B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5483/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 9. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. Januar
2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) verfolgt werde.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 (Eröffnung am 23. August 2018) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 24. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dis-
positivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Ferner sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren,
verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Es sei festzu-
stellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nicht-
existierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die Verfügung sei
deswegen aufzuheben. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben
und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls
seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtsper-
sonen ausgewählt worden seien.
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Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass die Höhe des Kostenvorschusses unverhältnismässig und schikanös
sei und er nur mit Hilfe Dritter überhaupt in der Lage gewesen sei, den
Vorschuss aufzubringen, ohne jedoch ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zu stellen. Ferner wies er darauf hin, dass
ihm das Spruchgremium sowie das diesbezügliche Auswahlprozedere bis-
her noch nicht mitgeteilt worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 teilte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Spruchkörper mit, während auf den Antrag auf Mittei-
lung des Auswahlprozederes nicht eingetreten und derjenigen auf Einsicht
in die vorinstanzlichen Akten abgewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
– wie schon in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 festgehalten
– nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Sein Bruder sei LTTE-
Mitglied gewesen und 2008 verstorben. Er selbst habe in den Jahren 1996
bis 2009 für die LTTE als Fahrer gearbeitet und aufgrund der Wichtigkeit
seiner Arbeit ein Selbstschutztraining erhalten. Nach Kriegsende habe er
(…) 2009 für sechs Monate in einem Flüchtlingslager gelebt. Nachdem er
im (…) 2009 an seinen Wohnort zurückgekehrt sei, hätten die Probleme
mit den Behörden begonnen. Im (…) 2010 sei er vom Criminal Investigation
Department (CID) inhaftiert worden und habe ab diesem Zeitpunkt einer
regelmässigen Meldepflicht unterstanden, da das CID von ihm verlangt
habe, LTTE-Mitglieder zu denunzieren. Er habe auch Todesdrohungen per
Telefon und SMS erhalten. Nachdem der Bruder seines früheren Arbeitge-
bers der LTTE (…) 2013 getötet worden sei, habe er sich ernsthafte Sorgen
um seine Sicherheit gemacht. Am (…) 2013 sei er das letzte Mal seiner
Meldepflicht nachgekommen. Am darauffolgenden Tag sei er von Angehö-
rigen der "4. Etage" des CID zuhause gesucht worden; er sei jedoch ab-
wesend gewesen. Er sei von seiner Frau darüber informiert worden und
habe befürchtet, das CID würden ihn verschwinden lassen. Er habe sich in
B._______ versteckt und Sri Lanka im (…) 2013 verlassen und sei nach
C._______ gelangt. Um seiner habhaft zu werden, hätten die Behörden
nun einen Bruder seiner Ehefrau behelligt, welcher Sri Lanka deswegen
zwei Wochen später verlassen habe. Zwei bis dreimal nach seiner Ausreise
sei bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei der
Ehemann seiner Schwester mitgenommen worden. Ein Bruder seiner Ehe-
frau sei seit 2008 verschwunden und er sei sich sicher, dass das sri-lanki-
sche Militär dafür verantwortlich sei, welches über seine LTTE-Vergangen-
heit informiert sei, ihn damals aber nicht habe fassen können. Seit seiner
Ausreise werde bei seiner Ehefrau und seinen Eltern regelmässig nach ihm
gesucht. Im (…) 2015 habe er C._______ verlassen und sei in der Folge
in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er einmal als Zeuge vor der
Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ausgesagt.
Als Belege für seine Vorbringen reichte er eine temporäre Identitätskarte,
Kopien eines Führerscheins sowie einer Geburts- und Heiratsurkunde,
zwei Bestätigungsschreiben, zwei Fotos, die ihn mit einem Fahrzeug zei-
gen, eine Kopie einer Bestätigung der LTTE betreffend seinen Bruder, eine
Kopie einer Todesanzeige betreffend seinen Bruder, eine Kopie einer To-
desbescheinigung der LTTE betreffend seinen Bruder, eine Anzeige bei der
Polizei und Kopien zweier Dokumente der Human Rights Commission of
Sri Lanka betreffend seinen Schwager und Karten der (…) sowie des Amts
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des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) be-
treffend seinen Aufenthalt in C._______, zu den Akten.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Ausführungen zu den
zwei Inhaftierungen, den Drohungen per Anruf und SMS, der Suche nach
seiner Person und den Problemen seiner Familienangehörigen nach seiner
Ausreise seien vage, knapp und inkonsistent. Es sei ferner nicht nachvoll-
ziehbar, wieso er keine Rehabilitation durchlaufen habe, obwohl seine
LTTE-Tätigkeit den Behörden seit 2010 angeblich bekannt gewesen sei.
Dies gelte umso mehr, da er zwischen 2010 und 2013 aufgrund seiner
LTTE-Verbindungen mehrmals direkten Kontakt mit den Behörden (CID)
gehabt habe. Seine Erklärung, das CID habe ihn verschont, da er im Ge-
genzug zugesichert habe, LTTE-Angehörige zu identifizieren, sei nicht
glaubhaft, zumal er angegeben habe, nie jemanden verraten zu haben, da
es ihm stets gelungen sei, das CID zu vertrösten. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, wie er über drei Jahre hinweg das CID, ohne Informationen zu liefern,
habe hinhalten können, ohne dass Massnahmen gegen ihn ergriffen wor-
den wären. Er habe ferner keine plausible Erklärung abzugeben vermocht,
wieso sich die "4. Etage" des CID plötzlich für ihn interessiert habe. Als
Grund habe er die Tötung des Bruders seines LTTE-Arbeitgebers angege-
ben. Aus den Akten sei aber keine Verbindung dieser Tötung zu seinen
Problemen ersichtlich. Genauso wenig ersichtlich sei eine Verbindung sei-
ner Probleme zum Verschwinden des Bruders der Ehefrau im Jahre 2008
und der Verhaftung des Ehemannes seiner Schwester. Seine Ausführun-
gen zu den Behelligungen seiner Familienangehörigen nach seiner Aus-
reise seien vage und knapp. Er habe beispielsweise weder angeben kön-
nen, wie oft noch wer bei seinen Familienangehörigen nach ihm gesucht
habe und dies damit erklärt, seine Ehefrau habe ihm nicht alles erzählt, um
ihn nicht zu verängstigen.
Es sei nicht plausibel, dass er trotz der behördlichen Suche Sri Lanka 2012
für einen mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ problemlos habe verlas-
sen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er sich für die Aus-
reise im Jahre 2013 einen gefälschten Pass, welcher aber auf seinen rich-
tigen Namen laute, habe ausstellen lassen. Wäre er tatsächlich gesucht
worden, wäre er am Flughafen höchstwahrscheinlich angehalten worden.
Es sei auch anzunehmen, dass er im Falle einer tatsächlichen Suche nach
seiner Person nicht mit einem Pass ausgereist wäre, welcher auf seinen
richtigen Namen laute, zumal die Flughafenkontrollen sehr strikt seien.
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Beim Vorbringen, er habe an einem Anlass bei der UNO in E._______
Zeugnis für einen ehemaligen LTTE-Kombattanten abgelegt, handle es
sich um eine pauschale nicht weiter belegte Behauptung.
Aus den eingereichten Dokumenten vermöge er nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Die eingereichten Bestätigungsschreiben hätten nur einen ge-
ringen Beweiswert. Eines der Schreiben erwähne keine erlittenen Verfol-
gungsmassnahmen. Darüber hinaus stehe es im Widerspruch zu seinen
eigenen Ausführungen, indem angegeben werde, er habe Sri Lanka im (…)
2015 verlassen. Beim zweiten Schreiben handle es sich um Angaben einer
Drittperson, deren Objektivität nicht garantiert sei. Die Beweiskraft der Do-
kumente werde auch dadurch gemindert, dass sie erst Jahre nach dem
angeblichen Verlassen Sri Lankas erstellt worden seien. Die zwei Fotos
vermöchten lediglich zu belegen, dass er als Fahrer für die LTTE gearbeitet
haben, ohne einen Bezug zur angeblich Verfolgung aufzuweisen.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem widersprüchlich. In der
Anhörung habe er zuerst erwähnt, er habe anonyme Anrufe erhalten und
sei mit dem Tode bedroht worden, als er diese entgegengenommen habe.
Später habe er jedoch erläutert, es habe sich niemand gemeldet, als er den
Anruf entgegengenommen habe. Er habe (…) 2013 etwa zweimal pro Wo-
che SMS mit Drohungen erhalten. Er nehme an, die Anrufe würden vom
CID stammen. Diese Aussagen würden den Angaben in der BzP wider-
sprechen, wonach er lediglich eine SMS eines Beamten des CID erhalten
habe. Gemäss BzP sei diese SMS der zentrale Grund für die Flucht nach
C._______ gewesen, während er gemäss Anhörung das Land verlassen
habe, nachdem CID-Beamte der "4. Etage" (…) 2013 nach ihm gesucht
hätten. Gemäss BzP hätten Beamte der "4. Etage" mehrmals nach ihm
gesucht, nachdem er das Land verlassen habe. In der Anhörung habe er
angefügt, der Bruder seiner Ehefrau habe das Land 2016 verlassen, nach-
dem er sechs oder sieben Besuche der Behörden erhalten habe. Später
habe er jedoch ausgeführt, sein Schwager sei einvernommen worden und
zwar zwei Tage nach der ersten Suche der Beamten der "4. Etage" (…)
2013, weshalb er (Schwager) Sri Lanka zwei Wochen nach ihm verlassen
habe. Gemäss seinen Angaben sei der Ehemann seiner Schwester zwei
oder drei Monate nach seiner (Beschwerdeführer) Flucht verhaftet worden;
dies sei 2016 gewesen. Als Erklärung für diese Unstimmigkeiten habe er
seine Müdigkeit während der BzP geltend gemacht. Des Weiteren habe er
sich widersprüchlich darüber geäussert, wann er Sri Lanka verlassen und
wann er seine Ehefrau das letzte Mal gesehen habe. So habe er ausge-
sagt, seine Ehefrau am (…) 2013 in B._______ respektive am (…) 2013
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das letzte Mal gesehen zu haben und seine Ausreise habe am (…) respek-
tive am (…) 2013 stattgefunden. Gemäss Angabe in der BzP sei er am (…)
2013 in C._______ angekommen, was unter der Annahme, er habe Sri
Lanka am (…) verlassen, kaum möglich sei.
Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Fokus der Behörden geraten könnte, zumal er keinem der in der
Rechtsprechung entwickelten Risikoprofilen entspreche. Rückkehrer, wel-
che illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente ver-
fügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder be-
hördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund
befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafver-
fahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Her-
kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwa-
chung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Seine Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit seit 2013 sei für
die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht ausreichend, zumal ihn dies in
den Augen der sri-lankischen Behörden nicht als Person erscheinen lasse,
welche besondere Verbindungen zu den LTTE aufweise. Hinzu komme,
dass die Vorverfolgung nicht glaubhaft sei, obwohl er als Chauffeur für die
LTTE gearbeitet habe und sein Bruder Mitglied der LTTE gewesen sei. Ob-
wohl sein Alter, seine Herkunft und die Vergangenheit seines Bruders ein
gewisses behördliches Interesse wecken würden, sei nicht anzunehmen,
es würden Massnahmen ergriffen, welche über blosse Kontrollmassnah-
men hinausgehen würden. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft
machen können, dass er vor seiner Ausreise im Jahre 2013 aufgrund sei-
ner (mutmasslichen) LTTE-Verbindungen Ziel staatlicher Massnahmen ge-
wesen sei und er nicht behaupte, seither oppositionelle Aktivitäten entfaltet
zu haben, führe die geltend gemachte Verhaftung oder das Verschwinden
seiner Angehörigen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht.
Schliesslich sei die Busse, welche ihm aufgrund des Umstandes drohen
könnte, dass er ohne gültige Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehre,
nicht asylrelevant.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das
Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei manipuliert und stütze sich zu
wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen,
weshalb es nicht als Grundlage für die Abklärung des Sachverhalts, der
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Glaubhaftigkeit und des Risikoprofils dienen dürfe. Es sei daher festzustel-
len, dass sich das Lagebild auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen stütze und die Verfügung sei deswegen aufzuheben. Das SEM
habe die Beweise willkürlich gewürdigt und setze sich über die von der
Praxis definierten Risikoprofile hinweg respektive habe die Narben als Ri-
sikofaktoren nicht beachtet, obwohl der Beschwerdeführer explizit darauf
hingewiesen habe. Dies sei willkürlich. Zwischen der BzP und der Anhö-
rung seien über zwölf Monate vergangen und der Entscheid sei nicht von
derselben Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe,
was einer zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor
Kälin vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai
2014 widerspreche. Sollte die Verfügung nicht kassiert werden, so seien
die internen Akten des SEM zur Anhörung, aus welcher sich der persönli-
che Eindruck der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit ergebe, beizu-
ziehen. Zwischen Anhörung und Entscheid seien über 18 Monate vergan-
gen, weshalb er nicht als aktuell bezeichnet werden könne.
Das SEM habe die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers, sein exil-
politisches Engagement und seine Narben nicht respektive unzutreffend
gewürdigt und dadurch die Begründungspflicht verletzt.
Das SEM habe die Gefährdung aufgrund der LTTE-Verbindungen, des exil-
politischen Engagements, der Narben, des mehrjährigen Aufenthalts im
Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürgerkriegs und der zu erwartenden
Papierbeschaffung sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht vollstän-
dig und korrekt abgeklärt und dadurch den Sachverhalt mangelhaft ermit-
telt. Das SEM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka, welche sich ver-
schlechtert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-
Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was
sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya und einem Verfahren vor
dem High Court Colombo ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die
Relevanz des Vavuniya-Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner
spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE
zeitlich zurückliege und auch eine niederschwellige Unterstützung reiche
für eine Verfolgung aus.
Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben
und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel für sein exil-
politisches Engagement anzusetzen, sofern das Gericht seine exponierten
Aktivitäten nicht als hinreichend bewiesen erachten würde. Ferner wäre er
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durch das Gericht unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut an-
zuhören.
In sachverhaltlicher Hinsicht sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur Unterstützer, sondern offizielles Mitglied der LTTE gewesen sei
und mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden kooperiert habe, dies je-
doch im geringstmöglichen Ausmass.
Das SEM verneine die Glaubhaftigkeit der LTTE-Verbindungen und der
Verfolgung pauschal. Der Beschwerdeführer habe seine (familiäre) Verbin-
dung zu den LTTE jedoch mit objektiven Beweismitteln belegt. Dies mache
eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet, zumal der Grundsatz des Beweises
vor der Glaubhaftmachung gelte.
Ferner sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unrichtig. Das SEM werfe
dem Beschwerdeführer vor, er habe sich zu den zwei Festnahmen, den
Bedrohungen per Telefon und SMS und den damit verbundenen Proble-
men vage, inkonsistent und summarisch geäussert. In Tat und Wahrheit
seien die Ausführen aber substanziiert, indem er etwa genau geschildert
habe, was die Behörden über ihn gewusst hätten und wer ihn denunziert
haben könnte. Zum Schluss der Anhörung sei der Befrager zu einem kon-
frontativen Befragungsstil übergegangen, worauf der Beschwerdeführer –
wie viele Asylsuchende – mit Verunsicherung reagiert habe. In der Folge
habe er knapp, aber differenziert geantwortet. Die Fragen zur Anzahl SMS
und der Handynummer des CID seien nicht von grosser Relevanz. Hin-
sichtlich der Besuche, die er nicht selbst erlebt habe, seien seine Angaben
logischerweise wenig substanziiert, da die Angaben auf Hörensagen beru-
hen würden. Entgegen der Ansicht des SEM seien auch seine Ausführun-
gen zu den LTTE-Verbindungen detailliert und mit Realkennzeichen verse-
hen. Das SEM habe dazu kaum Ergänzungsfragen gestellt und Desinte-
resse gezeigt. Das Argument des SEM, der Beschwerdeführer hätte reha-
bilitiert werden müssen, da die Behörden über seine Vergangenheit infor-
miert gewesen seien, sei zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer mit
den Behörden kollaboriert und ehemalige LTTE-Mitglieder identifiziert
habe, dies aus Scham in der Anhörung aber verschwiegen habe. Seine
Kollaboration habe aber selten Denunziationen beinhaltet, sondern sich
hauptsächlich auf Informationen über die Tätigkeiten von (…) und der
Funktionsweise der LTTE konzentriert. Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM,
er habe die genaue Anzahl der Suchen nach seiner Person nach seinem
Untertauchen nicht angeben können, sei darauf hinzuweisen, dass er dort
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Seite 11
nicht zugegen gewesen sei und auch eine genaue Bezifferung kaum zur
Erhöhung der Glaubhaftigkeit beigetragen hätte.
Dem Argument, es sei nicht plausibel, dass er problemlos habe nach
D._______ und zurück nach Sri Lanka hätte reisen können, wenn er denn
gesucht worden wäre, sei zu entgegnen, dass diese Reise mit dem CID
abgesprochen gewesen sei. Er habe die Reise alleine angetreten, weshalb
dem CID wie auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass er zu-
rückkehren werde. Hinsichtlich des verwendeten Reisepasses sei zu be-
merken, dass der Name des Beschwerdeführers relativ häufig sei und im
Pass zwar sein korrekter Name, aber ein anders Geburtsdatum vermerkt
gewesen sei. Seine Reise sei Dank einer Bestechung durch den Schlepper
ohnehin nicht korrekt registriert worden; am Flughafen sei nicht einmal der
Name erfasst worden. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso er sich –
wie in der Anhörung angegeben – an einem spezifischen Schalter ausge-
wiesen habe.
Hinsichtlich der vom SEM aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sei zwar zu
bemerken, dass es tatsächlich zu kleineren Unstimmigkeiten gekommen
sei. Er habe aber im Grunde in beiden Befragungen angegeben, Telefon-
drohungen erhalten zu haben und die genaue Anzahl SMS sei nicht in der
Lage, die gesamte Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen. Glaubhaftmachung
bedeute ein reduziertes Beweismass.
Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdi-
gen seien. Er sei langjähriges Mitglied der LTTE mit Kontakten zur Füh-
rungsriege gewesen. Sein Bruder sei als Kämpfer gefallen. Spätestens
nach seiner Flucht und seinem exponierten exilpolitischen Engagement sei
er auf einer Watch- beziehungsweise Stoplist vermerkt. Er verfüge über
Folternarben, habe sich lange Zeit in der Schweiz aufgehalten und sei nicht
im Besitze gültiger Einreisepapiere.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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Seite 12
5.2 Beim Antrag auf Feststellung, dass sich das Lagebild der Vorinstanz
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewie-
sene Quellen stütze, handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits standardmäs-
sig gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge
praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5 m.w.H.).
5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Der Zeitraum von rund zwölf Monaten zwischen BzP und Anhörung stellt –
wie auch der Umstand, dass die Verfügung nicht von derselben Person
redigiert worden ist, welche auch die Anhörung durchgeführt hat – keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Be-
schwerdeführer angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrens-
pflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2). Der Antrag, etwaige interne Akten des SEM zur An-
hörung, aus welcher sich der persönliche Eindruck der befragenden Per-
son zur Glaubhaftigkeit ergebe, seien offenzulegen, ist abzuweisen. Dies
bereits deshalb, weil sich kein entsprechendes Dokument in den Akten be-
findet. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass zwi-
schen Anhörung und Entscheidung 18 Monate vergangen sind.
5.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs er-
gibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
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Seite 13
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
5.5 Auch der Umstand, dass das SEM die Narbe nicht explizit erwähnte,
sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der Aktenlage nicht er-
sichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fo-
kus der Behörden geraten könnte, stellt keine mangelhafte Begründung
oder Sachverhaltsermittlung dar.
Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinrei-
chend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung ab-
zuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur
Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit, zu-
mal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachver-
halt diesbezüglich liquid ist.
5.6 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-
einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Ge-
hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
5.7 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürver-
bot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.
6.
6.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
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mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
Das Argument, aufgrund der eingereichten Dokumente sei eine Würdigung
der Aussagen obsolet, ist unzutreffend, zumal eine Gesamtwürdigung vor-
zunehmen ist, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere
sowohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Doku-
mente fallen, einzubeziehen sind.
6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bis Bürgerkriegsende als
Fahrer und "Light Operator" für die LTTE tätig gewesen zu sein, ist glaub-
haft, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung substan-
ziiert ausgefallen sind (vgl. act. A11 Q105 bis Q121). Die Behauptung auf
Beschwerdeebene, er habe nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten aus-
geführt, sondern sei auch Mitglied der LTTE gewesen und habe an Kampf-
handlungen teilgenommen, ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu be-
zeichnen. Das eingereichte Foto, welches ihn angeblich in Uniform zeige,
ist von sehr schlechter Qualität und es lässt sich nicht zweifelsfrei erken-
nen, ob es tatsächlich den Beschwerdeführer oder aber jemand anderen
in Uniform zeigt; beispielsweise seinen Bruder. Aufgrund der Tätigkeit für
die LTTE ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer un-
mittelbar nach Ende des Bürgerkrieges in den Jahren 2009 und 2010 in
diesem Zusammenhang befragt worden ist. Auch die diesbezüglichen Aus-
führungen zu den zwei Verhören im Februar und Mai 2010 sind glaubhaft,
zumal sie substanziiert ausgefallen sind (vgl. act. A11 Q102).
6.3 Demgegenüber sind die Vorbringen, aufgrund dieser LTTE-Tätigkeit
von Mitte 2010 bis zu seiner Ausreise verfolgt worden und deswegen aus-
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gereist zu sein, nicht glaubhaft. So weist das SEM zu Recht auf die wider-
sprüchlichen Angaben zu den Drohungen und dem fluchtauslösenden Er-
eignis hin. Dabei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den. Ferner weisen die diesbezüglichen Schilderungen auch kaum Sub-
stanz auf. Einzig der Wortlaut der Bedrohung, welcher in der BzP (vgl. act.
A7 S. 8) und der Anhörung (act. A11 Q144) identisch geschildert wurde, ist
als markantes Detail hervorzuheben. Ferner ist die Feststellung des SEM
zutreffend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer für so
lange Zeit relativ unbehelligt in Sri Lanka hätte leben können. Die Erklärung
auf Beschwerdeebene, er habe – anders als noch in der Anhörung behaup-
tet – mit den sri-lankischen Behörden kooperiert, ist nachgeschoben und
daher nicht geeignet, das Argument zu entkräften. Es ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass der Plausibilität von Verfolgungshandlungen nur geringes
Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7912/2016 vom
12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Die eingereichten Bestätigungsschreiben
äussern sich sehr vage zur Bedrohungslage und können aufgrund eines
möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr geringe Beweiskraft entfalten.
Die Karte der (…) äussert sich, genauso wie die Kopien der Dokumente
des UNHCR, nicht zur Fluchtgeschichte. Schliesslich lassen die Anzeigen
betreffend seinen Schwager keine direkten Rückschlüsse auf die Verfol-
gung des Beschwerdeführers zu. Diese Dokumente stellen daher ein nur
sehr untergeordnetes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung dar.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar eine glaubhafte Verbindung zu den LTTE aufweist, eine asylrelevante
Verfolgung vor seiner Ausreise aber zu verneinen ist, zumal die diesbezüg-
lichen Ausführungen wesentliche Widersprüchlichkeiten und kaum Sub-
stanz aufweisen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise
oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der
Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizeri-
schem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe)
oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen,
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Seite 16
auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-
tive Nachfluchtgründe).
7.2 Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen,
da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden ta-
milischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegen-
teiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen
Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren
D-4794/2017.
7.3 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
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Wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, weist der Beschwerdeführer eine
glaubhafte Verbindung zu den LTTE auf, da er für diese unter anderem als
Fahrer tätig war. Darüber hinaus hat er glaubhaft dargelegt, dass ein Bru-
der als Kämpfer der LTTE im Bürgerkrieg gefallen ist. Mit der Beschwerde
wurde ferner ein exilpolitisches Engagement dokumentiert, wonach der Be-
schwerdeführer für Nichtregierungsorganisationen an Sessionen des Men-
schenrechtsrates der UNO teilgenommen hat und dabei mit auch interna-
tional bekannten tamilischen Aktivisten in Kontakt getreten ist, woraus sich
eine gewisse Exponierung ergibt. Darüber hinaus verfügt er über eine
Narbe (…). In Würdigung dieser Risikofaktoren besteht die beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass er nach Ansicht der sri-lankischen Behörden als
ernstzunehmende Gefahr für den Staat angesehen wird und bei einer
Rückkehr daher in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Der Beschwerde-
führer erfüllt somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft, weshalb er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der Dispositivziffern eins, vier und fünf der angefochtenen Verfü-
gung beantragt wurde. Die diesbezüglichen Dispositivziffern der Verfügung
des SEM vom 22. August 2018 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig auf-
zunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Feststellung der Asylgewäh-
rung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen
zu zwei Drittel. Die gesamten Verfahrenskosten sind aufgrund der sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und wären im Umfang von einem Drittel
(Fr. 500.–) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Seite 18
8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers sowie Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz aufgrund des angeblich fehlerhaften Lagebildes). Somit sind dem
Rechtsvertreter – wie schon mehrfach angedroht – diese unnötig verur-
sachten Verfahrenskosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– fest-
zusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
8.3 Im restlichen Umfang von Fr. 300.– sind die reduzierten Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für deren Bezahlung wird der
Kostenvorschuss verwendet. Im Umfang von Fr. 1'200.– ist dieser dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
8.4 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist
nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die
Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschwei-
fige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche
sich standartmässig in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Be-
schwerdeverfahren finden und keinen Bezug zum konkreten Einzelfall auf-
weisen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in
Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– auferlegt. Der Kostenvorschuss wird ihm in der Höhe von
Fr. 1'200.– zurückerstattet.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Linus Sonderegger
Versand: