B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5487/2014/plo
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / (…).
D-5487/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. April 2014 bei der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo, Sri Lanka, um Erteilung eines humanitären
Visums. Mit dem am 5. Mai 2014 eröffneten Entscheid wies die Botschaft
das Gesuch ab.
B.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Einsprache. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und
stamme aus B._______, habe aber im Verlauf des Bürgerkrieges ins
Vanni-Gebiet flüchten müssen. Im Jahr 2006 habe er den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) beitreten müssen. Er habe für die LTTE als
Chauffeur gearbeitet. Am 25. April 2009 sei er durch die sri-lankische Ar-
mee festgenommen und erst am 1. September 2013 wieder freigelassen
worden. Nur dank der Intervention des IKRK sei er am Leben geblieben.
Während der Haft habe man ihn zu seinen LTTE-Verbindungen befragt.
Er sei schlecht behandelt worden und man habe ihm mehrfach mit dem
Tod gedroht. Er habe ausserdem mehrere Dokumente mit ihm unbekann-
tem Inhalt unterschreiben müssen. Nach seiner Entlassung am 1. Sep-
tember 2013 sei er an seinen letzten Wohnort im Vanni-Gebiet
(C._______) zurückgekehrt. Seither werde er jedoch ständig durch die
sri-lankische Armee beobachtet. Armeeangehörige seien zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihm allerlei Fragen gestellt und ihn vor ei-
ner Kontaktaufnahme mit den LTTE gewarnt. Am 25. November 2013 sei
er für zwei Tage zur Beobachtung in einem Militärcamp festgehalten wor-
den. Er lebe in ständiger Furcht vor einer Verhaftung. Er müsse damit
rechnen, von der Armee umgebracht zu werden. Er könne nicht in Ruhe
in Sri Lanka leben und habe schon an Selbstmord gedacht.
Dem Schreiben lagen mehrere Beweismittel betreffend seine Inhaftierung
bei.
C.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 1. September 2014 – wies
das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Das Bundesamt er-
hob vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.–,
zu deren Deckung der von ihm zuvor einbezahlte Kostenvorschuss ver-
wendet wurde.
D-5487/2014
Seite 3
D.
Mit undatierter Eingabe, deren Eingang von der schweizerischen Bot-
schaft mit Schreiben vom 18. September 2014 quittiert wurde, erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des
BFM. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Die
Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom
18. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am
26. September 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtsspra-
che des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen
aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da
der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind
und darüber ohne Weiteres befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht, und der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt
es sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestel-
D-5487/2014
Seite 4
lungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorlie-
genden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49
VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwor-
tet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
D-5487/2014
Seite 5
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geän-
dert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantrag-
ten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs.
1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getre-
ten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Vi-
D-5487/2014
Seite 6
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asyl-
gesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Per-
son die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die
betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation
befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszu-
gehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzun-
gen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormali-
gen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfah-
ren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf
diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom
26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
6.
6.1 Das BFM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids im
Wesentlichen vor, es sei aufgrund der gesamten Umstände nicht gewähr-
leistet, dass der Beschwerdeführer die Schweiz vor Ablauf des Visums
wieder verlassen werde. Daher seien die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht
gegeben. Im Weiteren sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er an sei-
nem Herkunftsort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei. Er befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation, wel-
che ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher bestehe auch
keine Veranlassung, ihm ein humanitäres Visum mit räumlicher Be-
schränkung auszustellen.
6.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die sri-
lankische Armee bedrohe sein Leben, seine Situation sei gefährlich. Die
sri-lankische Armee fürchte sich vor einem Wiedererstarken der LTTE und
töte daher willkürlich inhaftierte tamilische Jugendliche. Er sei ebenfalls
ein ehemaliger Häftling, weshalb auch er gefährdet sei. Sodann werden
D-5487/2014
Seite 7
die bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorste-
hend der Abschnitt B im Sachverhalt) wiederholt.
7.
7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom
BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für
die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden na-
mentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Ein-
schätzung des BFM, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdefüh-
rers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet
sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Ge-
fährdungen in seinem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige an-
zunehmen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch
sinngemäss, das BFM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums
aus humanitären Gründen verweigert.
7.3 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 un-
gefähr drei Jahre lang als Chauffeur für die LTTE tätig. Im April 2009 wur-
de er durch die sri-lankische Armee festgenommen und inhaftiert. Seine
Freilassung erfolgte am 1. September 2013. In der Folge sei er beobach-
tet, befragt und zudem am 25. November 2013 für zwei Tage festgehalten
worden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass vorliegend die
Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt
sind. Seit seiner Haftentlassung im September 2013 wurde der Be-
schwerdeführer offenbar lediglich noch einmal, im November 2013, kon-
kret durch die sri-lankische Armee behelligt (vorübergehende Festnahme
zur Überwachung). Ansonsten hatte er seither keine konkreten Nachteile
mehr zu erleiden. Da er bereits eine längere Haft hinter sich hat, aus wel-
cher er ordentlich entlassen wurde, und bei den LTTE eigenen Angaben
zufolge keine führende Funktion innehatte, erscheint es wenig wahr-
scheinlich, dass er in absehbarer Zukunft erneut von den sri-lanksichen
Behörden inhaftiert oder gar, wie von ihm befürchtet, umgebracht wird.
Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als ungemütlich emp-
findet; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom BFM zu Recht erwogen
wurde, befindet er sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die
D-5487/2014
Seite 8
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insge-
samt ist festzustellen, dass das BFM die Einsprache vom 27. Mai 2014 zu
Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung eines huma-
nitären Visums verweigert hat.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5487/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: