Abtei lung IV
D-5485/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Madame Françoise Jacquemettaz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5485/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 21. September 1998 ein erstes
(Ehefrau) respektive zweites Mal (Ehemann) um Asyl. Mit Verfügung
vom 12. Juli 2000 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. September 2002 gut,
soweit sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betraf, im Übrigen
wurde sie abgewiesen. Das BFF wurde angewiesen, die
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(aus medizinischen Gründen) vorläufig aufzunehmen.
B.
Mit Eingabe vom 23. April 2003 liessen die Beschwerdeführer in einem
weiteren schriftlichen Gesuch beantragen, der Beschwerdeführerin sei
Asyl zu gewähren und der Beschwerdeführer sowie die Kinder seien in
die Flüchtlingseigenschaft respektive das Asyl einzubeziehen. Am 5.
Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt zu ihren
Asylgründen befragt. Im Rahmen dieses weiteren Asylgesuchs machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie betätige sich in
der Schweiz exilpolitisch. Sie sei der E._______ beigetreten, habe an
zahlreichen Aktionen der E._______ teilgenommen, wo sie unter
anderem Traktate verteilt und Spruchbänder getragen habe. Sie
arbeite innerhalb der E._______ mit der Propaganda- und
Publikationsabteilung zusammen und helfe bei der Herstellung und
Verteilung einer Monatszeitschrift. Weiter sei sie auch dafür zuständig,
andere E._______-Mitglieder über bevorstehende Aktionen zu
informieren und zur Teilnahme einzuladen. Schliesslich habe sie auch
mehrere regimekritische Artikel verfasst und im Internet veröffentlicht.
Da der iranische Geheimdienst die exilpolitischen Aktivitäten seiner
Bürger genau beobachte, fürchte sie sich bei einer allfälligen Rückkehr
in den Iran vor erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen. Davon
könnte auch ihre Familie betroffen sein.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr.
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1'200.--, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt
sei.
D.
Mit Beschwerde vom 16. August 2007 liessen die Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 sei aufzuheben.
Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Es sei der vom BFM erhobene
Verfahrenskostenvorschuss in Wiedererwägung zu ziehen und der
Betrag den Beschwerdeführern zurückzuzahlen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.--. Zudem stellte er fest, dass das
Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde.
F.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführern am
30. August 2007 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
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SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs.
1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM stellte zur Begründung seiner ablehnenden
Verfügung fest, die Beschwerdeführer hätten in ihrem
abgeschlossenen Asylverfahren nicht glaubhaft darzulegen
vermocht, im Iran aus politisch motivierten Gründen Festnahmen
und Vorladungen ausgesetzt gewesen zu sein. Es bestehe damit
kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer vor dem
Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien oder dort in
irgendeiner Form als Regimegegner oder politische Aktivisten
registriert worden seien. Es sei zudem davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin über kein überdurchschnittlich
ausgeprägtes politisches Profil verfüge und erst seit etwas mehr
als einem Jahr exilpolitische Aktivitäten verfolge, weshalb nicht an-
zunehmen sei, die iranischen Behörden würden sie, falls sie
überhaupt davon Kenntnis erhalten hätten, als Gefahr für das
politische System erachten und im Falle ihrer Rückkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit deswegen politisch verfolgen. Zudem seien
auch den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die
iranischen Behörden wegen der geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten.
Unter diesen Voraussetzungen könne auch ihr Ehemann aus den
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine
begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung bei einer allfälligen
Rückkehr in den Iran ableiten.
4.2
4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber
vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet
auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
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der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E.
7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
4.2.2 Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an
der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten
über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und
Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine asylerhebliche
Gefährdung für einen blossen Mitläufer, wenn es sich bei seinen
Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung
handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen,
Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung
geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein
persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger
bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber,
dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und
Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung
möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der
iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen.
Was die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der
Schweiz betrifft, liegen wie rechtskräftig feststeht - keine
glaubhaften Hinweise dafür vor, sie oder auch ihr Ehemann hätten
sich bereits im Iran regimekritisch betätigt. Ihr in der Schweiz
begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines
bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements
betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete
Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung bei einer Rückkehr in
den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen
politischen Geschehen. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht
substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer
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regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf
den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den
zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine
untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor.
Die Teilnahme an Demonstrationen, die Mitarbeit an
Informationsständen sowie an einer Monatszeitschrift und
dergleichen dürften die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich
bekannt gemacht haben. Was die im Internet veröffentlichten Fotos
betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein
Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie
unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien
Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und
Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von
neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten, sich
mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für sie interessieren
würden. Wie bereits oben ausgeführt, sind die geltend gemachten
Verfolgungsgründe der Beschwerdeführer im Heimatland
unglaubhaft geblieben. Zudem ist es bekannt, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder wie vorliegend - überhaupt erst
ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern,
die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu
machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden
Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen die
Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf
die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist,
dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann,
jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführer
abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der
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umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und
Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als
unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den
Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin soweit Notiz genommen
haben, dass sie sie als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das
politische System empfinden würden und sie bei einer Rückkehr
befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als
gefährliche Regimegegnerin registriert worden ist. Bei dieser
Sachlage liegen bei der Beschwerdeführerin auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
4.2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und die
zahlreichen im zweiten respektive dritten Asylverfahren
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt (vgl. zum
Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7686/2006, D-4600/2006 vom 24. August 2007 und D-6227/2006
vom 26. September 2007). Somit entbehrt es auch der Grundlage,
um den Beschwerdeführer und die Kinder in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl miteinzubeziehen.
4.2.4 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM habe zu
Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende
Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr
beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder beson-
derer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5
AsylG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen
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Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter
Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf
einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder
wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten
minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein
aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine
Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs
erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1 bis 3 von Art. 17b
AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person
sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt.
Gestützt darauf ergibt sich, dass das BFM zu Recht einen
Gebührenvorschuss erhoben hat, zumal die entsprechenden
Voraussetzungen für die Erhebung eines solchen nach dem
Gesagten gegeben waren.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs.
1 - 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Vorliegend wurden
die Beschwerdeführer jedoch im ersten respektive zweiten
Asylverfahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wodurch die
Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 30. August 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in derserselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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