B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5484/2012/sma
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…)
Eritrea,
deren Ehemann B._______, geboren (…)
Äthiopien,
und deren gemeinsame Kinder
C.______, Geburtsdatum unbekannt,
D._______, Geburtsdatum unbekannt,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
D-5484/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Eingang am 22. Februar 2011) ge-
langte die Beschwerdeführerin, ein eritreische Staatsangehörige, an die
Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) und ersuchte für sich, ihren
äthiopischen Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss
um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz. Zusammen mit dem
Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens
des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des
COR (Sudan's Commissioner for Refugees) vom 30. September 2002
ein, worin eine Verlängerung des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführe-
rin bestätigt wird, sowie Kopien von diversen (Flüchtlings-)Ausweisen, ih-
rer Heiratsurkunde und von Auszügen aus dem Geburtsregister.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in
Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstech-
nischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich
sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte
das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrer Per-
son, zu ihren Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten in
Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea, Äthiopien und im Sudan bis
zum 22. September 2011.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. September 2011 (Eingang) machte
die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylge-
suchs und übermittelte noch einmal Kopien verschiedener fremdsprachi-
ger Dokumente sowie die englische Übersetzung ihrer Flüchtlingsauswei-
se (Ehemann: Nr. (…), ausgestellt am 16. Februar 2011; Ehefrau: Nr. (…),
ausgestellt am 6. Juli 2011).
D.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 21. Februar 2011
und vom 19. September 2011 im Wesentlichen geltend, sie sei (…) in
E._______ (Eritrea) geboren und aufgewachsen. Als sie (…) Jahre alt
gewesen sei (bzw. 1975), sei sie mit ihrer Tante in den Sudan geflohen,
wo sie fortan als Flüchtling gelebt habe. Erst hätten sie einige Monate im
Flüchtlingscamp in "Wedel-Hilow" gewohnt, dann in Gedarif und ab 1981
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in Khartum. Dort habe sie 1983 erstmals eine eigene Flüchtlingskarte be-
kommen. Ihr Ehemann sei (…) in F.______ (G.______/Äthiopien) gebo-
ren. 1974 sei er in den Sudan gekommen und habe in Kessela gelebt. Zu
dieser Zeit hätten sich in Kessela und in Gedarif Mitglieder der EDU
(Ethiopian Democratic Union) und anderer politischer Gruppen angesie-
delt. Nach einiger Zeit habe er sich der EDU angeschlossen. 1980 habe
er vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten. Im Jahre 1986 hätten die
Beschwerdeführenden in Khartum geheiratet. Sie hätten zwei Kinder, die
beide in Khartum geboren seien (1987 und 1991). Nach der Befreiung
von Eritrea 1991 seien sie im Jahre 1996 freiwillig nach Eritrea zurückge-
kehrt. Dort hätten sie eine Zeitlang in H.______ gelebt. 1997 seien sie
nach F.______ (G.______/ Äthiopien) und von dort aus direkt nach
E.______ (Eritrea) gegangen. 1998 sei es wieder zu Konflikten zwischen
Äthiopien und Eritrea gekommen. Im April 1999 sei ihr Ehemann von erit-
reischen Sicherheitskräften entführt worden. Daraufhin sei sie mit ihren
Kindern wieder in den Sudan geflohen, wo sie in Khartum als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Das IKRK habe ihren Ehemann 2001 in Eritrea
in Haft vorgefunden. Dort sei er verhört, misshandelt und gefoltert wor-
den. Schliesslich sei er nach Äthiopien ausgeschafft worden. 2002 sei er
in den Sudan geflohen. Seither würden sie wieder zusammen als vom
UNHCR registrierte Flüchtlinge in Khartum (Sudan) leben. Das Leben
dort sei allerdings nicht einfach. Nur ihr Ehemann könne arbeiten. Sie
könnten die Gebühren für die Universitätsausbildung ihrer beiden Söhne
nicht bezahlen. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse und ihrer
Religion würden sie diskriminiert. Ihr Ehemann sei aus unbekannten
Gründen mehrfach von sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet wor-
den.
E.
Mit Schreiben vom 18. März 2012 gelangte die Beschwerdeführerin an
das BFM und teilte diesem mit, dass sie tagtäglich auf seinen Entscheid
warten würden. Sie erklärte, dass sie im Sudan unter schlechten Bedin-
gen leben würden. Sie hätten kaum genug Geld, um ihre täglichen Be-
dürfnisse befriedigen zu können. Nur ihr Ehemann könne arbeiten und
Geld verdienen. Ihre beiden Söhne hätten ihre Ausbildung abbrechen
müssen, da sie für die Universitätsgebühren und Transportkosten nicht
mehr aufkommen könnten. Wenn sie die Miete nicht mehr bezahlen könn-
ten, müssten sie ihr Zuhause an der "Khartoum Street" verlassen. Sie
seien Christen und würden an Gott glauben. Sie würde den Schweizer
Asylbehörden vertrauen und bitte darum zu helfen, dass ihre Familie ein
besseres Leben habe und ihre Söhne eine Ausbildung machen könnten.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 6. September 2012)
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden
im Gesuch vom 22. Februar 2011 und in der Stellungnahme vom 19. Sep-
tember 2011 liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Im Folgenden sei zu prüfen,
ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden
hätten sich im Sudan beim UNHCR registrieren lassen. Dieses habe ih-
nen den Flüchtlingsstatus zugesagt. Seither seien sie als Familie vereint
in Khartum wohnhaft. Alleine der Beschwerdeführer habe gegenwärtig ei-
ne Arbeit. Dadurch hätten sie grosse finanzielle Schwierigkeiten. Laut ei-
nem Bericht des UNHCR von 2011 befänden sich rund 162'000 eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan, wovon rund 108'000 beim
UNHCR registriert seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen,
dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerde-
führenden nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie
nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom
UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt,
wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten wür-
den. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthalts-
recht für das ganze Land verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden da-
her zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzukehren. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss
gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge aner-
kannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die
sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, wes-
halb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn
auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt gewor-
den. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte.
So würden sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil
verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea ob-
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jektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen kön-
nen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden.
Da die Beschwerdeführenden zudem den Flüchtlingsstatus durch das
UNHCR erhalten hätten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei ei-
ner Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Überdies habe das
UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 un-
terzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert.
Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in Khartum für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben der Beschwerde-
führenden gehe hervor, dass sie nun schon seit zehn Jahren in Khartum
lebten und arbeiteten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar-
tum seien in ihren Fall somit offensichtlich nicht unüberwindbar, auch
wenn nicht in Abrede gestellt werden solle, dass ihre wirtschaftliche Situa-
tion schwierig sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Dias-
pora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Un-
terstützung anbiete.
Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den
Angaben der Beschwerdeführenden zufolge verfügten diese über keine
nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst
seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur
Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungs-
nähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen
umzustossen vermöge.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Sep-
tember 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 24. Sep-
tember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinn-
gemäss für sich und ihre Familie die Aufhebung des Asylentscheids sowie
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
sie hätten im Sudan einzig die Möglichkeit, in Khartum zu leben, da es ih-
nen nicht gestattet sei, zu den Flüchtlingscamps zu gehen. Mit der Unab-
hängigkeitserklärung von Südsudan vom 9. Juli 2011 sei ihre Situation als
Flüchtlinge noch schwieriger geworden. Sie seien aus ihren Heimatlän-
dern geflüchtet, um Menschenrechtsverletzungen und Gewalt zu entge-
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Seite 6
hen, doch nun seien sie im Sudan als Flüchtlinge weiteren Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt. Ausserdem verbiete es das sudanesische
Arbeitsrecht, dass Flüchtlinge für eine Arbeit angestellt werden dürften.
Dadurch hätten sie finanzielle Probleme und ihre Kinder hätten keine
Ausbildung machen können. Sie würden fast täglich von der Polizei oder
von Dritten belästigt und gepeinigt. Ausserdem lebten in ständiger Angst,
nach Eritrea oder Äthiopien zurückgeschafft zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
2.
2.1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und
Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist
in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da
der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
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Seite 7
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
2.2. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 8
5.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1. Das BFM stellte fest, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdefüh-
renden mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Es hat den
Beschwerdeführenden jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asyl-
gewährung nicht bewilligt, da es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu
verbleiben, und sie folglich den Schutz der Schweiz nicht benötigten.
6.2. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und
den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich wei-
terhin im Sudan aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden reisten erstmals
1974 bzw. 1975 in den Sudan, wo sie in der Folge als Flüchtlinge lebten.
Vom UNHCR wurden sie bereits 1980 bzw. 1983 als Flüchtlinge regist-
riert. Mit einem kurzen Unterbruch von 1996 bis 1999 (Ehefrau) bzw.
2002 (Ehemann) halten sie sich also seit über dreissig Jahren im Sudan
auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme
leben. Auch die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind im Sudan
geboren. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingssta-
tus der Beschwerdeführenden im Jahre 2002 überprüft und erneuert,
weshalb sie im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist
im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von erit-
reischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen
Flüchtlingen gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom
13. August 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
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vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil
E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Ja-
nuar 2012 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen,
wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil nur der Beschwerdeführer
einem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden im Sudan vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugewiesen
worden sind, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würden. Den
Akten zufolge haben sie es aber vorgezogen, sich in Khartum ausserhalb
des Flüchtlingscamps aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zu-
zumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubege-
ben. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, als Flüchtlinge dürften
sie im Sudan nicht arbeiten, wird hinfällig, da sie zugleich angegeben ha-
ben, nur der Beschwerdeführer habe eine Arbeit und Erwerbseinkommen.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die beiden Söhne der Be-
schwerdeführenden zum Unterhalt der Familie beitragen können.
6.3. Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere
Aufenthalt im Sudan sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Unter
diesen Umständen hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die
Schweiz verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: