Abtei lung IV
D-5483/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5483/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs 2008
seinen Heimatstaat verliess, über verschiedene Länder nach Italien
gelangte, sich dort 3 Monate aufhielt und am 6. Juli 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am 10. Juli 2008 um Asyl nachsuchte,
nachdem er am 8. Juli 2008 von der Kantonspolizei (...) kontrolliert und
verhaftet worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 15. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung durch das
BFM vom 11. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seiner Homosexualität in
seinem Heimatstaat bereits mehrmals verhaftet und geschlagen
worden,
dass Homosexualität in seinem Heimatstaat verboten und ihm ange-
droht worden sei, bei einer allfälligen weiteren Festnahme werde er für
immer im Gefängnis behalten,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 15. August 2008 – eröffnet am 20. August 2008 – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich
in Italien aufgehalten,
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt
hätten,
dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichne und der
Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermu-
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tung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könn-
ten,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal deutlich erkennbar sei, dass es sich bei
den Schilderungen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle,
dass keine Hinweise vorliegen würden, in Italien würde kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Italien sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM
zur Prüfung des Asylgesuches sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit notwendig – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundes-
verwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine am 26. August 2008 verfasste und
gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmit-
telfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Ab-
fassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich
gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der
Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist
nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte
sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde-
schrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspä-
tete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspä-
tung berücksichtigt werden können,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
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ergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift
den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Be-
schwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch be-
sondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich in
Italien aufgehalten hat,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
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dass die italienischen Behörden am 29. Juli 2008 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die
vorinstanzliche Erwägung, er habe keine Angehörigen in der Schweiz,
treffe nicht zu, da sein Bruder in (...) lebe und über eine B-Bewilligung
verfüge,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Vor-
aussetzung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei vorliegend erfüllt,
dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis heute
keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, weshalb
die Feststellung verwandtschaftlicher Beziehungen – jedenfalls ohne
genetische Abklärung – fragwürdig erscheint,
dass weitere Abklärungen jedoch unterbleiben können, da der materi-
elle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe
"nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person
enge Beziehungen hat" unverändert aus dem bisherigen aArt. 23 Abs.
1 Bst. d beziehungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG
übernommen werden soll (vgl. BBl 2002 S. 6885),
dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gel-
ten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli-
cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art.
1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]),
dass der (angebliche) Bruder des Beschwerdeführers somit nicht als
naher Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gilt,
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dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu diesem allenfalls
enge Beziehungen unterhält,
dass sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten kein einziger
Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerde-
führers findet,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung am 8. Juli 2008
durch die Kantonspolizei (...) gleichentags einvernommen und gefragt
wurde, ob er Familienangehörige in der Schweiz habe, worauf der
Beschwerdeführer mit "nein" antwortete (A2/26 S. 23),
dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung nach Ver-
wandten in der Schweiz gefragt und die Antwort "Keine" protokolliert
wurde (A1/13 S. 6),
dass der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass ihm das
Befragungsprotokoll rückübersetzt wurde (A1/13 S. 11),
dass der Beschwerdeführer selber anlässlich der direkten Anhörung
vom 11. August 2008 angab, er kenne niemanden in Italien, auch nicht
in der Schweiz (A14/10 S. 8),
dass der Beschwerdeführer die Rückübersetzung dieser Aussage
ebenfalls unterschriftlich bestätigte (A14/10 S. 9)
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm die
Frage nach Angehörigen in der Schweiz wohl nicht gestellt, da es of-
fensichtlich keinen Grund gebe, weshalb er die Verwandtschaftsbezie-
hung nicht hätte erwähnen sollen, als Schutzbehauptung zu qualifizie-
ren ist,
dass demzufolge davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
keinen engen Kontakt zu seinem angeblichen Bruder in der Schweiz,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
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dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
tritt,
dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich weitere Abklärungen entsprechend erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernah-
me zugesichert haben,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Wegweisungs-
vollzug an der Sache vorbeigehen, da sie sich auf eine Wegweisung in
den Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit den
Akten Ref.-Nr. N (...); in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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