B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5484/2010/wif
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein ethnischer
Hazara aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz
D._______) – seinen Heimatstaat laut eigenen Aussagen zusammen mit
seiner Schwester E._______ und deren Ehemann im Jahre 1993 im Alter
von sieben Jahren verliess, da ihm die Blutrache gedroht habe, nachdem
zwei seiner Brüder und drei Cousins nach dem Tode seiner Eltern als
Folge eines Erbstreits bei einer gegenseitigen Schiesserei ums Leben
gekommen seien,
dass sie bis im Jahre 2008 gemeinsam im Iran in der Stadt F._______ ge-
lebt hätten, bis die iranischen Behörden seinen Schwager nach Afghanis-
tan deportiert hätten, woraufhin seine Schwester ihrem Ehemann nach
Afghanistan gefolgt sei,
dass er selbst im Iran geblieben sei, wo er in F._______ unter anderem
auf dem Bau gearbeitet habe,
dass sein damaliger Arbeitgeber am 6. Dezember 2009 zufälligerweise
zwei seiner in F._______ auf Arbeitssuche befindlichen Cousins als
Taglöhner angestellt habe, welche ihn bei ihrem ersten Zusammentreffen
wiedererkannt, im Verlaufe einer hitzigen Diskussion mit dem Tode be-
droht und schliesslich mit Schaufel und Stangen angegriffen hätten, wo-
bei ihm die Flucht geglückt sei,
dass er in der Folge F._______ verlassen habe und nach G._______ ge-
gangen sei, wo er zwei Monate lang gelebt und erfolglos nach Arbeit ge-
sucht habe,
dass er danach wieder nach F._______ zurückgekehrt sei, wo er am
2. April 2010 bei einem gemeinsamen Ausflug mit Freunden abermals auf
seine zwei Cousins getroffen sei, welche ihn erneut angegriffen hätten,
zufolge der auf seine Hilferufe hin herbeigeeilten Freunde jedoch in die
Flucht geschlagen worden seien,
dass er den Iran in der Folge im April 2010 verlassen habe,
dass er in einem LKW via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder
am 21. Mai 2010 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch stellte,
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dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem
Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu
haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten
Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 28. Mai 2010 im EVZ H._______ zum Reiseweg, seinen Per-
sonalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 28. Mai
2010 auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, er be-
sitze weder einen afghanischen Reisepass noch eine Identitätskarte, weil
er Afghanistan bereits als Kind verlassen habe (vgl. act. A1/12 S. 5
Ziff. 13.2),
dass das BFM mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 23. Juli
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen be-
gründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 30. Juli 2010 (Poststempel) beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghani-
stan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu-
mutbar sei, weshalb der Aufenthalt in der Schweiz in Form einer vorläufi-
gen Aufnahme zu regeln sei,
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dass er ferner in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010
festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, einstweilen auf eine Kostenvorschusserhebung
verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt ver-
wies,
dass er den Beschwerdeführer ferner aufforderte, seine bis anhin lediglich
behauptete Bedürftigkeit bis zum 10. August 2010 durch Nachreichung
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu belegen,
dass er schliesslich das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 16. August 2010 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2010 eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung der I._______ vom 10. August 2010 nachreichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung vom 12. August 2010 am 16. August 2010 zur Kenntnisnah-
me zustellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich – vorbehältlich des
Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35a AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – soweit sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn
sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraus-
setzungen für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare
Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.) für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2010 diesbezüglich erwo-
gen hat, der Beschwerdeführer hätte sich im Bewusstsein um die Tatsa-
che, sich in einem Gast- beziehungsweise Reiseland rechtsgenügend
ausweisen zu müssen, vor der Ausreise entsprechend an die Behörden
seines Landes wenden können,
dass seine Schilderungen, wie er ohne jegliche Reisepapiere von Afgha-
nistan aus via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt sei, nicht hinlänglich realistisch ausgefallen seien, um
auf Entschuldbarkeit seiner Papierlosigkeit schliessen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber auf Beschwerdeebene fest-
hält, er habe Afghanistan bereits im Alter von sieben Jahren verlassen,
weshalb er auch über keine afghanischen Identitätsdokumente verfüge,
dass die Schilderung der Umstände, wie er (nämlich: versteckt in einem
LKW; vgl. act. A1/12 S. 10 Ziff. 17 und act. A8/15 S. 2 F und A7) ohne
Reisepapiere via die Türkei in die Schweiz gelangt sei, auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts plausibel und damit mit
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seiner Papierlosigkeit im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz verein-
bar sei (vgl. Beschwerde S. 2 sub B/Ziff. 2.1. und 2.2.),
dass ferner die Aussage des BFM in der angefochtenen Verfügung, er –
der Beschwerdeführer – habe behauptet, von Afghanistan in die Schweiz
gelangt zu sein, aufgrund der Anhörungsprotokolle als "nicht korrekt" be-
zeichnet werden müsse (vgl. Beschwerde S. 2 sub B/Ziff. 1.),
dass letzterer Einwand in der Beschwerde tatsächlich zutrifft, da der Be-
schwerdeführer sowohl anlässlich seiner Befragung vom 28. Mai 2010 als
auch der Anhörung vom 25. Juni 2010 erklärte, Afghanistan im Alter von
sieben oder acht Jahren verlassen zu haben und im April 2010 direkt vom
Iran aus in die Schweiz gereist zu sein,
dass nach genauerer Durchsicht der Verfahrensakten indessen auffällt,
dass der Beschwerdeführer am 20. beziehungsweise 21. Mai 2010 auf
seinem persönlichen Personalienblatt als Wohnadresse eine solche in
Kabul angab (…; vgl. act. A2 Ziff. 16 i.V.m. act. A1/12 S. 4 Ziff. 12 i.f.),
dass er dann anlässlich seiner eine Woche später stattfindenden (ersten)
Befragung im EVZ H._______ am 28. Mai 2010 auf die Frage hin, wes-
halb er auf dem Personalienblatt eine Adresse aus Kabul vermerkt habe,
zwar behauptete, die Adresse seiner Schwester angegeben zu haben,
dass er diesen Umstand damit begründete, persönlich im Iran über keine
offizielle Adresse verfügt zu haben (vgl. act. A1/12 S. 2 unten und 3
oben),
dass letzterer Erklärungsversuch des Beschwerdeführers indessen nicht
zu überzeugen vermag, da er anlässlich seiner Befragung vom 28. Mai
2010 und vorgängig der Konfrontation mit seiner Wohnsitzangabe im Per-
sonalienblatt seine letzte Adresse in F._______ ohne Umschweife mit
("…") bezeichnet hatte (vgl. act. A1/12 S. 2 oben),
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer entgegen seinen Verlautbarungen vom 28. Mai 2010 und vom
25. Juni 2010 vor seiner Einreise in die Schweiz nicht im Iran, sondern in
Afghanistan gelebt hat,
dass demnach auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb er vor
seiner Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise seiner Einreise in die
Schweiz nicht im Besitze heimatlicher Identitätsdokumente hätte sein sol-
len,
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dass überdies seine Aussage, während 16 oder 17 Jahren gemeinsam
mit seiner – zwischenzeitlich wieder nach Afghanistan zurückgekehrten –
Schwester und deren Ehemann unter ihrem fürsorglichen Schutz (vgl.
act. A8/15 S. 10 F und A94, 95 und 97) im Iran gelebt zu haben (vgl.
act. A8/15 S. 4 A33), im Verbund mit der Behauptung, in seinem Persona-
lienblatt deren Adresse in Kabul festgehalten zu haben, zumindest indi-
ziell darauf hindeutet, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz ebenfalls
an besagter Adresse gelebt hat,
dass die Feststellung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher
Reise- oder Identitätspapiere im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu
machen, damit im Ergebnis zu bestätigen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass zufolge der begründeten Annahme, der Beschwerdeführer habe vor
seiner Einreise in die Schweiz in Afghanistan gelebt, auch seinen – im ira-
nischen Kontext vorgebrachten – Asylgründen die Grundlage entzogen
ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung als solche
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.31]; vgl. auch BVGE
2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wir Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer eingehenden Analyse zur Si-
tuation in Afghanistan in seiner Rechtsprechung Stellung genommen und
dabei festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren
insgesamt betrachtet zwar verschlechtert habe,
dass es weiter festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in der Haupt-
stadt Kabul demgegenüber weniger bedrohlich präsentiert, und die huma-
nitäre Lage in Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten ebenfalls we-
niger dramatisch ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f.),
dass der Beschwerdeführer jung ist, lesen und schreiben kann und – so-
weit den Akten zu entnehmen ist – nicht unter gesundheitlichen Proble-
men leidet,
dass er sodann bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfin-
den wird, da seine Schwester und deren Ehemann in Kabul leben (vgl.
act. A1/12 S. 2/3 und S. 4 Ziff. 12), und auch seine Unterkunft unter die-
sen Umständen als gesichert betrachtet werden kann, zumal es den bei-
den auch finanziell – sie seien im J._______ tätig – sehr gut gehe (vgl.
act. A1/12 S. 8) und sie keinerlei Probleme mit der Familie der Cousins
hätten (vgl. act. A1/12 a.a.O.),
dass nach dem Gesagten vorliegend keine individuellen Wegweisungs-
vollzugshindernisse zu erkennen sind und der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -
515),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich
im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Veran-
lassung besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das BFM angesichts der Gesamtdauer des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers und dessen legalem Aufenthalt in der Schweiz anzuwei-
sen ist, ihm eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5 S. 178),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), gestützt auf die vorliegen-
de Aktenlage jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine
Kostenauflage zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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