Abtei lung IV
D-5489/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5489/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein jemenitischer Staatsangehöriger aus
B._______ in der Provinz C._______ - verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge am 22. November 2004 per Flugzeug und gelangte
mit einer Zwischenlandung in D._______ am 25. November 2004 via
E._______ illegal in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nach-
suchte. Am 29. November 2004 erhob das damalige BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; heute: BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum ([EVZ]) F._______ seine Personalien und
befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen
Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2004 wies ihn
das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu.
Am 21. Januar 2005 hörte das Ausländeramt des Kantons G._______
den damals minderjährigen Beschwerdeführer unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen im Beisein einer Vertrauensperson zu sei-
nen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein
Vater habe an einem Freitag im Juli 2004 im Streit einen Angehörigen
einer Nachbarsfamilie erschossen und einen weiteren schwer verletzt.
In der Nacht auf den Samstag sei es seinem Vater gelungen, aus sei-
nem zwischenzeitlich von der Nachbarsfamilie umzingelten Haus zu
fliehen. Am folgenden Tag seien zahlreiche Soldaten unter der Füh-
rung eines Offiziers namens H._______ erschienen. Dabei sei sein
Vater via Megaphon aufgefordert worden, sich zu ergeben. Daraufhin
habe er - der Beschwerdeführer - dem Offizier erklärt, sein Vater habe
das Haus bereits verlassen. Der Offizier habe in der Folge weitere
Verstärkung angefordert, um die aufgebrachten Angehörigen des
Getöteten an der Verübung von Selbstjustiz zu hindern. Schliesslich
habe der Offizier ihn am Sonntag in sein Haus in I._______ mitge-
nommen, wo er während der nächsten zwei Monate gelebt habe.
Nachdem der besagte Offizier indessen selber Todesdrohungen sei-
tens der Familie des Opfers erhalten habe, habe er seine - des Be-
schwerdeführers - Ausreise aus Jemen zu organisieren begonnen
und ihn bis zur Ausreise im November 2004 im Hause eines Verwand-
ten untergebracht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 - eröffnet am 28. Juli 2006 - stellte
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das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht. Darüber hinaus erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 28. August 2006 beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung wurde in
der Beschwerde namentlich vorgebracht, das Bundesamt sei in seiner
Verfügung zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen aus-
gegangen. Seit dem Jahre 1994 gelte in Jemen landesweit die Sharia
als geltendes Recht. Die Scharia-Rechtsprechung sehe im Falle von
Mord die Blutrache am Urheber der Tat vor. Dem Urheber der Tat dro-
he aufgrund der Blutrache die Todesstrafe. Der Vollzug der Todesstrafe
sei an die Bedingung geknüpft, dass der Fall durch einen Richter beur-
teilt werde, durch dessen Vermittlung die Rache auch durch ein Blut-
geld abgegolten werden könne. Die Scharia verbiete die Selbstjustiz.
Die aktuelle Regierung sei jedoch nicht in der Lage, die staatliche
Rechtsprechung als verbindliche Norm zur Streitschlichtung bei Stam-
mesfehden durchzusetzen. Aus diesem Grunde sei der jemenitische
Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Vergel-
tung durch die Familie der getöteten beziehungsweise verletzten Per-
son zu schützen, weshalb vor dem Hintergrund des Wechsels der
Schweizer Asylrechtsprechung von der Zurechenbarkeits- zur Schutz-
theorie eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers bejaht werden müsse.
Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe ein von
J._______ verfasstes Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Gefähr-
dung von YSP (Yemen Socialist Party)-Angehörigen durch Blutrache
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vom Juni 2003 sowie eine Quittung des Gemeindekassieramts
K._______ bezüglich einer Unterstützungszahlung zugunsten des
Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem
15. August 2006 vom 31. Juli 2006 bei.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 bestätigte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 hielt die Instruktions-
richterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang sei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge der Existenz
eines Sicherheitskontos (vgl. Art. 86 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 [AS 1999 2284]) mit hinlänglicher Deckung ab, verzich-
tete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren
wies sie darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das
Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am
1. Januar 2007 aufnehmen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat seit Einreichung seiner Beschwerde vom
28. August 2006 keine weiteren Sachverhaltselemente aufgeführt be-
ziehungsweise Dokumente eingereicht, weshalb keine wesentliche Än-
derung der Akten- und Sachlage anzunehmen ist. Aus diesem Grunde
besteht trotz der langen Verfahrensdauer vorliegend kein zwingender
Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl.
Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er sei zufolge der Tötung eines Angehörigen einer mächti-
gen Familie durch seinen Vater der akuten Gefahr ausgesetzt, Opfer
einer Blutrache zu werden. Da der jemenitische Staat ihn hiervor nicht
wirksam zu schützen vermöge, erachte er sich als in asylrechtlicher
Hinsicht verfolgt, weshalb ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren sei.
5.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 27. Juli 2006 indessen zu
Recht festgehalten hat, erweisen sich die Vorbringen im Zusammen-
hang mit den gewaltsamen Vorfällen zwischen den beiden Familien im
Juli 2004 teils zufolge erheblicher Widersprüche, teils zufolge der Un-
substanziiertheit der Schilderungen sowie deren partieller Realitätsfer-
ne als unglaubhaft.
5.2.1 In Bezug auf widersprüchliche Angaben hielt die Vorinstanz in
ihrer Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe vor dem
Kanton zu Protokoll gegeben, sein Vater habe das Haus Mitte Juli
2004 verlassen (act. A10 S. 3), wogegen aus seinen Aussagen im
Empfangszentrum zu schliessen sei, dass sein Vater das Haus bereits
anfangs Juli verlassen haben müsste (act. A1 S. 5). Der Rechtsvertre-
ter wendet hiergegen ein, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
kantonalen Anhörung lediglich erklärt, sein Vater sei Mitte Juli 2004
verschwunden, ohne dabei konkret auf die Umstände der (früheren)
Auseinandersetzung Bezug zu nehmen. Die Behauptung der Vor-
instanz, wonach sein Mandant anlässlich der kantonalen Anhörung er-
klärt habe, sein Vater habe das Haus Mitte Juli 2004 verlassen, sei so-
mit tatsachenwidrig. Tatsache sei nur, dass sein Vater Mitte Juli 2004
verschwunden, indessen bereits anfangs Juli 2004 aus seinem Haus
geflohen sei.
Letzterer Erklärungsversuch vermag das Gericht indessen nicht zu
überzeugen: Es trifft zwar tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer
seine Aussage beim Kanton, wonach sein Vater Mitte Juli 2004 ver-
schwunden sei, nicht in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
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mit der Tötung jenes Nachbarn beziehungsweise der Flucht aus dem
Haus gebracht hat. So besehen liesse sich das Wort „Verschwinden”
tatsächlich nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Flucht des Vaters aus
dem Haus beziehen. Aus den Gesamtaussagen des Beschwerdefüh-
rers geht indessen gleichzeitig hervor, dass er seinen Vater nach des-
sen Flucht aus dem Haus nicht mehr gesehen und seine Familie auch
nichts unternommen hat, diesen wieder zu finden (so ausdrücklich act.
A10 S. 5). Aus diesem Grund muss die Aussage des Beschwerdefüh-
rers beim Kanton, wonach sein Vater Mitte Juli 2004 verschwunden
sei, eben doch - wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend gefolgert
hat - dahingehend interpretiert werden, dass der Vater des Beschwer-
deführers im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Haus (und nicht erst
zwei Wochen später) verschwunden ist, womit ein klarer zeitlicher Wi-
derspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen bleibt.
5.2.2 Das BFM führte als weiteren Widerspruch an, der Beschwerde-
führer habe in der Empfangsstelle behauptet, sein Vater habe das
Haus spät in der Nacht verlassen (act. A1 S. 5), während er beim Kan-
ton erklärt habe, sein Vater habe das Haus gegen Abend (act. A10 S.
8) beziehungsweise um Mitternacht (act. A10 S. 10 oben) verlassen.
Der Rechtsvertreter hält diesbezüglich fest, es sei allenfalls üblich,
dass man sich anlässlich zweier verschiedener Anhörungen wider-
spreche, nicht aber, dass dies während derselben Anhörung passiere.
Somit sei anzunehmen, dass sein Mandant sich während der kantona-
len Anhörung „womöglich versprochen (habe) beziehungsweise nicht
wortgetreu übersetzt worden” sei (Beschwerde S. 3). Fakt sei, dass
sich die vorerwähnte Situation zwischen Abend und Nacht ereignet
habe, wie auch immer man Abend und Nacht definieren wolle. Den ge-
nauen Zeitpunkt der Flucht seines Vaters kenne der Beschwerdeführer
nicht. Überdies sei er im genannten Zeitpunkt in einem Schockzustand
gewesen, was seine Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich reduziert habe
(vgl. Beschwerde S. 3).
Was die Behauptung anbelangt, die unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdeführers beim Kanton zum Zeitpunkt der Flucht seines Va-
ters beruhten auf einem Versprecher respektive einer mangelhaften
Übersetzung, bleibt festzuhalten, dass ihm das Protokoll nach Ab-
schluss der Befragung wörtlich rückübersetzt worden ist und dass er
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich anerkannt hat.
Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Dabei versteht
sich von selbst, dass es nicht dasselbe ist, ob sich ein Ereignis gegen
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Abend oder erst spät in der Nacht zugetragen haben soll. Vor diesem
Hintergrund mutet denn auch die gleichsam alternativ ins Feld
geführte Behauptung, der Beschwerdeführer kenne den genaueren
Zeitpunkt der Flucht seines Vaters nicht, da er sich als Folge der
aufreibenden Geschehnisse jenes Tages in einem Schockzustand
befunden habe, als reine Schutzbehauptung an.
5.2.3 Widersprüchlich erscheint im Weiteren die Darstellung des Be-
schwerdeführers, wo sich das nachmalige Opfer des Vaters des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Schussabgabe befunden habe.
Dass der Vater des Beschwerdeführers erst geschossen habe, nach-
dem er den später Getöteten vergeblich zum Verlassen seines Hauses
aufgefordert habe (vgl. act. A10 S. 8), lässt eigentlich nur den Schluss
zu, dass der Nachbar sich im fraglichen Zeitpunkt im oder unmittelbar
vor dem Haus des Vaters des Beschwerdeführers befunden haben
muss, was mit dessen an anderer Stelle geäusserten Behauptung, das
spätere Opfer sei im Zeitpunkt der Schussabgabe in der Nähe des
Nachbarhauses gestanden (vgl. act. A10 S. 10 Mitte), nicht zu verein-
baren ist.
5.2.4 Bereits die vorerwähnten diversen, durchaus zentrale Sachver-
haltsmomente betreffenden Widersprüche wecken zumindest erste er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Be-
schwerdeführers.
5.3 Hinzu tritt nun aber die Tatsache, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität bezie-
hungsweise den Normwerten der allgemeinen Erfahrung nicht zu über-
zeugen vermögen.
5.3.1 Zunächst ist schwerlich nachvollziehbar, wie es dem Vater des
Beschwerdeführers selbst im Schutze der Nacht gelungen sein soll,
aus seinem nach Darstellung des Beschwerdeführers seitens der
Nachbarn umzingelten Haus (vgl. act. A10 S. 8 und 9) zu entkommen,
ohne dabei entdeckt zu werden. Der sinngemässe Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers, sein Vater habe sich als Frau verkleidet und
die Belagerer seien „nicht so nah”, sondern „ein bisschen weiter weg”
vom Haus postiert gewesen und hätten die Flucht deswegen nicht be-
merkt (vgl. act. A10 S. 8 und 10 unten), erscheint schon angesichts
des mit der Einkreisung des Hauses beabsichtigten Zwecks, eine
Flucht des Mörders mit allen Mitteln zu verhindern, unglaubhaft. Hinzu
tritt der Umstand, dass die durch den oberwähnten Einwand sugge-
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rierte geografische Distanz zwischen den beiden Häusern im Wider-
spruch zur Aussage in der Beschwerde steht, wonach sich die beiden
Häuser in unmittelbarer Nähe voneinander befunden hätten (vgl. Be-
schwerde S. 4 Abs.1).
5.3.2 Wenig glaubhaft erscheint auch die Behauptung des Beschwer-
deführers, zwar von H._______ über die spätere behördliche
Festnahme seines Vaters und das von diesem zu gewärtigende ge-
richtliche Verfahren informiert worden zu sein, indessen nicht zu wis-
sen, wann die Festnahme seines Vaters erfolgt und in welchem Ge-
fängnis sein Vater inhaftiert sein soll. Dies nicht zuletzt deshalb, weil
H._______ den Vater des Beschwerdeführers im Juli 2004 ja in
eigener Person per Haftbefehl gesucht haben soll (vgl. act. A10 S. 10
und 11) und deshalb mit Bestimmtheit weitere Einzelheiten in Bezug
auf dessen Festnahme und weiteres Schicksal gewusst hätte. Darüber
hinaus wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach wie
vor eine Blutrache seitens der Angehörigen des getöteten Nachbarn
zu befürchten hätte, wenn sein Vater tatsächlich - wie behauptet - sei-
tens der jemenitischen Behörden festgenommen worden wäre und
sich gerichtlich für sein Tötungsdelikt hätte verantworten müssen.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asyrechtlich erhebliche Verfolgung
nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Der Sachver-
halt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es erübrigt sich
deshalb, bezüglich der behaupteten und - wie vorstehend ausgeführt
(E. 5.2 bis 5.3.2) - als unglaubhaft erachteten Vorkommnisse zusätz-
lich eine Botschaftsabklärung durchzuführen, weshalb der entspre-
chende Verfahrensantrag (vgl. Beschwerde S. 6) abzuweisen ist. Auf-
grund der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Im Verlaufe des August 2009 ist es zwar im Norden Jemens zu ei-
ner Eskalation der Kämpfe zwischen schiitischen Aufständischen unter
Führung von Abdel Malek Al-Houti und der jemenitischen Armee ge-
kommen, welche namentlich in den umkämpften nördlichen Provinzen
Sa’ada und Amran schätzungsweise zu 150’000 intern Vertriebenen
geführt hat. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei um einen lokalen
Konflikt im Norden des Landes. Der (...) und aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer stammt demgegenüber eigenen Angaben zufolge
aus der Provinz C._______, welche im (...) Jemens und damit ausser-
halb des momentanen Kriegsgebietes liegt. Ausserdem verfügt er in
seiner Heimatgegend in den Personen (Aufzählung) über ein soziales
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Beziehungsnetz, was seine Bemühungen, sich dort eine neue
Existenz aufzubauen, begünstigen dürfte; schliesslich ist er seit über
drei Jahren in der Schweiz im (...) erwerbstätig. Nach dem Gesagten
erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 13