Abtei lung IV
D-5487/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Georgien,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5487/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
27. Juni 2010 verliess und am 4. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe vom 12. Juli 2010 und der direkten Anhörung zu den Asyl -
gründen durch das BFM vom 23. Juli 2010 im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Februar 2009 und im Sommer 2009 für den in Geor -
gien obligatorischen Militärdienst aufgeboten worden, habe diesem
Aufgebot aber keine Folge geleistet,
dass er sich einen Monat vor seiner Ausreise deshalb in B._______
vor Gericht hätte verantworten sollen,
dass das BFM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom
23. Juli 2010 (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zwar vorgebracht, seine georgische Identitäts-
karte sei im August 2008 bei einem Brand seines Hauses zerstört wor-
den, dieses Vorbringen aber keineswegs belege,
dass er sich anschliessend noch fast zwei Jahre lang in Georgien auf -
gehalten habe, weshalb er über genügend Zeit verfügt hätte, sich neue
Dokumente zu beschaffen,
dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, er versuche die wirk li-
chen Reiseumstände zu verheimlichen und gebe die Reisepapiere
nicht ab, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass die geltend gemachte Militärdienstverweigerung angesichts der
klaren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft sei,
dass eine Bestrafung aufgrund von Militärdienstverweigerung asyl-
rechtlich nicht relevant wäre,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und aufgrund der Aktenlage keine Hinweise für die Notwendigkeit von
zusätzlichen Abklärungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Asylge-
suchs an die Vorinstanz weiterzuleiten, das BFM sei anzuweisen, ihn
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusiv Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Verfahren aufgrund
des in Französisch abgefassten Eröffnungsprotokolls grundsätzlich in
französischer Sprache zu führen wäre, aufgrund der in Deutsch abge-
fassten Beschwerde jedoch in deutscher Sprache geführt werden kann
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Identitätskarte sei
im Jahr 2008 bei einem Hausbrand vernichtet worden, jedoch nicht
plausibel darlegen konnte, weshalb er sich danach kein heimatliches
Identitätspapier mehr ausstellen liess, da seine Angabe, er habe sich
nach dem ersten Aufgebot für den Militärdienst nicht mehr nach
B._______ begeben, nicht zu überzeugen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage
die Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer sei mit eigenen Reise-
papieren versehen in die Schweiz gelangt, nicht zuletzt aufgrund der
stereotypen Angaben zur Art der Reise teilt,
dass das BFM somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung nicht verpflichtet war, auf das Asylgesuch einzutreten, da kei -
ne entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- und
Identitätspapieren vorliegen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 23. Juli 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
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ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er sei im
Februar 2009 mündlich für den Militärdienst aufgeboten worden und
habe kein schriftliches Aufgebot erhalten,
dass er ebenso vorbrachte, er sei einen Monat vor seiner Ausreise von
den Behörden mündlich vor Gericht geladen worden,
dass er auf Nachfrage, wie es komme, dass er kein schriftliches Aufge-
bot erhalten habe, angab, dies nicht zu wissen (act. A1/14 S. 5),
dass er bei der direkten Anhörung angab, der zuständige Beamte sei
im Februar 2009 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm ein
schriftliches Aufgebot für den Militärdienst überreicht (act. A9/9 Ant-
wort 26),
dass er des Weiteren geltend machte, er habe im Sommer 2009 ein
zweites Aufgebot erhalten (act. A9/9 Antwort 29),
dass er schliesslich behauptete, der zuständige Beamte habe ihm
auch eine Vorladung vor Gericht nach Hause gebracht (act. A9/9 Ant-
wort 30),
dass das BFM aufgrund der hinsichtlich des einzigen Ausreisegrundes
in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde-
führers berechtigterweise geschlossen hat, dessen Asylvorbringen sei-
en offensichtlich haltlos,
dass der Vollständigkeit halber ebenso festzuhalten ist, dass eine
strafrechtliche Ahndung von Dienstverweigerung in der Regel rechts-
staatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
dass der Beschwerdeführer vorliegend keinerlei Aussagen machte, die
eine Bestrafung der von ihm geltend gemachten Dienstverweigerung
als rechtsstaatlich illegitim erscheinen lassen könnte,
dass in der Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht wird, was zu
einer anderen Würdigung führen könnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein Beziehungsnetz und über Berufserfahrung ver-
fügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Vallorbe (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Em-
pfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Christoph Basler
Versand:
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