Abtei lung IV
D-5490/2006
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 3. April 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin De Coulon Scuntaro, Richterin Cotting-Schalch
Gerichtsschreiber Geisser
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
alias D._______,
alias E._______, Afghanistan,
vertreten durch F._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
Frühjahr 2003 auf dem Landweg, um nach G._______ (Pakistan) zu gelangen, wo
er sich während sechs Monaten aufgehalten habe. Danach sei er in den Iran
gereist, wo er für weitere sieben Monate gelebt habe. Nach anschliessendem Auf-
enthalt von rund einem halben Jahr in der Türkei sei er mit Hilfe eines Schleppers
durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
gelangt. Am 3. Dezember 2004 sprach der Beschwerdeführer in der H._______
vor, machte - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die
rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um Gewährung des Asyls.
Das Bundesamt erhob am 6. Dezember 2004 seine Personalien und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Mit Datum vom 10. Dezember 2004 führte es eine direkte Anhörung
des Beschwerdeführers durch. Am 17. August 2006 fand eine ergänzende
Anhörung durch das BFM statt.
b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, als ursprünglich aus der Provinz I._______
stammender sunnitischer Tadschike habe er seit seinem siebten Lebensjahr in Ka-
bul gelebt. Im Jahr 1978 sei er der Kommunistisch Demokratischen Volkspartei
(DVPA) beigetreten und zwei Jahre später - nach dreimonatiger militärischer Aus-
bildung - erstmals gegen Angehörige der "islamistischen Vereinigung" (gemeint:
Guerilla-Kämpfer der islamischen Mujaheddin), unter anderem gegen den Kom-
mandanten "T.", eingesetzt worden. Während der Jahre 1986 bis 1988 habe er die
Offiziersschule besucht und sei in der Folge als Befehlshaber einer rund 40-köp-
figen Boden- und Luftabwehreinheit mit Angriffen gegen die Mujaheddin im Gross-
raum Kabul beauftragt worden. Als im Jahr 1992 die kommunistische Armee der
Offensive der Guerilla-Kämpfer auf Kabul erlegen sei, hätten Letztere sein Waffen-
lager geplündert. Er selbst sei von einem ihrer Führer festgenommen und miss-
handelt worden, wobei er sich einen Nasenbeinbruch zugezogen habe. Einer sei-
ner ehemaligen Soldaten, welcher die Seite gewechselt gehabt habe, habe ihn aus
der Gefangenschaft befreit. Er sei daraufhin über J._______ und G._______ (Pa-
kistan) in den Iran geflüchtet, wo er während rund elf Jahren in Sicherheit habe le-
ben können. Im Zuge der Machtübernahme durch Präsident Karzai und dem damit
verbundenen politischen Umsturz in Afghanistan habe er sich entschlossen, im Fe-
bruar/März 2003 - an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern - nach
Afghanistan zurückzukehren, um seine Familie zu suchen. Zuerst habe er sein El-
ternhaus in Kabul aufgesucht, das durch den Krieg zerstört worden sei. Als er wei-
tere Verwandte in der Ortschaft "K._______" gesucht habe, sei er dem ehemals für
die "islamistische Vereinigung" kämpfenden und mittlerweile dem Karzai-Regime
angehörenden Kommandanten "T." begegnet, welcher ihn sogleich erkannt, ver-
folgt und auf seiner Flucht durch einen Schuss am Bein verletzt habe. Nachdem er
sich sich dem Verfolger habe entziehen können, habe er sich entschlossen, sein
Heimatland erneut zu verlassen.
3In Ergänzung zu den erwähnten Schilderungen gab der Beschwerdeführer vor dem
Bundesamt auf entsprechende Nachfrage an, er sei im Jahr 1989 - in der Folge
eines missglückten Putschversuchs durch General L._______ - gefoltert worden,
wobei er offen liess, wer die Gewalttäter waren.
Auf weitere Einzelheiten der Anhörungen wird, sofern für den Entscheid wesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 28. August 2006 – eröffnet am 30. August 2006 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls führte es im Wesentlichen an, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. September 2006
(Poststempel) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde.
Er beantragte, der Entscheid vom 28. August 2006 sei aufzuheben; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer drei Berichte
aus dem Internet über die Lage in Afghanistan zu den Akten. Hierauf sowie auf die
Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2006 stellte der Instruktionsrichter der
ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Ab-
schluss des Verfahrens fest. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Schliesslich wurde ihm Gelegenheit
gegeben, sich zu seinem Aufenthalt in Schweden im Jahr 2004 zu äussern, wel-
chen die dortigen Behörden mit Schreiben vom 19. September 2006 bestätigten.
E.
a) Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten von der Möglichkeit einer Stellung-
nahme keinen Gebrauch gemacht.
b) Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2006 geleistet.
F. In Ergänzung seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 27. November 2006 aus, sein Vater sei unter kommunistischer Herrschaft ein
hoher Offizier der afghanischen Armee gewesen, weshalb nach dem Abzug der
Russen seine Familie ernsthaften Repressalien ausgesetzt gewesen sei; insbe-
sondere sei seine Schwester von Unbekannten erschossen worden. Dazu legte er
entsprechende Beweismittel (Militärdiplom und Fotos einer Beerdigung je in Kopie)
zu den Akten.
Hierauf wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 die
4Abweisung der Beschwerde. Sie wies ferner darauf hin, dass weitere Abklärungen
ein vom Beschwerdeführer in den Niederlanden im Jahr 2003 erfolglos durchlau-
fenes Asylverfahren zu Tage gebracht hätten. Weiter gehe aus dem Bericht der
niederländischen Behörden hervor, dass der Beschwerdeführer sich zusätzlich in
Schweden und Norwegen aufgehalten habe.
H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezem-
ber 2006 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde Frist zur allfälligen Stellungnahme
angesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin
Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
5dest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründet seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führt das BFM im Wesentlichen aus, es sei un-
wahrscheinlich, dass der Kommandant "T." den Beschwerdeführer nach mehr als
20 Jahren nach den Auseinandersetzungen auf Anhieb erkannt habe. Des Wei-
teren falle auf, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung behauptet habe, auf seiner Flucht durch einen Schuss am Bein verletzt wor-
den zu sein. Ferner sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch insofern un-
plausibel, als er sich zu Verwandten in eine Gegend begeben habe, die nach "T."
benannt worden sei, und obwohl er erfahren habe, dass dieser ihn suchen würde.
Bezüglich der Frage seiner Flüchtlingseigenschaft erwägt das Bundesamt, dass
der Beschwerdeführer zwar unter dem kommunistischen Regime Mitglied der
Kommunistisch Demokratischen Volkspartei gewesen sei und zudem als Militäroffi-
zier im Einsatz gestanden habe. Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinwei-
se ergeben, dass er sich in der Ausübung dieser Funktion derart exponiert habe,
um heute noch damit rechnen zu müssen, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, bei seiner Rückkehr
nach Afghanistan nicht mit Problemen gerechnet zu haben. Er habe sich absolut
sicher gefühlt. Aufgrund der Aktenlage bestehe somit für den Beschwerdeführer
keine begründete Frucht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. In Bezug
auf die geltend gemachten Verfolgungshandlungen aus den Jahren 1989 und 1992
fehle es am nötigen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhag, um sie aus
heutiger Sicht als asylrelevant qualifizieren zu können. Die vom Beschwerdeführer
erwähnten Vorfälle würden über 10 Jahre zurückliegen. Zudem sei er nach eige-
nen Angaben danach wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, Kom-
mandant "T." habe ihn nach rund 20 Jahren auf Anhieb erkannt, weil er namentlich
wegen einer schweren Verletzung an der Nase ein sehr "markantes" Gesicht habe.
Bezüglich der Verletzung am Bein wäre es der Vorinstanz ferner ein Leichtes ge-
wesen, die behauptete Verletzung an Ort und Stelle zu verifizieren. Die besagte
Schussverletzung sei denn auch gut zu sehen. Somit seien die Vorbehalte, welche
die Vorinstanz gegen die Aussagen des Beschwerdeführers vorbringe, nicht geeig-
net, diese Aussagen grundlegend zu erschüttern. Die Tatsache, dass er nach einer
Abwesenheit von 20 Jahren vom Kommandanten "T." wieder erkannt und sogleich
verfolgt worden sei, zeige deutlich, dass die Lage für den Beschwerdeführer im
Heimatland nicht sicher sei. Schliesslich sei es stossend, wenn die Vorinstanz den
Kausalzusammenhang in Bezug auf die Ereignisse aus den Jahren 1989 und 1992
verneine, weil die Verfolgung schon länger als 10 Jahre zurückliege. Der Be-
schwerdeführer habe im Jahre 2003 flüchten müssen, da seine Heimat nicht sicher
genug für ihn gewesen sei. Dass mehr als 10 Jahre dazwischen lägen, sei im vor-
liegenden Fall nicht relevant, da die Gefahr für den Beschwerdeführer nach wie
6vor bestehe.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich in casu
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch den Komman-
danten "T." als unglaubhaft. Das vom Bundesamt in der Entscheidbegründung ge-
zogene Fazit, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, hält inso-
weit einer Überprüfung stand. Dies aus folgenden Erwägungen:
5.2 Zunächst ist zwar festzuhalten, dass viele der ehemaligen Mujaheddin-Führer mitt-
lerweile Mitglieder des Kabinetts Karzai sind und ihren Einfluss zum Teil für Ra-
cheakte gegen frühere Exponenten des kommunstischen Regimes nutzen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.3., welche vom Bundesverwaltungsgericht als weiter-
hin zutreffend erachtet wird; vgl. auch Erwägung 5.3 nachstehend m.w.H.). Vor
diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, vom vormals an
der Seite der Mujaheddin kämpfenden und mittlerweile der Karzai Administration
angehörenden Kommandanten "T." verfolgt zu werden, nicht von vornherein un-
glaubhaft. Gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind
allerdings erhebliche Zweifel bezüglich einer tatsächlichen Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch den ehemaligen Mujaheddin-Führer im Jahre 2003 ange-
bracht.
So erscheint es im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen realitätsfremd, dass
der Kommandant "T." den Beschwerdeführer nach über 20 Jahren auf Anhieb er-
kannt haben soll. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer als seinerzeit
jugendlicher Kämpfer in - nach dreimonatiger militärischer Ausbildung - zweifellos
untergeordneter Stellung für die Kommunisten im Einsatz stand (vgl. A 17, S. 5).
Insofern mutet es unwahrscheinlich an, dass der Kommandant "T." vom Beschwer-
deführer - als halbwüchsiger Soldat der gegnerischen Armee - Notiz genommen
hätte. Unwahrscheinlich ist deshalb, dass er ihn nach mehr als 20 Jahren als er-
wachsenen Mann wiedererkannt haben soll. Den Eindruck der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Entgegnung in der Be-
schwerde, wonach er wegen seines entstellten Gesichts (Nasenverletzung) leicht
auszumachen sei, nicht zu entkräften. Dies deshalb, weil sich der Beschwerdefüh-
rer die behauptete Gesichtsverletzung erst im Jahre 1992 zugezogen haben will
und folglich nach der ersten Begegnung mit dem angeblichen Verfolger im Jahre
1980 (vgl. A 17, S. 6). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Komman-
dant "T." bei der Misshandlung im Jahre 1992 anwesend war. Zudem ist der Be-
schwerdeführer nach der dreitägigen Gefangenschaft in den Iran geflüchtet.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Schussverletzung als Folge der
Flucht vor dem Kommandanten "T." fällt zunächst auf, dass er diese erst in der er-
gänzenden und nicht bereits anlässlich der beiden vorangegangenen Befragungen
vor dem Bundesamt geltend gemacht hat. Eine derartige Verletzung ist jedoch als
einschneidendes Erlebnis zu werten, dessen Erwähnung vom Beschwerdeführer
grundsätzlich bei seiner ersten Anhörung zu erwarten wäre. Gestützt auf die Akten
7ist kein Grund ersichtlich, diesen Vorfall erst im Laufe des Verfahrens nachzu-
schieben. Im Weiteren ist nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer eine
zumindest schmerzhafte und möglicherweise fluchtbehindernde Schussverletzung
- wie er glauben machen will - anfänglich nicht bemerkt hat (vgl. A 17, S. 8). Die
vorerwähnten Ungereimtheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den
behaupteten Schuss von "T." insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Daran ändert
auch der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, wonach
er tatsächlich eine gut sichtbare, aber von der Vorinstanz nicht verifizierte, Schuss-
verletzung am Bein habe. Eine mögliche Vernarbung am Bein des Beschwerdefüh-
rers, welche die Spuren einer einstigen Schusswunde trägt, hätte er sich als
Militäroffizier auch an anderen - namentlich kriegerischen - Auseinandersetzungen
zuziehen können. Aus diesen Gründen ist unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer von "T." auf der Flucht angeschossen wurde.
Schliesslich sind auch die übrigen vom Bundesamt bezüglich der geltend gemach-
ten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Kommandanten "T." festgestell-
ten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu bestätigen, wobei hierzu auf die vorin-
stanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält es
deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Be-
schwerdeführer im Februar/März 2003 kurz nach seiner Rückkehr nach Afgha-
nistan in den Fokus des Kommandanten "T." geraten ist und das Heimatland in der
von ihm behaupteten Zwangssituation verlassen musste.
5.3 Zu prüfen bleibt, inwiefern dem Beschwerdeführer als ehemaligem Offizier des
früheren kommunistischen Regimes - namentlich mit Blick auf die vorgebrachten
Repressalien aus den Jahren 1989 und 1992 und die angebliche Ermordung sei-
ner Schwester - durch andere Urheber als dem Kommandanten "T." zum heutigten
Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung drohen könnte.
5.3.1 Wie die ARK in EMARK 2003 Nr. 10, 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18 erkannt hat,
müssen Angehörige gewisser "Risikogruppen" trotz der Veränderung der poli-
tischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin
befürchten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu
werden. Dies kann unter anderem zutreffen für Anhänger des ehemaligen kommu-
nistischen Regimes. Für diese besteht bei ihrer Rückkehr in die Heimatregion na-
mentlich dann eine Gefahr der Verfolgung, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung
im kommunistischen Regime exponiert haben und für Folterungen beziehungswei-
se schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit
sind insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und
Generäle gemeint. Auch weniger hochgestellte Funktionäre können einer gewis-
sen Gefahr ausgesetzt sein, wobei eine mögliche Gefährdung ebenfalls massgeb-
lich von der individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit ab-
hängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der
Risikogruppen an.
Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seit 1978 Mitglied der Kommunistisch Demokratischen Volkspartei war und in den
Jahren 1988 bis 1992 als Führer einer rund 40-köpfigen Boden- und Luftab-
wehreinheit gegen Kämpfer der Mujaheddin im Einsatz stand. Dieses Profil ver-
mag für sich allein den vorstehend aufgezeigten Massstäben hinsichtlich einer zu
8befürchtenden Verfolgung nicht zu genügen. Aus den Akten sind sodann keine
qualifizierenden Merkmale ersichtlich, welche eine andere Einschätzung zuliessen.
So hat der Beschwerdeführer während der Herrschaft des kommunistischen
Regimes keine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne gehabt. Auch sein
sonstiges politisches Engagement hat offensichtlich nie das für ein gewöhnliches
Parteimitglied übliche Mass überschritten. Nach Angaben des Beschwerdeführers
hat sich seine politische Aktivität vielmehr in seiner Funktion als Offizier erschöpft
(vgl. A 17, S. 4). Als Verteidigungseinheit gegen Angriffe der Mujaheddin soll der
Beschwerdeführer zwar an - mitunter auch blutigen - militärischen Auseinanderset-
zungen beteiligt gewesen sein. Es geht aus den Akten aber nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer dabei in den Staatssicherheitsdienst (KhAD) integriert gewesen
ist, welcher massgeblich begangene Menschenrechtsverletzungen zu verschulden
hat. Überdies bekräftigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen, nie je-
manden festgenommen zu haben (vgl. A 17, S. 5), was ebenso gegen eine Mitver-
antwortung des Beschwerdeführers für Kriegsgefangene und mögliche damit ver-
bundene Kriegsverbrechen spricht.
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, wonach
noch Racheansprüche von ehemaligen Mujaheddin aus jener Zeit gegen den Be-
schwerdeführer gehegt würden, weshalb aus heutiger Sicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer weder wegen seiner militärischen Aktivitäten noch als
Mitglied der DVPA bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre.
5.3.2 Aufgrund des geltend gemachten kommunstischen Hintergrunds seines Vaters er-
gibt sich für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdungssituation.
Zwar reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe ein von der ehemaligen
Sowjetunion ausgestelltes Dokument (in Kopie) zu den Akten, welches seinen Va-
ter als diplomierten Reparaturtechniker für Schusswaffen ausweist ("technician on
repair of 100-mm AA Guns"). Allein aus diesem Beleg ist allerdings nicht abzulei-
ten, dass sein Vater - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - ein hoher Offi-
zier der kommunistischen Armee war und sich besonders exponierte, was seine
Familie wiederum Repressalien ausgesetzt hätte. Vielmehr sprechen die Aussa-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen gegen ein besonderes En-
gagement seines Vaters unter der früheren kommunistischen Regierung. So führte
der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt lediglich aus, sein Vater habe ab und
zu "im Fernsehen und Radio" für die Regierung gearbeitet (vgl. A 17, S. 11). Hin-
gegen erwähnte er anlässlich der Anhörungen weder eine hohe politische noch mi-
litärische Position des Vaters in der kommunistischen Regierung (vgl. A 17, S. 5).
Auch brachte der Beschwerdeführer den Tod seiner Schwester vor dem Bundes-
amt nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Position seines Vaters. Insgesamt
entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seinem Vater unter der kommu-
nistischen Regierung mit fortschreitendem Verfahren mehr Gewicht hinzugefügt,
als dieser tatsächlich innehatte.
Somit ergeben sich gestützt auf die Akten keine Hinweise darauf, wonach auf-
grund der Position seines Vaters unter der kommunistischen Regierung Najibul-
lahs von Opfern des ehemaligen Regimes eine Gefahr für den Beschwerdeführer
ausgehen könnte.
5.3.3 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die vorgebrachten Folterungen im Jah-
9re 1989 auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, weshalb
der Beschwerdeführer auch daraus keine Asylrelevanz abzuleiten vermag.
5.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in
der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Fotos einer Beerdigung
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Nach dem
Gesagten ist die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in Af-
ghanistan nicht als begründet zu qualifizieren. Zu Recht hat deshalb das Bundes-
amt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (VGL. M. GATTIKER, DAS ASYL- UND WEGWEISUNGSVERFAHREN, BERN
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann erge-
10
ben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afgha-
nistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse – so etwa Art. 7 des
Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte sowie Art. 3 FoK – gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus
(vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig (Art. 14a Abs. 3 ANAG).
6.6
6.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668). Art 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf
Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil
sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder –
aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären.
6.6.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Afghanistan als zumutbar. Dazu führt sie in der angefochtenen Verfügung nebst ei-
ner allgemeinen Lageinschätzung der Situation in Afghanistan zu den individuellen
Umständen des Beschwerdeführers aus, dass er seit seiner Kindheit in Kabul ge-
lebt habe und deshalb dort noch immer über ein gesellschaftliches Beziehungsnetz
verfügen dürfte. Des Weiteren würden seine ungereimt wirkenden Angaben über
seine Familienangehörigen darauf hindeuten, dass er den Asylbehörden seine per-
sönlichen Verhältnisse zu verheimlichen beabsichtigte. So habe er angegeben,
seine Eltern sollten irgendwo in Afghanistan sein, den letzten Kontakt habe er im
Jahre 1995 gehabt. Von seinen zwei Brüdern wisse er nicht, ob sie überhaupt
noch leben würden. Erwartungsgemäss hätte sich der Beschwerdeführer schon
bedeutend früher nach dem Schicksal seiner Familie erkundigen können, zumal er
in Kabul Verwandte habe. Ungereimt wirke auch seine Angabe, er habe bei der
Rückkehr den früheren Nachbarn nicht gefragt, wann dieser seine Eltern zuletzt
gesehen habe. An anderer Stelle habe er jedoch angegeben, er sei zurückgekehrt,
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um seine Familie zu suchen. Überdies seien auch seine Aussagen über Verwandte
ausweichend ausgefallen. So habe er erklärt, nach seiner Rückkehr bei einer Ver-
wandten in Kabul gewohnt zu haben. Auf die Frage nach dem Verwandtschaftsver-
hältnis habe er angegeben, es habe sich um eine Art Tante gehandelt. Ferner falle
auf, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, eine Cousine lebe im Iran, in der
ergänzenden Anhörung jedoch angegeben habe, deren Vater sei kein echter On-
kel von ihm.
6.6.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei entgegen der Ansicht
des Bundesamtes nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. Die Gewalt
habe in Afghanistan ein Ausmass erreicht, wie seit dem Sieg über die Taliban vor
fünf Jahren nicht mehr. Seit Beginn des Jahres 2006 habe die Gewalt stark zuge-
nommen und die prekäre Sicherheitslage stelle vor allem für die afghanische Be-
völkerung ein hohes Risiko dar.
6.6.4 Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30 unter anderem
eingehend zur Lage in Kabul geäussert und erwogen, dass sich unter restriktiven
Voraussetzungen (namentlich tragfähiges Beziehungsnetz, Sicherung des Exi-
stenzminimums und der Wohnsituation) der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
als zumutbar erweise.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt
von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereichten Berichte zur Situation in Af-
ghanistan nichts zu ändern, zumal sie allgemein ausfallen und zur Frage der Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine rele-
vanten Angaben enthalten.
6.6.5 Zwar ist die Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen;
diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Sub-
stantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs wird den zuständigen Behörden unter anderem erschwert oder gar verun-
möglicht, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhafte Aussagen zur Identität und
seinen Lebensumständen macht.
6.6.6 Vorweg hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zu den Akten gelegt, wel-
che die von ihm geltend gemachte Identität belegen. Im Weiteren hat sich aus den
Akten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden und Schwe-
den in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 mit unterschiedlicher Identität über
längere Zeit aufgehalten und in den Niederlanden ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hatte, dies jedoch anlässlich der Befragungen verschwiegen hat. Zu-
dem sind die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimheiten der Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld in Afghanistan zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht, seine Identi-
tät offenzulegen und substanziierte Angaben zu seinem Beziehungsnetz im Hei-
matstaat zu machen, vorliegend nicht nachgekommen, was eine Beurteilung der
Zumutbarkeit des Vollzugs nach Afghanistan verunmöglicht zumindest aber er-
schwert. Im Übrigen bleibt den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen,
dass dieser seit seiner Kindheit bis zur Ausreise sowie während seines letzten Auf-
enthalts bei Verwandten in Kabul gelebt hat (vgl. A 7, S. 1; A 17, S. 8 und 9), dass
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er jung und kinderlos ist sowie keine schweren gesundheitlichen Probleme hat,
und dass er als ehemaliger Offizier gut ausgebildet ist, über Führungserfahrung
verfügt sowie während längerer Aufenthalte im Ausland seinen Lebensunterhalt
durch verschiedene berufliche Tätigkeiten hat bestreiten können (vgl. A 7, S. 2 und
7; A 10, S. 4). Gestützt auf diese Angaben und als Folge der Verletzung der Mit-
wirkungspflicht ist die Annahme berechtigt, dass er über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und ein wirtschaftliches Auskommen bei
einer Rückkehr nach Kabul verfügen wird. Diesbezüglich dürften einzig die allge-
mein prekäre Wirtschaftslage im Heimatstaat eine Schwierigkeit für den Beschwer-
deführer darstellen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist
der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen
(Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
6.8 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und Vollzug zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]) und mit dem am 21. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (2 Expl., ein-
geschrieben; Beilage: Beweismittel [Militärausweis])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das M._______ des Kantons N._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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