Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5486/2007
U r t e i l v om 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias A._______, geboren E._______,
Afghanistan,
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juli 2007 / N _______.
D5486/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein G._______ aus H._______ (Bezirk I._______,
Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat Afghanistan gemäss
eigenen Angaben im Jahr 2000. Via J._______ und K._______ sei er
nach L._______ (M._______) gelangt, wo er sich bis 2006 aufgehalten
habe. Mitte Mai 2006 habe er sich N._______ begeben, von wo aus er
seine Reise fortgesetzt und via ihm unbekannte Länder am 20. Juli 2006
illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
Am 26. Juli 2006 wurde im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
O._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers
durchgeführt. Im Anschluss daran wurde er zu seinem Alter und seinen
Familienverhältnissen zusätzlich eingehend befragt beziehungsweise das
rechtliche Gehör gewährt. Am 6. September 2006 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons P._______.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein
Vater, ein Kommandant und ehemaliges Mitglied der Q._______, habe
während seiner Zeit als aktives Parteimitglied von anderen
Parteimitgliedern Wertsachen, Waffen und Geld zur Aufbewahrung in
seinem Haus entgegengenommen. Sein Vater habe sich von der
Q._______ getrennt. In der Folge hätten im Jahr R._______ S._______
ihr Haus in T._______ überfallen, die dort gelagerten Waffen und
Wertsachen entwendet und sämtliche Familienmitglieder getötet. Er habe
als einziger überlebt, da er zu diesem Zeitpunkt – er sei etwa {…….}
Jahre alt gewesen – draussen gespielt und von dort den Überfall auf sein
Elternhaus gesehen habe. Am Überfall hätten sich zwischen fünfzehn
und zwanzig Personen beteiligt. Nachdem er seine Mutter sowie seine
Geschwister im Hof liegend gesehen habe und er von deren Tod
ausgegangen sei, habe er das Haus nicht mehr betreten und sei
geflohen. An die Nachbarn habe er sich nicht wenden könne, da Krieg
geherrscht und jeder nur für sich geschaut habe. Ebenso wenig habe er
sich bei Verwandten verstecken können, da ein grosser Teil seiner
Verwandtschaft im Krieg ums Leben gekommen sei und er seinem
Grossvater nicht vertraut habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur
Flucht entschlossen. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil
ihn die Parteimitglieder für den Verlust ihrer Waffen und Wertsachen
verantwortlich machen und ihn töten würden.
D5486/2007
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 – eröffnet am 23. Juli 2007 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung für die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des
Asylgesuchs führte das BFM zusammengefasst an, die Angaben des
Beschwerdeführers zu der angeblichen Tötung seines Vaters seien
widersprüchlich, so habe er unter anderem anlässlich der Kurzbefragung
ausgesagt, Leute der Q._______ hätten seinen Vater getötet, und in
Widerspruch dazu anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, sein Vater
habe als Kommandant der Q._______ an Kämpfen gegen U._______
teilgenommen und sei dabei ums Leben gekommen. Zudem seien die
Aussagen zu den Fluchtumständen als realitätsfremd zu werten, so wolle
der angeblich kaum V._______ Jahre alte Beschwerdeführer nach der
Ermordung seiner Familienangehörigen umgehend ein Auto bestiegen
haben, welches ihn in die Provinz K._______ gebracht habe, und
anschliessend von einem Schlepper in den M._______ geführt worden
sein. Es erscheine realitätsfremd, ein Kind im vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter habe nach einem solchen Ereignis in dieser Weise
umgehend das Heimatland verlassen, ohne sich überhaupt vergewissert
zu haben, ob die Mutter und Geschwister tatsächlich tot seien, und sich
nicht zu Verwandten oder Nachbarn begeben zu haben. Insgesamt
hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 16. August 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D5486/2007
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Namentlich aus den Verfahrensakten ergeben sich keine
Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach
eigenen Angaben am E._______ geborenen und somit zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung minderjährigen Beschwerdeführers Anlass
geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer
allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als
prozessfähig zu erachten ist.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D5486/2007
Seite 5
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. Juli 2007 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben
vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
3.3.
D5486/2007
Seite 6
3.3.1. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung führte das BFM
vorfrageweise an, die behauptete Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers sei aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben sowie
seines Erscheinungsbildes als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb ihm
im Anschluss an die Befragung im EVZ O._______ für das weitere
Verfahren keine Vertrauensperson zugeordnet worden sei. Im Rahmen
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er nichts einwenden können,
was diese Einschätzung hätte umzustossen vermögen. So habe er in
Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung,
wonach er sein Geburtsdatum auf der Rückseite des Korans gelesen
habe, vorgebracht, sein Geburtsdatum nie schriftlich auf einem Dokument
gesehen zu haben. Zudem würden auch seine Angaben über die von ihm
ausgeübten Berufe als W._______ und X._______ sowie seine
selbständige Reise in die Schweiz darauf schliessen lassen, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig sei, weshalb die für
Minderjährige vorgesehenen Gesetzesbestimmungen keine Anwendung
finden würden. Er habe unglaubhafte Aussagen zu seinen engsten
Familienangehörigen gemacht und mit den geographischen
Gegebenheiten seiner Region sei er nicht sehr gut vertraut. Seine
Aussagen über seine Herkunft seien somit nicht gesichert. Dem BFM sei
es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines
Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die
Asylbehörden zu täuschen versuche. Es sei deshalb aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich zumutbar sei.
3.3.2. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, eine
Rückkehr in die Region Ghazni sei nicht zumutbar. Die Sicherheitslage
sei nach wie vor sehr prekär und er habe dort – sowie auch in anderen
Teilen Afghanistans – kein Beziehungsnetz. Aufgrund dessen sei die
Wegweisung in andere Gebiete von Afghanistan ebenfalls unzumutbar.
Zur Stützung seiner Angaben bezüglich der Situation in Afghanistan
verweist der Beschwerdeführer auf Berichterstattungen in der Neuen
Zürcher Zeitung (NZZ; erschienen am 7. März 2007, 2. Mai 2007 und 2.
Juli 2007) sowie die Lageeinschätzung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH; Update vom 11. Dezember 2006) sowie zwei
D5486/2007
Seite 7
InternetLinks (datiert vom 14. Juni 2007 und 23. Juni 2007). Weiter wird
in der Rechtsmitteleingabe auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) weiterhin
Gültigkeit habe. Gemäss dieser Rechtsprechung gelte der
Wegweisungsvollzug in seine Herkunftsregion als unzumutbar. Er verfüge
über wenig Bildung und habe kein familiäres Beziehungsnetz, weshalb
eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei.
3.4.
3.4.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul
unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen
Situation führen.
3.4.2. Bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist
vorab folgendes festzuhalten: Das BFM führt in seiner Verfügung aus, die
Aussagen des Beschwerdeführers über seine Herkunft seien nicht
gesichert. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
D5486/2007
Seite 8
fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu
täuschen versuche.
3.4.3. Diese von der Vorinstanz angeführte Praxis findet in casu keine
Anwendung. Sie bezieht sich nämlich nur auf die Fälle, in denen – wie
vorliegend – lediglich der Herkunftsort, nicht aber die Staatsangehörigkeit
als solche in Frage gestellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.).
Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der
Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass er und seine Familie aus
H._______, welches im Bezirk I._______ der Provinz Ghazni liegt,
stammen.
3.4.4. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni ist gemäss den
vorstehenden Ausführungen (vgl. E 3.4.1) unzumutbar. Zwar trifft es zu,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht eindeutig
hervorgeht, in welchen Regionen des Landes noch Familienangehörige
leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung
die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und
eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus
heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle
Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass er sich in einer
dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder
dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz
verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen
gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
3.6. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
D5486/2007
Seite 9
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die
Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte,
vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher
gegenstandslos. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid ebenfalls
gegenstandslos.
4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das
Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D5486/2007
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Juli
2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: