicht regimetreuer
Botschafter im Ausland Beispiele für eine Erhöhung der Gefahr für
Oppositionelle in politischer und kultureller Hinsicht. Anlässlich der
Anhörung vom 3. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer überdies an, er
sei seit anfangs 2006 für die Logistik der DVF im Kanton (...)
zuständig. Dazu gehöre, dass er für Kundgebungen im Kanton (...) die
Zulassung der Polizei einhole, zudem sei er für die Infrastruktur
(Veranstaltungssaal, Tische, Stühle, Busse) besorgt (vgl. C8/7 S. 5).
Zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer zahlrei-
che textliche und bildliche – zum Teil in mehrfacher Ausgabe ausgefer-
tigte – Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu im Wesentlichen als
Beilage des Asylgesuchs die zwei vorinstanzlich eingereichten
Ringmappen [C4/1 Dossier 1 und 2] sowie Beilagen zum Schreiben
des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2007 [vgl. C7/2]). In der Hauptsache
beinhalten die Beweismittel auf dem Internet und/oder in der Zeit-
schrift der DVF veröffentlichtes Bildmaterial zur Bestätigung der
Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen. Zudem
zeigen verschiedene Aufnahmen den Beschwerdeführer bei der Her-
stellung beziehungsweise beim Bemalen von Transparenten für die
Kundgebungen. Schliesslich liegen Ausdrucke des Mitgliederauswei-
ses des Beschwerdeführers bei der DVF bei den Akten.
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2007 – eröffnet am 17. Juli
2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Ent-
scheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Mitgliedschaft in der
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DVF – verbunden mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Logistik-
Auftrag – vermöge nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt würde. Selbst wenn die iranischen Behörden
über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im
Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den
iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten
aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa
und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens
ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen
Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung
von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würde. Das vom Beschwerdeführer
geschilderte Verhalten sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein
ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal
keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen
ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges
politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Die Vorinstanz erhob sodann für das vollumfänglich abgewiesene
zweite Asylgesuch eine Gebühr von Fr. 1'200.--.
F.
Mit Beschwerdeeingabe des (damaligen) Rechtsvertreters vom
16. August 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung anfechten und in materieller Hinsicht bean-
tragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei hielt der Beschwerde-
führer der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegen, als
Logistikverantwortlicher für den Kanton (...), Verantwortlicher für die
Herstellung von rund 90 Prozent der an Kundgebungen und De-
monstrationen der DVF verwendeten Transparente sowie Verfasser
regimekritischer Artikel im Internet verfüge er über ein politisches
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Profil, das geeignet sei, eine Rückkehrgefährdung herbeizuführen. Es
sei im Weiteren gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden über
ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in
die exilpolitischen Organisationen reiche. Auf diesem Weg könnten
etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in
Verbindung mit den erwähnten Fotos und den Informationen der
Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers er-
möglichten. Wenn das Bundesamt zudem darauf hinweise, den irani-
schen Behörden sei bekannt, dass exilpolitische Aktivisten versuchten,
durch ihre Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen, versuche es,
durch die Hintertür das Missbrauchsargument einzubringen. Die
Motivation für exilpolitische Aktivitäten müsse jedoch irrelevant blei-
ben. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer ergriffen worden seien, könne schliesslich naturge-
mäss nicht gesagt werden. Was der Beschwerdeführer jedoch mit
grösster Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran zu
gewärtigen hätte, wäre eine Befragung über seine regimefeindlichen
Aktivitäten im Exil. Insgesamt sei angesichts des Geschilderten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil
verfüge, worüber die iranischen Behörden informiert seien. Die exilpoli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien geeignet, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgrün-
de herbeizuführen.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz mit der Verfügung erhobenen
Gebühr machte der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen
zur Befreiung von der Gebührenpflicht seien vorliegend erfüllt gewe-
sen, zumal seine Bedürftigkeit belegt und die Vorinstanz nicht von der
Aussichtslosigkeit des (zweiten) Asylgesuches ausgegangen sei.
"Punkt 6" des Dispositivs der Verfügung sei demzufolge aufzuheben.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
die Ausgabe vom August 2007 der Monatszeitschrift "Kanoun" sowie
einen in der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. August 2007 erschienen
Artikel mit dem Titel "Hinrichtungen in Iran – Macht oder Schwäche"
ein (Beilagen 4 und 5). Überdies legte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des Sozialamtes (...) vom 29. Juni 2007 bei, wonach er
seit 1. März 2003 finanziell unterstützt werde (Beilage 3).
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In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2007 verzichtete der Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur
Vernehmlassung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
4. Oktober 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte das BFM dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei seit März 2008 im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund ersuchte der Instrukti-
onsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Brief vom
14. Mai 2008 um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer unter den gege-
benen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle. Mit Eingabe
vom 16. Mai 2008 teilte der Rechtsvertreter die sofortige Auflösung
des Mandatsverhältnisses mit und leitete das Schreiben umgehend an
den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer äusserte sich in
der Folge nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6
begehrte, sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 mit Ablauf der Rechtsmit-
telfrist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung wurde nachträglich die Beschwerde im Umfang des Begehrens
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos. Vorliegend
ist daher nur noch über die Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und um Aufhebung der Ziffer 6 des Dispositivs
zu befinden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde kann in materieller Hinsicht
im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe beschränkt werden. Dabei erfolgt im Rahmen des vorliegenden
zweiten Asylverfahrens eine Konzentration auf die Frage, ob die neuen
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK
1998 Nr. 1 E. 5b).
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4.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die
iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit 2005 Mitglied
der Organisation DVF, welche von Dr. M.M. im August 2004 gegründet
wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive
Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die
aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Der
Beschwerdeführer hat an mehreren Kundgebungen teilgenommen und
(jedenfalls teilweise) die dabei präsentierten Transparente mit
regimekritischen Aufschriften oder Karikaturen angefertigt. Hingegen
findet sich in den eingereichten Unterlagen kein Beleg für die
Behauptung, der Beschwerdeführer sei als Verfasser von
Internetartikeln in Erscheinung getreten.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland.
4.3 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung
sprechenden Momente – wie nachfolgend ausgeführt wird – davon
aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist.
Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei
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insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf
Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
4.3.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE Ü( SFH), Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen –
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis
zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen wer-
den, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
4.3.2 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion
des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppie-
rung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Organisation
selbst den Beschwerdeführer lediglich als „Mitglied“ bezeichnet (vgl.
Personalkarte für die Jahre 2006 und 2007 in C4/1 Dossier 1 und 2
jeweils am Ende). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet sich
gestützt auf die protokollierten Aussagen der direkten Anhörung durch
das BFM als zuständige Person für die Logistik der DVF im Kanton
(...). Ein Beleg für diese Darstellung findet sich in den Akten jedoch
nicht. Selbst wenn aber von der vom Beschwerdeführer um-
schriebenen Organisationsfunktion ausgegangen wird, stellt dies nach
Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit
exponierte Kaderstelle innerhalb der DVF dar, die einer eingehenderen
Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf.
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Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an Kundge-
bungen, als Hersteller von Transparenten oder als Verfasser von
(allenfalls im Internet publizierten) Gedichten – von vornherein nicht
das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer
daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann
die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in
westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl
anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert
sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realisti-
scher Einordnung des – ebenso evidenten wie unpolitischen – Interes-
ses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglich-
keit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation
nicht, wie in der Beschwerde angeführt, darum, die innere (politische)
Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft
sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen
manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
sind, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu bean-
standen.
4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichti-
gung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschät-
zung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend
ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer
Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer
Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkun-
dig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit
exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentli-
chen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch
den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz
und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage ei-
ner flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren
fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit
der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10
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mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund möglicher (Straf)verfah-
ren in Abwesenheit überzeugt folglich das Vorbringen in der Beschwer-
deschrift nicht, es könne naturgemäss nicht gesagt werden, inwiefern
im Iran bereits heute behördliche Massnahmen gegen den Beschwer-
deführer ergriffen worden seien. In letzter Konsequenz ist hierbei
darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbe-
hörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären.
Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz
vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf
seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
4.3.4 Der Vollständigkeit halber und soweit der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im
Iran sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend macht, bleibt an-
zufügen, dass die Wahl des als fundamentalistisch bekannten
Mahmud Ahmadinejad zum Staatspräsidenten in einer derzeitigen La-
geeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf
politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat.
4.3.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach
absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheid-
wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus demselben
Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweis-
mitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufe-
nem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht hat.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, wie bereits vorste-
hend erwähnt (Bst. F), die Vorinstanz habe angesichts der von ihm
beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht
eine Gebühr erhoben.
Der Einwand des Beschwerdeführers ist begründet. Er liess in seinem
(zweiten) Asylgesuch ein Begehren um Gewährung der unentgeltli-
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chen Rechtspflege stellen und belegte seine Bedürftigkeit mit einer
Bestätigung des Sozialamtes (...), wonach er seit 1. März 2003 vom
Sozialamt finanziell unterstützt werde (vgl. C1/11). Die Vorinstanz
äusserte sich zu diesem Antrag nicht, sondern erwog lediglich, weil
das Gesuch vollumfänglich abgewiesen werde, sei eine Gebühr zu
erheben. Damit unterliess es das Bundesamt, zu einem Antrag des
Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, wodurch die Begründungs-
pflicht und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
(abgesehen vom Kostenpunkt) Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im
Kostenpunkt erweist sich die Beschwerde hingegen als begründet. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Ziffer 6 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 aufzuheben.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Insoweit wären die Kosten des Verfah-
rens deshalb grundsätzlich ihm zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seinem Be-
gehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um
Aufhebung der Auferlegung der Gebühr habe es im Zeitpunkt der
Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275). Gemäss der von ihm eingereichten
Fürsorgebestätigung vom 29. Juni 2007 (Beschwerdebeilage 3) kann
der Beschwerdeführer zudem als prozessual bedürftig gelten. Damit
sind beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das
darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und der Beschwer-
deführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Seite 12
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7.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Kosten für
denjenigen Verfahrensteil, der ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden ist, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes festzulegen sind (Art. 5 zweiter Satz des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Vollzug
der Wegweisung voraussichtlich bestätigt worden und der
Beschwerdeführer auch diesbezüglich unterlegen wäre. Infolge
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch zu
verzichten.
7.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt eine
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu
kürzen. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer
Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Der
Beschwerdeführer obsiegt nicht im Haupt-, sondern in einem
Nebenpunkt. Der damit verbundene Aufwand ist als derart gering
einzuschätzen – eine Kostennote wurde nicht eingereicht –, dass
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 6
der Verfügung vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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