B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5490/2012
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , und
B._______, geboren … ,
sowie die Kinder
C._______, geboren … ,
D._______, geboren … ,
E._______, geboren … ,
F._______, geboren … , und
G._______, geboren … ,
Kroatien,
vertreten durch David Ventura,
… ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 / N … .
D-5490/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Kroatien, welche
der ethnischen Minderheit der Roma angehören – am 25. September
2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass am 3. Oktober 2012 die Ehegatten A._______ und B._______ (der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) und das älteste Kind der
Beschwerdeführerin (der Sohn C._______) vom BFM summarisch befragt
wurden,
dass am 5. Oktober 2012 die genannten Personen vom BFM zu ihren
Gesuchsgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden dabei zu ihren persönlichen Verhältnis-
sen angaben, sie hätten während der letzten neun Jahre in der Ortschaft
X._______ im Bezirk von Y._______ gelebt (im Nordosten von Kroatien),
dass sie dort ein Haus bewohnt hätten, welches ihnen vom Staat zur Ver-
fügung gestellt worden sei, und sie in der Heimat Anrecht auf staatliche
Kinderzulage gehabt hätten, wie auch auf kostenlose ärztliche Behand-
lung, weil der Beschwerdeführer ein Kriegsveteran sei,
dass der Beschwerdeführer während des Krieges (von 1991-1995) auf
Seiten der Kroaten gekämpft habe und als Kriegsinvalider eine Rente be-
komme, da er vom Krieg schwer geschädigt respektive traumatisiert sei,
dass sie jedoch in X._______ immer wieder Nachstellungen ausgesetzt
gewesen seien, und zwar sowohl von Seiten der dort ansässigen Kroa-
ten, weil sie Roma seien, als auch von Angehörigen der serbischen Min-
derheit, da der Beschwerdeführer im Krieg gegen die Serben gekämpft
habe,
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf verschie-
dene Vorfälle und Übergriffe verwiesen, zu welchen es im Verlauf der letz-
ten Jahre gekommen sei,
dass sie sich wegen dieser Nachstellungen auch mehrfach an die Polizei
gewandt hätten, was zu verschiedenen Verfahren geführt habe, die Nach-
stellungen jedoch nie aufgehört hätten,
D-5490/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund zur Begründung
ihrer Asylgesuche zur Hauptsache geltend machten, sie hätte ihre Heimat
nunmehr aus Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder respektive aus Furcht
vor einem Kroaten verlassen, welcher ihnen mit Rache gedroht habe,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, im Februar 2012 sei ihre
jüngste Tochter von einem kroatischen Jugendlichen aus ihrer Nachbar-
schaft sexuell missbraucht worden,
dass sie diesen Vorfall angezeigt hätten, worauf der Jugendliche von der
Polizei festgenommen worden sei und die Tat gestanden habe,
dass gegen den Jugendlichen seither ein Strafverfahren laufe, wobei der
nächste Gerichtstermin am 26. September 2012 stattgefunden hätte,
dass dem Beschwerdeführer jedoch vom Vater des Jugendlichen – einem
gewaltbereiten Kroaten, welcher schon im Krieg gemordet habe – mehr-
fach mit Rache gedroht worden sei, namentlich mit dem Tod seiner Fami-
lie oder der Vergewaltigung der älteren Tochter, sollte es zu einer Verur-
teilung seines Sohnes kommen,
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund nicht mehr zum
nächsten Gerichtstermin erscheinen wollten, sondern sie ihre Heimat aus
Furcht vor dem Vater des angeklagten Jugendlichen verlassen hätten,
dass für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen und namentlich die von den
Beschwerdeführenden vorgelegte, umfangreiche Beweismittelsammlung
– beinhaltend soweit ersichtlich unter anderem verschiedene Arztberichte,
Gerichtsdokumente und Presseartikel – auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM – mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 (eröffnet am glei-
chen Tag) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Kroatien anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, gemäss Beschluss
des Bundesrates handle es sich bei Kroatien um einen verfolgungssiche-
ren Staat und mit ihren Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden
nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
D-5490/2012
Seite 4
das das Bundesamt in dieser Hinsicht namentlich erklärte, gemäss den
vorgelegten Beweismitteln habe der kroatische Staat den Beschwerde-
führenden offensichtlich Schutz gewährt, hätten doch die Behörden 2006
nach einem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer geeignete Mass-
nahmen getroffen und sei doch gegen den mutmasslichen Täter des Vor-
falls vom Februar 2012 ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden,
dass damit erstellt sei, dass Kroatien wirksame Polizei und Justizorgane
zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Straftaten einsetze und
die Beschwerdeführenden Zugang zum Schutzsystem hätten, sie aber
vom kroatischen Staat absoluten Schutz erwarten würden,
dass dem staatlichen Schutz jedoch Grenzen gesetzt seien, mithin kein
Staat seine Bürger überall und zu jeder Zeit schützen könne,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Kroa-
tien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 19. Oktober
2012 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten
auf ihre Asylgesuche, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten
(vgl. für die Anträge im Einzelnen die Akten),
dass auf die prozessualen Anträge in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen für die
Beschwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 22. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
D-5490/2012
Seite 5
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist- und formgerecht erweist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entschei-
den ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat Kroatien – den Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den – mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (bestätigt am 6. März 2009)
zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat,
in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, womit vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei dieser Sachlage auf die Gesuche der Beschwerdeführenden
nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf
Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland
lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
D-5490/2012
Seite 6
dass das BFM in dieser Hinsicht dafür hält, vorliegend seien keine Hin-
weise auf Verfolgung gegeben, nachdem die Beschwerdeführenden in
Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungslage von Seiten
eines Dritten mit staatlichem Schutz rechnen könnten,
dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen jedoch den
Prüfungsgegenstand verkennt, welcher nach ständiger Praxis in Falle von
Entscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt,
dass im Falle von Entscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG bei der Prüfung,
ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbe-
griff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von
Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten
Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzu-
treten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht
bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit
Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass von den Beschwerdeführenden in der Tat nicht das Vorliegen von
Verfolgungsmassnahmen von Seiten des kroatischen Staates geltend
gemacht wurde, sondern alleine die Furcht vor Nachstellungen von Sei-
ten eines privaten Dritten,
dass verschiedene Übergriffe durch Dokumente belegt werden konnten,
so auch der sexuelle Missbrauch der jüngsten Tochter durch einen kroati-
schen Jugendlichen,
dass sie in dieser Hinsicht ausserdem zu hinreichend detaillierten und im
Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderungen in der Lage waren, laut
welchen sie ernstzunehmenden Drohungen ausgesetzt waren, mithin sie
insbesondere um die Sicherheit ihrer Kinder zu fürchten gehabt hätten,
was sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst habe,
dass sich damit die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht als be-
reits auf den ersten Blick unglaubhaft respektive als offenkundig haltlos
bezeichnen lassen, sondern von den Beschwerdeführenden Hinweise auf
Verfolgung im vorgenannten Sinne geltend gemacht werden,
dass auch das BFM von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen
ist,
D-5490/2012
Seite 7
dass das BFM in seinen Erwägungen über die grundsätzliche Schutzfä-
higkeit des kroatischen Staates namentlich verkennt, dass eine solche
Argumentationskette nur im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asyl-
gesuche im ordentlichen Verfahren erfolgten kann, wogegen sie sich im
Falle einer Anwendung von Art. 34 Abs. 1 als unzulässig erweist (vgl. da-
zu BVGE 2011/8 E. 6.2 [dritter Absatz, am Ende]),
dass nach vorstehenden Erwägungen dem Nichteintretenstatbestand von
Art. 34 Abs. 1 AsylG die Anwendung versagt bleiben muss, da im Falle
der Beschwerdeführenden – bei praxisgemässer Beachtung eines weiten
Verfolgungsbegriffes sowie eines reduzierten Beweismasses – Hinweise
auf Verfolgung gegeben sind,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie ihre Ersuchen um Anordnungen an das
BFM betreffend die Nichtkontaktnahme mit dem Heimatstaat (vgl. dazu
die Akten) gegenstandslos geworden sind,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich auch das Gesuch
der Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass den Beschwerdeführenden sodann antragsgemäss eine Parteient-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist - auf-
grund der am 19. Oktober 2012 vorgelegten Kostennote des Rechtsver-
treters, welche als angemessen erscheint, auf Fr. 380.– (inkl. allfällige
Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5490/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 380.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: