B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5488/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
D-5488/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Anfang (…) 2013 und gelangte nach Nepal, wo sie bis zu ihrer Aus-
reise am (…) 2013 verblieb. Danach reiste sie mit dem Flugzeug und dem
Zug über ihr unbekannte Orte am (…) 2013 in die Schweiz ein, wo sie am
selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juni 2013 wurde sie von der Vo-
rinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am
22. Juli 2013 wurde im Auftrag der Vorinstanz von einem sogenannten All-
tagsspezialisten ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zur Be-
antwortung der Frage durchgeführt, ob sie in China sozialisiert worden sei.
Im anschliessenden Bericht vom 28. August 2013 gelangte die beauftragte
Person zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde-
führerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Am
3. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgrün-
den einlässlich angehört und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben
genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang
der beauftragten Person gewährt.
A.b In Bezug auf ihre Person gab die Beschwerdeführerin an, sie sei chi-
nesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe bis zu ihrer Aus-
reise gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren (…) Geschwistern im Dorf
B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______ in E._______, ge-
lebt. Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie eine Landwirtschaft betrieben
und keine Schule besucht. Sie beherrsche kein Chinesisch.
A.c Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor,
sie habe sich am Abend des (…) 2013 aus dem Haus geschlichen und
heimlich mit zwei Freundinnen Flugblätter in der Nähe eines chinesischen
Amtsgebäudes aufgeklebt, auf welchen sie Religionsfreiheit, Freiheit für
Tibet, die Rückkehr des Dalai Lama und tibetischen Schulunterricht gefor-
dert hätten. Am folgenden Tag sei eine der Freundinnen verhaftet worden.
Als die Mutter der Beschwerdeführerin von der Festnahme erfahren habe,
habe die Familie umgehend die Ausreise der Beschwerdeführerin veran-
lasst, weil sie um ihre Sicherheit besorgt gewesen sei.
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A.d Zu ihren Identitätspapieren führte sie aus, ihre Mutter habe ihr eine
chinesische Identitätskarte ausstellen lassen, die sie nicht auf die Flucht
habe mitnehmen können.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Aus-
schluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung ihres Entscheides
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet, ihren angeblichen Rei-
seweg und zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien unsub-
stanziiert und realitätswidrig. Aufgrund der Aktenlage habe die Beschwer-
deführerin nie in der von ihr angegebenen Region gelebt.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
D.
Mit Urteil D-5625/2013 vom 29. September 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom
9. September 2013 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
E.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass gewisse Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft aus Tibet bestünden, jedoch nicht mit hin-
reichender Bestimmtheit darauf geschlossen werden könne, dass die Be-
schwerdeführerin versuche, ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Der Ent-
scheid der Vorinstanz stütze sich massgeblich auf einen Bericht vom
28. August 2013 zur „Evaluation des Alltagswissens“ ab. Ohne entspre-
chende sprachwissenschaftliche Qualifikation der beauftragten Person
müsse der Bericht in Bezug auf die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit besonders stichhaltig sein, um davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht aus dem von ihr angegebenen Gebiet stamme.
Diesen Qualitätsanforderungen habe der Bericht in Bezug auf landwirt-
schaftliche und geografische Fragen nicht durchgehend entsprochen.
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Auch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdefüh-
rerin zu zutreffenden Angaben in der Lage gewesen sei. Die Eindeutigkeit,
mit der die Vorinstanz annehme, dass die Beschwerdeführerin nicht aus
Tibet stammen könne, fände im Alltagswissenstest keine ausreichende
Grundlage. Der Vorinstanz sei somit eine mangelhafte Sachverhaltsfest-
stellung entgegenzuhalten, wobei die Frage der Herkunft der Beschwerde-
führerin durch fundiertere Analysen zu klären sei.
II.
F.
Zur Frage der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in China gab
die Vorinstanz sodann eine Sprach- und Herkunftsanalyse in Auftrag.
Diese umfasste eine Evaluation der landeskundlichen und kulturellen
Kenntnisse und eine linguistische Analyse (sogenanntes "Lingua-Gutach-
ten"). Auf der Grundlage des oben genannten Telefoninterviews, das am
22. Juli 2013 aufgezeichnet worden war, verfasste am 27. März 2015 ein
sprach- und länderkundiger Experte einen Bericht. Dieser kommt zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht von ihrer Geburt an
bis zu ihrer Ausreise im Dorf B._______, nahe C._______, im Kreis
D._______ im Gebiet E._______ gelebt haben könne, sondern ausserhalb
der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Bericht setzt sich wie-
derum im landeskundlich-kulturellen Teil mit den Antworten der Beschwer-
deführerin auf Fragen nach geografischen Gegebenheiten und ortsübli-
chen Gepflogenheiten auseinander (Fluss- oder Ortsbezeichnungen, ad-
ministrative Zuordnungen, Entfernungen zwischen Ortschaften, Schulwe-
sen, Fragen zum Personalausweis, zu einem Kloster, zur Preisgestaltung
in Bezug auf Löhne und landwirtschaftlichen Kenntnisse). In der Analyse
werden die Antworten in einer abwägenden Form qualifiziert (beispiels-
weise als zutreffend zu angebauten Gemüsesorten, hingegen unüblich in
Bezug auf den Zeitpunkt von Aussaat und Ernte, die mit November nach
Ansicht der beauftragten Person zu spät ausfallen würde). Die sprachwis-
senschaftliche Analyse kommt sodann aufgrund verschiedener Indikatoren
in der Sprechweise der Beschwerdeführerin zum Schluss, die Beschwer-
deführerin würde eindeutig nicht den Dialekt aus dem angegebenen geo-
grafischen Raum sprechen. Dies wird unter anderem damit begründet,
dass die Aussprache (z.B. der Wörter ‚überqueren‘, ‚Geld‘, ‚scheren‘, ‚hin-
über‘, ‚vorhanden sein‘), die Bildung der Jahreszahlen und die Lexeme (z.
B. ‚Essen‘, ‚Kind‘, ‚alles‘), nicht dem Dialekt von D._______, sondern der
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exiltibetischen Koine entsprechen würden. Hinzu komme, dass die Be-
schwerdeführerin über keine Chinesischkenntnisse verfüge, wohingegen
sie in einem Gebiet gelebt haben soll, in dem sie in Sprachkontakt mit dem
Chinesischen hätte stehen müssen, da sich in C._______ chinesische Ein-
richtungen, Behörden und Geschäfte befänden.
G.
Mit Schreiben vom 9. April 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Herkunftsanalyse,
gleichzeitig wurden die Qualifikation und der Werdegang der beauftragten
Person offengelegt. Am 7. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Ge-
legenheit wahr, sich die Aufzeichnung des Telefoninterviews vom
22. Juli 2013 nochmals anzuhören und nahm sodann schriftlich Stellung.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie habe sich in der Beschreibung der Umgebung ihres Heimatortes
auf die wichtigsten Orte und Flüsse beschränkt. Aufgrund von Nervosität
habe sie die administrativen Zuordnungen von B._______ und C._______
falsch vorgenommen. Sie habe in landwirtschaftlichen Fragen, wie bei-
spielsweise in Bezug auf den Zeitpunkt der Aussaat und Ernte, nur die An-
weisungen ihrer Eltern befolgt. Sie sei zudem in der Lage, Fragen zur Tier-
zucht richtig zu beantworten, auch wenn sie in der Aufregung gewisse Be-
zeichnungen durcheinander gebracht hätte. In Bezug auf das Kloster
F._______ habe sie geografisch zutreffende Antworten gegeben. Zudem
seien ihre Angaben zu offiziellen Einrichtungen, wie dem Personalamt,
richtig gewesen, auch wenn sie dessen offiziellen Namen nicht gekannt
habe. Schliesslich komme sie aus einer einfachen Familie ohne Schulbil-
dung, weshalb auch sie selbst keine Angaben zum Schulwesen habe ma-
chen können. Diesen Umständen sei auch die Tatsache zuzuordnen, dass
sie nicht genügend Chinesischkenntnisse aufweisen könne. Sie sei für die
Tätigung der Einkäufe nicht zuständig gewesen, Preise würden ohnehin
variieren und Fragen zu Löhnen habe sie zutreffend beantwortet. Schliess-
lich würde der Dialekt in B._______ nicht so stark vom Standardtibeti-
schen, das in der Diaspora gesprochen werde, abweichen. B._______ be-
finde sich nahe der G._______ Grenze, weshalb dort auch vereinzelt Aus-
drücke aus G._______ übernommen würden.
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Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 29. August 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Aus-
schluss der Volksrepublik China an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Sozialisation in der Volksre-
publik China glaubhaft zu machen. Dabei stützte sie sich massgeblich auf
die Ergebnisse der Herkunftsanalyse vom 27. März 2015. Aus dieser folge,
die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihre geografische Umgebung
zu wenig Nachbarorte benennen können, stattdessen habe sie weiter ent-
fernt gelegene Ortschaften erwähnt. Auch habe sie die administrativen Hie-
rarchiebezeichnungen ihres Heimatdorfs und des Nachbarortes nicht rich-
tig benennen können. Ferner hätte sie zwar zutreffende Aussagen in Be-
zug auf den Anbau von Feldfrüchten gemacht, doch stimme der von ihr
angegebene Zeitpunkt der Aussaat und Ernte nicht mit den örtlichen Ge-
pflogenheiten überein. Auch wenn sie teilweise richtige Angaben in Bezug
auf die Tierzucht habe machen können, habe sie sich zu Detailfragen nicht
äussern können. Sie habe weder gängige Bezeichnungen des F._______
Klosters verwendet, noch allgemeine Fragen zum Schulbesuch korrekt be-
antwortet. Andererseits wiederum seien ihre Angaben zur Währung sowie
zu Preisen und Löhnen grossteils richtig gewesen.
In der linguistischen Analyse habe der beauftragte Experte sodann festge-
stellt, dass sie aufgrund ihrer Sprache eindeutig nicht im Kreis D._______
sozialisiert worden sei. Ihre Sprechweise zeige hingegen Übereinstimmun-
gen mit dem Lhasa Dialekt, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe.
Schliesslich vermöchten die Erklärungen in ihrer Stellungnahme vom
11. Mai 2015, wonach sie aufgrund von Nervosität irrtümlich administrative
Zuordnungen falsch benannt habe, beziehungsweise Tierbezeichnungen
durcheinandergebracht habe und sich in Bezug auf die geografische Um-
gebung auf das Wesentliche konzentriert habe, nicht zu überzeugen. Dies
würde auch für ihren Verweis auf ihre einfache Herkunft gelten, die für ihre
fehlenden Chinesischkenntnisse und die fehlenden Angaben zum Schul-
wesen keine ausreichenden Erklärungen bieten würde. Auch die Erklä-
rung, wonach ihre unüblichen Angaben zu Aussaat und Ernte auf den In-
struktionen ihrer Eltern beruhen sollten, überzeuge nicht. Die Angabe, wo-
nach der Dialekt ihres Dorfes wenig von der exiltibetischen Sprechweise
abweichen würde, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen.
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Abschliessend stützte sich die Vorinstanz darauf, dass die Ereignisse, die
angeblich zur Ausreise der Beschwerdeführerin geführt hätten, unsubstan-
ziiert und nicht plausibel wären, zudem habe sie auf die Vertiefungsfragen
einsilbig geantwortet.
J.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In formeller Hinsicht beatragte sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht so-
wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
In inhaltlicher Hinsicht bezog sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die
Einwände, die bereits in der Stellungnahme zum Ergebnis der Herkunfts-
analyse geltend gemacht worden waren. Zu ihrer Bildung führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass sie die chinesische Sprache im Alltag nicht be-
nötigt habe und auch ihre Familie keine Schule besucht habe, weshalb sie
weder Chinesisch spreche, noch wissen könne, wie das Schulsystem funk-
tioniere. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie einen undatierten Ar-
tikel der International Campaign for Tibet (ICT) mit dem Titel „Education in
Tibet“ vor, demzufolge ethnische Tibeter im Bildungssystem benachteiligt
würden und zu einem hohen Prozentsatz kein Mandarin sprechen würden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufge-
fordert.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2015 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest. Zum Artikel der International Campaign for Tibet
D-5488/2015
Seite 8
(ICT) mit dem Titel „Education in Tibet“ führte sie aus, dass trotz der bil-
dungspolitischen Situation in Tibet zu erwarten gewesen wäre, dass die
Beschwerdeführerin über ein Grundwissen über das Schulwesen und et-
was Chinesischkenntnisse verfüge.
M.
Mit Replik vom 12. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei wiederholte sie im Wesentli-
chen ihre Angaben zu ihrer einfachen Herkunft, weshalb ihr fehlende An-
gaben zum Schulwesen und ungenügende Chinesischkenntnisse nachzu-
sehen seien. Zudem stellte sie die Beschaffung von Beweismaterial zu ih-
rer Herkunft in Aussicht.
N.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen
handgeschriebenen Brief von Angehörigen aus Tibet zu den Akten. In dem
Brief, der im Namen [von] H._______ verfasst und von I._______ unter-
zeichnet worden sein soll, wird bedauert, dass ihr keine Dokumente ge-
schickt werden könnten, da diese von der Behörde konfisziert worden
seien. Die Familie sei nach dem Weggang der Beschwerdeführerin von der
Polizei befragt und schlecht behandelt worden und fürchte, bei Kontakt mit
der Beschwerdeführerin verhaftet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5488/2015
Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Zuge der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen man-
gelhafter Feststellung des Sachverhalts, wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht bereits festgehalten, dass der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der Beschwerdeführerin wesentliche Bedeutung zukommt.
D-5488/2015
Seite 10
Die mit Urteil D-5625/2013 vom 29. September 2014 getroffenen rechtli-
chen Überlegungen werden folgend nochmals zusammengefasst, da sie
für Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts grundlegend sind:
4.2 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass
eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden
(BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszu-
gehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE
2014/12 E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmög-
licht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal res-
pektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimli-
chung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9).
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die am
27. März 2015 erstellte sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse (so-
genannte Lingua-Analyse). Dabei wurden sowohl die sprachlichen Fähig-
keiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwer-
deführerin geprüft.
5.2 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar
praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Be-
weiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüs-
sigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu
entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1
[zweiter Absatz], je m.w.H.).
D-5488/2015
Seite 11
5.3 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Hingegen vermögen die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach im Dorf B._______ ein Standardtibetisch ge-
sprochen würde, das jenem der Diaspora ähnlich sei, das sprachwissen-
schaftlich belegte gegenteilige Ergebnis nicht zu entkräften. Die Einschät-
zung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde ihr allein aufgrund der
fehlenden gültigen (tibetischen) Reisepapiere vorhalten, sie sei in Indien
oder Nepal sozialisiert worden, entspricht nicht der vorliegenden Sachlage.
Vielmehr stützt sich die Vorinstanz auf das nachvollziehbare Ergebnis des
LINGUA Gutachtens und die substanzlosen Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie aus einfachen
Verhältnissen stamme und daher weder über Chinesischkenntnisse noch
über ein grundlegendes Wissen über das Schulwesen verfüge, reicht nicht
aus, ihre Herkunft aus B._______ glaubhaft zu machen. Auch wenn man
in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inter-
views aufgrund von Nervosität nicht alle Fragen zur administrativen Zuord-
nung von Ortschaften und zur Tierzucht beantworten konnte, liegen auf-
grund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende
Hauptsozialisierung in D._______ vor. Durch die Sprachanalyse ist nach-
vollziehbar dargelegt, dass sie den Dialekt ihrer angeblichen Herkunftsre-
gion nicht sprechen kann. Ein weiteres Indiz sind die unplausiblen Angaben
zur Erntezeit, die mit November zu spät ausfallen würde, weil zu dieser Zeit
in ihrer angeblichen Herkunftsregion Frost herrscht.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief der Angehörigen, demzu-
folge die Behörde ihre Identitätskarte konfisziert habe, kann zu keiner an-
deren Einschätzung führen, ebenso wie die aktenkundige Bestätigung des
J._______ vom (…) 2013, in dem der Beschwerdeführerin eine „tibetische
Abstammung“ attestiert wurde.
5.4 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender
Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin un-
glaubhaft sind und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft
zu schliessen ist.
5.5 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach allein aufgrund
der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie auch bei einer Verschleierung der
Identität eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prüfen sei, kann nicht
Folge geleistet werden. Diesbezüglich ist auf die unter Ziff. 4.2 erläuterte
D-5488/2015
Seite 12
Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzu-
weisen.
5.6 Aus den vorgenannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin weder
gelungen, Asylgründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen,
noch die behauptete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Damit stossen auch die Vorbringen über das angeb-
liche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise aus
China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
7.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerde-
führerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind.
7.2.2 Vorliegend scheitern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie in Bezug auf Nepal eine Kettenabschiebung zu befürchten
D-5488/2015
Seite 13
habe, beziehungsweise sie sich keine Reisepapiere besorgen könne und
nirgends hinkönne. Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tat-
sächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegan-
gen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen
Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner
BVGE 2014/12 E 6 [zweiter und dritter Absatz]).
8.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und
von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehö-
rigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne
von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 6).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen
der Zwischenverfügung vom 15. September 2015 dem Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen
wurde und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in der Zwi-
schenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von
einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5488/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt
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