B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5484/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihren drei
Kindern am 8. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchten,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass die
Beschwerdeführenden bereits in Frankreich – der Beschwerdeführer am
26. September 2014 und die Beschwerdeführerin am 10. April 2015 – um
Asyl nachgesucht hatten,
dass am 15. August 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden
und die Beschwerdeführenden dabei unter anderem zu Protokoll gaben,
ihre Asylgesuche in Frankreich seien abgelehnt worden,
dass sie gegen die negativen Asylentscheide erfolglos Beschwerde geführt
hätten,
dass ihnen in Frankreich eine Unterkunft verweigert worden sei und sie
unter einer Brücke respektive auf der Strasse hätten leben müssen, wes-
halb sie in die Schweiz gekommen seien,
dass ihnen an der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zu einer
Rückkehr dorthin gewährt wurde,
dass sie dazu vorbrachten, sie könnten nicht nach Frankreich zurückkeh-
ren, weil man sie von dort aus nach Russland deportieren würde, wo sie
getötet würden,
dass die beiden älteren Kinder in Tschetschenien von der Schule ausge-
schlossen worden seien und die Mutter des Beschwerdeführers auf die
Strasse gestellt worden sei,
dass ihnen an der BzP auch zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie diesbezüglich im We-
sentlichen vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei sehr krank, könne kei-
ne Polizisten sehen und falle immer wieder in Ohnmacht,
dass sie in Frankreich oft ins Krankenhaus eingeliefert, jedoch nicht be-
handelt worden sei,
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dass ihr Sohn D._______ mehrere (…) habe,
dass der Beschwerdeführer an der BzP unter anderem ein Urteil des fran-
zösischen „Cour nationale du droit d’asile“ vom 28. Juni 2016 abgab, wel-
ches in Kopie zu den Akten genommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2016 (Datum Ausgang:
1. September 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
deren Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das nationale
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei sie anzuwei-
sen, weitere Abklärungen zum durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich
vorzunehmen, die Gefahr des Refoulement und die vorliegenden medizini-
schen Wegweisungshindernisse unter Berücksichtigung der Verletzung
der Aufnahmerichtlinie durch Frankreich individuell zu prüfen, sowie eine
neue Verfügung zu erlassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersuchten, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisungsverfü-
gung vorübergehend auszusetzen,
dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und für das
vorliegende Verfahren von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beizuordnen
sei,
dass mit der Beschwerde folgende Unterlagen zum Asylverfahren in Frank-
reich – jeweils in Kopie und teilweise doppelt – zu den Akten gereicht wur-
den: das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 16. März
2015, der Asylentscheid betreffend den Beschwerdeführer vom 31. März
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2015, der Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. Sep-
tember 2015, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Be-
schwerdeentscheid des „Cour nationale du droit d’asile“ vom 28. Juni
2016,
dass der Beschwerde zudem – jeweils in Kopie – zwei Entscheide des „Tri-
bunal administratif de Strasbourg“ vom 11. Dezember 2015 respektive vom
3. Februar 2016 betreffend Unterbringung der Beschwerdeführenden (je
doppelt), ein Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung für ein Verfahren vor dem „Tribunal administratif de Stras-
bourg“ vom 29. Februar 2016 sowie ein Austrittsbericht der G._______
vom 8. September 2016 betreffend die Beschwerdeführerin beilagen,
dass die Instruktionsrichterin am 13. September 2016 den Vollzug der
Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass vorliegend das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbe-
kannt ist respektive sich in den Akten kein Rückschein finden lässt,
dass diesbezüglich allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen
sind, da aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von
einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4
E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 26. September 2014 respektive
am 10. April 2015 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die französischen Behörden am 23. August 2016 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. Au-
gust 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was
in der Beschwerde auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde dagegen im Wesentli-
chen (sinngemäss) geltend machen, sie würden die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, weshalb ein Nichteintreten auf ihre Asylgesuche nicht gerechtfer-
tigt sei,
dass ihre Asylgesuche in Frankreich nur ungenügend und nicht fair geprüft
worden seien,
dass sie sich rechtlich nicht mehr zur Wehr hätten setzen können, weil sie
aufgrund der Verweigerung der französischen Behörden, ihre Existenz zu
sichern, nicht länger in Frankreich hätten bleiben können,
dass sie in Frankreich über viele Monate hinweg auf der Strasse gelebt
hätten, obschon sie für die Einhaltung der Aufnahmerichtlinien unterstützt
durch eine Rechtsvertreterin vor Gericht (erfolglos) gekämpft hätten,
dass das SEM sie ausführlich zu den Wegweisungshindernissen nach
Frankreich hätte anhören müssen,
dass es den Sachverhalt auch anhand der französischen Asylakten hätte
abklären respektive sich mit diesen hätte auseinandersetzen müssen,
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – die verfahrensrechtli-
chen Rügen ins Leere zielen,
dass Art. 36 Abs. 1 AsylG bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a
Abs. 1 AsylG lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht
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eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG vorsieht (vgl. Art. 36 Abs. 2
AsylG),
dass den Beschwerdeführenden an der BzP unbestrittenermassen das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und zu ei-
ner Rückkehr dorthin gewährt wurde (vgl. Akten SEM A 9 S. 9 und A 10
S. 8),
dass sich aus den BzP-Protokollen keine Hinweise ergeben, dass ihnen
dabei – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – nicht die Gelegenheit
gegeben wurde, ihre konkreten Probleme in Frankreich „vertieft“ zu schil-
dern,
dass jedenfalls aus den BzP-Protokollen nicht ersichtlich ist, dass die Be-
schwerdeführenden in ihren diesbezüglichen Ausführungen unterbrochen
wurden,
dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken darf, die Vorbringen der Asylbewerber zu
würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1),
dass das SEM daher – insbesondere angesichts des Umstandes, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden durchwegs unsubstanziiert ausge-
fallen sind – nicht verpflichtet war, (weitere) Abklärungen zum in Frankreich
durchlaufenen Asylverfahren, zur Gefahr des Refoulements und zu medi-
zinischen Wegweisungshindernissen vorzunehmen,
dass es in seiner Verfügung zwar nicht auf den im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Beschwerdeentscheid des „Cour nationale du droit d’a-
sile“ vom 28. Juni 2016 eingegangen ist,
dass es allerdings mit der Feststellung, es würden keine begründeten Hin-
weise vorliegen, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchgeführt hätte, diesbezüglich seiner Begründungspflicht
ausreichend nachgekommen ist, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.),
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen an der BzP auch nicht anführte,
was genau aus dem eingereichten Entscheid zu seinen Gunsten abzulei-
ten ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund gibt, die angefochtenen Verfü-
gung zu kassieren, weshalb der (materielle) Eventualantrag abzuweisen
ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt sind,
dass es allerdings angesichts der Vermutung, wonach der zuständige
Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdefüh-
renden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte An-
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haltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehen-
den Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden (vgl. etwa das Urteil des BVGer
E-3624/2016 vom 16. Juni 2016 E. 9 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf ihre Asylgründe und
die erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich keine ausreichend
konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermögen, dass Frankreich
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen in ihrem Fall missachten und sie
unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK
in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass sich ihren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, in denen sie
hauptsächlich die Entscheidbegründungen der französischen Asylbehörde
sowie des „Cour nationale du droit d’asile“ wiedergeben und ihre Kritik da-
ran äussern, ebenfalls – wie bereits ihren Vorbringen anlässlich der BzP –
keine begründeten Hinweise entnehmen lassen, dass Frankreich ihr Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass die eingereichten Unterlagen – insbesondere der Beschwerdeent-
sched vom 28. Juni 2016 – denn auch belegen, dass die Beschwerdefüh-
renden in Frankreich Zugang zu einem rechtstaatlichen Verfahren im Sinne
des Dublin-Systems hatten,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre neuerlichen Einwände ge-
gen eine allfällige Überstellung in ihren Heimatstaat bei den französischen
Behörden geltend zu machen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Frankreich
auf der Strasse beziehungsweise unter einer Brücke schlafen müssen, ins-
besondere in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert und widersprüchlich aus-
gefallen ist,
dass einerseits die Beschwerdeführerin an der BzP vorbrachte, sie hätten
seit dem 4. Juni 2015 (vgl. A 10 S. 5) auf der Strasse gelebt,
dass die Beschwerdeführenden allerdings gemäss den Ausführungen in
der Beschwerde, wonach ihnen nach dem Asylentscheid jegliche Unter-
bringung verweigert worden sei und sie rechtlich dagegen hätten vorgehen
müssen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), frühestens seit dem 30. September
2015 (Datum Asylentscheid der Beschwerdeführerin) und spätestens seit
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dem 5. November 2015 (Datum der Einleitung des ersten Verfahrens vor
dem „Tribunal administratif de Strasbourg“) obdachlos gewesen wären,
dass schliesslich gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der
BzP, er habe (nach dem Beschwerdeentscheid) noch keine Ausreisefrist
erhalten, aber ein Sozialarbeiter habe ihm gesagt, er müsse die Adresse
vom Briefkasten entfernen (vgl. A 9 S. 5), die Beschwerdeführenden vor
Erhalt des Beschwerdeentscheides vom 28. Juni 2016 noch nicht auf der
Strasse gelebt haben können,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren unsubstanziierten Vorbringen je-
denfalls nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern ihnen in Frankreich die ih-
nen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen (während des Asylverfahrens) vorenthalten wurden beziehungsweise
die Lebensbedingungen dort so schlecht sind, dass die Überstellung in die-
ses Land die EMRK verletzen würde,
dass die eingereichten Verfügungen des „Tribunal administratif de Stras-
bourg“ aufzeigen, dass die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich Zu-
gang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren hatten,
dass es ihnen offensteht und obliegt, allfällige weitere Klagen hinsichtlich
ihrer Aufenthaltsbedingungen erneut bei den zuständigen französischen
Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend
zu machen,
dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden
festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die
Situation von D._______, bei dem wegen (…) „zurzeit kein Handlungsbe-
darf“ besteht (vgl. Überweisungsformular / Medizinische Informationen
vom 15. August 2016), sowie für die Situation der Beschwerdeführerin, bei
welcher vom (…) „Nicht-epileptische Anfälle im Sinne von demonstrativen
Angst-Attacken“ (ohne Notwendigkeit einer weiteren Diagnostik und The-
rapie) und von den G._______ eine mittelschwere depressive Symptoma-
tik diagnostiziert wurde, offensichtlich nicht zutrifft,
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dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, die ebenfalls auf psy-
chologisch-psychiatrische Hilfe angewiesen seien und zurzeit Termine
beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulatorium in H._______ hät-
ten, in Frankreich behandeln lassen können,
dass sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin an der BzP, sie sei in
Frankreich oft in ein Krankenhaus eingeliefert, jedoch nicht behandelt wor-
den (vgl. A 10 S. 8), als auch das Beschwerdevorbringen, in Frankreich sei
ihr zu keinem Zeitpunkt Zugang zu psychiatrischer medizinischer Behand-
lung gewährt worden, zu unsubstanziiert ausgefallen ist, als dass daraus
geschlossen werden könnte, in Frankreich werde ihr die unbedingt erfor-
derliche Behandlung verweigert,
dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand der Beschwerde-
führenden einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen – vor allem die Hinweise auf Ent-
scheide der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
die zu einem Zeitpunkt gefällt wurden, in welchem sich die Schweiz noch
nicht am Dublin-System beteiligte – nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzuge-
hen,
dass das SEM sodann – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in An-
wendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Überstellung nach Frankreich an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
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Seite 14
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ein-
schliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: